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Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003

8 Versionen · 2003-04-14

Änderungen vom 2012-03-06

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# Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003
<sup>1</sup> Übersetzung Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 2003 (Stand am 8. Dezember 2010) Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft zu fördern, welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet, für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt, ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht, gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung: I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
<sup>1</sup> Übersetzung Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 2003 (Stand am 6. März 2012) Im Bestreben, die Entfaltung des Einzelnen in einer harmonischen Gesellschaft zu fördern, welche die Schöpfung als Wiege der kommenden Generationen achtet, für die Welt offen ist und sich mit ihr verbunden fühlt, ihre Stärke an der Fürsorge misst, die sie ihrem schwächsten Mitglied angedeihen lässt, und den Staat als Ausdruck ihres Willens sieht, gibt sich das Volk des Kantons Waadt folgende Verfassung: I. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
##### **Art. 1**
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<sup>4</sup> Ohne die Zustimmung der Stimmberechtigten der einzelnen betroffenen Gemeinden darf kein Zusammenschluss erfolgen. Die Abstimmungen finden gleichzeitig statt.
<sup>5</sup> In Abweichung von den Artikeln 144 und 148 kann die Dauer der Mandate der Mitglieder des Gemeinderates und der Exekutiven der betroffenen Gemeinden ohne Wahlgang bis zum Inkrafttreten einer Gemeindefusion verlängert werden, wenn diese innerhalb von sechs
<sup>11</sup> Monaten nach Beendigung dieser Gemeindemandate stattfindet.
##### **Art. 152**
Unter den im Gesetz festgelegten Voraussetzungen kann die beratende Initiativrecht und Verfahren Behörde, die Gemeindeexekutive oder ein Teil der Stimmberechtigten mit einer Initiative den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Gemeinden oder eine Änderung des Gemeindegebiets beantragen.
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##### **Art. 161**
Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Gesetzliche Grundla ge
Jede Ausgabe muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Gesetzliche Grundlage
##### **Art. 162**
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##### **Art. 164**
<sup>1</sup> In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein. Verfahren für Voranschlag den
<sup>1</sup> In der Regel muss der Betriebshaushalt des Staates ausgewogen sein. Verfahren für den Voranschlag
<sup>2</sup> Zur Genehmigung eines defizitären Betriebshaushalts ist die absolute Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.
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<sup>4</sup> Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts wird bis zum 31. Dezember 2007
<sup>11</sup> verlängert.
<sup>12</sup> verlängert.
##### **Art. 179**
Einzelne 1. Zu Art. 52 Abs. 5 Übergangsbestimmungen bis ter Die Artikel 6 und 6 der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft. 2. Zu Art. 64 Abs. 1 Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft. 3. Zum VI. Titel Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden. bis <sup>12</sup> 3 . Zu Art. 129 Die nach Artikel 129 der Verfassung des Kantons Waadt erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss spätestens bei Ablauf der in Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht vorgesehenen Frist zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen in Zivilund Strafsachen erlassen sein. 4. Zu Art. 151 Abs. 2 Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt. 5. Zu Art. 158 Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung beantragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen. 6. Zu Art. 165 Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2–4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft. 7. Zu Art. 166 Gleichzeitig mit der Schaffung des Rechnungshofes sind das Mandat und die Befugnisse der Kantonalen Finanzkontrolle (KFK) anzupassen. 8. Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtungen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villarsle-Terroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Gunsten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden. 9. Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885 Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt.
Einzelne 1. Zu Art. 52 Abs. 5 Übergangsbestimmungen bis ter Die Artikel 6 und 6 der Verfassung vom 1. März 1885 über den Schutz der Landschaften von Lavaux und La Venoge bleiben bis zu ihrer Umwandlung in Gesetzesvorschriften in Anwendung von Artikel 52 Absatz 5 dieser Verfassung in Kraft. 2. Zu Art. 64 Abs. 1 Die kantonale Mutterschaftsversicherung tritt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft. 3. Zum VI. Titel Die Vollzugsgesetzgebung zum VI. Titel Gemeinden und Bezirke muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung verabschiedet werden. bis <sup>13</sup> 3 . Zu Art. 129 Die nach Artikel 129 der Verfassung des Kantons Waadt erforderliche Ausführungsgesetzgebung muss spätestens bei Ablauf der in Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht vorgesehenen Frist zur Anpassung der kantonalen Bestimmungen in Zivilund Strafsachen erlassen sein. 4. Zu Art. 151 Abs. 2 Den Gemeinden, die sich innerhalb von zehn Jahren ab Veröffentlichung des Gesetzes zusammenschliessen, wird eine Prämie gewährt. 5. Zu Art. 158 Innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Verfassung beantragt der Staatsrat eine neue Gebietsaufteilung des Kantons im Hinblick auf die Verringerung der Anzahl der Bezirke; dabei sind die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Kommunikationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Anzahl der Bezirke wird zwischen acht und zwölf betragen. 6. Zu Art. 165 Bis zum Inkrafttreten des neuen Finanzgesetzes bleibt Artikel 48 Absätze 2–4 der Verfassung vom 1. März 1885 in Kraft. 7. Zu Art. 166 Gleichzeitig mit der Schaffung des Rechnungshofes sind das Mandat und die Befugnisse der Kantonalen Finanzkontrolle (KFK) anzupassen. 8. Zu Art. 13 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 Stellung und Rechte der öffentlichen Kassen mit Kultusverpflichtungen der evangelisch-reformierten Kirche und der katholischen Kirche in den Gemeinden Echallens, Assens, Bottens, Bioley-Orjulaz, Etagnières, Poliez-le-Grand, Poliez-Pittet, Saint-Barthélémy, Villarsle-Terroir und Malapalud sowie die Rechte und Gewohnheiten zu Gunsten der katholischen Bewohnerinnen und Bewohner der genannten Gemeinden bleiben nach den Artikeln 13 Absatz 5 und 14 der Verfassung vom 1. März 1885 gewährleistet, bis sie durch Gesetz geändert werden. 9. Zu Art. 81 der Verfassung vom 1. März 1885 Die auf Artikel 81 der Verfassung vom 1. März 1885 beruhenden Gewohnheitsrechte der Bürgergemeinden bleiben, der Schiedsgerichtsbarkeit des Staatsrates unterstellt, vorbehalten. Die von der Aufhebung dieses Artikels betroffenen Personen werden durch amtliche Mitteilung benachrichtigt.
##### **Art. 180**
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[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Okt. 2007. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 6, 2011 8041).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2005. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 5 629).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Okt. 2007. Gewährleistungsbeschluss der BVers vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 3 5965).
2003-04-14
Originalfassung Text zu diesem Datum