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Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003

Geltender Text a fecha 2003-04-14

Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft zu fördern,

welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet,

für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt,

ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht,

gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung:

I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Der Kanton Waadt
Art. 1

1 Der Kanton Waadt ist ein demokratisches Staatswesen, das auf Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit gegründet ist.

2 Das Volk ist souverän. Das Stimm- und Wahlrecht ist die einzige unmittelbare oder mittelbare Quelle der Staatsgewalt.

3 Der Kanton Waadt ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

4 Er hat sämtliche Befugnisse, ausgenommen diejenigen, welche die Bundesverfassung dem Bund überträgt.

5 Er setzt sich aus Gemeinden zusammen und ist in Bezirke unterteilt.

Wappen
Art. 2

1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»).

2 Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern.

Amtssprache
Art. 3

Die Amtssprache des Kantons ist Französisch.

Kantonshauptstadt
Art. 4

Die Kantonshauptstadt ist Lausanne.

Zusammenarbeit und Aussenbeziehungen
Art. 5

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerungen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.

2 Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.

Staatsziele

und -grundsätze

Art. 6

1 Der Staat setzt sich zum Ziel:

2 Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass:

Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
Art. 7

1 Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben.

3 Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.

Eigenverantwortung
Art. 8

1 Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwortlich und nimmt ihre Verantwortung gegenüber den anderen wahr.

2 Sie trägt zum guten Funktionieren der Gemeinschaft bei, in der sie lebt, und übernimmt ihre Mitverantwortung, um den kommenden Generationen die Möglichkeit zu gewährleisten, über ihre Zukunft ebenfalls selbst zu bestimmen.

3 Sie übernimmt ihre Mitverantwortung, indem sie die öffentlichen Gelder und die damit finanzierten Dienstleistungen angemessen in Anspruch nimmt.

II. Titel: Grundrechte

Menschenwürde
Art. 9

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Rechtsgleichheit
Art. 10

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, des Zivilstands, der Lebensform, genetischer Merkmale, des Aussehens, der Behinderung, der eigenen Überzeugungen oder Meinungen.

3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.

4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Willkürverbot und Schutz

von Treu und Glauben

Art. 11

Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Recht auf Leben und persönliche Freiheit
Art. 12

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Schutz der Kinder und Jugendlichen
Art. 13

1 Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung.

2 Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selbst oder andernfalls über eine Vertretung aus.

Zusammenleben
Art. 14

1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet.

2 Das Recht, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, ist anerkannt.

3 Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.

Schutz der

Privatsphäre und der persönlichen Daten

Art. 15

1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst:

Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art. 16

1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3 Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen.

4 Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation in Glaubens- und Gewissensfragen sind verboten.

Meinungs- und Informationsfreiheit
Art. 17

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Sie umfasst:

Kunstfreiheit
Art. 18

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Wissenschaftsfreiheit
Art. 19

Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewährleistet.

Medienfreiheit
Art. 20

Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind gewährleistet.

Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit
Art. 21

1 Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Kundgebung zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand darf dazu gezwungen werden.

2 Das Gesetz oder ein Gemeindereglement kann Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellen.

3 Der Staat und die Gemeinden dürfen Kundgebungen verbieten oder einschränken, wenn die öffentliche Ordnung bedroht ist.

Vereinigungsfreiheit
Art. 22

1 Jede Person hat das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ihr anzugehören und sich an ihren Tätigkeiten zu beteiligen.

2 Niemand darf dazu gezwungen werden.

Koalitionsfreiheit
Art. 23

1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.

2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten.

4 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

5 Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.

Niederlassungsfreiheit
Art. 24

Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

Eigentumsgarantie
Art. 25

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Wirtschaftsfreiheit
Art. 26

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Allgemeine Verfahrensgarantien
Art. 27

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Die Parteien haben in jedem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat unter den im Gesetz geregelten Bedingungen Anspruch auf Rechtsbeistand.

Garantien für

gerichtliche Verfahren

Art. 28

Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Garantien im Strafverfahren
Art. 29

1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.

3 Jede Person, die in ein Strafverfahren involviert ist, hat Anspruch auf Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

Garantien bei Freiheitsentzug
Art. 30

1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ihre Rechte geltend machen können. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen sowie zu benachrichtigende Dritte informieren zu lassen.

3 Jede Person, die in Haft genommen wird, hat Anspruch darauf, innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Gerichtsbehörde vorgeführt zu werden. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist verurteilt oder freigelassen zu werden.

4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

5 Jede Person, die wegen eines ungerechtfertigten Freiheitsentzugs einen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.

Petitionsrecht
Art. 31

1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden sind verpflichtet, sie zu beantworten.

Politische Freiheit
Art. 32

Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

Existenzminimum und

Notwohnung

Art. 33

Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine angemessene Notwohnung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Medizinische Grundversorgung und Recht auf würdiges Sterben
Art. 34

1 Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf medizinische Grundversorgung und auf den notwendigen Beistand.

2 Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben.

Mutterschaft
Art. 35

Jede Frau hat Anspruch auf materielle Sicherheit vor und nach der Niederkunft.

Erziehung und Unterricht
Art. 36

1 Jedes Kind hat Anspruch auf ausreichenden und in den öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht.

2 Es hat Anspruch auf eine Erziehung und einen Unterricht, welche die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine soziale Integration fördern.

3 Die freie Wahl des Unterrichts ist anerkannt.

Beihilfen an

die erste Berufsbildung

Art. 37

Jede Person, die nicht über die persönlichen oder familiären Ressourcen verfügt, die für eine anerkannte erste Berufsbildung notwendig sind, hat Anspruch auf staatliche Hilfe.

Einschränkung der Grundrechte
Art. 38

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Sie müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

III. Titel: Aufgaben und Verantwortung des Staates und

der Gemeinden

I. Kapitel: Grundsätze

Öffentliche Aufgaben und deren Delegation
Art. 39

1 Der Staat und die Gemeinden nehmen die öffentlichen Aufgaben wahr.

2 Unter Berücksichtigung der individuellen Initiative und Verantwortung erfüllen sie die Aufgaben, die ihnen Verfassung und Gesetz übertragen.

3 Unter ihrer Verantwortung können sie gewisse Aufgaben delegieren.

Sorgfaltsgrundsatz
Art. 40

Der Staat und die Gemeinden handeln umsichtig und nach den Grundsätzen der Gleichheit, der Zugänglichkeit, der Qualität, der Zweckmässigkeit und der Kontinuität.

Information der Öffentlichkeit
Art. 41

Staat und Gemeinden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip.

II. Kapitel: Justiz, Mediation und Sicherheit

Justiz
Art. 42

Der Staat garantiert jeder Person eine umsichtige, unabhängige und zugängliche Justiz.

Ombudsstelle der Verwaltung und Mediation zwischen Privaten
Art. 43

1 Der Staat richtet eine unabhängige Ombudsstelle ein. Die verantwortliche Ombudsperson wird vom Grossen Rat gewählt.

2 Der Staat kann die Mediation zwischen Privaten fördern.

Sicherheit und Polizei
Art. 44

1 Der Staat hat in den Schranken seiner Befugnisse das öffentliche Gewaltmonopol inne.

2 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Sachen.

III. Kapitel: Unterricht und Bildung

Öffentlicher Unterricht
Art. 45

1 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden organisiert und finanziert der Staat den öffentlichen Unterricht.

2 Dieser Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.

Grundschulunterricht
Art. 46

1 Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

2 Er fördert die persönliche Entwicklung und die soziale Integration; er bereitet auf das Berufsleben und die staatsbürgerliche Verantwortung vor.

3 Er ist auf Wissensvermittlung und Wissenserwerb ausgerichtet; er umfasst auch handwerkliche, sportliche und künstlerische Fächer.

4 Die Schule gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausbildung der Kinder. Die Schule unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe.

Höherer Sekundarschulunterricht und

Berufsbildung

Art. 47

Der Staat organisiert den höheren Sekundarschulunterricht und die erste Berufsbildung.

Hochschulunterricht und

Forschung

Art. 48

1 Der Staat gewährleistet den Hochschulunterricht sowie die Lehre auf Tertiärstufe.

2 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.

3 Er fördert die Zusammenarbeit von Wirtschaftskreisen und Privaten mit Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten und beachtet dabei deren ethische und wissenschaftliche Unabhängigkeit.

Erwachsenenbildung
Art. 49

1 Der Staat fördert die Fort- und Weiterbildung.

2 Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit alle Erwachsenen sich Kenntnisse und eine erste Berufsbildung aneignen können.

Als gemeinnützig anerkannter privater Unterricht
Art. 50

Der Staat kann als gemeinnützig anerkannte private Einrichtungen, welche den staatlichen Unterricht ergänzende Ausbildungsmöglichkeiten anbieten, unterstützen.

Ausbildungsbeihilfen und

Stipendien

Art. 51

1 Der Staat sorgt dafür, dass der öffentliche Unterricht, der in Artikel 50 umschriebene private Unterricht und die Berufsbildung allen zugänglich sind.

2 Er erlässt eine Regelung für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

IV. Kapitel: Natur- und Kulturerbe, Umwelt, Kultur und Sport

Natur- und Kulturerbe sowie Umwelt
Art. 52

1 Der Staat bewahrt, schützt, bereichert und fördert das natürliche und das kulturelle Erbe.

2 Der Staat und die Gemeinden bewahren die natürliche Umwelt und überwachen deren Entwicklung.

3 Sie bekämpfen jede Form von Verschmutzung, die den Menschen oder seine Umwelt beeinträchtigt.

4 Sie schützen die Vielfalt der Pflanzen- und Tierwelt sowie der natürlichen Lebensräume.

5 Das Gesetz legt die geschützten Gebiete und Regionen fest.

Schutz des Lavaux
Art. 52a[^1]

1 Die Region Lavaux zwischen Lutrive und Corsier wird zum Schutzgebiet erklärt.

2 Jede Verletzung des Schutzes kann von den Betroffenen und den Natur- und Heimatschutzverbänden verwaltungsrechtlich oder gerichtlich angefochten werden.

3 Die Ausführungsgesetzgebung hat sich genau an den geltenden Perimeter zu halten, namentlich durch die Erhaltung des Rebbaugebiets sowie des traditionellen Charakters der Dörfer und Weiler.

Kultur und Kunstschaffen
Art. 53

1 Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Leben sowie das künstlerische Schaffen.

2 Sie verfolgen eine Kulturpolitik, die den Zugang zur Kultur und die Teilnahme an der Kultur fördert.

Sport
Art. 54

Der Staat und die Gemeinden fördern sportliche Aktivitäten.

V. Kapitel: Raumplanung, Energie, Verkehr und Kommunikation

Raumplanung
Art. 55

Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Landes und für eine haushälterische Nutzung des Bodens.

Natürliche

Ressourcen und Energie

Art. 56

1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere der Energie.

2 Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasser- und Energieversorgung.

3 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien.

4 Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben.

Verkehr und Kommunikation
Art. 57

1 Der Staat verfolgt eine koordinierte Verkehrs- und Kommunikationspolitik.

2 Der Staat und die Gemeinden tragen den Bedürfnissen aller Benutzer sowie der Randregionen Rechnung.

3 Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.

4 Der Staat erleichtert den Zugang zu Telekommunikationsmitteln und -einrichtungen.

VI. Kapitel: Wirtschaft

Wirtschaftspolitik
Art. 58

1 Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit schafft der Staat günstige Rahmenbedingungen für die Beschäftigung, die Vielfalt der Tätigkeiten und das Gleichgewicht unter den Regionen.

2 Er fördert die technologische Innovation sowie die Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen.

Land- und Forstwirtschaft
Art. 59

1 Der Staat ergreift Massnahmen zu Gunsten einer leistungsfähigen und umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft; er berücksichtigt deren vielfältige Funktionen.

2 Er unterstützt insbesondere Forschung, Ausbildung und Beratung sowie die Absatzförderung der Erzeugnisse.

VII. Kapitel: Sozialpolitik und Gesundheitswesen

Sozialer Schutz
Art. 60

Der Staat und die Gemeinden gewährleisten allen im Kanton Waadt wohnhaften Personen die Voraussetzungen für ein Leben in Würde, indem sie:

Integration

Behinderter

Art. 61

1 Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die spezifischen Bedürfnisse behinderter Personen und ihrer Familien.

2 Sie ergreifen Massnahmen, um ihre Selbständigkeit, die soziale, schulische und berufliche Integration, die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben sowie die Entfaltung im Familienumfeld zu gewährleisten.

Jugend
Art. 62

Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen durch die Förderung ihrer Kultur-, Sport- und Freizeittätigkeit.

Familie
Art. 63

1 Der Staat legt die Mindestleistungen für Familienzulagen fest und sorgt dafür, dass jede Familie in deren Genuss kommt.

2 Der Staat und die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit privaten Partnern eine Betreuung im Vorschulalter sowie die schulergänzende Betreuung der Kinder.

3 Der Staat organisiert den Kinder- und Jugendschutz sowie den Schutz von abhängigen Personen.

Tagesschule
Art. 63a[^2]

1 Die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit dem Staat und Privaten während der ganzen obligatorischen Schulzeit ein für die Familien fakultatives ausserschulisches Betreuungsangebot in der Form von Tagesschulen in den Schulräumlichkeiten oder in deren Nähe.

2 Die Betreuung kann auch privaten Organisationen anvertraut werden.

3 Die Gemeinden bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die ausserschulische Betreuung in Anspruch genommen werden kann.

4 Die Eltern tragen zur Finanzierung der ausserschulischen Betreuung bei.

Mutterschaftsversicherung und Elternurlaub
Art. 64

1 Solange keine eidgenössische Mutterschaftsversicherung besteht, richtet der Staat eine kantonale Mutterschaftsversicherung ein.

2 Er fördert den Elternurlaub.

Gesundheitswesen
Art. 65

1 Der Staat koordiniert und organisiert das Gesundheitswesen.

2 Zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung müssen der Staat und die Gemeinden:

3 Der Staat und die Gemeinden schenken schwachen, abhängigen, behinderten und betagten Personen besondere Aufmerksamkeit.

Schutz vor Passivrauchen
Art. 65a[^4]

1 Zum Schutz der Gesamtbevölkerung ist es verboten, im Innern von öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen.

2 Dies gilt namentlich für:

3 Das Gesetz bestimmt die Strafen für den Fall der Nichteinhaltung des Rauchverbots und regelt den Vollzug der vorliegenden Bestimmung.

Konsumentenschutz
Art. 66

Der Staat ergreift Massnahmen, um die Konsumentinnen und Konsumenten zu informieren und zu schützen.

Wohnung
Art. 67

1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können.

2 Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe.

3 Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum.

VIII. Kapitel: Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie

Einbürgerung

Integration der Ausländerinnen und Ausländer
Art. 68

1 Der Staat erleichtert die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern.

2 Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der unterschiedlichen Identitäten und der Werte, auf denen der Rechtsstaat beruht.

Einbürgerung
Art. 69

1 Der Staat und die Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern.

2 Das Verfahren ist rasch und unentgeltlich.

3 Das Gesetz regelt die erforderliche Aufenthaltsdauer und das Verfahren; es sieht eine Beschwerdeinstanz vor.

IX. Kapitel: Vereinsleben und ehrenamtliche Tätigkeit

Art. 70

1 Der Staat und die Gemeinden tragen der Rolle des Vereinslebens Rechnung und anerkennen dessen Bedeutung.

2 Sie können den anerkannten Vereinen Unterstützung für ihre gemeinnützige Tätigkeit gewähren.

3 Sie können im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Aufgaben an sie delegieren.

4 Sie erleichtern die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Ausbildung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer.

X. Kapitel: Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit

Art. 71

1 Der Staat und die Gemeinden tragen mit den übrigen staatlichen Behörden sowie mit den betreffenden Organisationen und Unternehmen zur humanitären Hilfe, zur Entwicklungszusammenarbeit und zur Förderung des fairen Handels bei.

2 Sie setzen sich für die Achtung der Menschenrechte und für eine Friedenspolitik ein.

XI. Kapitel: Zukunftsfragen

Art. 72

Um für die Zukunft vorzusorgen, zieht der Staat ein Gremium für Zukunftsfragen bei.

XII. Kapitel: Verantwortlichkeit des Staates und der Gemeinden

Art. 73

1 Der Staat und die Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger oder ihre Hilfskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursachen.

2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat und die Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen.

IV. Titel: Das Volk

I. Kapitel: Politische Rechte

Stimmberechtigte
Art. 74[^5]

1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind.

2 Das Gesetz sieht ein einfaches Verfahren vor, das Personen nach Absatz 1 in fine erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen. und das Stimmrecht wieder zu erlangen.

Inhalt der politischen Rechte
Art. 75

Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und Referendumsbegehren.

Ausübung der politischen Rechte
Art. 76

1 Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte.

2 Es sieht vor, dass leere Stimmzettel, die in Wahlen und Abstimmungen getrennt ausgezählt werden, für die Berechnung der absoluten Mehrheit in Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren berücksichtigt werden.

II. Kapitel: Wahlen

Art. 77

1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:

2 Die Waadtländer Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig und für die gleiche Amtsdauer gewählt wie die Mitglieder des Nationalrates. Der Wahlmodus ist derjenige, der für die Wahl des Staatsrates gilt.

III. Kapitel: Volksinitiative und Referendum

I. Abschnitt: Volksinitiative

Gegenstände
Art. 78

Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden:

Form der

Initiative, Unterschriften

Art. 79

1 Die Volksinitiative kann in der Form der allgemeinen Anregung oder, soweit nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.

2 Sie kommt zustande, wenn sie innerhalb von vier Monaten 12 000 Unterschriften oder, falls die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, 18 000 Unterschriften auf sich vereinigt.

Gültigkeit der Initiative
Art. 80[^6]

1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die:

2 Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.

Verfahren
Art. 81

1 Das Gesetz regelt die Art der Behandlung der Initiative durch den Grossen Rat sowie das Verfahren der Volksabstimmung, wenn der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird.

2 Die Artikel 173 und 174 über die Verfassungsrevision bleiben vorbehalten.

Behandlungsfrist
Art. 82

1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Volksabstimmung unterbreitet.

2 Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

II. Abschnitt: Referendum

Obligatorisches Referendum
Art. 83

1 Den Stimmberechtigten werden unterbreitet:

2 Den Stimmberechtigten sind ausserdem die Massnahmen zur Sanierung der Finanzen nach Artikel 165 Absatz 2 zur Abstimmung zu unterbreiten.

Fakultatives

Referendum

Art. 84

1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind:

2 Dem Referendum nicht unterstellt sind:

3 Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von sechzig Tagen ab der Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt. Im Gesetz werden längere Fristen vorgesehen für bestimmte Perioden im Jahr, in denen die Sammlung von Unterschriften erschwert ist.[^7]

IV. Kapitel: Beteiligung am öffentlichen Leben

Staatskundeunterricht und Jugendkommission
Art. 85

1 Der Staat und die Gemeinden bereiten die Kinder und Jugendlichen auf ihre staatsbürgerlichen Aufgaben vor, indem sie für Staatskundeunterricht sorgen und Erfahrungen mit der Beteiligung in verschiedenen Formen fördern.

2 Der Staat setzt eine Jugendkommission ein.

Politische

Parteien und Vereine

Art. 86

1 Die politischen Parteien und die Vereine wirken bei der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung mit.

2 Sie werden vom Staat und von den Gemeinden zu Geschäften, die sie betreffen, angehört.

3 Die Parteien achten auf die Umsetzung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern.

Öffentliche

Information

Art. 87

1 Die Kantons- und die Gemeindebehörden veröffentlichen ihre Vorhaben auf eine Weise, welche eine öffentliche Diskussion ermöglicht.

2 Sie informieren die Bevölkerung über die zur Abstimmung unterbreiteten Geschäfte.

Förderung der Ausübung der politischen Rechte
Art. 88

Der Staat und die Gemeinden fördern und erleichtern die Ausübung der politischen Rechte.

V. Titel: Kantonale Behörden

I. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gewaltenteilung
Art. 89

1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

2 Die Behörden umfassen:

Unvereinbarkeiten
Art. 90

1 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates, einer Gerichtsbehörde und des Rechnungshofes sowie das Amt der Ombudsperson sind unvereinbar. Das Gesetz kann für nichtständige Mitglieder einer Gerichtsbehörde Ausnahmen vorsehen.

2 Die Mitglieder des Staatsrates dürfen kein anderes bezahltes öffentliches oder privates Amt ausüben noch den eidgenössischen Räten angehören. Vorbehalten bleiben die auf Grund einer Delegation wahrgenommenen Ämter.

3 Die Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied einer Gerichtsbehörde sein; im Gesetz vorgesehene Ausnahmen bleiben vorbehalten.

4 Die leitenden Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied des Grossen Rates sein.

5 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

II. Kapitel: Grosser Rat

I. Abschnitt: Grundsatz

Art. 91

Der Grosse Rat ist die oberste Behörde des Kantons; die Rechte des Volkes bleiben vorbehalten.

II. Abschnitt: Zusammensetzung

Zusammensetzung und Mandatsdauer
Art. 92

Der Grosse Rat setzt sich aus hundertfünfzig Abgeordneten zusammen, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

Wahlverfahren, Wahlkreise und Quorum
Art. 93

1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden von den Stimmberechtigten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.

2 Die Bezirke bilden die Wahlkreise. Stark bevölkerte Bezirke sowie solche, die schwach bevölkerte Randregionen umfassen, können in mehrere Unterwahlkreise unterteilt werden; diese werden für die Sitzverteilung zusammengefasst.

3 Die Sitze werden unter den Wahlkreisen im Verhältnis zu deren Wohnbevölkerung aufgeteilt. Jeder Unterwahlkreis verfügt über mindestens zwei Sitze.

4 Listen, die weniger als 5 Prozent aller in ihrem Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt.

III. Abschnitt: Organisation und Status der Mitglieder

Präsidium
Art. 94

Der Grosse Rat wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten für ein Jahr. Diese Person kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

Sitzungen
Art. 95

1 Der Grosse Rat tritt regelmässig zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

2 Wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Staatsrat es verlangen, tritt er zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen.

3 Er ist nur beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 96

1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.

2 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Grosse Rat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen.

Fraktionen
Art. 97

Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Dienste des

Grossen Rates

Art. 98

Der Grosse Rat verfügt über eigene Dienste. Er kann die Dienste der Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen.

Unabhängigkeit, Offenlegung von Interessenbindungen
Art. 99

1 Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Mandat frei aus.

2 Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen.

Immunität
Art. 100

Im Grossen Rat und vor seinen Organen äussern sich die Mitglieder des Grossen Rates frei. Sie können wegen ihrer Erklärungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen verfolgt werden.

Recht der

Abgeordneten

Art. 101

1 Jedem und jeder Abgeordneten, jeder Fraktion und jeder Kommission steht das Initiativ-, Motions-, Postulats-, Interpellations-, Frage- und Resolutionsrecht zu.

2 Die Verwaltung vermittelt den Abgeordneten sämtliche zur Mandatsausübung sachdienlichen Auskünfte.

Entgelt der

Abgeordneten

Art. 102

Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Entgelt.

IV. Abschnitt: Befugnisse

Gesetzgebung, völkerrechtliche Verträge und Konkordate
Art. 103

1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete.

2 Er genehmigt völkerrechtliche Verträge und Konkordate mit Ausnahme derjenigen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

Legislaturprogramm und

Planung

Art. 104

1 Der Grosse Rat nimmt vom Legislaturprogramm des Staatsrates innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage Kenntnis.

2 Er verabschiedet den Richtplan und die Sachpläne des Kantons.

Finanzen
Art. 105

1 Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung. Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:

2 Zudem verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:

3 Der Grosse Rat genehmigt alljährlich die Staatsrechnung.

Wahlen
Art. 106

1 Der Grosse Rat wählt:

2 Er ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 131 und 166 vorgesehenen Wahlvorbereitungskommission.

Oberaufsicht
Art. 107

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichts aus. Die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit bleibt vorbehalten.

2 Er nimmt jährlich zur Geschäftsführung des Staates Stellung.

3 Er kann jederzeit beschliessen, zu einem einzelnen Punkt der Tätigkeit des Staatsrates eine Untersuchung durchzuführen.

Beteiligungen
Art. 108

1 Der Grosse Rat entscheidet über die staatliche Beteiligung an juristischen Personen.

2 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor.[^9]

Sonstige

Befugnisse

Art. 109

1 Der Grosse Rat gewährt die Begnadigung und die Amnestie.

2 Er übt das Initiativ- und Referendumsrecht aus, welches das Bundesrecht den Kantonen einräumt.

3 Er beteiligt sich an den interparlamentarischen Organisationen seiner Wahl.

Erlassformen
Art. 110

1 Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von:

2 Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution äussern.

Initiative, Antrag und Ausarbeitung von Erlassen
Art. 111

1 Die Initiative steht Mitgliedern, Fraktionen und Kommissionen des Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu. Die Bestimmungen zur Volksinitiative bleiben vorbehalten.

2 Erlasse, die vom Grossen Rat beschlossen werden sollen, können entweder vom Staatsrat oder vom Grossen Rat selbst ausgearbeitet werden.

3 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können Anträge zu einem in der Beratung stehenden Geschäft machen.

III. Kapitel: Staatsrat

I. Abschnitt: Grundsatz

Art. 112

Der Staatsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

II. Abschnitt: Zusammensetzung

Zusammensetzung, Amtsdauer
Art. 113

1 Der Staatsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

2 Leere Sitze werden innerhalb von neunzig Tagen neu besetzt, ausser wenn in den nächsten sechs Monaten Gesamterneuerungswahlen stattfinden.[^10]

Wahlmodus
Art. 114

1 Die Mitglieder des Staatsrates werden von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Mitgliedern des Grossen Rates gewählt.

2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen.

Präsidium
Art. 115

Der Staatsrat wählt für die Dauer der Legislatur seine Präsidentin oder seinen Präsidenten; diese oder dieser sorgt für die Kohärenz des Regierungshandelns.

III. Abschnitt: Organisation

Kollegialität und Autonomie
Art. 116

1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.

2 Er organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbständig.

Departementssystem und Verwaltungsführung
Art. 117

1 Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement.

2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrates bestimmt über die allgemeine Verwaltung, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und achtet auf deren gutes Funktionieren.

Konferenz für Bundesangelegenheiten
Art. 118

Der Staatsrat sowie die Waadtländer Deputation in den eidgenössischen Räten oder eine Delegation dieser Deputation setzen nach den im Gesetz festgelegten Modalitäten eine ständige Kommission für den Informationsaustausch über Bundesangelegenheiten ein, die als «Konferenz für Bundesangelegenheiten» bezeichnet wird.

IV. Abschnitt: Befugnisse

Legislaturprogramm
Art. 119

1 Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt legt der Staatsrat dem Grossen Rat ein Legislaturprogramm vor, das die Ziele sowie die Mittel zur Zielerreichung umschreibt und den Zeitplan festlegt.

2 Alle Mitglieder des Staatsrates sind an den Inhalt dieses Programms gebunden.

3 Der Staatsrat kann das Programm im Laufe der Legislatur abändern; er unterbreitet die Änderungen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

4 Anfang Jahr erstattet der Staatsrat dem Grossen Rat Bericht über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.

Rechtsetzungsbefugnisse
Art. 120

1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates.

2 Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen.

Aussenbeziehungen
Art. 121

1 Der Staatsrat vertritt den Kanton.

2 Er kann selbständig Konkordate und völkerrechtliche Verträge abschliessen, sofern ein vom Grossen Rat genehmigtes Gesetz oder Konkordat beziehungsweise ein vom Grossen Rat genehmigter völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

3 Er kann Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Kantonen abschliessen.

Finanzen
Art. 122

1 Der Staatsrat bereitet den Voranschlag vor und unterbreitet die Staatsrechnung.

2 Er beschliesst im Rahmen des Gesetzes über Ausgaben sowie über Kauf oder Verkauf öffentlicher Grundstücke.

Zuständigkeit für die Verwaltung
Art. 123

Der Staatsrat leitet die Kantonsverwaltung.

Öffentliche

Ordnung und Sicherheit

Art. 124

Der Staatsrat ist für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verantwortlich.

Polizeiliche Generalklausel und ausserordentliche Lagen
Art. 125

1 Der Staatsrat kann ohne gesetzliche Grundlage alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden oder anderen Ausnahmesituationen zu begegnen.

2 Das Gesetz legt das Verfahren für die Bestätigung durch den Grossen Rat fest.

V. Abschnitt: Staatsanwaltschaft

Staatsanwaltschaft
Art. 125a[^11]

1 Die Staatsanwaltschaft führt die Strafuntersuchung und erhebt Anklage.

2 In der Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten ist sie unabhängig.

3 Sie ist administrativ dem Staatsrat unterstellt.

4 Das Gesetz regelt ihre Organisation, ihre Funktionen und ihre Zuständigkeiten.

IV. Kapitel: Gerichte

I. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Art. 126

1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet.

2 Die Richter üben ihr richterliches Amt auf unabhängige und unparteiliche Weise aus.

3 Sie dürfen neben ihrem richterlichen Amt keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein von Voreingenommenheit erwecken kann. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der paritätisch besetzten Gerichte bleiben vorbehalten.

Organisation des Gerichtswesens, Verbot von Ausnahmegerichten
Art. 127

1 Das Gesetz legt Anzahl, Organisation und Zuständigkeit der Gerichte fest.

2 Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingesetzt werden, auch nicht unter anderer Bezeichnung.

Rasches Handeln und hohe Qualität der Justiz
Art. 128

Der Grosse Rat gewährt den Gerichtsbehörden ausreichende Mittel, damit rasches Handeln und hohe Qualität der Justiz gewährleistet sind.

Doppelter

Instanzenzug

Art. 129

1 Jeder zivil- oder strafrechtliche Gerichtsentscheid kann bei einer zweiten kantonalen Instanz angefochten werden.

2 Das Gesetz sorgt dafür, dass nicht mehr als zwei kantonale Gerichtsinstanzen materiell über Streitigkeiten zu befinden haben.

II. Abschnitt: Kantonsgericht

Grundsatz
Art. 130

Das Kantonsgericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons.

Zusammensetzung, Wahl der Richter
Art. 131

1 Die Richter und die Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden vom Grossen Rat gestützt auf eine Stellungnahme der Wahlvorbereitungskommission für die Dauer von fünf Jahren ab 1. Januar des Jahres, das auf die Gesamterneuerung des Grossen Rates folgt, gewählt.[^12]

2 Die Kommission wird vom Grossen Rat ernannt. Sie setzt sich aus Abgeordneten und aus unabhängigen Experten zusammen.

3 Die Auswahl der Kandidaten für das Kantonsgericht richtet sich im Wesentlichen nach ihrer juristischen Ausbildung und ihrer Erfahrung. Der Grosse Rat achtet ausserdem auf eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen politischen Meinungsrichtungen.

4 Das Gesetz regelt die Wahl der beisitzenden Richter der verwaltungsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abteilung sowie der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.[^13]

Organisation und Autonomie
Art. 132

1 Das Kantonsgericht ist organisatorisch, administrativ und finanziell im Rahmen des vom Grossen Rat verabschiedeten Voranschlags selbstständig.

2 Es unterbreitet dem Grossen Rat, durch Vermittlung des Staatsrates, jedes Jahr den Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Rechnung.

Befugnisse
Art. 133

1 Das Kantonsgericht beurteilt als Gerichtsbehörde:

2 Als Verwaltungsbehörde hat das Kantonsgericht:

Abweichende Meinungen
Art. 134

Die Richter des Kantonsgerichts können in den Urteilen und Entscheiden Minderheitsmeinungen äussern.

Oberaufsicht
Art. 135

Abgesehen von der Unabhängigkeit der Rechtsprechung untersteht das Kantonsgericht der Oberaufsicht des Grossen Rates.

III. Abschnitt: Verfassungsgericht

Art. 136

1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts.

2 Es:

3 Seine Entscheide werden veröffentlicht.

VI. Titel: Gemeinden und Bezirke

I. Kapitel: Gemeinden

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Definition und Garantien
Art. 137

1 Die Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit.

2 Ihr Bestand und ihr Gebiet sind in den Schranken der Verfassung gewährleistet.

Aufgaben
Art. 138

1 Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen.

2 Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, welche diese besser erfüllen können als er selbst.

Gemeindeautonomie
Art. 139

Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei:

Staatsaufsicht
Art. 140

Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind.

II. Abschnitt: Politische Organisation

Behörden
Art. 141

1 Jede Gemeinde verfügt über eine beratende Behörde, den Gemeinderat oder den Generalrat, sowie über eine vollziehende Behörde, die Gemeindeexekutive.

2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Gemeinderat oder ein Generalrat eingesetzt werden kann.

Politische Rechte
Art. 142

1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht durch eine umfassende Beistandschaft oder durch einen Vorsorgeauftrag wegen dauernder Urteilsunfähigkeit geschützt sind:[^14]

2 Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativ- und, in Gemeinden mit einem Gemeinderat, von Referendumsbegehren.

3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 2 sind anwendbar.

Unvereinbarkeiten
Art. 143

1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied der beratenden Behörde und der vollziehenden Behörde einer Gemeinde sein.

2 Die höheren Angestellten der Gemeindeverwaltung dürfen nicht dem Gemeinderat angehören.

3 Ein Gemeindereglement kann die Kumulierung eines Exekutivmandats in der Gemeinde mit Mandaten im Kanton oder im Bund einschränken.

Zusammensetzung und Organisation des

Gemeinderates

Art. 144

1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Stimmberechtigten für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.

2 Sie werden grundsätzlich nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das in Artikel 93 Absatz 4 vorgesehene Quorum ist anwendbar.

3 In Gemeinden von weniger als 3000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann das Gemeindereglement die Mehrheitswahl vorsehen.[^15]

Zusammensetzung des

Generalrates

Art. 145

Alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Gemeindeexekutive können dem Generalrat angehören.

Befugnisse
Art. 146

1 Der Gemeinderat oder der Generalrat:

2 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.

3 Der Gemeinderat oder der Generalrat kann mit einer Motion die Gemeindeexekutive verpflichten, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten. Er kann dafür eine Frist setzen.

Referendum und Volksinitiative
Art. 147

1 Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu.

2 Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie die vom Referendums- oder Initiativrecht ausgeschlossenen Geschäfte.

Zusammensetzung und

Mandatsdauer

Art. 148

Die Gemeindeexekutive setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, darunter die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der die Gemeindeexekutive präsidiert. Sie werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wahl und

Abberufung

Art. 149

1 Die Mitglieder der Gemeindeexekutive werden von den Stimmberechtigten nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen direkt gewählt.

2 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der aus den Mitgliedern der Gemeindeexekutive ausgewählt wird, wird von den Stimmberechtigten nach dem gleichen Verfahren spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindeexekutive gewählt. Eine stille Wahl ist zulässig.

3 Das Gesetz bestimmt die Fälle und das Verfahren für die Abberufung von Mitgliedern der Gemeindeexekutive.

Organisation
Art. 150

1 Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde. Sie organisiert sich selbständig.

2 Sie nimmt sämtliche kommunalen Befugnisse wahr, ausgenommen diejenigen, welche die Verfassung oder das Gesetz der beratenden Behörde überträgt.

3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident präsidiert die Gemeindeexekutive, koordiniert die Tätigkeit von deren Mitgliedern und bestimmt über die Gemeindeverwaltung. Das Gesetz legt ihre oder seine übrigen Aufgaben fest.

III. Abschnitt: Zusammenschluss von Gemeinden

Grundsätze
Art. 151

1 Der Staat fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Gemeinden.

2 Das Gesetz sieht dafür Anreizmassnahmen insbesondere finanzieller Art vor.

3 Der Staat erleichtert das Verfahren für den Zusammenschluss; er erhebt dafür weder Abgaben noch Gebühren.

4 Ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden darf kein Zusammenschluss erfolgen. Die Abstimmungen finden gleichzeitig statt.

5 In Abweichung von den Artikeln 144 und 148 kann die Dauer der Mandate der Mitglieder des Gemeinderates und der Exekutiven der betroffenen Gemeinden ohne Wahlgang bis zum Inkrafttreten einer Gemeindefusion verlängert werden, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Gemeindemandate stattfindet.[^16]

Initiativrecht und Verfahren
Art. 152

Unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen kann die beratende Behörde, die Gemeindeexekutive oder ein Teil der Stimmberechtigten mit einer Initiative den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden oder eine Änderung des Gemeindegebiets beantragen.

Von einem Gemeindeverband oder einer

Agglomeration beantragter Zusammenschluss

Art. 153

Ein Gemeindeverband oder eine Agglomeration kann einen Zusammenschluss der Mitgliedsgemeinden beantragen.

Vom Staat beantragter Zusammenschluss
Art. 154

Bei Bedarf und unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen kann der Staat den Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden einen Grundsatzentscheid über den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Gemeinden oder über eine Änderung ihres Gebiets unterbreiten.

II. Kapitel: Zusammenarbeit unter Gemeinden, Gemeindeverbände und Agglomerationen

Zusammenarbeit unter Gemeinden
Art. 155

1 Der Staat fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden, insbesondere die Gemeindeverbände.

2 Die Gemeinden können eine oder mehrere Aufgaben an Gemeindeverbände, Agglomerationen oder sonstige interkommunale Organisationen delegieren; sie wählen dabei die geeignetste Form.

3 Das Gesetz kann eine Zusammenarbeit vorschreiben, falls es für die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder für eine gerechte Lastenverteilung unter Gemeinden erforderlich ist.

4 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der verschiedenen Formen interkommunaler Zusammenarbeit.

Gemeindeverbände
Art. 156

1 Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die grundsätzlich aus benachbarten Gemeinden besteht. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

2 Der Gemeindeverband verfügt über eine beratende und eine vollziehende Behörde. Die beratende Behörde wird von den gesetzgebenden Behörden der Mitgliedsgemeinden und die vollziehende Behörde von der beratenden Behörde gewählt.

3 Der Gemeindeverband nimmt die ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben wahr. Diese Aufgaben werden aus Gemeindebeiträgen finanziert.

4 Eine Gemeinde kann nur einem Gemeindeverband angehören; die Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit bleibt möglich.

Agglomerationen
Art. 157

1 Die Agglomeration ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die aus benachbarten städtischen Gemeinden besteht und eine Zentrumsstadt umfasst. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

2 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der Agglomeration entsprechend den Regelungen, die für Gemeindeverbände gelten.

III. Kapitel: Bezirke

Definition,

Anzahl und Aufgaben

Art. 158

1 Das Kantonsgebiet ist in Bezirke aufgeteilt. Das Gesetz legt deren Anzahl fest und bestimmt die Zuordnung der einzelnen Gemeinden zu einem Bezirk.

2 Die Bezirke sind Verwaltungs- und Gerichtseinheiten, in denen grundsätzlich dezentrale Aufgaben des Staates wahrgenommen werden; sie stellen für den Staat die Dienstleistungen in der näheren Umgebung sicher.

3 Sie bilden die Wahlkreise.

Präfekt
Art. 159

1 An der Spitze jedes Bezirks steht ein Präfekt, der vom Staatsrat ernannt wird.

2 Das Gesetz bestimmt seine Aufgaben.

Gebietsveränderungen
Art. 160

1 Jede Gemeinde kann durch Beschluss der Stimmberechtigten den Anschluss an einen anderen Bezirk beantragen, sofern sie an diesen grenzt.

2 Das Gesetz regelt das Anschlussverfahren.

VII. Titel: Finanzordnung

I. Kapitel: Allgemeine Grundsätze

Gesetzliche Grundlage
Art. 161

Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen.

Beteiligungen
Art. 162

1 Zur Erreichung ihrer Ziele können der Staat und die Gemeinden sich an juristischen Personen beteiligen oder solche gründen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Kontrolle dieser juristischen Personen.

2 Vom Staat gegründete Versicherungseinrichtungen werden autonom geführt; ihr Kapital bleibt Eigentum der Versicherten.

Haushaltsführung
Art. 163

1 Die Haushaltsführung des Staates muss sparsam und effizient sein; sie wirkt darauf hin, die Auswirkungen der Konjunkturzyklen abzumildern.

2 Vor der Vorlage eines ausgabenwirksamen Gesetzes- oder Dekretsentwurfs stellt der Staatsrat die Finanzierung sicher und beantragt gegebenenfalls die notwendigen Fiskal- oder Ausgleichsmassnahmen.

Verfahren für den Voranschlag
Art. 164

1 In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein.

2 Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.

3 Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Aufwendungen vor der Abschreibung decken.

Haushaltssanierung
Art. 165

1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht.

2 Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen.

II. Kapitel:[^17] Aufsicht und Kontrolle der Finanzen

Art. 166

1 Der Kanton Waadt verfügt über mehrere Behörden, die in völliger Unabhängigkeit die Verwendung aller öffentlichen Mittel überwachen, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit, der Ordungsmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz.

2 Zu diesen Behörden gehören namentlich:

3 Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Grossen Rat gewählt.

III. Kapitel: Besteuerung und Lastenausgleich unter den Gemeinden

Besteuerung
Art. 167

1 Der Staat und die Gemeinden erheben folgende Abgaben, die im Gesetz vorgesehen sein müssen:

2 Die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit. Ausserdem beachtet die Steuer den Grundsatz der Steuerkraft.

3 Steuerbetrug wird verfolgt.

4 Das Gesetz gleicht die Folgen der kalten Progression in jeder Steuerperiode aus.

Gemeindesteuern und Finanzausgleich unter

Gemeinden

Art. 168

1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbelastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden aufweisen.

2 Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben.

VIII. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften

Grundsätze
Art. 169

1 Der Staat trägt der spirituellen Dimension des Menschen Rechnung.

2 Er berücksichtigt den Beitrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum sozialen Zusammenhalt und zur Vermittlung von Grundwerten.

Öffentlich-rechtliche

Kirchen

Art. 170

1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche, wie sie im Kanton bestehen, sind als öffentlich-rechtliche Institutionen mit Rechtspersönlichkeit anerkannt.

2 Der Staat gewährt ihnen die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben, die sie im Kanton im Dienste aller wahrnehmen.

3 Das Gesetz legt die Leistungen des Staates und der Gemeinden fest.

Religionsgemeinschaften von öffentlichem Interesse
Art. 171

Die Israelitische Gemeinde, wie sie im Kanton besteht, ist als Institution von öffentlichem Interesse anerkannt. Der Staat kann anderen Religionsgemeinschaften auf deren Gesuch hin die gleiche Stellung zuerkennen; dabei berücksichtigt er die Dauer ihres Bestehens und ihre Rolle im Kanton.

Organisation und Autonomie
Art. 172

1 Für jede anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft wird ein eigenes Gesetz erlassen.

2 Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften geniessen spirituelle Unabhängigkeit und organisieren sich unter Achtung der Rechtsordnung und des konfessionellen Friedens selbständig.

3 Die Anerkennung ist insbesondere an die Achtung der demokratischen Grundsätze und an die finanzielle Transparenz gebunden.

IX. Titel: Revision der Verfassung

Totalrevision
Art. 173

1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2 Das Begehren wird den Stimmberechtigten unterbreitet; diese beschliessen, ob eine Totalrevision stattfinden soll, und bestimmen ferner, ob diese dem Grossen Rat oder einem Verfassungsrat übertragen wird.

3 Wird die Revision einem Verfassungsrat übertragen, so wird dieser unverzüglich gewählt. Es gelten die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates, ausgenommen diejenigen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer.

4 Der Entwurf der neuen Verfassung kann Varianten aufweisen. Die Schlussabstimmung findet erst statt, wenn die Stimmberechtigten die Wahl unter sämtlichen Varianten getroffen haben.

5 Lehnen die Stimmberechtigten den Entwurf der neuen Verfassung ab, so erarbeitet das für die Totalrevision zuständige Organ einen zweiten Entwurf. Bei erneuter Ablehnung durch das Stimmvolk wird die Revision hinfällig.

Teilrevision
Art. 174

1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat beantragt oder mit einer Volksinitiative verlangt werden.

2 Sie kann sich auf die Revision einer oder, falls sie inhaltlich eng zusammenhängen, mehrerer Verfassungsbestimmungen beziehen.

X. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten
Art. 175

Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft.

Aufhebung und vorläufige

Weitergeltung des bisherigen Rechts

Art. 176

1 Die Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 wird aufgehoben.

2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden ebenfalls aufgehoben.

3 Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Vollzugsgesetzgebung in Kraft.

Annahme der Vollzugsgesetzgebung
Art. 177

1 Die nach dieser Verfassung erforderliche Vollzugsgesetzgebung wird ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung erlassen.

2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 14. April 2003 ein Gesetzgebungsprogramm.

Erneuerung der Kantons- und Gemeindebehörden
Art. 178

1 Die für die Erneuerung der Behörden erforderliche Vollzugsgesetzgebung muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden. Die Erneuerung erfolgt gemäss dieser Verfassung:

2 Artikel 115 (Präsidium des Staatsrates) ist ab Beginn der Legislatur, die auf das Inkrafttreten dieser Verfassung folgt, anwendbar.

3 Bis zum Inkrafttreten der neuen Gebietsaufteilung des Kantons (Artikel 179 Ziffer 5) entsprechen die Wahlkreise denjenigen, die in den Artikeln 45 und 45a des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte in der Fassung vom 8. Juni 1997 bezeichnet worden sind. Jeder Bezirk verfügt über mindestens zwei Sitze.

4 Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.[^18]

Einzelne

Übergangsbestimmungen

Art. 179
Zu Art. 52 Abs. 5

Die Artikel 6bis und 6ter der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft.

Zu Art. 64 Abs. 1

Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft.

Zum VI. Titel

Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden.

3bis.[^19] Zu Art. 129

Die nach Artikel 129 der Verfassung des Kantons Waadt erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss spätestens bei Ablauf der in Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht vorgesehenen Frist zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen in Zivil- und Strafsachen erlassen sein.

Zu Art. 151 Abs. 2

Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt.

Zu Art. 158

Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung beantragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen.

Zu Art. 165

Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2–4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft.

7.[^20] ...
Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885

Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtungen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villars-le-Terroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Gunsten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden.

Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885

Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt.

Initiativen und Referenden
Art. 180

1 Für Initiativen und Referenden, die vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldet wurden, bleibt das bisherige Recht gültig.

2 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldete Initiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung vom 1. März 1885 werden vom Grossen Rat in Revisionsentwürfe zu dieser Verfassung umgewandelt.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Verfassung

Alter

Amnestie (Begnadigung)

Amt, öffentliches

Amtsträger oder Hilfskräfte 73

Anleihen

Ausbildung 36, 37

Ausgaben

Ausländer

Behinderte

Behörden

Betreuung

Bezirke

Budget s. Haushalt

Bürger

Bürgergemeinde

Dekrete

Departemente des Staatsrats 117

Eidgenossenschaft

Eigentum

Einbürgerung

Entschädigungen

Finanzausgleich

Finanzen 161–166

Gebiet

Gemeinden

Gemeindepräsidentin / Gemeindepräsident

Gerichte

Gesetz

Gesundheit

Gewalten s. Behörden, s. Vollzug

Gewaltenteilung

Glaubens- und Gewissensfreiheit 16

Grosser Rat

Handelsbetriebe und Gewerbe

Haushalt (Budget)

Immunität

Initiative

Kanton

Kernenergie 564, 831d

Kirche

Kirchgemeinden s. Gemeinden

Lavaux 52a, 1791

Legislatur 92

Mediation 43, 1061d

Medien

Mehrheit

Mutterschaft

Niederlassung

Oberaufsicht

Öffentlichkeit

Passivrauchen, Schutz vor 65a

Petition 31

Pflege

Presse s. Medien

Private

Rechnungshof

Rechte

Rechtspflege

Referendum

Religion

Ressourcen, natürliche

Revision

Richter

Schule

Schutzgebiet 52a, 1791

Sicherheit und öffentliche Ordnung

Sitzungen

Sozialhilfe 60b

Sozialversicherungen s. Gerichte

Staat

Staatsanwaltschaft 125a, 1061e

Staatsrat

Staatsrechnung, Geschäftsbericht

Ständerat

Steuern und Abgaben

Strafrecht

Unterricht

Unvereinbarkeiten

Venoge 1791

Verantwortlichkeit

Verfassung

Verfassungsgericht s. Gerichte

Verfassungsrat 173

Verträge und Konkordate 1212

Vertretung, proportionale

Verwaltung

Volk

Vollzug

Wählbarkeit

Wahlen, Ernennungen

Wahlrecht

Wohnung

Zukunftsforschung 72

Fussnoten

[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).

[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901).

[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2020 (BBl 2020 4671 Art. 3 147).

[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).

[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 7 3723).

[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).

[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).

[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901).

[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).

[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).

[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, in Kraft seit 27. Sept. 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 3, 2010 4901).

[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).

[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).

[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. Nov. 2012, in Kraft seit 25. Nov. 2012. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 7 3723).

[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Sept. 2011, in Kraft seit 4. Sept. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 5, 2012 8513).

[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010, in Kraft seit 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 6, 2011 8041).

[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).

[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005, in Kraft seit 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).

[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Okt. 2007, in Kraft seit 21. Okt. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).

[^20]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, mit Wirkung seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091).