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Verordnung des EDA vom 13. November 2002 zur Ausweisverordnung (VVAwG)

Geltender Text a fecha 2002-11-13

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),

gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 56 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002[^1] (VAwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Diplomaten- und Dienstpässe

1 Diplomaten- und Dienstpässe können von Amtes wegen abgegeben werden an Personen, welche auf Grund ihrer Funktion oder im Auftrag des Bundes mit der Wahrung schweizerischer Interessen im Ausland betraut sind.

2 Die Diplomaten- und Dienstpässe bezwecken ausschliesslich:

3 Sie begründen keinerlei diplomatische oder konsularische Vorrechte.

4 Diplomatenpässe werden an Personen ausgestellt, die mit der Wahrnehmung von diplomatischen oder konsularischen Interessen betraut sind; in den übrigen Fällen werden Dienstpässe ausgestellt.

Art. 2 Ordentliche und provisorische Pässe [^2]

1 Ein ordentlicher Diplomaten- oder Dienstpass wird für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission ausgestellt.

2 Ein provisorischer Diplomaten- oder Dienstpass wird nur in dringenden Fällen ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht.

3 …[^3]

Art. 3 Schweizer Bürgerrecht

Diplomaten- und Dienstpässe können nur für Personen ausgestellt werden, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Art. 4 Angestellte im Probeverhältnis

Angestellten im Probeverhältnis werden keine Diplomaten- und Dienstpässe ausgestellt.

Art. 5 Zuständige Behörde

1 Die Direktion für Ressourcen des EDA (Direktion) ist sowohl antragstellende als auch ausstellende Behörde im Sinne des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001[^4] (AwG).[^5]

2 Sie entscheidet über die Ausstellung, die Rückgabe und den Entzug eines Diplomaten- oder Dienstpasses.

3 Sie kann ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen:

2. Kapitel: Passinhaberinnen und Passinhaber

1. Abschnitt: Diplomatenpass

Art. 6 Angestellte des EDA

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

Art. 7 Angestellte anderer Departemente

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

Art. 8 Magistratspersonen des Bundes

Ein Diplomatenpass wird ausgestellt und unbefristet überlassen:

Art. 9 Übrige Personen

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und für die Dauer des Mandats, des Amtes, der Funktion oder einer Mission überlassen werden:

2. Abschnitt: Dienstpass

Art. 10 Angestellte des EDA

Ein Dienstpass kann ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden:

Art. 11 Angestellte anderer Departemente

Den im Ausland eingesetzten Angestellten der anderen Departemente kann ein Dienstpass ausgestellt und während der Dauer des Anstellungsverhältnisses unbefristet überlassen werden, sofern diese ins EDA detachiert sind und keinen Diplomatenpass ausgestellt erhalten.

Art. 12 Übrige Personen

Ein Dienstpass kann ausgestellt und für die Dauer der offiziellen Mission im Ausland überlassen werden:

3. Abschnitt: Pässe für Angehörige

Art. 13[^10] Diplomatenpass

Ein Diplomatenpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:

Art. 14[^11] Dienstpass

Ein Dienstpass kann ausgestellt und unbefristet überlassen werden:

Art. 15 Lebenspartnerin oder Lebenspartner

1 Als Lebenspartnerin oder Lebenspartner gilt die Person, die mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt.

2 Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn:

4. Abschnitt: Ausnahmen von der zeitlich befristeten Überlassung der Pässe

Art. 16

Die Direktion kann Personen nach den Artikeln 9 und 12, die mehrere Reisen im Jahr für offizielle Missionen zu unternehmen haben, Diplomaten- oder Dienstpässe für eine unbefristete Dauer überlassen.

3. Kapitel: Gültigkeitsdauer der Pässe

Art. 17

1 Die ordentlichen Diplomaten- und Dienstpässe sind gültig:

1bis …[^14]

2 Die provisorischen Diplomaten- und Dienstpässe sind höchstens 12 Monate gültig.

3 Die Direktion bestimmt bei der Ausstellung des Passes seine Gültigkeitsdauer.

4 Die Gültigkeitsdauer bemisst sich nach Monaten und berechnet sich ab Ausstellungsdatum.

5 Ein Diplomaten- oder Dienstpass kann nicht verlängert werden.

6 Ist die Produktion der Diplomaten- und Dienstpässe über längere Zeit nicht möglich, so können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe mit einer dreijährigen Gültigkeit ausgestellt werden.

4. Kapitel: Ausstellung, Verlust und Rückgabe

1. Abschnitt: Antrags- und Ausstellungsverfahren

Art. 18[^15] Antrag

1 Für das Verfahren auf Ausstellung eines Diplomaten- oder Dienstpasses gelten die Artikel 9–14a der VAwG sinngemäss.

2 Die Direktion kann Hilfsformulare bereitstellen, die ihr als Grundlage für die Erstellung des ordentlichen Antragsformulars dienen.

Art. 19[^16]
Art. 20[^17] Persönliche Vorsprache

1 Die antragstellende Person muss persönlich bei der Direktion vorsprechen, die allenfalls von dieser verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen.

2 Die Direktion überprüft die geltend gemachte Identität.

3 Die antragstellende Person kann bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland vorsprechen, sofern die Direktion vorgängig ihr Einverständnis gegeben hat.

Art. 21[^18]
Art. 22 Inhalt der Pässe

In den Diplomaten- und Dienstpässen können zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 14 VAwG Funktionsbezeichnungen und andere Angaben eingetragen werden, die zur Ausübung einer Mission, eines Amtes, eines Mandates oder einer Tätigkeit notwendig sind.

Art. 23 Austauschpässe

1 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktion der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses zusätzliche Pässe ausstellen (Austauschpässe).

2 Fallen die wichtigen Gründe weg, so sind die Austauschpässe der Direktion unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

Art. 24 Hinterlegung der gewöhnlichen Schweizer Pässe

1 Bei der Abgabe eines Diplomaten- oder Dienstpasses ist ein bereits ausgestellter anderer gültiger Schweizer Pass bei der Direktion zu hinterlegen.[^19]

2 Die Direktion kann andere Hinterlegungsstellen bewilligen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

Art. 25 Hinterlegung der Diplomaten- und Dienstpässe

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses hat diesen bei der Direktion zu hinterlegen, wenn sie oder er einen gewöhnlichen Schweizer Pass beantragt.

Art. 26 Zustellung

1 Die Diplomaten- und Dienstpässe werden nach der Herstellung der Direktion zugestellt.

2 Die Direktion leitet sie an die Inhaberinnen und Inhaber weiter.

2. Abschnitt: Verlust

Art. 27 Verlustanzeige

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses hat dessen Verlust umgehend der Direktion zu melden.

2 Die Direktion stellt ein Formular für die Verlustmeldung zur Verfügung.

3 Der Verlustmeldung ist soweit möglich ein Rapport der örtlich zuständigen Polizeistelle beizulegen.

4 Die Direktion zeigt die verlustig gemeldeten Pässe dem Bundesamt für Polizei zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung an.

Art. 28 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise

1 Die Direktion erklärt verlustig gemeldete Diplomaten- oder Dienstpässe für ungültig.

2 Wieder aufgefundene Pässe sind der Direktion zurückzugeben. Diese informiert das Bundesamt für Polizei.

3. Abschnitt: Rückgabe, Entzug und Ungültigkeitserklärung

Art. 29 Rückgabe und Entzug

1 Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder wird von der Direktion entzogen, wenn:

2 Ein Diplomaten- oder Dienstpass ist zurückzugeben oder kann von der Direktion entzogen werden, wenn:

Art. 30 Ungültigkeitserklärung

Leistet die Inhaberin oder der Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses der Aufforderung zur Rückgabe keine Folge oder widersetzt sie oder er sich dem Entzug, so kann die Direktion den Pass für ungültig erklären und in der RIPOL-Sachfahndung ausschreiben lassen.

5. Kapitel: Gebühren und Auslagen

Art. 31 Gebühren

Die Diplomaten- und Dienstpässe werden gebührenfrei abgegeben.

Art. 32 Auslagen

1 Die Auslagen können der Inhaberin oder dem Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses in Rechnung gestellt werden.

2 Sie werden nach den effektiven Kosten berechnet.

3 Als Auslagen gelten die Kosten nach Artikel 49 Absatz 2 VAwG.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement des EDA vom 28. Oktober 1998[^21] über die Diplomaten-, Dienst- und Sonderpässe wird aufgehoben.

Art. 34[^22]
Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 143.11

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007 (AS 2007 871). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^4]: SR 143.1

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007 (AS 2007 871). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 22. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 871).

[^20]: SR 143.1

[^21]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 31. Jan. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 697).