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Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Geltender Text a fecha 2000-12-06

Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Stand am 20. August 2002) Die Vertragsparteien, Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, dass Völkermord ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, das dem Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten Welt verurteilt wird, In Anerkennung der Tatsache, dass der Völkermord der Menschheit in allen Zeiten der Geschichte grosse Verluste zugeführt hat, und In der Überzeugung, dass zur Befreiung der Menschheit von einer solch verabscheuungswürdigen Geissel internationale Zusammenarbeit erforderlich ist, sind hiermit wie folgt übereingekommen: Art. I Die Vertragsparteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäss internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten. Art. II In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Art. III Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: a) Völkermord, b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord, c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord, d) Versuch, Völkermord zu begehen, e) Teilnahme am Völkermord. Art. IV Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind. Art. V Die Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Verfassungen, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung der Bestimmungen dieser Konvention sicherzustellen und insbesondere wirksame Strafen für Personen vorzusehen, die sich des Völkermordes oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen schuldig machen. Art. VI Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlung begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschliessenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist. Art. VII Völkermord und die sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen gelten für Auslieferungszwecke nicht als politische Straftaten. Die Vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, in derartigen Fällen die Auslieferung gemäss ihren geltenden Gesetzen und Verträgen zu bewilligen. Art. VIII Eine Vertragschliessende Partei kann die zuständigen Organe der Vereinten Nationen damit befassen, gemäss der Charta der Vereinten Nationen die Massnahmen zu ergreifen, die sie für die Verhütung und Bekämpfung von Völkermordhandlungen oder einer der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen für geeignet erachten. Art. IX Streitfälle zwischen den Vertragschliessenden Parteien hinsichtlich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention einschliesslich derjenigen, die sich auf die Verantwortlichkeit eines Staates für Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen beziehen, werden auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet. Art. X Diese Konvention, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleicherweise massgebend ist, trägt das Datum des 9. Dezember 1948. Art. XI Diese Konvention steht bis zum 31. Dezember 1949 jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Aufforderung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen. Diese Konvention bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Nach dem 1. Januar 1950 kann jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder Nichtmitgliedstaat, der eine Aufforderung gemäss Absatz 1 erhalten hat, der Konvention beitreten. Die Beitrittsurkunden sind bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Art. XII Eine Vertragschliessende Partei kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Anwendung dieser Konvention auf alle oder eines der Gebiete erstrecken, für deren auswärtige Angelegenheiten diese Vertragschliessende Partei verantwortlich ist. Art. XIII An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt sind, erstellt der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten eine Abschrift desselben. Diese Konvention tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft. Eine Ratifikation oder ein Beitritt, der nach dem letzteren Zeitpunkt erfolgt, wird am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde wirksam. Art. XIV Diese Konvention bleibt für die Dauer von zehn Jahren vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an in Kraft. Danach bleibt sie für die Dauer von jeweils weiteren fünf Jahren für diejenigen Vertragschliessenden Parteien in Kraft, die sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Frist gekündigt haben. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen. Art. XV Wenn als Ergebnis von Kündigungen die Zahl der Parteien der vorliegenden Konvention auf weniger als sechzehn sinkt, tritt die Konvention mit dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem die letzte dieser Kündigungen rechtswirksam wird. Art. XVI Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einer Vertragschliessenden Partei durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden. Die Generalversammlung entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind. Art. XVII Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten über die folgenden Angelegenheiten Mitteilung: a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die gemäss Artikel XI eingegangen sind; b) Mitteilungen, die gemäss Artikel XII eingegangen sind; c) den Zeitpunkt, zu dem diese Konvention gemäss Artikel XIII in Kraft tritt; d) Kündigungen, die gemäss Artikel XIV eingegangen sind; e) Ausserkrafttreten der Konvention gemäss Artikel XV; f) Mitteilungen, die gemäss Artikel XVI eingegangen sind. Art. XVIII Das Original der vorliegenden Konvention wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine beglaubigte Abschrift der Konvention wird jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI in Betracht gezogenen Nichtmitgliedstaaten übermittelt. Art. XIX Diese Konvention wird am Tage ihres Inkrafttretens von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Übereinkommens am 2. April 2002 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Afghanistan 22. März 1956 B 20. Juni 1956 Ägypten 8. Februar 1952 8. Mai 1952 Albanien 12. Mai 1955 B 10. August 1955 Algerien 31. Oktober 1963 B 29. Januar 1964 Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988 N 1. November 1981 Argentinien 5. Juni 1956 B 3. September 1956 Armenien 23. Juni 1993 B 19. September 1993 Aserbaidschan 16. August 1996 B 14. November 1996 Äthiopien 1. Juli 1949 12. Januar 1951 Australien 8. Juli 1949 12. Januar 1951 Bahamas 5. August 1975 N 10. Juli 1973 Bahrain 27. März 1990 B 25. Juni 1990 Bangladesch 5. Oktober 1998 B 3. Januar 1999 Barbados 14. Januar 1980 B 13. April 1980 Belarus 11. August 1954 9. November 1954 Belgien 5. September 1951 4. Dezember 1951 Belize 10. März 1998 B 8. Juni 1998 Brasilien 15. April 1952 14. Juli 1952 Bulgarien 21. Juli 1950 B 12. Januar 1951 Burkina Faso 14. September 1965 B 13. Dezember 1965 Burundi 6. Januar 1997 B 6. April 1997 Chile 3. Juni 1953 1. September 1963 China ** 18. April 1983 17. Juli 1983 Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau 17. Dezember 1999 20. Dezember 1999 China (Taiwan) 19. Juli 1951 17. Oktober 1951 Costa Rica 14. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 Côte d’Ivoire 18. Dezember 1995 B 17. März 1996 Dänemark 15. Juni 1951 13. September 1951 Deutschland 24. November 1954 B 22. Februar 1955 Ecuador 21. Dezember 1949 12. Januar 1951 El Salvador 28. September 1950 12. Januar 1951 Estland 21. Oktober 1991 B 19. Januar 1992 Fidschi 11. Januar 1973 N 10. Oktober 1970 Finnland* ** 18. Dezember 1959 B 17. März 1959 Frankreich 14. Oktober 1950 12. Januar 1951 Gabun 21. Januar 1983 B 21. April 1983 Gambia 29. Dezember 1978 B 29. März 1979 Georgien 11. Oktober 1993 B 9. Januar 1994 Ghana 24. Dezember 1958 B 24. März 1959 Griechenland 8. Dezember 1954 8. März 1955 Guatemala 13. Januar 1950 12. Januar 1951 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Guinea 7. September 2000 B 6. Dezember 2000 Haiti 14. Oktober 1950 12. Januar 1951 Honduras 5. März 1952 3. Juni 1952 Indien 27. August 1959 25. November 1959 Irak 20. Januar 1959 B 20. April 1959 Iran 14. August 1956 12. November 1956 Irland 22. Juni 1976 B 20. September 1976 Island 29. August 1949 12. Januar 1951 Israel 9. März 1950 12. Januar 1951 Italien 4. Juni 1952 B 2. September 1952 Jamaika 23. September 1968 B 22. Dezember 1968 Jemen 9. Februar 1987 B 10. Mai 1987 Jordanien 3. April 1950 B 12. Januar 1951 Jugoslawien 12. März 2001 B 10. Juni 2001 Kambodscha 14. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 Kanada 3. September 1952 2. Dezember 1952 Kasachstan 26. August 1998 B 24. November 1998 Kirgisistan 5. September 1997 B 4. Dezember 1997 Kolumbien 27. Oktober 1959 25. Januar 1960 Kongo (Kinshasa) 31. Mai 1962 N 30. Juni 1960 Korea (Nord-) 31. Januar 1989 B 1. Mai 1989 Korea (Süd-) 14. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 Kroatien 12. Oktober 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 4. März 1953 2. Juni 1953 Kuwait 7. März 1995 B 5. Juni 1995 Laos 8. Dezember 1950 B 8. März 1951 Lesotho 29. November 1974 B 27. Februar 1975 Lettland 14. April 1992 B 13. Juli 1992 Libanon 17. Dezember 1953 7. März 1954 Liberia 9. Juni 1950 12. Januar 1951 Libyen 16. Mai 1989 B 14. August 1989 Liechtenstein 24. März 1994 B 22. Juni 1994 Litauen 1. Februar 1996 B 1. Mai 1996 Luxemburg 7. Oktober 1981 B 5. Januar 1982 Malaysia 20. Dezember 1994 B 20. März 1995 Malediven 24. April 1984 B 23. Juli 1984 Mali 16. Juli 1974 B 14. Oktober 1974 Marokko 24. Januar 1958 B 24. April 1958 Mazedonien 18. Januar 1994 N 17. September 1991 Mexiko 22. Juli 1952 20. Oktober 1952 Moldova 26. Januar 1993 B 26. April 1993 Monaco 30. März 1950 B 12. Januar 1951 Mongolei 5. Januar 1967 B 5. April 1967 Mosambik 18. April 1983 B 17. Juli 1983 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Myanmar 14. März 1956 12. Juni 1956 Namibia 28. November 1994 B 26. Februar 1995 Nepal 17. Januar 1969 B 17. April 1969 Neuseeland 28. Dezember 1978 28. März 1979 Nicaragua 29. Januar 1952 B 28. April 1952 Niederlande 20. Juni 1966 B 18. September 1966 Norwegen 22. Juli 1949 12. Januar 1951 Österreich 19. März 1958 B 17. Juni 1958 Pakistan 12. Oktober 1957 10. Januar 1958 Panama 11. Januar 1950 12. Januar 1951 Papua-Neuguinea 27. Januar 1982 B 27. April 1982 Paraguay 3. Oktober 2001 1. Januar 2002 Peru 24. Februar 1960 14. Mai 1960 Philippinen 7. Juli 1950 12. Januar 1951 Polen 14. November 1950 B 12. Februar 1951 Portugal ** 9. Februar 1999 B 10. Mai 1999 Ruanda 16. April 1975 B 15. Juli 1975 Rumänien 2. November 1950 B 31. Januar 1951 Russland 3. Mai 1954 1. August 1954 Saudi-Arabien 13. Juli 1950 B 12. Januar 1951 Schweden 27. Mai 1952 25. August 1952 Schweiz 7. September 2000 B 6. Dezember 2000 Senegal 4. August 1983 B 2. November 1983 Seychellen 5. Mai 1992 B 3. August 1992 Simbabwe 13. Mai 1991 B 11. August 1991 Singapur 18. August 1995 B 16. November 1995 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien ** 13. September 1968 B 12. Dezember 1968 Sri Lanka 12. Oktober 1950 B 12. Januar 1951 St. Vincent und die Grenadinen 9. November 1981 B 7. Februar 1982 Südafrika 10. Dezember 1998 B 10. März 1999 Syrien 25. Juni 1955 B 23. September 1955 Tansania 5. April 1984 B 4. Juli 1984 Togo 24. Mai 1984 B 22. August 1984 Tonga 16. Februar 1972 B 16. Mai 1972 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 29. November 1956 B 27. Februar 1957 Türkei 31. Juli 1950 B 12. Januar 1951 Uganda 14. November 1995 B 12. Februar 1996 Ukraine 15. November 1954 13. Februar 1955 Ungarn 7. Januar 1952 B 6. April 1952 Uruguay 11. Juli 1967 9. Oktober 1967 Usbekistan 9. September 1999 B 8. Dezember 1999 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Venezuela 12. Juli 1960 B 10. Oktober 1960 Vereinigte Staaten 25. November 1988 23. Februar 1989 Vereinigtes Königreich ** 30. Januar 1970 B 30. April 1970 Vietnam* 9. Juni 1981 B 7. September 1981 Zypern 29. März 1982 B 27. Juni 1982 Vorbehalte und Erklärungen

3 Albanien Was Artikel XII betrifft, so erklärt die Volksrepublik Albanien, sie akzeptiere den Wortlaut von Artikel XII des Abkommens nicht; sie sei der Ansicht, alle Bestimmungen des betreffenden Abkommens müssten in den nichtautonomen Gebieten, auch in den unter Schirmherrschaft stehenden Gebieten, Anwendung finden. Algerien Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich nicht als an Artikel IX des Abkommens gebunden, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitfälle vorsieht, die das erwähnte Abkommen betreffen. Algerien erklärt, keine Bestimmung von Artikel VI des erwähnten Abkommens werde dahingehend ausgelegt, dass Angelegenheiten, die Völkermord oder sonstige auf seinem Territorium begangene und in Artikel III aufgezählte Handlungen betreffen, der Zuständigkeit seiner Gerichtsbarkeit entzogen werden, oder dass die Gerichtsbarkeit in solchen Fällen ausländischen Gerichten übertragen wird. Die Zuständigkeit der internationalen Gerichtsbarkeiten kann nur ausnahmsweise zugelassen werden, und auch dann nur in Fällen, für welche die algerische Regierung ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt hat. Art. XII Gleiche Erklärung wie Albanien. Argentinien Art. IX Die argentinische Regierung behält sich das Recht vor, das von dem vorliegenden Artikel vorgesehene Verfahren nicht zu befolgen, wenn es sich um Streitfälle handelt, die sich direkt oder indirekt auf die Gebiete beziehen, die in dem von ihr gegenüber Artikel XII vorgebrachten Vorbehalt erwähnt werden. Art. XII Sollte eine andere vertragschliessende Partei die Anwendung des Abkommens auf Gebiete ausdehnen, die der Souveränität der Republik Argentinien unterstehen, wird diese Massnahme die Rechte der Republik keineswegs beeinträchtigen.

4 Bahrain Art. IX Soll ein unter diesen Artikel fallender Streitfall der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, ist das ausdrückliche Einverständnis aller am Streitfall beteiligten Parteien in jedem einzelnen Falle notwendig. Ferner würde der Beitritt des Staates Bahrein zu dem erwähnten Abkommen auf gar keinen Fall eine Anerkennung Israels oder einen Grund für die Herstellung von Beziehungen irgendwelcher Art mit Israel darstellen. Bangladesch Die Regierung von Bangladesh erklärt in Bezug auf Artikel IX des Abkommens, dass ein vom vorgenannten Artikel erwähnter Streitfall nur dann der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet wird, wenn alle vom Rechtsstreit betroffenen Parteien in jedem einzelnen Falle damit einverstanden sind.

5 Belarus Gleiche Erklärung wie Albanien.

6 Bulgarien Gleiche Erklärung wie Albanien. China Die Ratifizierung des genannten Abkommens am 19. Juli 1951 durch die örtlichen Behörden von Taiwan im Namen der Republik China ist illegal und ohne jegliche rechtlichen Folgen. Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar. Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 17. Oktober 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar. Die Volksrepublik China, einschliesslich des besonderen Verwaltungsgebiets von Macao, betrachtet sich nicht an Artikel IX des erwähnten Abkommens gebunden.

7 Finnland Indien Gleiche Erklärung wie Bangladesch.

8 Jemen Die Demokratische Volksrepublik Jemen fühlt sich nicht an die Bestimmungen von Artikel IX des genannten Abkommens gebunden, welches besagt, dass die Streitfälle zwischen den Vertragsparteien, welche die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung des Abkommens betreffen, auf Veranlassung einer der Konfliktparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Unter gar keinen Umständen kann dieser Gerichtshof in einer solchen Angelegenheit zuständig sein, wenn die Konfliktparteien nicht ihr ausdrückliches Einverständnis erteilen. Jugoslawien Gleiche Erklärung wie Jemen.

9 Malaysia Art. IX Kein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, kann aufgrund dieses Artikels dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, ausser mit dem ausdrücklichen und vorherigen Einverständnis Malaysias in jedem einzelnen Fall. Interpretierende Erklärung: Die Verpflichtung, die Auslieferung gemäss der Gesetzgebung des Landes und der geltenden Verträge wie in Artikel VII ausgeführt vorzunehmen, bezieht sich einzig und allein auf Handlungen, die aufgrund der Gesetzgebung im Lande der die Auslieferung beantragenden Partei und in jenem, an das der Antrag gerichtet ist, als Verbrechen geahndet werden. Marokko Art. VI Die Regierung Ihrer Majestät des Königs vertritt die Ansicht, dass nur die marokkanischen Gerichtshöfe und Gerichte in Fragen von Handlungen, die einen Völkermord betreffen und die auf dem Staatsgebiet des Königreichs Marokko stattgefunden haben, zuständig sind. Die Zuständigkeit der internationalen Gerichtsbarkeit kann ausnahmsweise in Fällen zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihr ausdrückliches Einverständnis gegeben hat. Art. IX Gleiche Erklärung wie Bangladesh.

10 Mongolei Art. XII Gleiche Erklärung wie Albanien. Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik hält es für zweckmässig, auf den diskriminierenden Charakter von Artikel XI des Abkommens hinzuweisen, der einigen Staaten den Beitritt zu diesem Abkommen unmöglich macht; sie erklärt, das Abkommen betreffe Fragen, welche alle Staaten angehen, weshalb der Beitritt allen Staaten offen stehen müsse. Myanmar Art. VI Keine einzige Bestimmung dieses Artikels könne dahingehend ausgelegt werden, Handlungen, die Völkermord oder andere unter Artikel III aufgeführte Aktionen betreffen und die auf dem Staatsgebiet der Union begangen wurden, der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte der Union zu entziehen, oder diese Zuständigkeit ausländischen Gerichtshöfen oder Gerichten zu überlassen. Art. VIII Die Bestimmungen des erwähnten Artikels sind nicht auf die birmanische Union anwendbar Philippinen Art. IV Die Regierung der Philippinen kann ein Regime nicht gutheissen, das seinem Staatschef, der nicht ein Regierender ist, eine Behandlung angedeihen lässt, die weniger vorteilhaft ist als jene, die anderen Staatschefs zuteil wird, ganz gleich ob diese konstitutionelle verantwortliche Regierenden sind oder nicht. Daher vertritt die Regierung der Philippinen die Ansicht, dass der erwähnte Artikel die Immunität auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit nicht abschafft, welche die Verfassung der Philippinen derzeit gewissen Beamten zugesteht. Art. VII Die Regierung der Philippinen verpflichtet sich nicht, diesen Artikel in Kraft zu setzen bevor der Kongress der Philippinen nicht die Gesetzgebung verabschiedet hat, die notwendig ist, um das Verbrechen des Völkermords zu definieren und zu bestrafen, wobei eine solche Gesetzgebung gemäss der philippinischen Verfassung nicht rückwirkend Anwendung finden kann. Art. VI und IX Die Regierung der Philippinen besteht darauf, dass keine Bestimmung der erwähnten Artikel dahingehend ausgelegt wird, den philippinischen Gerichten die Zuständigkeit für Handlungen im Zusammenhang mit Völkermord zu entziehen, wenn diese innerhalb des Staatsgebiets der Philippinen stattgefunden haben, es sei denn, die Regierung der Philippinen hätte ihr Einverständnis erteilt, dass die von den philippinischen Gerichten getroffenen Entscheidungen einer in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichtsbarkeit zur Prüfung unterbreitet werden. Was nun im besonderen Artikel IX des Abkommen anbetrifft, so ist die philippinische Regierung nicht der Ansicht, dass der genannte Artikel den Begriff der staatlichen Verantwortlichkeit sehr viel weiter fasst als die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts.

11 Polen Gleiche Erklärung wie Albanien. Portugal Die portugiesische Republik erklärt, sie lege Artikel VII des Abkommens dahingehend aus, dass die darin vorgesehene Verpflichtung zur Auslieferung «nur auf Fälle angewandt werden soll, in denen die Verfassung der Portugiesischen Republik und die übrige nationale Gesetzgebung eine solche nicht untersagen». Ruanda Die Republik Ruanda betrachtet sich nicht an Artikel IX des erwähnten Abkommens gebunden.

12 Rumänien Gleiche Erklärung wie Albanien.

13 Russland Gleiche Erklärung wie Albanien. Schweden Schweden ist der Ansicht, dass die Bundesrepublik Jugoslawien ein Nachfolgestaat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens und in dieser Eigenschaft Vertragspartei des Übereinkommens seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien ist. Schweden erachtet daher, dass der Vorbehalt gemäss Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1963 zu spät vorgebracht wurde und daher nichtig ist.

14 Singapur Art. IX Kein einziger Streitfall, an dem die Republik Singapur beteiligt ist, darf aufgrund dieses Artikels dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, ausser wenn die Republik Singapur für jeden einzelnen Fall ihr vorheriges Einverständnis erteilt hat.

15 Slowakei Spanien Mit einem Vorbehalt, der den gesamten Artikel IX (Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs) betrifft.

16 Tschechische Republik

17 Ukraine Gleiche Erklärung wie Albanien.

18 Ungarn Ungarn behält sich seine Rechte bezüglich der Bestimmungen von Artikel XII vor, welche die Verpflichtungen der Kolonialländer in Fragen der Nutzung der Kolonien und der Handlungen, die als Völkermord angesehen werden könnten, nicht einschränken. Venezuela In bezug auf Artikel VI betont die venezolanische Regierung, ein Verfahren vor einem internationalen Strafgerichtshof, an dem Venezuela beteiligt sei, könne nur stattfinden, wenn Venezuela zuvor die Zuständigkeit des betreffenden internationalen Gerichts ausdrücklich anerkannt hat. Zu Artikel VII sei bemerkt, dass die in Venezuela geltende Gesetzgebung eine Auslieferung venezolanischer Staatsbürger nicht zulässt. Was nun Artikel IX betrifft, so brachte die venezolanische Regierung folgenden Vorbehalt vor: ein Streitfall könne nur dann dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, wenn Venezuela dessen Zuständigkeit in einer zu diesem Zwecke ausdrücklich und im voraus abgeschlossenen Vereinbarung anerkannt hat.

19 Vereinigte Staaten 1) Für Artikel IX des Abkommen gilt folgendes: soll ein Streitfall, in dem die Vereinigten Staaten eine der Parteien sind, gestützt auf diesen Artikel der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet werden, ist für jeden einzelnen Fall das Einverständnis der Vereinigten Staaten notwendig. 2) Keine einzige Bestimmung des Abkommens verlangt oder rechtfertigt, dass die Vereinigten Staaten legislative oder andere Massnahmen annehmen, die von der Verfassung der Vereinigten Staaten, so wie sie von den Vereinigten Staaten ausgelegt wird, verboten sind. Interpretierende Erklärungen: 1) Der Begriff «mit der Absicht», eine Gruppe als solche wegen ihrer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit ganz oder teilweise «zu vernichten», wie es in Artikel II heisst, bezeichnet die ausdrückliche Absicht, eine Gruppe als solche wegen ihrer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit durch Massnahmen zu vernichten, wie sie in Artikel II aufgezählt werden. 2) Der Begriff «Verletzung der geistigen Unversehrtheit», der in Artikel II b) genannt wird, bezeichnet einen ständigen Abbau der intellektuellen Fähigkeiten als Folge von Rauschmittelverabreichung, Folter oder ähnlicher Behandlungen. 3) Die Auslieferungsverpflichtung gemäss der nationalen Gesetzgebung und geltender Verträge, von der in Artikel VII die Rede ist, bezieht sich nur auf Handlungen, die entweder vom Staat, der die Auslieferung beantragt, oder von jenem, der die Auslieferung durchführen soll, als Verbrechen geahndet werden; keine einzige Bestimmung von Artikel VI berührt das Recht eines Staates, irgendeinen seiner Staatsbürger wegen einer im Ausland begangenen Handlung vor Gericht zu stellen. 4) Die im Verlauf bewaffneter Konflikte begangenen Handlungen reichen ohne die in Artikel II ausgedrückte Absicht nicht aus, um als Völkermord im Sinne des vorliegenden Abkommens eingestuft zu werden. 5) Was die Erwähnung eines internationalen Strafgerichtshofs in Artikel VI des Abkommens anbetrifft, so erklären die Vereinigten Staaten, sich das Recht vorzubehalten, sich einem solchen Gerichtshof nur aufgrund eines ausdrücklich zu diesem Zwecke abgeschlossenen Vertrags zu unterwerfen, und nur nachdem der Senat dazu Stellung genommen und sein Einverständnis gegeben hat. Vietnam 1) Die Sozialistische Republik Vietnam fühlt sich durch die Bestimmungen von Artikel IX des Abkommens nicht gebunden, welche besagen, dass Streitfälle zwischen den Vertragsparteien, die sich auf die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des Abkommen beziehen, auf der Suche nach einer Streitpartei dem internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Was nun die Rechtsprechung des internationalen Gerichtshofs in den von Artikel IX angesprochenen Fällen anbetrifft, so ist die Sozialistische Republik Vietnam der Ansicht, dass das Einverständnis aller an einem Streitfall beteiligten Parteien, ausser dem der Verbrecher, absolut notwendig ist, um diesen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten zu können. Art. XII 2) Die gleiche Erklärung wie Albanien. 3) Die Bestimmungen von Artikel XI sind diskriminierend, weil sie einige Staaten der Möglichkeit berauben, dem Abkommen beizutreten; der Betritt zu diesem Abkommen sollte absolut allen Staaten offen stehen. Einwände Australien Die australische Regierung akzeptiert keinen einzigen der Vorbehalte, den die Volksrepublik Bulgarien in ihrer Beitrittserklärung bzw. die Republik der Philippinen und die Regierungen Polens und Rumäniens in ihren Ratifizierungsurkunden vorbringen. Die australische Regierung akzeptiert keinen einzigen der Vorbehalte, den die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die Sozialistische Sowjetrepublik der Ukraine, die Tschechoslowakei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens vorgebracht haben. Belgien Die belgische Regierung akzeptiert keinen der Vorbehalte, den Bulgarien, Polen, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, die Tschechoslowakei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens vorgebracht haben.

20 Brasilien Die brasilianische Regierung erhebt Einwände gegen die von Bulgarien, den Philippinen, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgebrachten Vorbehalte. Die brasilianische Regierung vertritt die Ansicht, dass diese Vorbehalte mit den Zielen des Abkommens nicht zu vereinbaren sind. Als die brasilianische Regierung diese Position bezog, stützte sie sich auf die beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom 28. Mai 1951 und auf die Resolution über die Vorbehalte zu den multilateralen Abkommen, welche die Vollversammlung anlässlich ihrer 6. Sitzungsperiode am 12. Januar 1952 angenommen hatte. China 1) Die Regierung Chinas erhebt Einwände gegen alle von Bulgarien, Ungarn, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Republik der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Zeitpunkt der Unterschrift oder der Ratifizierung des Abkommens, bzw. des Beitritts zu demselben, vorgebrachten gleichlautenden Vorbehalten. Die chinesische Regierung vertritt die Ansicht, die obengenannten Vorbehalte seien mit dem Ziel und dem Gegenstand des Abkommens nicht zu vereinbaren; gestützt auf die beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom 28. Mai 1951 betrachtet sie die oben aufgeführten Staaten daher nicht als Mitgliedstaaten des Abkommens. 2) Dieselbe Stellungnahme, mutatis mutandis , in Bezug auf die von Albanien vorgebrachten Vorbehalte. 3) Dieselbe Stellungnahme, mutatis mutandis , in Bezug auf die von Myanmar vorgebrachten Vorbehalte.] Dänemark Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so vertritt die dänische Regierung die Ansicht, dass dieser Vorbehalt dem allgemeinen Grundsatz der Auslegung von Verträgen unterliegt, wonach sich eine Partei nicht auf die Bestimmungen ihres Landesrechts berufen darf, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Ecuador Die ecuadorianische Regierung stimmt den von den Regierungen Bulgariens, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, der Tschechoslowakei und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gegenüber den Artikeln IX und XII des Abkommens vorgebrachten Vorbehalte nicht zu; sie gelten daher nicht für Ecuador, was den vollständigen Text des Abkommens ohne Änderung angenommen hat. Dieselbe Mitteilung gilt mutatis mutandis für die von den Regierungen Ecuadors, Polens und Rumäniens vorgebrachten Vorbehalte. Estland Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so erhebt die estnische Regierung diesem Vorbehalt gegenüber einen Einwand, weil sie findet, er schaffe eine Unsicherheit bezüglich des Umfangs der Verpflichtungen, welche die Regierung der Vereinigten Staaten bereit ist in Bezug auf das Abkommen auf sich zu nehmen. Nach Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über das Vertragsrecht darf sich eine Partei nicht auf die Bestimmungen ihres Landesrechts berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Finnland Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so erhebt die finnische Regierung mutatis mutandis denselben Einwand wie Dänemark. Griechenland Wir erklären ferner, dass wir keinen von den Unterzeichnerstaaten dieses Vertragswerks, bzw. von seinen vergangenen oder künftigen Mitgliedern bisher vorgebrachten oder in Zukunft vorzubringenden Vorbehalt akzeptiert haben und akzeptieren werden. Die Regierung der griechischen Republik kann den ersten von den Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich der Ratifizierung des Abkommens durch dieses Land vorgebrachten Vorbehalt nicht akzeptieren, denn sie ist der Ansicht, dass ein solcher Vorbehalt nicht mit dem Abkommen zu vereinbaren ist. Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so erhebt die griechische Regierung mutatis mutandis denselben Einwand wie Dänemark. Irland Die Regierung von Irland kann den zweiten Vorbehalt, den die Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich der Ratifizierung des Abkommens vorgebracht haben, nicht akzeptieren, denn gemäss einer allgemein angenommenen Regel des Völkerrechts darf sich eine internationale Vertragspartei nicht auf die Bestimmungen ihres Landesrechts berufen, um die Bestimmungen des betreffenden Abkommens nicht zu beachten. Italien erhebt einen Einwand gegen den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt, denn dieser schafft eine Unsicherheit in Bezug auf den Umfang der Verpflichtungen, welche die Vereinigten Staaten von Amerika bereit sind, im Rahmen des Abkommens auf sich zu nehmen. Kroatien Die Regierung der Republik Kroatien bringt einen Einwand gegen die Hinterlegung der Beitrittserklärung der Föderalistischen Republik Jugoslawien gegenüber dem Abkommen vor und begründet ihn damit, dass die Bundesrepublik Jugoslawien bereits durch das Abkommen gebunden sei, seit sie einer der fünf gleichberechtigten Nachfolgestaaten der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geworden ist. Diese Tatsache wurde von der Bundesrepublik Jugoslawien in ihrer Erklärung vom 27. April 1992 bestätigt. Trotz der dieser Erklärung zugrunde liegenden politischen Begründung, liess die Bundesrepublik Jugoslawien wissen, dass sie sich streng an «die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen» halten wird. In dieser Beziehung nimmt die Republik Kroatien insbesondere die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zur Kenntnis, die in seinem Urteil vom 11. Juli 1996 zum Ausdruck kommt, wonach sich die Bundesrepublik Jugoslawien durch die Bestimmungen des Übereinkommens über den Völkermord zum Zeitpunkt der Hinterlegung der von Bosnien und Herzegowina eingereichten Anfrage am 20. März 1993 gebunden fühlte. Kroatien erhebt ferner einen Einwand gegen den von der Bundesrepublik Jugoslawien bezüglich Artikel IX des Abkommens erhobenen Einwand und vertritt die Ansicht, dass dieser Vorbehalt sowohl mit dem Gegenstand als auch mit dem Ziel des Abkommens nicht zu vereinbaren ist. Die Republik Kroatien vertritt die Ansicht, dass das Abkommen zur Vorbeugung und Unterdrückung des Verbrechens Völkermord, und insbesondere Artikel IX desselben, zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien in Kraft und vollstreckbar ist. Die Regierung der Republik Kroatien findet, dass weder das Scheinverfahren, durch welches die Bundesrepublik Jugoslawien dem Abkommen über den Völkermord nicht rückwirkend beitreten will noch ihr Scheinvorbehalt irgendeine juristische Auswirkung auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in Bezug auf den von der Republik Kroatien gegen die Bundesrepublik Jugoslawien in Anwendung des Abkommens über den Völkermord angestrengten Prozess hat.

21 Kuba Mexiko Die mexikanische Regierung vertritt die Ansicht, dass der von den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber Artikel IX des betreffenden Abkommens vorgebrachte Vorbehalt als null und nichtig zu betrachten ist, da er weder mit dem Gegenstand noch mit dem Ziel des Abkommens zu vereinbaren ist, ebenso wenig wie mit dem Grundsatz der Auslegung von Verträgen, welcher besagt, dass sich kein Staat auf die Bestimmungen seines Landesrechts berufen darf, um die Nichteinhaltung eines Vertrags zu rechtfertigen. Würde der vorgebrachte Vorbehalt angewendet, könnte dadurch eine Unsicherheit in Bezug auf den Umfang der von der Regierung der Vereinigten Staaten im Rahmen des betreffenden Abkommens übernommenen Verpflichtungen entstehen. Der von Mexiko erhobene Einwand gegen den fraglichen Vorbehalt darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er ein Hindernis für das Inkrafttreten des Abkommens von 1948 zwischen der Regierung Mexikos und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darstellt. Niederlande Die Regierung erklärt, dass die von Albanien, Algerien, Bulgarien, Ungarn, Indien, Malaysia, Marokko, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissrussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, Singapur, der Tschechoslowakei und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgebrachten Vorbehalte in Bezug auf Artikel IX des Abkommens nicht mit dem Gegenstand und dem Ziel des Abkommens zu vereinbaren sind. Die Regierung des Königreichs der Niederlande betrachtet daher keinen Staat als Mitgliedstaat des Abkommens, der solche Vorbehalte vorgebracht hat. Was nun den ersten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt betrifft, so erinnert die Regierung der Niederlande an die von ihr am 20. Juni 1966 anlässlich des Beitritts des Königreichs der Niederlande zu diesem Abkommen abgegebene Erklärung. Die Regierung des Königreichs der Niederlande betrachtet die Vereinigten Staaten daher nicht als Mitgliedstaat des Abkommens. Ebenso betrachtet sie auch andere Staaten nicht als Mitgliedstaaten des Abkommens, die ähnliche Vorbehalte geäussert haben wie, ausser den oben erwähnten Staaten beispielsweise Spanien, die Philippinen, Ruanda, die Deutsche Demokratische Republik, die Volksrepublik China, die Mongolische Volksrepublik, Venezuela, Vietnam und das Demokratische Jemen. Die Regierung des Königreichs der Niederlande betrachtet ferner all jene Staaten als Mitgliedstaaten des Abkommens, die ihre Vorbehalte seither zurückgezogen haben, wie z.B. die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine. Da das Abkommen zwischen dem Königreich der Niederland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft treten könnte, wenn letztere ihren Vorbehalt gegenüber Artikel IX zurückziehen, erachtet es die Regierung des Königreichs der Niederlande für wichtig, ihre Stellungnahme in Bezug auf den zweiten Vorbehalt der Vereinigten Staaten von Amerika wie folgt zu formulieren: Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt Einspruch gegen diesen Vorbehalt, da er eine Unsicherheit in Bezug auf den Umfang der Verpflichtungen schafft, welche die Vereinigten Staaten von Amerika in Bezug auf das Abkommen zu übernehmen bereit sind. Wenn die Vereinigten Staaten von Amerika ferner nicht bereit wären, ihre in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, indem sie auf ein diesbezüglich in ihrer Verfassung enthaltenes Verbot hinweisen, würden sie gegen die allgemein akzeptierte Regel des Völkerrechts verstossen, die in Artikel 27 der Übereinkunft von Wien über das Vertragsrecht enthalten ist (Wien, 23. Mai 1969). Die Regierung des Königreichs der Niederlande ist der Ansicht, dass jene Staaten, die seither ihre Vorbehalte gegenüber Artikel IX des Abkommens zurückgezogen haben, d.h. Ungarn, Bulgarien und die Mongolei, tatsächlich Mitgliedstaaten des Abkommens sind. Norwegen Die norwegische Regierung akzeptiert die Vorbehalte nicht, welche die Regierung der Republik der Philippinen diesem Abkommen gegenüber anlässlich seiner Ratifizierung vorgebracht hat. Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so wird mutatis mutandis derselben Einwand wie von Dänemark erhoben. Schweden Bezüglich des von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten zweiten Vorbehalts ist die schwedische Regierung der Ansicht, das ein Mitgliedstaat eines Abkommens sich nicht auf die Bestimmungen seiner nationalen Gesetzgebung berufen darf, auch nicht auf die seiner Verfassung, um die ihm aufgrund des Abkommens obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, weshalb sie Einspruch gegen diesen Vorbehalt erhebt. Dieser Einspruch stellt jedoch keine Hindernis für das Inkrafttreten des Abkommens zwischen Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika dar. Schweden ist der Ansicht, dass die Bundesrepublik Jugoslawien ein Nachfolgestaat der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens und in dieser Eigenschaft Vertragspartei des Übereinkommens seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien ist. Schweden erachtet daher, dass der Vorbehalt gemäss Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1963 zu spät vorgebracht wurde und daher nichtig ist. Spanien Was den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt anbetrifft, so legt Spanien die von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalte dahingehend aus, sie bedeute nur, dass die von den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen legislativen Massnahmen weiterhin den Bestimmungen des Abkommens zur Vorbeugung und Unterdrückung von Völkermord entsprechen. Sri Lanka Die Regierung von Ceylon akzeptiert die von Rumänien zu diesem Abkommen vorgebrachten Vorbehalte nicht. Vereinigtes Königreich Die Regierung des Vereinigten Königreichs akzeptiert die Vorbehalte gegenüber den Artikel IV, VII, VIII, IX oder XII des Abkommens, die von Albanien, Algerien, Argentinien, Burma, Bulgarien, China, Spanien, Ungarn, Indien, Marokko, der Mongolei, den Philippinen, Polen, der Sozialistischen Sowjetrepublik Weissussland, der Sozialistischen Sowjetrepublik Ukraine, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, Ruanda, der Tschechoslowakei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela oder Vietnam vorgebracht wurden, nicht. Was nun die Vorbehalte anbetrifft, die von der Demokratischen Republik Jemen, Malaysia, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber Artikel IX vorgebracht wurden, so erklärte das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland stets, dass es die Vorbehalte gegenüber Artikel IX des erwähnten Abkommens nicht akzeptieren könne; ihrer Ansicht nach handle es sich hier um Vorbehalte, welche Staaten, die Mitglieder des Abkommens werden möchten, nicht vorbringen dürfen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erhebt Einwand gegen den zweiten von den Vereinigten Staaten von Amerika vorgebrachten Vorbehalt, denn dieser schaffe eine Ungewissheit was den Umfang der Verpflichtungen anbetrifft, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bereit ist bezüglich des Abkommens zu tragen. Zypern Die Regierung der Republik Zypern hat die von einigen Staaten anlässlich ihres Beitritts zu diesem Abkommen vorgebrachten Vorbehalte zur Kenntnis genommen und erklärt, es handle sich dabei nicht um Vorbehalte, wie sie Staaten, die dem Abkommen beitreten wollen, das Recht haben vorzubringen. Aus diesem Grunde lehnt die Regierung der Republik Zypern sämtliche Vorbehalte ab, die von irgendeinem Staat gegenüber jedem beliebigen Artikel des Abkommens vorgebracht wurden.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 2000 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. September 2000 Für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Dezember 2000 AS 2002 2606; BBl 1999 5327

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2002 2605 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach.

[^3]: Am 19. Juli 1999 beschliesst die albanische Regierung, den Vorbehalt betreffend Art. IX zurückzuziehen, den sie seinerzeit anlässlich ihres Beitritts vorgebracht hatte.

[^4]: In dieser Beziehung erhebt die Regierung des Staates Israel am 25. Juni 1990 folgenden Einspruch: Nach Ansicht der Regierung des Staates Israel ist diese Erkl., die absichtlich einen politischen Charakter besitzt, mit dem Gegenstand und den Zielen dieses Abk. nicht zu vereinbaren und kann in keiner Weise die Pflichten berühren, die der Regierung von Bahrein aufgrund des allgemeinen Völkerrechts oder besonderer Abk. obliegen. Was nun den Gegenstand der Frage anbetrifft, so wird die Regierung des Staates Israel der Regierung von Bahrein gegenüber eine ganz auf Gegenseitigkeit beruhende Haltung einnehmen.

[^5]: Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine haben dem Generalsekretär am 8. März, bzw. am 19. und 20. April 1989 mitgeteilt, dass sie ihren Vorbehalt betreffend Art. IX zurückziehen.

[^6]: Am 24. Juni 1992 hat die bulgarische Regierung den Vorbehalt betreffend Art. IX des Abk. zurückgezogen, den sie anlässlich ihres Beitritts vorgebracht hatte.

[^7]: Am 5. Jan. 1998 hat die finnische Regierung ihren Beschluss bekannt gegeben, den anlässlich ihres Beitritts zum Abk. abgegebenen Vorbehalt zurückzuziehen.

[^8]: Die Arabische Republik Jemen war dem Abk. am 6. April 1989 beigetreten.

[^9]: Zu diesem Punkt erklärt die norwegische Regierung am 14. Okt. 1996, dass ihrer Ansicht nach die Vorbehalte gegenüber Art. IX des Abk. mit dem Gegenstand und dem Ziel dieses Abk. nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund akzeptiert die Regierung Norwegens die von den Regierungen von Singapur und Malaysia bezüglich Art. IX vorgebrachten Vorbehalte nicht.

[^10]: Am 19. Juni 1990 hat die mongolische Regierung den anlässlich ihres Beitritts gegenüber Art. IX vorgebrachten Vorbehalt zurückgezogen.

[^11]: Am 16. Okt. 1997 gab die polnische Regierung bekannt, sie habe ihren Vorbehalt gegenüber Art. IX des Abk., den sie bei ihrem Beitritt machte, zurückgezogen.

[^12]: Am 2. April 1997 gab die rumänische Regierung bekannt, sie ziehe ihren bezüglich Art. IX des Abk. vorgebrachten Vorbehalt zurück.

[^13]: Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine haben dem Generalsekretär am 8. März, bzw. am 19. und 20. April 1989 mitgeteilt, dass sie ihren Vorbehalt betreffend Art. IX zurückziehen.

[^14]: Zu diesem Punkt erklärt die norwegische Regierung am 14. Okt. 1996, dass ihrer Ansicht nach die Vorbehalte gegenüber Art. IX des Abk. mit dem Gegenstand und dem Ziel dieses Abk. nicht zu vereinbaren sind. Aus diesem Grund akzeptiert die Regierung Norwegens die von den Regierungen von Singapur und Malaysia bezüglich Art. IX vorgebrachten Vorbehalte nicht.

[^15]: Die Tschechoslowakei hatte das Abk. am 28. Dez. 1949 bzw. am 21. Dez. 1950 mit Vorbehalten unterzeichnet, bzw. ratifiziert. Der Generalsekretär erhielt am 26. April 1991 eine Mitteilung der tschechoslowakischen Regierung; darin wurde ihm mitgeteilt, sie ziehe ihren bei der Unterzeichnung des Abk. bezüglich Art. IX vorgebrachten Vorbehalt zurück.

[^16]: Die Tschechoslowakei hatte das Abk. am 28. Dez. 1949 bzw. am 21. Dez. 1950 mit Vorbehalten unterzeichnet, bzw. ratifiziert. Der Generalsekretär erhielt am 26. April 1991 eine Mitteilung der tschechoslowakischen Regierung; darin wurde ihm mitgeteilt, sie ziehe ihren bei der Unterzeichnung des Abk. bezüglich Art. IX vorgebrachten Vorbehalt zurück.

[^17]: Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland und die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine haben dem Generalsekretär am 8. März, bzw. am 19. und 20. April 1989 mitgeteilt, dass sie ihren Vorbehalt betreffend Art. IX zurückziehen.

[^18]: Durch eine am 8. Dez. 1989 erhaltene Mitteilung hat die ungarische Regierung ihren Beschluss bekannt gegeben, ihren anlässlich des Beitritts gegenüber Art. IX vorgebrachten Vorbehalt zurückzuziehen.

[^19]: In dieser Beziehung hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 11. Jan. 1990 folgende Erklärung abgegeben: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Erklärungen zur Kenntnis genommen, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich der Ratifizierung des Abk. unter dem Titel «Vorbehalte» abgegeben hat und vertritt die Ansicht, dass sich Abs. 2 der erwähnten Erkl. auf Art. V des Abk. bezieht und daher die Pflichten der Vereinigten Staaten von Amerika als vertragschliessende Partei des Abk. keineswegs berührt.

[^20]: Vgl. beratende Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom 28. Mai 1951.

[^21]: Die kubanische Regierung hat durch Bekanntgabe vom 29. Jan. 1982 die seinerzeit in ihrem Namen abgegebene Erklärung zurückgezogen, die sie anlässlich der Ratifizierung dieses Abk. durch Bulgarien, Polen, die Sozialistische Sowjetrepublik Weissrussland, die Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Rumänien, die Tschechoslwakei und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gegenüber den Art. IX und XII vorgebrachten Vorbehalte vorgebracht hatte.