Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003
1 Übersetzung Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 2003 (Stand am 10. Dezember 2009) Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft zu fördern, welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet, für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt, ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht, gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung: I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1
1 Der Kanton Waadt ist ein demokratisches Staatswesen, das auf Der Kanton Waadt Freiheit, Verantwortung, Solidarität und Gerechtigkeit gegründet ist.
2 Das Volk ist souverän. Das Stimmund Wahlrecht ist die einzige unmittelbare oder mittelbare Quelle der Staatsgewalt.
3 Der Kanton Waadt ist ein Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
4 Er hat sämtliche Befugnisse, ausgenommen diejenigen, welche die Bundesverfassung dem Bund überträgt.
5 Er setzt sich aus Gemeinden zusammen und ist in Bezirke unterteilt.
Art. 2
1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Wappen Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»).
2 Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern.
Art. 3
Die Amtssprache des Kantons ist Französisch. Amtssprache
Art. 4
Die Kantonshauptstadt ist Lausanne. Kantonshauptstadt
Art. 5
1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, den übrigen Kantonen, den Zusammenarbeit und Aussen- Nachbarregionen und mit den anderen Staaten oder ihren Bevölkerunbeziehungen gen zusammen. Er ist offen gegenüber Europa und der Welt.
2 Der Staat beteiligt sich an der Schaffung interkantonaler oder internationaler Institutionen unter Achtung der Interessen der lokalen und regionalen Gemeinschaften; er fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden.
Art. 6
1 Der Staat setzt sich zum Ziel: Staatsziele und -grundsätze
- a. das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt;
- b. die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft;
- c. die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen;
- d. den Schutz der Interessen der kommenden Generationen.
2 Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass:
- a. Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind;
- b. die öffentliche Ordnung gewahrt ist;
- c. Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden;
- d. die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist;
- e. Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind.
Art. 7
1 Grundlage und Grenze staatlichen Handelns ist das Recht. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 2 Staatliches Handeln ist frei von Willkür; es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es ist nach Treu und Glauben und auf transparente Weise auszuüben.
3 Jedes staatliche Handeln beachtet das übergeordnete Recht.
Art. 8
1 Jede natürliche oder juristische Person ist für sich selbst verantwort- Eigenverantwortung lich und nimmt ihre Verantwortung gegenüber den anderen wahr.
2 Sie trägt zum guten Funktionieren der Gemeinschaft bei, in der sie lebt, und übernimmt ihre Mitverantwortung, um den kommenden Generationen die Möglichkeit zu gewährleisten, über ihre Zukunft ebenfalls selbst zu bestimmen.
3 Sie übernimmt ihre Mitverantwortung, indem sie die öffentlichen Gelder und die damit finanzierten Dienstleistungen angemessen in Anspruch nimmt. II. Titel: Grundrechte
Art. 9
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Menschenwürde
Art. 10
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtsgleichheit
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, des Zivilstands, der Lebensform, genetischer Merkmale, des Aussehens, der Behinderung, der eigenen Überzeugungen oder Meinungen.
3 Frau und Mann sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.
4 Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Art. 11
Jede Person hat Anspruch darauf, von den Behörden ohne Willkür und Willkürverbot und Schutz nach Treu und Glauben behandelt zu werden. von Treu und Glauben
Art. 12
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Recht auf Leben und persönliche Freiheit 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Art. 13
1 Jedes Kind und jeder Jugendliche hat Anspruch auf besonderen Schutz der Kinder und Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit und auf Jugendlichen Förderung seiner Entwicklung.
2 Kinder und Jugendliche üben ihre Rechte nach Massgabe ihrer Urteilsfähigkeit selbst oder andernfalls über eine Vertretung aus.
Art. 14
1 Das Recht auf Ehe ist gewährleistet. Zusammenleben
2 Das Recht, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, ist anerkannt.
3 Das Recht, eine Familie zu gründen, ist gewährleistet.
Art. 15
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privatund Schutz der Privatsphäre und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Briefsowie ihres Fernmeldeder persönlichen Daten verkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst:
- a. die Einsicht in diese Daten;
- b. die Berichtigung unrichtiger Daten;
- c. die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten.
Art. 16
1 Die Glaubensund Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Glaubensund Gewissensfreiheit 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, der Gemeinschaft ihrer Wahl beizutreten oder sie zu verlassen.
4 Zwang, Machtmissbrauch oder Manipulation in Glaubensund Gewissensfragen sind verboten.
Art. 17
1 Die Meinungsund Informationsfreiheit ist gewährleistet. Meinungsund Informationsfreiheit 2 Sie umfasst:
- a. das Recht, die eigene Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten oder sich einer Meinung zu enthalten;
- b. das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten;
- c. das Recht, amtliche Unterlagen einzusehen, soweit kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Art. 18
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. Kunstfreiheit
Art. 19
Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre ist gewähr- Wissenschaftsfreiheit leistet.
Art. 20
Die Freiheit der Medien und das Redaktionsgeheimnis sind gewähr- Medienfreiheit leistet.
Art. 21
1 Jede Person hat das Recht, eine Versammlung oder eine Kundge- Versammlungsund Kundgebung zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand darf dazu bungsfreiheit gezwungen werden.
2 Das Gesetz oder ein Gemeindereglement kann Kundgebungen auf öffentlichem Grund einer Bewilligungspflicht unterstellen.
3 Der Staat und die Gemeinden dürfen Kundgebungen verbieten oder einschränken, wenn die öffentliche Ordnung bedroht ist.
Art. 22
1 Jede Person hat das Recht, eine Vereinigung zu bilden, ihr anzuge- Vereinigungsfreiheit hören und sich an ihren Tätigkeiten zu beteiligen.
2 Niemand darf dazu gezwungen werden.
Art. 23
1 Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Koalitionsfreiheit
2 Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmeroder Arbeitgeberorganisation beizutreten.
4 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
5 Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen.
Art. 24
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet. Niederlassungsfreiheit
Art. 25
1 Das Eigentum ist gewährleistet. Eigentumsgarantie
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 26
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. Wirtschaftsfreiheit
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 27
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstan- Allgemeine Verfahrenszen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteigarantien lung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben in jedem Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat unter den im Gesetz geregelten Bedingungen Anspruch auf Rechtsbeistand.
Art. 28
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt Garantien für gerichtliche werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unab- Verfahren hängiges und unparteiisches Gericht.
Art. 29
1 Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht rechtskräftig verur- Garantien im Strafverfahren teilt worden ist.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.
3 Jede Person, die in ein Strafverfahren involviert ist, hat Anspruch auf Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.
Art. 30
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgese- Garantien bei Freiheitsentzug henen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ihre Rechte geltend machen können. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen sowie zu benachrichtigende Dritte informieren zu lassen.
3 Jede Person, die in Haft genommen wird, hat Anspruch darauf, innerhalb von vierundzwanzig Stunden einer Gerichtsbehörde vorgeführt zu werden. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, innert angemessener Frist verurteilt oder freigelassen zu werden.
4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
5 Jede Person, die wegen eines ungerechtfertigten Freiheitsentzugs einen Nachteil erleidet, hat Anspruch auf volle Entschädigung.
Art. 31
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und Petitionsrecht dafür Unterschriften zu sammeln; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden prüfen die an sie gerichteten Petitionen. Die gesetzgebenden und die vollziehenden Behörden sind verpflichtet, sie zu beantworten.
Art. 32
Jede Person ist frei, ihre politischen Rechte auszuüben; es dürfen ihr Politische Freiheit daraus keine Nachteile erwachsen.
Art. 33
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf eine angemessene Notwoh- Existenzminimum und nung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein uner- Notwohnung lässlich sind.
Art. 34
1 Jede Person, die in Not ist, hat Anspruch auf medizinische Grund- Medizinische Grundversorversorgung und auf den notwendigen Beistand. gung und Recht auf würdiges
2 Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben. Sterben
Art. 35
Jede Frau hat Anspruch auf materielle Sicherheit vor und nach der Mutterschaft Niederkunft.
Art. 36
1 Jedes Kind hat Anspruch auf ausreichenden und in den öffentlichen Erziehung und Unterricht Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht.
2 Es hat Anspruch auf eine Erziehung und einen Unterricht, welche die Entfaltung seiner Fähigkeiten und seine soziale Integration fördern.
3 Die freie Wahl des Unterrichts ist anerkannt.
Art. 37
Jede Person, die nicht über die persönlichen oder familiären Ressour- Beihilfen an die erste cen verfügt, die für eine anerkannte erste Berufsbildung notwendig Berufsbildung sind, hat Anspruch auf staatliche Hilfe.
Art. 38
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Einschränkung der Grundrechte Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Sie müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. III. Titel: Aufgaben und Verantwortung des Staates und der Gemeinden
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 39
1 Der Staat und die Gemeinden nehmen die öffentlichen Aufgaben Öffentliche Aufgaben und wahr. Delegation deren
2 Unter Berücksichtigung der individuellen Initiative und Verantwortung erfüllen sie die Aufgaben, die ihnen Verfassung und Gesetz übertragen.
3 Unter ihrer Verantwortung können sie gewisse Aufgaben delegieren.
Art. 40
Der Staat und die Gemeinden handeln umsichtig und nach den Sorgfaltsgrundsatz Grundsätzen der Gleichheit, der Zugänglichkeit, der Qualität, der Zweckmässigkeit und der Kontinuität.
Art. 41
Staat und Gemeinden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit Information der Öffentlichkeit gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip.
2. Kapitel: Justiz, Mediation und Sicherheit
Art. 42
Der Staat garantiert jeder Person eine umsichtige, unabhängige und Justiz zugängliche Justiz.
Art. 43
1 Der Staat richtet eine unabhängige Ombudsstelle ein. Die verant- Ombudsstelle der Verwaltung wortliche Ombudsperson wird vom Grossen Rat gewählt. und Mediation zwischen
2 Der Staat kann die Mediation zwischen Privaten fördern. Privaten
Art. 44
1 Der Staat hat in den Schranken seiner Befugnisse das öffentliche Sicherheit und Polizei Gewaltmonopol inne.
2 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung sowie die Sicherheit von Personen und Sachen.
3. Kapitel: Unterricht und Bildung
Art. 45
1 In Zusammenarbeit mit den Gemeinden organisiert und finanziert Öffentlicher Unterricht der Staat den öffentlichen Unterricht.
2 Dieser Unterricht ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 46
1 Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Grundschulunterricht Schulen unentgeltlich.
2 Er fördert die persönliche Entwicklung und die soziale Integration; er bereitet auf das Berufsleben und die staatsbürgerliche Verantwortung vor.
3 Er ist auf Wissensvermittlung und Wissenserwerb ausgerichtet; er umfasst auch handwerkliche, sportliche und künstlerische Fächer.
4 Die Schule gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausbildung der Kinder. Die Schule unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe.
Art. 47
Der Staat organisiert den höheren Sekundarschulunterricht und die Höherer Sekundarschulerste Berufsbildung. unterricht und Berufsbildung
Art. 48
1 Der Staat gewährleistet den Hochschulunterricht sowie die Lehre auf Hochschulunterricht und Tertiärstufe. Forschung
2 Er fördert die wissenschaftliche Forschung.
3 Er fördert die Zusammenarbeit von Wirtschaftskreisen und Privaten mit Hochschulen und öffentlichen Forschungsinstituten und beachtet dabei deren ethische und wissenschaftliche Unabhängigkeit.
Art. 49
1 Der Staat fördert die Fortund Weiterbildung. Erwachsenenbildung
2 Er ergreift die erforderlichen Massnahmen, damit alle Erwachsenen sich Kenntnisse und eine erste Berufsbildung aneignen können.
Art. 50
Der Staat kann als gemeinnützig anerkannte private Einrichtungen, Als gemeinnützig anerkannter welche den staatlichen Unterricht ergänzende Ausbildungsmöglichkeiprivater Unterricht ten anbieten, unterstützen.
Art. 51
1 Der Staat sorgt dafür, dass der öffentliche Unterricht, der in Arti- Ausbildungsbeihilfen und kel 50 umschriebene private Unterricht und die Berufsbildung allen Stipendien zugänglich sind.
2 Er erlässt eine Regelung für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen. 4. Kapitel: Naturund Kulturerbe, Umwelt, Kultur und Sport
Art. 52
1 Der Staat bewahrt, schützt, bereichert und fördert das natürliche und Naturund Kulturerbe sowie das kulturelle Erbe. Umwelt
2 Der Staat und die Gemeinden bewahren die natürliche Umwelt und überwachen deren Entwicklung.
3 Sie bekämpfen jede Form von Verschmutzung, die den Menschen oder seine Umwelt beeinträchtigt.
4 Sie schützen die Vielfalt der Pflanzenund Tierwelt sowie der natürlichen Lebensräume.
5 Das Gesetz legt die geschützten Gebiete und Regionen fest.
2 Art. 52 a
1 Die Region Lavaux zwischen Lutrive und Corsier wird zum Schutz- Schutz des Lavaux gebiet erklärt.
2 Jede Verletzung des Schutzes kann von den Betroffenen und den Naturund Heimatschutzverbänden verwaltungsrechtlich oder gerichtlich angefochten werden.
3 Die Ausführungsgesetzgebung hat sich genau an den geltenden Perimeter zu halten, namentlich durch die Erhaltung des Rebbaugebiets sowie des traditionellen Charakters der Dörfer und Weiler.
Art. 53
1 Der Staat und die Gemeinden fördern und unterstützen das kulturelle Kultur und Kunstschaffen Leben sowie das künstlerische Schaffen.
2 Sie verfolgen eine Kulturpolitik, die den Zugang zur Kultur und die Teilnahme an der Kultur fördert.
Art. 54
Der Staat und die Gemeinden fördern sportliche Aktivitäten. Sport 5. Kapitel: Raumplanung, Energie, Verkehr und Kommunikation
Art. 55
Der Staat und die Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung Raumplanung des Landes und für eine haushälterische Nutzung des Bodens.
Art. 56
1 Der Staat und die Gemeinden bieten der Bevölkerung Anreize für Natürliche Ressourcen und eine rationelle und haushälterische Nutzung der natürlichen Ressour- Energie cen, insbesondere der Energie.
2 Sie sorgen für eine ausreichende, diversifizierte, sichere, wirtschaftlich optimale und umweltschonende Wasserund Energieversorgung.
3 Sie fördern die Nutzung und Entwicklung der erneuerbaren Energien.
4 Sie beteiligen sich an Bemühungen, die den Verzicht auf Kernenergie anstreben.
Art. 57
1 Der Staat verfolgt eine koordinierte Verkehrsund Kommunika- Verkehr und Kommunikation tionspolitik.
2 Der Staat und die Gemeinden tragen den Bedürfnissen aller Benutzer sowie der Randregionen Rechnung.
3 Der Staat fördert den öffentlichen Verkehr.
4 Der Staat erleichtert den Zugang zu Telekommunikationsmitteln und -einrichtungen.
6. Kapitel: Wirtschaft
Art. 58
1 Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit schafft der Wirtschaftspolitik Staat günstige Rahmenbedingungen für die Beschäftigung, die Vielfalt der Tätigkeiten und das Gleichgewicht unter den Regionen.
2 Er fördert die technologische Innovation sowie die Gründung und Umstrukturierung von Unternehmen.
Art. 59
1 Der Staat ergreift Massnahmen zu Gunsten einer leistungsfähigen Landund Forstwirtschaft und umweltschonenden Landund Forstwirtschaft; er berücksichtigt deren vielfältige Funktionen.
2 Er unterstützt insbesondere Forschung, Ausbildung und Beratung sowie die Absatzförderung der Erzeugnisse.
7. Kapitel: Sozialpolitik und Gesundheitswesen
Art. 60
Der Staat und die Gemeinden gewährleisten allen im Kanton Waadt Sozialer Schutz wohnhaften Personen die Voraussetzungen für ein Leben in Würde, indem sie:
- a. vorbeugende Massnahmen gegen berufliche und soziale Ausgrenzung ergreifen;
- b. eine Sozialhilfe leisten, die grundsätzlich nicht rückzahlbar ist;
- c. Wiedereingliederungsmassnahmen ergreifen.
Art. 61
1 Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die spezifischen Integration Behinderter Bedürfnisse behinderter Personen und ihrer Familien.
2 Sie ergreifen Massnahmen, um ihre Selbständigkeit, die soziale, schulische und berufliche Integration, die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben sowie die Entfaltung im Familienumfeld zu gewährleisten.
Art. 62
Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die besonderen Bedürf- Jugend nisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen durch die Förderung ihrer Kultur-, Sportund Freizeittätigkeit.
Art. 63
1 Der Staat legt die Mindestleistungen für Familienzulagen fest und Familie sorgt dafür, dass jede Familie in deren Genuss kommt.
2 Der Staat und die Gemeinden organisieren in Zusammenarbeit mit privaten Partnern eine Betreuung im Vorschulalter sowie die schulergänzende Betreuung der Kinder.
3 Der Staat organisiert den Kinderund Jugendschutz sowie den Schutz von abhängigen Personen.
Art. 64
1 Solange keine eidgenössische Mutterschaftsversicherung besteht, Mutterschaftsversicherung und richtet der Staat eine kantonale Mutterschaftsversicherung ein. Elternurlaub
2 Er fördert den Elternurlaub.
Art. 65
1 Der Staat koordiniert und organisiert das Gesundheitswesen. Gesundheitswesen
2 Zur Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung müssen der Staat und die Gemeinden:
- a. alle ermutigen, zur eigenen Gesundheit Sorge zu tragen;
- b. allen einen gleichen und gerechten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden Pflege sowie zu den Informationen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind, sicherstellen;
- c. die Hauspflege fördern, damit Patientinnen und Patienten zu Hause bleiben können;
- d. öffentliche und private Institutionen, die in Prävention und Pflege tätig sind, unterstützen.
3 Der Staat und die Gemeinden schenken schwachen, abhängigen, behinderten und betagten Personen besondere Aufmerksamkeit.
3 Art. 65 a
1 Zum Schutz der Gesamtbevölkerung ist es verboten, im Innern von Schutz vor Passivrauchen öffentlichen Anlagen oder in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen zu rauchen.
2 Dies gilt namentlich für:
- a. alle Gebäude oder öffentlichen Räume des Staates, der Gemeinden sowie aller anderen Institutionen mit öffentlichem Charakter;
- b. alle öffentlich zugänglichen Gebäude oder Räume, namentlich solche, die folgenden Zwecken dienen: medizinische Versorgung, Pflege in Spitälern oder anderen Gesundheitseinrichtungen, Kultur, Erholung, Sport, Bildung, Freizeit, Begegnung, Ausstellungen;
- c. alle öffentlichen Einrichtungen im Sinne der Gesetzgebung über die Beherbergung und den Getränkeausschank, unter Vorbehalt der Einrichtung abgeschlossener, unbedienter Raucherräume, die über ein geeignetes Belüftungssystem verfügen;
- d. den öffentlichen Verkehr sowie die übrigen gewerbsmässigen Personentransporte;
- e. andere öffentlich zugängliche Räume, die das Gesetz vorsieht.
3 Das Gesetz bestimmt die Strafen für den Fall der Nichteinhaltung des Rauchverbots und regelt den Vollzug der vorliegenden Bestimmung.
Art. 66
Der Staat ergreift Massnahmen, um die Konsumentinnen und Konsu- Konsumentenschutz menten zu informieren und zu schützen.
Art. 67
1 Ergänzend zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative Wohnung achten der Staat und die Gemeinden darauf, dass alle Personen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen können.
2 Sie fördern die Bereitstellung von mietzinsermässigten Wohnungen sowie die Schaffung eines Systems der personalisierten Wohnungsbeihilfe.
3 Sie fördern den Zugang zum Wohneigentum. 8. Kapitel: Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie Einbürgerung
Art. 68
1 Der Staat erleichtert die Aufnahme von Ausländerinnen und Auslän- Integration der Ausländerinnen dern. Ausländer und
2 Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in gegenseitiger Achtung der unterschiedlichen Identitäten und der Werte, auf denen der Rechtsstaat beruht.
Art. 69
1 Der Staat und die Gemeinden erleichtern die Einbürgerung von Einbürgerung Ausländerinnen und Ausländern.
2 Das Verfahren ist rasch und unentgeltlich.
3 Das Gesetz regelt die erforderliche Aufenthaltsdauer und das Verfahren; es sieht eine Beschwerdeinstanz vor.
9. Kapitel: Vereinsleben und ehrenamtliche Tätigkeit
Art. 70
1 Der Staat und die Gemeinden tragen der Rolle des Vereinslebens Rechnung und anerkennen dessen Bedeutung.
2 Sie können den anerkannten Vereinen Unterstützung für ihre gemeinnützige Tätigkeit gewähren.
3 Sie können im Rahmen von Partnerschaftsverträgen Aufgaben an sie delegieren.
4 Sie erleichtern die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Ausbildung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer. 10. Kapitel: Humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit
Art. 71
1 Der Staat und die Gemeinden tragen mit den übrigen staatlichen Behörden sowie mit den betreffenden Organisationen und Unternehmen zur humanitären Hilfe, zur Entwicklungszusammenarbeit und zur Förderung des fairen Handels bei.
2 Sie setzen sich für die Achtung der Menschenrechte und für eine Friedenspolitik ein.
11. Kapitel: Zukunftsfragen
Art. 72
Um für die Zukunft vorzusorgen, zieht der Staat ein Gremium für Zukunftsfragen bei. 12. Kapitel: Verantwortlichkeit des Staates und der Gemeinden
Art. 73
1 Der Staat und die Gemeinden haften für Schäden, die ihre Amtsträger oder ihre Hilfskräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben widerrechtlich verursachen.
2 Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat und die Gemeinden für Schäden haften, die ihre Amtsträger rechtmässig verursachen. IV. Titel: Das Volk
1. Kapitel: Politische Rechte
Art. 74
1 Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind die im Kanton Stimmberechtigte wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
2 Das Gesetz sieht ein einfaches Verfahren vor, das entmündigten Personen erlaubt, ihre Urteilsfähigkeit nachzuweisen und das Stimmrecht wieder zu erlangen.
Art. 75
Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen Inhalt der politischen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Rechte Initiativund Referendumsbegehren.
Art. 76
1 Das Gesetz regelt die Ausübung der politischen Rechte. Ausübung der politischen Rechte 2 Es sieht vor, dass leere Stimmzettel, die in Wahlen und Abstimmungen getrennt ausgezählt werden, für die Berechnung der absoluten Mehrheit in Wahlen nach dem Mehrheitswahlverfahren berücksichtigt werden.
2. Kapitel: Wahlen
Art. 77
1 Die Stimmberechtigten des Kantons wählen:
- a. die Mitglieder des Grossen Rates;
- b. die Mitglieder des Staatsrates;
- c. die Waadtländer Mitglieder des Ständerates.
2 Die Waadtländer Mitglieder des Ständerates werden gleichzeitig und für die gleiche Amtsdauer gewählt wie die Mitglieder des Nationalrates. Der Wahlmodus ist derjenige, der für die Wahl des Staatsrates gilt.
3. Kapitel: Volksinitiative und Referendum
A. Volksinitiative
Art. 78
Mit einer Volksinitiative kann verlangt werden: Gegenstände
- a. die Totaloder Teilrevision der Verfassung;
- b. die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes;
- c. die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags oder eines Konkordats, falls diese dem fakultativen Referendum unterstellt sind oder dem obligatorischen Referendum unterliegen;
- d. die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines dem fakultativen Referendum unterstellten Dekrets des Grossen Rates.
Art. 79
1 Die Volksinitiative kann in der Form der allgemeinen Anregung Form der Initiative, oder, soweit nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, in Unterschriften der Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
2 Sie kommt zustande, wenn sie innerhalb von vier Monaten 12 000 Unterschriften oder, falls die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, 18 000 Unterschriften auf sich vereinigt.
Art. 80
1 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen. Er Gültigkeit der Initiative stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die:
- a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;
- b. die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen.
2 Der Beschluss des Grossen Rates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden.
Art. 81
1 Das Gesetz regelt die Art der Behandlung der Initiative durch den Verfahren Grossen Rat sowie das Verfahren der Volksabstimmung, wenn der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird.
2 Die Artikel 173 und 174 über die Verfassungsrevision bleiben vorbehalten.
Art. 82
1 Die Initiative wird spätestens zwei Jahre nach der Einreichung zur Behandlungsfrist Volksabstimmung unterbreitet.
2 Der Grosse Rat kann diese Frist um ein Jahr verlängern, falls er einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zugestimmt oder beschlossen hat, einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. B. Referendum
Art. 83
1 Den Stimmberechtigten werden unterbreitet: Obligatorisches Referendum
- a. Totaloder Teilrevisionen der Verfassung;
- b. völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind oder diese ergänzen;
- c. Änderungen des Kantonsgebiets;
- d. Stellungnahmen, Gesetze oder allgemeine Bestimmungen betreffend Nutzung, Transport und Lagerung von Kernenergie oder Kernmaterial.
2 Den Stimmberechtigten sind ausserdem die Massnahmen zur Sanierung der Finanzen nach Artikel 165 Absatz 2 zur Abstimmung zu unterbreiten.
Art. 84
1 Dem fakultativen Referendum unterstellt sind: Fakultatives Referendum
- a. Gesetze und Dekrete;
- b. völkerrechtliche Verträge und Konkordate, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind oder dieses ergänzen.
2 Dem Referendum nicht unterstellt sind:
- a. Geschäfte, von denen der Grosse Rat Kenntnis nimmt;
- b. der Voranschlag, Nachtragskredite, Anleihen, gebundene Ausgaben sowie die Staatsrechnung;
- c. Wahlen;
- d. Begnadigungen;
- e. Einbürgerungen;
- f. die vom Grossen Rat nach Bundesrecht ausgeübten Initiativund Referendumsrechte.
3 Das Referendum kommt zustande, wenn es innerhalb von vierzig Tagen ab Veröffentlichung des Erlasses 12 000 Unterschriften auf sich vereinigt.
4. Kapitel: Beteiligung am öffentlichen Leben
Art. 85
1 Der Staat und die Gemeinden bereiten die Kinder und Jugendlichen Staatskundeunterricht und auf ihre staatsbürgerlichen Aufgaben vor, indem sie für Staatskunde- Jugendkommission unterricht sorgen und Erfahrungen mit der Beteiligung in verschiedenen Formen fördern.
2 Der Staat setzt eine Jugendkommission ein.
Art. 86
1 Die politischen Parteien und die Vereine wirken bei der öffentlichen Politische Parteien und Meinungsund Willensbildung mit. Vereine
2 Sie werden vom Staat und von den Gemeinden zu Geschäften, die sie betreffen, angehört.
3 Die Parteien achten auf die Umsetzung des Grundsatzes der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern.
Art. 87
1 Die Kantonsund die Gemeindebehörden veröffentlichen ihre Vor- Öffentliche Information haben auf eine Weise, welche eine öffentliche Diskussion ermöglicht.
2 Sie informieren die Bevölkerung über die zur Abstimmung unterbreiteten Geschäfte.
Art. 88
Der Staat und die Gemeinden fördern und erleichtern die Ausübung Förderung der Ausübung der der politischen Rechte. politischen Rechte V. Titel: Kantonale Behörden
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 89
1 Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung Gewaltenteilung.
2 Die Behörden umfassen:
- a. die gesetzgebende Gewalt;
- b. die vollziehende Gewalt;
- c. die richterliche Gewalt.
Art. 90
1 Das Amt als Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates, einer Unvereinbarkeiten Gerichtsbehörde und des Rechnungshofes sowie das Amt der Ombudsperson sind unvereinbar. Das Gesetz kann für nichtständige Mitglieder einer Gerichtsbehörde Ausnahmen vorsehen.
2 Die Mitglieder des Staatsrates dürfen kein anderes bezahltes öffentliches oder privates Amt ausüben noch den eidgenössischen Räten angehören. Vorbehalten bleiben die auf Grund einer Delegation wahrgenommenen Ämter.
3 Die Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied einer Gerichtsbehörde sein; im Gesetz vorgesehene Ausnahmen bleiben vorbehalten.
4 Die leitenden Angestellten der Kantonsverwaltung dürfen nicht Mitglied des Grossen Rates sein.
5 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
2. Kapitel: Grosser Rat
A. Grundsatz
Art. 91
Der Grosse Rat ist die oberste Behörde des Kantons; die Rechte des Volkes bleiben vorbehalten. B. Zusammensetzung
Art. 92
Der Grosse Rat setzt sich aus hundertfünfzig Abgeordneten zusam- Zusammensetzung und men, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Mandatsdauer
Art. 93
1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden von den Stimmberechtig- Wahlverfahren, Wahlkreise und ten nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Quorum
2 Die Bezirke bilden die Wahlkreise. Stark bevölkerte Bezirke sowie solche, die schwach bevölkerte Randregionen umfassen, können in mehrere Unterwahlkreise unterteilt werden; diese werden für die Sitzverteilung zusammengefasst.
3 Die Sitze werden unter den Wahlkreisen im Verhältnis zu deren Wohnbevölkerung aufgeteilt. Jeder Unterwahlkreis verfügt über mindestens zwei Sitze.
4 Listen, die weniger als 5 Prozent aller in ihrem Wahlkreis gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben, werden bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. C. Organisation und Status der Mitglieder
Art. 94
Der Grosse Rat wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten für ein Präsidium Jahr. Diese Person kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
Art. 95
1 Der Grosse Rat tritt regelmässig zu ordentlichen Sitzungen zusam- Sitzungen men.
2 Wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder der Staatsrat es verlangen, tritt er zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammen.
3 Er ist nur beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 96
1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Öffentlichkeit Sitzungen der
2 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen kann der Grosse Rat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliessen.
Art. 97
Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden. Fraktionen
Art. 98
Der Grosse Rat verfügt über eigene Dienste. Er kann die Dienste der Dienste des Grossen Rates Kantonsverwaltung in Anspruch nehmen.
Art. 99
1 Die Mitglieder des Grossen Rates üben ihr Mandat frei aus. Unabhängigkeit, Offenlegung von Interessen- 2 Sie legen ihre Verbindungen zu Interessengruppen offen. bindungen
Art. 100
Im Grossen Rat und vor seinen Organen äussern sich die Mitglieder Immunität des Grossen Rates frei. Sie können wegen ihrer Erklärungen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen verfolgt werden.
Art. 101
1 Jedem und jeder Abgeordneten, jeder Fraktion und jeder Kommis- Recht der Abgeordneten sion steht das Initiativ-, Motions-, Postulats-, Interpellations-, Frageund Resolutionsrecht zu.
2 Die Verwaltung vermittelt den Abgeordneten sämtliche zur Mandatsausübung sachdienlichen Auskünfte.
Art. 102
Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Entgelt. Entgelt der Abgeordneten D. Befugnisse
Art. 103
1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und Dekrete. Gesetzgebung, völkerrechtliche Verträge und 2 Er genehmigt völkerrechtliche Verträge und Konkordate mit Aus- Konkordate nahme derjenigen, die in die ausschliessliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.
Art. 104
1 Der Grosse Rat nimmt vom Legislaturprogramm des Staatsrates Legislaturprogramm und innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage Kenntnis. Planung
2 Er verabschiedet den Richtplan und die Sachpläne des Kantons.
Art. 105
1 Der Grosse Rat nimmt alljährlich Kenntnis von der mittelfristigen Finanzen Finanzplanung sowie gleichzeitig vom Bericht über die Verschuldung. Gleichzeitig verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:
- a. den Betriebsund den Investitionshaushalt;
- b. den kantonalen Steuerfuss;
- c. den Höchstbetrag neuer Anleihen.
2 Zudem verabschiedet er auf Antrag des Staatsrates:
- a. die Nachtragskredite;
- b. die Investitionskredite und deren Abschreibung;
- c. den Erwerb und die Veräusserung von Gütern, soweit das Gesetz diese Befugnis nicht dem Staatsrat überträgt.
3 Der Grosse Rat genehmigt alljährlich die Staatsrechnung.
Art. 106
1 Der Grosse Rat wählt: Wahlen
- a. seine eigenen Organe;
- b. die Richter des Kantonsgerichts;
- c. die Mitglieder des Rechnungshofs;
- d. die Ombudsperson.
2 Er ernennt die Mitglieder der in den Artikeln 131 und 166 vorgesehenen Wahlvorbereitungskommission.
Art. 107
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsra- Oberaufsicht tes sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichts aus. Die Unabhängigkeit der richterlichen Tätigkeit bleibt vorbehalten.
2 Er nimmt jährlich zur Geschäftsführung des Staates Stellung.
3 Er kann jederzeit beschliessen, zu einem einzelnen Punkt der Tätigkeit des Staatsrates eine Untersuchung durchzuführen.
Art. 108
1 Der Grosse Rat entscheidet über die staatliche Beteiligung an juristi- Beteiligungen schen Personen.
2 4 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor.
Art. 109
1 Der Grosse Rat gewährt die Begnadigung und die Amnestie. Sonstige Befugnisse
2 Er übt das Initiativund Referendumsrecht aus, welches das Bundesrecht den Kantonen einräumt.
3 Er beteiligt sich an den interparlamentarischen Organisationen seiner Wahl.
Art. 110
1 Der Grosse Rat übt seine Befugnisse aus in Form von: Erlassformen
- a. Gesetzen für generelle und abstrakte Normen mit unbegrenzter Geltungsdauer;
- b. Dekreten für die übrigen Beschlüsse; interne Verfahrensentscheide bleiben vorbehalten.
2 Er kann seine Meinung auch in Form einer Resolution äussern.
Art. 111
1 Die Initiative steht Mitgliedern, Fraktionen und Kommissionen des Initiative, Antrag und Ausarbei- Grossen Rates sowie dem Staatsrat zu. Die Bestimmungen zur Volkstung von Erlassen initiative bleiben vorbehalten.
2 Erlasse, die vom Grossen Rat beschlossen werden sollen, können entweder vom Staatsrat oder vom Grossen Rat selbst ausgearbeitet werden.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates können Anträge zu einem in der Beratung stehenden Geschäft machen.
3. Kapitel: Staatsrat
A. Grundsatz
Art. 112
Der Staatsrat ist die oberste vollziehende Behörde des Kantons. B. Zusammensetzung
Art. 113
1 Der Staatsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die für Zusammensetzung, eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Amtsdauer
2 Leere Sitze werden innerhalb von neunzig Tagen neu besetzt, ausser wenn die Legislatur in den nächsten sechs Monaten zu Ende geht.
Art. 114
1 Die Mitglieder des Staatsrates werden von den Stimmberechtigten Wahlmodus gleichzeitig mit den Mitgliedern des Grossen Rates gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen.
Art. 115
Der Staatsrat wählt für die Dauer der Legislatur seine Präsidentin oder Präsidium seinen Präsidenten; diese oder dieser sorgt für die Kohärenz des Regierungshandelns. C. Organisation
Art. 116
1 Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde. Kollegialität und Autonomie
2 Er organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbständig.
Art. 117
1 Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement. Departementssystem und Verwaltungs- 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrates bestimmt über die führung allgemeine Verwaltung, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und achtet auf deren gutes Funktionieren.
Art. 118
Der Staatsrat sowie die Waadtländer Deputation in den eidgenössi- Konferenz für Bundesangeleschen Räten oder eine Delegation dieser Deputation setzen nach den genheiten im Gesetz festgelegten Modalitäten eine ständige Kommission für den Informationsaustausch über Bundesangelegenheiten ein, die als «Konferenz für Bundesangelegenheiten» bezeichnet wird. D. Befugnisse
Art. 119
1 Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt legt der Staats- Legislaturprogramm rat dem Grossen Rat ein Legislaturprogramm vor, das die Ziele sowie die Mittel zur Zielerreichung umschreibt und den Zeitplan festlegt.
2 Alle Mitglieder des Staatsrates sind an den Inhalt dieses Programms gebunden.
3 Der Staatsrat kann das Programm im Laufe der Legislatur abändern; er unterbreitet die Änderungen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.
4 Anfang Jahr erstattet der Staatsrat dem Grossen Rat Bericht über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.
Art. 120
1 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Erlassentwürfe zur Rechtsetzungsbefugnisse Beratung. Er erstattet Bericht über die Volksinitiativen sowie über die Initiativen der Mitglieder des Grossen Rates.
2 Er erlässt Rechtsvorschriften, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn dazu ermächtigt. Er erlässt die für den Vollzug der Gesetze und der Dekrete erforderlichen Bestimmungen.
Art. 121
Der Staatsrat vertritt den Kanton. Aussenbezie- 1 hungen Er kann selbständig Konkordate und völkerrechtliche Verträge 2 abschliessen, sofern ein vom Grossen Rat genehmigtes Gesetz oder Konkordat beziehungsweise ein vom Grossen Rat genehmigter völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
3 Er kann Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Kantonen abschliessen.
Art. 122
1 Der Staatsrat bereitet den Voranschlag vor und unterbreitet die Finanzen Staatsrechnung.
2 Er beschliesst im Rahmen des Gesetzes über Ausgaben sowie über Kauf oder Verkauf öffentlicher Grundstücke.
Art. 123
Der Staatsrat leitet die Kantonsverwaltung. Zuständigkeit für die Verwaltung
Art. 124
Der Staatsrat ist für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verant- Öffentliche Ordnung und wortlich. Sicherheit
Art. 125
1 Der Staatsrat kann ohne gesetzliche Grundlage alle erforderlichen Polizeiliche Generalklausel Massnahmen ergreifen, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden und ausserordentliche oder anderen Ausnahmesituationen zu begegnen. Lagen
2 Das Gesetz legt das Verfahren für die Bestätigung durch den Grossen Rat fest.
4. Kapitel: Gerichte
A. Allgemeine Grundsätze
Art. 126
1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit 2 Die Richter üben ihr richterliches Amt auf unabhängige und unparteiliche Weise aus.
3 Sie dürfen neben ihrem richterlichen Amt keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein von Voreingenommenheit erwecken kann. Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der paritätisch besetzten Gerichte bleiben vorbehalten.
Art. 127
1 Das Gesetz legt Anzahl, Organisation und Zuständigkeit der Gerich- Organisation des Gerichtswesens, te fest. Verbot von Ausnahmege-
2 Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingesetzt werden, auch nicht richten unter anderer Bezeichnung.
Art. 128
Der Grosse Rat gewährt den Gerichtsbehörden ausreichende Mittel, Rasches Handeln und hohe Qualidamit rasches Handeln und hohe Qualität der Justiz gewährleistet sind. tät der Justiz
Art. 129
1 Jeder ziviloder strafrechtliche Gerichtsentscheid kann bei einer Doppelter Instanzenzug zweiten kantonalen Instanz angefochten werden.
2 Das Gesetz sorgt dafür, dass nicht mehr als zwei kantonale Gerichtsinstanzen materiell über Streitigkeiten zu befinden haben. B. Kantonsgericht
Art. 130
Das Kantonsgericht ist die oberste Gerichtsbehörde des Kantons. Grundsatz
Art. 131
1 Die Richter und die Ersatzrichter des Kantonsgerichts werden vom Zusammensetzung, Wahl Grossen Rat gestützt auf eine Stellungnahme der Wahlvorbereitungs- Richter der kommission für die Dauer von fünf Jahren ab 1. Januar des Jahres, das
5 auf die Gesamterneuerung des Grossen Rates folgt, gewählt.
2 Die Kommission wird vom Grossen Rat ernannt. Sie setzt sich aus Abgeordneten und aus unabhängigen Experten zusammen.
3 Die Auswahl der Kandidaten für das Kantonsgericht richtet sich im Wesentlichen nach ihrer juristischen Ausbildung und ihrer Erfahrung. Der Grosse Rat achtet ausserdem auf eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen politischen Meinungsrichtungen.
4 Das Gesetz regelt die Wahl der beisitzenden Richter der verwaltungsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abteilung sowie der
6 sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.
Art. 132
1 Das Kantonsgericht ist organisatorisch, administrativ und finanziell Organisation und Autonomie im Rahmen des vom Grossen Rat verabschiedeten Voranschlags selbstständig.
2 Es unterbreitet dem Grossen Rat, durch Vermittlung des Staatsrates, jedes Jahr den Voranschlag, den Geschäftsbericht und die Rechnung.
Art. 133
1 Das Kantonsgericht beurteilt als Gerichtsbehörde: Befugnisse
- a. in erster Instanz diejenigen Rechtssachen, für die es nach dem Gesetz zuständig ist;
- b. in zweiter Instanz die übrigen Rechtssachen, ausgenommen diejenigen, die das Gesetz ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.
2 Als Verwaltungsbehörde hat das Kantonsgericht:
- a. das Gerichtswesen zu leiten und zu überwachen;
- b. die übrigen Justizbeamten sowie das Personal der Gerichte zu bestellen.
Art. 134
Die Richter des Kantonsgerichts können in den Urteilen und Entschei- Abweichende Meinungen den Minderheitsmeinungen äussern.
Art. 135
Abgesehen von der Unabhängigkeit der Rechtsprechung untersteht das Oberaufsicht Kantonsgericht der Oberaufsicht des Grossen Rates. C. Verfassungsgericht
Art. 136
1 Das Verfassungsgericht ist eine Abteilung des Kantonsgerichts.
2 Es:
- a. überprüft auf ein Begehren, das zwanzig Tage nach der Veröffentlichung zu stellen ist, die Übereinstimmung kantonaler Vorschriften mit dem übergeordneten Recht; das Gesetz legt die Beschwerdebefugnis fest;
- b. beurteilt auf Beschwerde und in letzter kantonaler Instanz Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte auf kantonaler und auf kommunaler Ebene;
- c. entscheidet über Zuständigkeitskonflikte unter Behörden.
3 Seine Entscheide werden veröffentlicht. VI. Titel: Gemeinden und Bezirke
1. Kapitel: Gemeinden
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 137
1 Die Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit Rechtspersön- Definition und Garantien lichkeit.
2 Ihr Bestand und ihr Gebiet sind in den Schranken der Verfassung gewährleistet.
Art. 138
1 Neben den eigenen Aufgaben, die sie freiwillig erfüllen, übernehmen Aufgaben die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen die Verfassung oder das Gesetz überträgt. Sie sorgen für das Wohl ihrer Bewohner und für die Erhaltung nachhaltiger Lebensbedingungen.
2 Der Staat überträgt den Gemeinden die Aufgaben, welche diese besser erfüllen können als er selbst.
Art. 139
Die Gemeinden verfügen über Autonomie, insbesondere bei: Gemeindeautonomie
- a. der Verwaltung der öffentlichen Güter und des Vermögens der Gemeinde;
- b. der Verwaltung der Gemeinde;
- c. der Festlegung, Erhebung und Zweckbestimmung der Gemeindeabgaben und -steuern;
- d. der örtlichen Raumplanung;
- e. der öffentlichen Ordnung;
- f. den Beziehungen unter Gemeinden.
Art. 140
Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staates; dieser achtet Staatsaufsicht darauf, dass ihre Tätigkeiten gesetzeskonform sind. B. Politische Organisation
- a. Allgemeines
Art. 141
1 Jede Gemeinde verfügt über eine beratende Behörde, den Gemeinde- Behörden rat oder den Generalrat, sowie über eine vollziehende Behörde, die Gemeindeexekutive.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Gemeinderat oder ein Generalrat eingesetzt werden kann.
Art. 142
1 Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, sofern sie das Politische Rechte 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind:
- a. die in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer;
- b. die in der Gemeinde wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zehn Jahren mit Bewilligung in der Schweiz leben und seit mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft sind.
2 Gegenstand der politischen Rechte sind die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit sowie das Unterzeichnen von Initiativund, in Gemeinden mit einem Gemeinderat, von Referendumsbegehren.
3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Ausübung dieser Rechte. Die Artikel 74 Absatz 2 und 76 Absatz 2 sind anwendbar.
Art. 143
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied der beratenden Behörde und der Unvereinbarkeiten vollziehenden Behörde einer Gemeinde sein.
2 Die höheren Angestellten der Gemeindeverwaltung dürfen nicht dem Gemeinderat angehören.
3 Ein Gemeindereglement kann die Kumulierung eines Exekutivmandats in der Gemeinde mit Mandaten im Kanton oder im Bund einschränken.
- b. Gemeinderat oder Generalrat
Art. 144
1 Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Stimmberechtig- Zusammensetzung und ten für eine Dauer von fünf Jahren gewählt. Organisation des Gemeinderates
2 Sie werden grundsätzlich nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das in Artikel 93 Absatz 4 vorgesehene Quorum ist anwendbar.
3 Das Gemeindereglement kann die Mehrheitswahl vorsehen.
Art. 145
Alle Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Gemeinde- Zusammensetzung des exekutive können dem Generalrat angehören. Generalrates
Art. 146
1 Der Gemeinderat oder der Generalrat: Befugnisse
- a. erlässt die Reglemente;
- b. verabschiedet den Steuerbeschluss und den Voranschlag und bewilligt ausserordentliche Ausgaben sowie Anleihen;
- c. nimmt zur Zusammenarbeit unter Gemeinden Stellung;
- d. entscheidet über Kauf und Verkauf von Immobilien;
- e. kontrolliert die Geschäftsführung;
- f. verabschiedet die Rechnung.
2 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.
3 Der Gemeinderat oder der Generalrat kann mit einer Motion die Gemeindeexekutive verpflichten, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu unterbreiten. Er kann dafür eine Frist setzen.
Art. 147
1 Den Stimmberechtigten steht das Initiativrecht und in Gemeinden Referendum und Volksinitiative mit einem Gemeinderat das Referendumsrecht zu.
2 Das Gesetz regelt die Ausübung dieser Rechte sowie die vom Referendumsoder Initiativrecht ausgeschlossenen Geschäfte.
- c. Gemeindeexekutive
Art. 148
Die Gemeindeexekutive setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern Zusammensetzung und zusammen, darunter die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindeprä- Mandatsdauer sident, die oder der die Gemeindeexekutive präsidiert. Sie werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt.
Art. 149
1 Die Mitglieder der Gemeindeexekutive werden von den Stimmbe- Wahl und Abberufung rechtigten nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen direkt gewählt.
2 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident, die oder der aus den Mitgliedern der Gemeindeexekutive ausgewählt wird, wird von den Stimmberechtigten nach dem gleichen Verfahren spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindeexekutive gewählt. Eine stille Wahl ist zulässig.
3 Das Gesetz bestimmt die Fälle und das Verfahren für die Abberufung von Mitgliedern der Gemeindeexekutive.
Art. 150
1 Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde. Sie organisiert Organisation sich selbständig.
2 Sie nimmt sämtliche kommunalen Befugnisse wahr, ausgenommen diejenigen, welche die Verfassung oder das Gesetz der beratenden Behörde überträgt.
3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident präsidiert die Gemeindeexekutive, koordiniert die Tätigkeit von deren Mitgliedern und bestimmt über die Gemeindeverwaltung. Das Gesetz legt ihre oder seine übrigen Aufgaben fest. C. Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 151
1 Der Staat fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Ge- Grundsätze meinden.
2 Das Gesetz sieht dafür Anreizmassnahmen insbesondere finanzieller Art vor.
3 Der Staat erleichtert das Verfahren für den Zusammenschluss; er erhebt dafür weder Abgaben noch Gebühren.
4 Ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden darf kein Zusammenschluss erfolgen. Die Abstimmungen finden gleichzeitig statt.
Art. 152
Unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen kann die beratende Initiativrecht und Verfahren Behörde, die Gemeindeexekutive oder ein Teil der Stimmberechtigten mit einer Initiative den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden oder eine Änderung des Gemeindegebiets beantragen.
Art. 153
Ein Gemeindeverband oder eine Agglomeration kann einen Zusam- Von einem Gemeindevermenschluss der Mitgliedsgemeinden beantragen. band oder einer Agglomeration beantragter Zusammenschluss
Art. 154
Bei Bedarf und unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen Vom Staat beantragter kann der Staat den Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Zusammenschluss Gemeinden einen Grundsatzentscheid über den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Gemeinden oder über eine Änderung ihres Gebiets unterbreiten. 2. Kapitel: Zusammenarbeit unter Gemeinden, Gemeindeverbände und Agglomerationen
Art. 155
1 Der Staat fördert die Zusammenarbeit unter Gemeinden, insbesonde- Zusammenarbeit unter Gemeinden re die Gemeindeverbände.
2 Die Gemeinden können eine oder mehrere Aufgaben an Gemeindeverbände, Agglomerationen oder sonstige interkommunale Organisationen delegieren; sie wählen dabei die geeignetste Form.
3 Das Gesetz kann eine Zusammenarbeit vorschreiben, falls es für die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder für eine gerechte Lastenverteilung unter Gemeinden erforderlich ist.
4 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der verschiedenen Formen interkommunaler Zusammenarbeit.
Art. 156
1 Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, Gemeindeverbände die grundsätzlich aus benachbarten Gemeinden besteht. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeindeverband verfügt über eine beratende und eine vollziehende Behörde. Die beratende Behörde wird von den gesetzgebenden Behörden der Mitgliedsgemeinden und die vollziehende Behörde von der beratenden Behörde gewählt.
3 Der Gemeindeverband nimmt die ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgaben wahr. Diese Aufgaben werden aus Gemeindebeiträgen finanziert.
4 Eine Gemeinde kann nur einem Gemeindeverband angehören; die Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit bleibt möglich.
Art. 157
1 Die Agglomeration ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die Agglomerationen aus benachbarten städtischen Gemeinden besteht und eine Zentrumsstadt umfasst. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
2 Das Gesetz bestimmt Organisation, Finanzierung und demokratische Kontrolle der Agglomeration entsprechend den Regelungen, die für Gemeindeverbände gelten.
3. Kapitel: Bezirke
Art. 158
1 Das Kantonsgebiet ist in Bezirke aufgeteilt. Das Gesetz legt deren Definition, Anzahl und Anzahl fest und bestimmt die Zuordnung der einzelnen Gemeinden zu Aufgaben einem Bezirk.
2 Die Bezirke sind Verwaltungsund Gerichtseinheiten, in denen grundsätzlich dezentrale Aufgaben des Staates wahrgenommen werden; sie stellen für den Staat die Dienstleistungen in der näheren Umgebung sicher.
3 Sie bilden die Wahlkreise.
Art. 159
1 An der Spitze jedes Bezirks steht ein Präfekt, der vom Staatsrat Präfekt ernannt wird.
2 Das Gesetz bestimmt seine Aufgaben.
Art. 160
1 Jede Gemeinde kann durch Beschluss der Stimmberechtigten den Gebietsveränderungen Anschluss an einen anderen Bezirk beantragen, sofern sie an diesen grenzt.
2 Das Gesetz regelt das Anschlussverfahren. VII. Titel: Finanzordnung
1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Art. 161
Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Gesetzliche Grundlage
Art. 162
1 Zur Erreichung ihrer Ziele können der Staat und die Gemeinden sich Beteiligungen an juristischen Personen beteiligen oder solche gründen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten der Kontrolle dieser juristischen Personen.
2 Vom Staat gegründete Versicherungseinrichtungen werden autonom geführt; ihr Kapital bleibt Eigentum der Versicherten.
Art. 163
1 Die Haushaltsführung des Staates muss sparsam und effizient sein; Haushaltsführung sie wirkt darauf hin, die Auswirkungen der Konjunkturzyklen abzumildern.
2 Vor der Vorlage eines ausgabenwirksamen Gesetzesoder Dekretsentwurfs stellt der Staatsrat die Finanzierung sicher und beantragt gegebenenfalls die notwendigen Fiskaloder Ausgleichsmassnahmen.
Art. 164
1 In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein. Verfahren für Voranschlag den
2 Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
3 Im Betriebshaushalt müssen die Einnahmen in jedem Fall die Aufwendungen vor der Abschreibung decken.
Art. 165
1 Decken die Einnahmen in der letzten Rechnung die Aufwendungen Haushaltssanierung vor der Abschreibung nicht, so ergreifen die Kantonsbehörden unverzüglich Sanierungsmassnahmen in Höhe des Betrages, welcher der Überschreitung entspricht.
2 Massnahmen, die Änderungen auf Gesetzesstufe erfordern, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet. In der Abstimmung wird jeder beantragten Gesetzesänderung gegenübergestellt, um wie viel die direkte Kantonssteuer erhöht werden müsste, um die gleiche Wirkung zu erzielen.
2. Kapitel: Rechnungshof
Art. 166
1 Der Rechnungshof besteht aus fünf Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden und einmal wiederwählbar sind. Diese Mitglieder werden gestützt auf eine Stellungnahme der in Artikel 131 vorgesehenen Wahlvorbereitungskommission vom Grossen Rat gewählt.
2 Der Rechnungshof ist in völliger Unabhängigkeit für die Kontrolle der Finanzführung der vom Gesetz bezeichneten öffentlichen Einrichtungen sowie der Verwendung der öffentlichen Mittel unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit, der Ordnungsmässigkeit der Buchführung und der Wirtschaftlichkeit zuständig.
3 Er legt seinen Arbeitsplan selber fest. Ausnahmsweise kann ihm der Grosse Rat Aufträge erteilen.
4 Er veröffentlicht die Ergebnisse seiner Arbeiten, sofern dem kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. 3. Kapitel: Besteuerung und Lastenausgleich unter den Gemeinden
Art. 167
1 Der Staat und die Gemeinden erheben folgende Abgaben, die im Besteuerung Gesetz vorgesehen sein müssen:
- a. Steuern für die Erfüllung ihrer Aufgaben;
- b. Abgaben und Gebühren für Dienstleistungen;
- c. Lenkungsabgaben, deren Ertrag vollumfänglich verteilt wird.
2 Die Besteuerung erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit. Ausserdem beachtet die Steuer den Grundsatz der Steuerkraft.
3 Steuerbetrug wird verfolgt.
4 Das Gesetz gleicht die Folgen der kalten Progression in jeder Steuerperiode aus.
Art. 168
1 Das Gesetz bestimmt die Steuerhoheit der Gemeinden. Die Steuerbe- Gemeindesteuern und Finanzlastung darf kein übermässiges Gefälle zwischen den Gemeinden ausgleich unter Gemeinden aufweisen.
2 Der Finanzausgleich verringert die Ungleichheiten der Steuerbelastung, die sich aus der unterschiedlichen Steuerkraft der Gemeinden ergeben. VIII. Titel: Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 169
1 Der Staat trägt der spirituellen Dimension des Menschen Rechnung. Grundsätze
2 Er berücksichtigt den Beitrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum sozialen Zusammenhalt und zur Vermittlung von Grundwerten.
Art. 170
1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Öffentlichrechtliche Kirche, wie sie im Kanton bestehen, sind als öffentlich-rechtliche Kirchen Institutionen mit Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Staat gewährt ihnen die notwendigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben, die sie im Kanton im Dienste aller wahrnehmen.
3 Das Gesetz legt die Leistungen des Staates und der Gemeinden fest.
Art. 171
Die Israelitische Gemeinde, wie sie im Kanton besteht, ist als Institu- Religionsgemeinschaften tion von öffentlichem Interesse anerkannt. Der Staat kann anderen von öffentlichem Interesse Religionsgemeinschaften auf deren Gesuch hin die gleiche Stellung zuerkennen; dabei berücksichtigt er die Dauer ihres Bestehens und ihre Rolle im Kanton.
Art. 172
1 Für jede anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft wird ein Organisation und Autonomie eigenes Gesetz erlassen.
2 Die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften geniessen spirituelle Unabhängigkeit und organisieren sich unter Achtung der Rechtsordnung und des konfessionellen Friedens selbständig.
3 Die Anerkennung ist insbesondere an die Achtung der demokratischen Grundsätze und an die finanzielle Transparenz gebunden. IX. Titel: Revision der Verfassung
Art. 173
1 Die Totalrevision kann vom Grossen Rat oder mit einer Volksinitia- Totalrevision tive verlangt werden.
2 Das Begehren wird den Stimmberechtigten unterbreitet; diese beschliessen, ob eine Totalrevision stattfinden soll, und bestimmen ferner, ob diese dem Grossen Rat oder einem Verfassungsrat übertragen wird.
3 Wird die Revision einem Verfassungsrat übertragen, so wird dieser unverzüglich gewählt. Es gelten die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates, ausgenommen diejenigen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer.
4 Der Entwurf der neuen Verfassung kann Varianten aufweisen. Die Schlussabstimmung findet erst statt, wenn die Stimmberechtigten die Wahl unter sämtlichen Varianten getroffen haben.
5 Lehnen die Stimmberechtigten den Entwurf der neuen Verfassung ab, so erarbeitet das für die Totalrevision zuständige Organ einen zweiten Entwurf. Bei erneuter Ablehnung durch das Stimmvolk wird die Revision hinfällig.
Art. 174
1 Die Teilrevision kann vom Grossen Rat beantragt oder mit einer Teilrevision Volksinitiative verlangt werden.
2 Sie kann sich auf die Revision einer oder, falls sie inhaltlich eng zusammenhängen, mehrerer Verfassungsbestimmungen beziehen. X. Titel: Übergangsund Schlussbestimmungen
Art. 175
Diese Verfassung tritt am 14. April 2003 in Kraft. Inkrafttreten
Art. 176
1 Die Verfassung des Kantons Waadt vom 1. März 1885 wird aufge- Aufhebung und vorläufige hoben. Weitergeltung des bisherigen
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die den direkt anwendbaren Rechts Bestimmungen dieser Verfassung widersprechen, werden ebenfalls aufgehoben.
3 Im Übrigen bleibt das bisherige Recht bis zum Erlass der nach dieser Verfassung erforderlichen Vollzugsgesetzgebung in Kraft.
Art. 177
1 Die nach dieser Verfassung erforderliche Vollzugsgesetzgebung Annahme der Vollzugsgesetzwird ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab Ingebung krafttreten der Verfassung erlassen.
2 Zu diesem Zweck unterbreitet der Staatsrat dem Grossen Rat vor dem 14. April 2003 ein Gesetzgebungsprogramm.
Art. 178
1 Die für die Erneuerung der Behörden erforderliche Vollzugsgesetz- Erneuerung der Kantonsund gebung muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Ver- Gemeindebehörden fassung verabschiedet werden. Die Erneuerung erfolgt gemäss dieser Verfassung: – im Frühjahr 2006 für die Gemeindebehörden; die laufende Legislatur endet am 30. Juni 2006; – im Frühjahr 2007 für die Kantonsbehörden; die laufende Legislatur endet am 30. Juni 2007.
2 Artikel 115 (Präsidium des Staatsrates) ist ab Beginn der Legislatur, die auf das Inkrafttreten dieser Verfassung folgt, anwendbar.
3 Bis zum Inkrafttreten der neuen Gebietsaufteilung des Kantons (Artikel 179 Ziffer 5) entsprechen die Wahlkreise denjenigen, die in den Artikeln 45 und 45 a des Gesetzes vom 16. Mai 1989 über die Ausübung der politischen Rechte in der Fassung vom 8. Juni 1997 bezeichnet worden sind. Jeder Bezirk verfügt über mindestens zwei Sitze.
4 Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts wird bis zum 31. Dezember 2007
7 verlängert.
Art. 179
Einzelne 1. Zu Art. 52 Abs. 5 Übergangsbestimmungen bis ter Die Artikel 6 und 6 der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft. 2. Zu Art. 64 Abs. 1 Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft. 3. Zum VI. Titel Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden. bis 8 3 . Zu Art. 129 Die nach Artikel 129 der Verfassung des Kantons Waadt erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss spätestens bei Ablauf der in Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht vorgesehenen Frist zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen in Zivilund Strafsachen erlassen sein. 4. Zu Art. 151 Abs. 2 Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt. 5. Zu Art. 158 Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung beantragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen. 6. Zu Art. 165 Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2–4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft. 7. Zu Art. 166 Gleichzeitig mit der Schaffung des Rechnungshofes sind das Mandat und die Befugnisse der Kantonalen Finanzkontrolle (KFK) anzupassen. 8. Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtungen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villarsle-Terroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Gunsten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden. 9. Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885 Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt.
Art. 180
1 Für Initiativen und Referenden, die vor Inkrafttreten dieser Verfas- Initiativen und Referenden sung angemeldet wurden, bleibt das bisherige Recht gültig.
2 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung angemeldete Initiativbegehren auf Teilrevision der Verfassung vom 1. März 1885 werden vom Grossen Rat in Revisionsentwürfe zu dieser Verfassung umgewandelt.
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Okt. 2007. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).