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Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Geltender Text a fecha 2002-09-11

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[^1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),

verordnet:

1. Kapitel: Bestimmungen zu den Leistungen

1. Abschnitt: Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

Art. 1

1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt und steht diese unter umfassender Beistandschaft nach Artikel 398 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)[^2], so werden die Geldleistungen der Beiständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt.[^3]

1bis Steht die bezugsberechtigte Person unter einer Beistandschaft nach den Artikeln 393–397 ZGB, so werden die Geldleistungen nur dann der Beiständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt, wenn die Beiständin oder der Beistand durch einen rechtskräftigen Titel mit der Verwaltung dieser Geldleistungen betraut wurde oder die zuständige Erwachsenenschutzbehörde die Auszahlung der Geldleistungen an die Beiständin oder den Beistand anordnet.[^4]

2 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde:

2. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

(Art. 25 ATSG)

Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen

1 Rückerstattungspflichtig sind:

2 Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.

3 Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.

Art. 3 Rückforderungsverfügung

1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.

2 Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.

3 Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.

Art. 4 Erlass

1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.

2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

3 Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.

4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.

5 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.

Art. 5[^7] Grosse Härte

1 Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006[^8] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2 Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:

3 Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personenbeträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.

4 Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:

3. Abschnitt: Verzugszins auf Leistungen

(Art. 26 Absatz 2 ATSG)

Art. 6[^10]
Art. 7 Zinssatz und Berechnung

1 Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

2 Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

3 Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt:[^11] Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten, die Observationen durchführen

Art. 7a Bewilligungspflicht

Wer für einen Versicherungsträger Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).

Art. 7b Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

2 Sie wird nur natürlichen Personen erteilt.

Art. 7c Gesuch

Das Gesuch um Bewilligungserteilung ist dem BSV schriftlich einzureichen. Dem Gesuch beizulegen sind:

Art. 7d Gültigkeitsdauer und Wirkung der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt.

2 Sie darf nicht in der Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen geschützten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

Art. 7e Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind dazu verpflichtet, dem BSV unverzüglich zu melden:

2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

3 Sie kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

Art. 7f Gebühren für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs

1 Das BSV erhebt für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs eine Gebühr von 700 Franken pro Gesuch.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^15].

Art. 7g Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

Das BSV führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber.

2. Abschnitt:[^16] Durchführung der Observation

Art. 7h Ort der Observation

1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.

2 Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere:

Art. 7i Mittel der Observation

1 Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Nachtsichtgeräte.

2 Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte. Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeichnungen enthalten, so sind die Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.

3 Zur Standortbestimmung sind nur Instrumente zulässig, die nach ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch der Standortbestimmung dienen, namentlich satellitenbasierte Ortungsgeräte. Es dürfen keine Fluggeräte eingesetzt werden.

3. Abschnitt: Aktenführung, -aufbewahrung, -einsicht und -vernichtung sowie Zustellung der Urteile

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

Art. 8[^17] Aktenführung

1 Die Akten müssen systematisch und chronologisch geordnet geführt werden.

2 Es ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert.

Art. 8a[^18] Aktenaufbewahrung

1 Die Akten müssen sicher, sachgemäss und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.

2 Sie müssen durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.

Art. 8b[^19] Form der Akteneinsicht[^20]

1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.

2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^21] über den Datenschutz.

3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:

Art. 8c[^23] Einsicht in Observationsmaterial

1 Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person mündlich in den Räumlichkeiten des Versicherungsträgers über die Observation, so gewährt er ihr Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

2 Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über die Observation, so gibt er ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial am Sitz des Versicherungsträgers. Er weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

Art. 9 Kosten der Akteneinsicht[^24]

1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.

2 Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 1969[^25] über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993[^26] zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 9a[^27] Aktenvernichtung

1 Akten, die nicht archivwürdig sind, müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Die Vernichtung der Akten muss kontrolliert und unter Wahrung der Vertraulichkeit aller in den Akten enthaltenen Informationen erfolgen.

3 Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden.

4 Observationsakten, die unmittelbar im Anschluss an die Observation nicht als Beweismittel für eine Leistungsänderung benötigt werden, müssen innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung (Art. 43a Abs. 8 ATSG) vernichtet werden. Die Vernichtung muss der observierten Person schriftlich bestätigt werden.

Art. 9b[^28] Zustellung der Urteile

Die Durchführungsstellen stellen den Sachverständigen nach Artikel 44 ATSG, die ein medizinisches Gutachten erstellt haben, eine Kopie der Urteile der kantonalen Versicherungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu, bei denen ihr Gutachten als Beweismittel verwendet wurde.

4. Abschnitt: Einspracheverfahren

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

Art. 10 Grundsatz

1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:

3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.

4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

Art. 11 Aufschiebende Wirkung

1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:

2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.

Art. 12 Einspracheentscheid

1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.

2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

5. Abschnitt:[^31] Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

Art. 12a

Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 2006[^32] über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.

3. Kapitel: Rückgriff

(Art. 72 ATSG)

Art. 13 Grundsatz

Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.

Art. 14 Geltendmachung fürdie AHV/IV

1 Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung macht das BSV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Es trifft hiefür die nötigen Vereinbarungen mit den Ausgleichskassen und den IV-Stellen.[^33]

2 Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das BSV trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.

Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung

Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982[^34] über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rückgriffsansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das Staatssekretariat für Wirtschaft erfolgen.

Art. 16[^35] Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander

Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie einander im Verhältnis der von ihnen erbrachten sowie zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 17 Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger

Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

3a. Kapitel:[^36] Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen

1. Abschnitt: Bezeichnung der Zuständigkeiten

Art. 17a Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis

1 Zuständige Behörden nach Artikel 75a ATSG sind:

2 Sie können Vereinbarungen abschliessen, wenn die Verordnung (EG) Nr. 883/2004[^38] dies vorsieht, namentlich Vereinbarungen nach den Artikeln 16 Absatz 1, 35 Absatz 3, 41 Absatz 2, 65 Absatz 8 und 84 Absatz 4.

3 Sie vertreten die Schweiz bei der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, beim Fachausschuss für Datenverarbeitung und beim Rechnungsausschuss nach den Artikeln 72–74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Art. 17b Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 75a ATSG sind:

für Leistungen bei Invalidität:

für Leistungen bei Alter und Tod:

Art. 17c Zuständige Träger

Zuständige Träger nach Artikel 75a ATSG sind:

für Leistungen bei Invalidität:

im Bereich der Invalidenversicherung:

für Leistungen bei Alter und Tod:

im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung:

für Leistungen der Mutterschaftsentschädigung:

für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:

für Familienleistungen:

Art. 17d Aushelfender Träger

1 Aushelfende Träger im Sinne der Rechtsakte der EU, die in Anhang II Abschnitt A Ziffern 1–4 des Abkommens vom 21. Juni 1999[^51] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz verbindlichen Fassung aufgeführt sind, sind:

2 Sie übernehmen die Aufgaben nach Absatz 1 auch im Rahmen anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit.

Art. 17e Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen

Zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland nach Artikel 75b ATSG sind:

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 17f Grundsatz

Die jährliche Gebühr setzt sich zusammen aus einem Anteil an den Grundkosten nach Artikel 17g und einem Anteil an den Nutzungskosten nach den Artikeln 17h und 17i.

Art. 17g Grundkosten

1 Die Grundkosten setzen sich zusammen aus:

2 Für jeden der folgenden Sozialversicherungssektoren wird aufgrund der Anzahl zuständiger Träger und aushelfender Träger, die in diesem Sektor für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, der Anteil an den Grundkosten festgelegt:

3 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so berechnet sich der Anteil jedes Trägers in diesem Sozialversicherungssektor an den Grundkosten nach der Anzahl seiner Benutzerkonten.

4 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so gehen die Grundkostenanteile aller Träger in diesem Sozialversicherungssektor zulasten der Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist.

5 Werden in einem Sozialversicherungssektor sowohl die Standardanwendung als auch eine Fachanwendung genutzt, so werden die Grundkostenanteile innerhalb des Sozialversicherungssektors aufgrund der Anzahl Träger verteilt.

Art. 17h Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung

1 Sind die Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:

2 Der Anteil jedes Trägers an den Nutzungskosten berechnet sich nach der Anzahl seiner Benutzerkonten.

3 Werden technische Komponenten nur durch einen Teil der Träger benutzt, so können die Bundesstellen nach Artikel 17e die Kosten dafür vollumfänglich diesen Trägern belasten.

Art. 17i Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung

1 Sind die Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:

2 Die Nutzungskosten für die Schnittstelle gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind.

Art. 17j Gebührenrahmen

1 Ist der Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für jedes Benutzerkonto höchstens 8000 Franken.

2 Ist der Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für die Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist, höchstens 100 000 Franken.

Art. 17k Modalitäten

1 Die Berechnung der Grundkosten und der Nutzungskosten durch die Bundesstellen nach Artikel 17e stützt sich auf die Kosten, die dem BSV durch den Betreiber der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden, und auf die Kosten, die dem BSV durch den Verwaltungsaufwand für den zentralen Fachbetrieb entstehen.

2 Stichtag für die Erhebung der Anzahl Träger, die für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, und der Anzahl der ihnen geführten Konten ist der 31. Dezember des Vorjahres.

3 Die Bundesstellen nach Artikel 17e stellen die Gebühr den Trägern jährlich in Rechnung.

4. Kapitel: Übrige Bestimmungen[^54]

Art. 18[^55] Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe

1 Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten, wenn:

2 In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 ATSG kann die um Datenbekanntgabe ersuchte Stelle eine Gebühr erheben, wenn die Datenbekanntgabe mit einem besonderen Aufwand verbunden ist oder wenn es sich um systematische Anfragen handelt.

Art. 18a[^56] Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^57].

Art. 18b[^58] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2019

1 Bei Fehlen der Aus- und Weiterbildungsvoraussetzung nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe e kann die Bewilligung während sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 für zwei Jahre erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 mindestens zwanzig Personenüberwachungen für Sozialversicherungsträger durchgeführt hat.

2 Die Versicherungsträger müssen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 830.1

[^2]: SR 210

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

[^8]: SR 831.30

[^9]: SR 831.309.1

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5155).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

[^12]: SR 311.0

[^13]: SR 210

[^14]: SR 210

[^15]: SR 172.041.1

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

[^19]: Ursprünglich Art. 8.

[^20]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

[^21]: SR 235.1

[^22]: SR 935.61

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

[^25]: SR 172.041.0

[^26]: SR 235.11

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

[^28]: Ursprünglich Art. 9a. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

[^29]: SR 837.0

[^30]: SR 832.30

[^31]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

[^32]: [AS 2006 5305. AS 2008 2209 Art. 22]. Siehe heute: das R vom 21. Febr. 2008 (SR 173.320.2).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^34]: SR 837.0

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^37]: SR 837.0

[^38]: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung.

[^39]: SR 832.10

[^40]: SR 832.102

[^41]: SR 831.20

[^42]: SR 831.40

[^43]: SR 831.101

[^44]: SR 832.20

[^45]: SR 837.0

[^46]: SR 832.10

[^47]: SR 837.0

[^48]: SR 836.2

[^49]: SR 836.1

[^50]: SR 831.10

[^51]: SR 0.142.112.681

[^52]: SR 832.10

[^53]: SR 832.102

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

[^57]: SR 172.041.1

[^58]: Ursprünglich: Art. 18a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).