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Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

Geltender Text a fecha 2007-01-01

gestützt auf die Artikel 2, 4, 6, 7, 9, 14 und 15 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen

1 (Gesetz), und Arbeitnehmer verordnet:

1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Abschnitt: Definitionen

Art. 1 Minimale Entlöhnung

Zu den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gehören Regelungen in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts

2 (OR) , die sich auf folgende Inhalte beziehen:

Art. 2 Arbeitsund Ruhezeit

Zu den Bestimmungen über die Arbeitsund Ruhezeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gehören Regelungen über:

Art. 3 Arbeiten von geringem Umfang

1 Als Arbeiten von geringem Umfang im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten Arbeiten, die höchstens 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern.

2 Die massgebende Anzahl Arbeitstage ergibt sich aus der Multiplikation der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Zahl der Tage, während der die Dienstleistungserbringung in der Schweiz dauert.

Art. 4 Montage und erstmaliger Einbau

1 Als Montage oder erstmaliger Einbau im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten Arbeiten, die:

2 Die Montage oder der erstmalige Einbau umfassen auch Garantiearbeiten, die durch den Lieferbetrieb oder einen Subunternehmer geleistet werden und das gelieferte Gut betreffen.

Art. 5 Bauhauptund Baunebengewerbe

Als Dienstleistungserbringungen auf dem Sektor des Bauhauptund Baunebengewerbes gelten alle Tätigkeiten, welche die Fertigstellung, die Wiederinstandstellung, den Unterhalt, die Änderung oder den Abbruch von Bauten umfassen. Dazu gehören namentlich: 1. Aushub 2. Erdarbeiten 3. eigentliche Bauarbeiten 4. Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen 5. Einrichtung oder Ausstattung 6. Umbau 7. Renovierung 8. Reparatur 9. Abbauarbeiten 10. Abbrucharbeiten 11. Wartung 12. Instandhaltung (Malerund Reinigungsarbeiten) 13. Sanierung.

2. Abschnitt: Meldeverfahren

3 Art. 6 Meldung

1 Das Meldeverfahren nach Artikel 6 des Gesetzes ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern.

2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten zu erfolgen:

4 desgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden.

3 In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.

4 Die Meldung muss auf einem offiziellen Formular erstattet werden. Sie muss enthalten:

5 Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder der EFTA sind, muss die Meldung zusätzlich den Aufenthaltsstatus im Entsenderstaat enthalten.

6 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Behörde den Eingang der Meldung zu bestätigen. Diese Meldebestätigung ist gebührenpflichtig.

7 5 Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister ist anwendbar.

8 6 Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrations-

7 informationssystem (ZEMIS-Verordnung) ist anwendbar.

Art. 7 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes befreit, wenn die Einreise der entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz einem Bewilligungsverfahren nach der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer in der Schweiz unterliegt.

2 In diesem Fall übergibt die Bewilligungsbehörde der kantonalen Behörde, die für den Erhalt der Meldungen zuständig ist, eine Kopie der erteilten Bewilligungen.

3. Abschnitt: Nachweis der Einzahlung der Sozialbeiträge im Ausland

Art. 8

Die Kontrollorgane können vom ausländischen Arbeitgeber den Nachweis mittels eines Dokuments verlangen, dass er die Zahlungen der Sozialbeiträge zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland effektiv erbracht hat, wenn:

2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen 8

9 Art. 8 a Kontrollund Vollzugskostenbeiträge Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, schulden die Beiträge an die Kontrollund Vollzugskosten, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeberund die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.

10 Art. 9 Entschädigung der Sozialpartner

1 Die Sozialpartner, die Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten GAV sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Voll-

11 zug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.

2 Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundes kommt der Bund für die Entschädigung auf; im Falle einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung kommt derjenige Kanton dafür auf, der den entsprechenden Beschluss getroffen hat.

3 Höhe und Modalitäten des Entschädigungsanspruchs werden von der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) beziehungsweise von der durch den Kanton bezeichneten Behörde festgelegt.

3. Kapitel: Tripartite Kommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Wahl

Bund und Kantone bestimmen die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen aus dem Kreis der Personen, die von den repräsentativen Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, soweit

12 diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben (Art. 360 b Abs. 2 OR ).

Art. 11 Aufgaben der tripartiten Kommissionen

1 Die tripartiten Kommissionen haben mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

13 Artikel 360 a Absatz 1 und 360 b Absatz 3 des OR sowie von Artikel 1 a des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicher-

14 fest; klärung von Gesamtarbeitsverträgen

2 Über die Arbeiten der tripartiten Kommission wird Protokoll geführt.

Art. 12 Experten

Die tripartite Kommission kann Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen Gruppen oder Ausschüsse bilden.

Art. 13 Zusammenarbeit, Koordination und Ausbildung

1 Die tripartiten Kommissionen des Bundes und der Kantone sowie die paritätischen Kommissionen, die durch einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt worden sind, arbeiten zusammen. Insbesondere tauschen sie kostenlos die Informationen und Dokumente aus, die sie für ihre jeweilige Tätigkeit benötigen.

2 Der Bund fördert diesen Austausch durch geeignete Mittel, namentlich durch Zurverfügungstellen des erforderlichen Materials und durch Schaffung adäquater Austauschstellen.

3 Der Bund übernimmt die Grundausbildung und die Weiterbildung der Mitglieder der betroffenen tripartiten und paritätischen Kommissionen.

4 Bei Bedarf kann die tripartite Kommission des Bundes eine temporäre oder permanente Koordinationsgruppe Bund-Kantone schaffen.

2. Abschnitt: Finanzierung der tripartiten Kommissionen

Art. 14 Tripartite Kommissionen der Kantone

1 Jeder Kanton trägt die Kosten seiner tripartiten Kommission. Er übernimmt insbesondere die Kosten für das Sekretariat. Ferner regelt er die Entschädigung an die Sozialpartner.

2 Wenn mehrere Kantone eine gemeinsame tripartite Kommission eingesetzt haben, teilen sie deren Kosten unter sich auf.

Art. 15 Tripartite Kommission des Bundes

1 Der Bund trägt die Kosten der tripartiten Kommission des Bundes.

2 Der Bund stellt der tripartiten Kommission des Bundes die Räume, das Personal und das Material zur Verfügung, die diese für ihre Tätigkeit benötigt.

3. Abschnitt: Tripartite Kommission des Bundes

Art. 16 Organisation

1 Der Bundesrat wählt zu Beginn jeder Legislaturperiode die Mitglieder der tripartiten Kommission des Bundes.

2 Die tripartite Kommission des Bundes besteht aus 18 Mitgliedern, wovon sechs die Arbeitnehmerverbände vertreten, sechs die Arbeitgeberverbände, vier den Bund und zwei die Kantone.

3 Die tripartite Kommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft geleitet. Die Direktion für Arbeit führt auch das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihre Kompetenzen sowie diejenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement muss vom Eidgenössischen Departement für Volkswirtschaft genehmigt werden.

4. Abschnitt: Inspektorinnen und Inspektoren 15

Art. 16 a Umfang der Inspektionstätigkeit

Bei der Festlegung des Umfangs der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7 a des Gesetzes werden berücksichtigt:

16 Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten nach Artikel 360 b Absatz 3 OR ;

Art. 16 b Leistungsvereinbarung

1 Die Leistungsvereinbarung wird zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und dem einzelnen Kanton nach Artikel 7 a Absatz 3 des Gesetzes abgeschlossen.

2 In der Leistungsvereinbarung müssen insbesondere festgelegt werden:

3 Überdies können in der Leistungsvereinbarung Indikatoren für die Beurteilung der Leistung und der Wirkung festgelegt werden.

Art. 16 c Inspektionsaufgaben

Die Inspektionstätigkeit umfasst folgende Aufgaben:

Art. 16 d Finanzierung der Inspektionstätigkeit

1 Der Bund übernimmt für die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Inspektionstätigkeit 50 Prozent der Lohnkosten, die dem Kanton für die Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 16 c anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrags für die Sozialversicherungen. Er übernimmt die Ausrüstungsund Infrastrukturkosten nicht.

2 Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und den Sozialpartnern festgelegt wurde.

4. Kapitel: Zuständige Bundesbehörden

Art. 17

1 Die zuständige Bundesbehörde nach den Artikeln 9 Absatz 3 und 14 des Gesetzes ist die Direktion für Arbeit des seco.

2 Die zuständige Bundesbehörde zur Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug durch die tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360 b Absatz 5 des

17 18 OR ergeben, ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

19 Art. 17 a Liste der sanktionierten Arbeitgeber

1 Das Staatsekretariat für Wirtschaft macht in einem Abrufverfahren eine Liste der Arbeitgeber zugänglich, gegenüber denen folgende Sanktionen ausgesprochen wurden:

2 Die Sanktionen werden fünf Jahre, nachdem sie ausgesprochen wurden, aus der Liste gelöscht.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 18

Die nachstehenden Verordnungen werden wir folgt geändert:

20 1. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR-Verordnung)

Art. 2 Abs. 1 Bst. e

...

Art. 4 Abs. 1 Bst. m

...

Art. 7 Abs. 2 Bst. h

...

21 Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über 2. Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)

Art. 12 Abs. 1 Bst. n

...

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juni 2003 in Kraft.

2 Die Artikel 1–9 sowie 17 und 18 treten am 1. Juni 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 823.20

[^2]: SR 220

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^4]: SR 943.1

[^5]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 3, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]. Siehe heute die V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformati- onssystem (SR 142.513 ).

[^6]: SR 142.513

[^7]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513 ).

[^8]: Ursprünglich vor Art. 9.

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^12]: SR 220

[^13]: SR 220

[^14]: SR 221.215.311

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^16]: SR 220

[^17]: SR 220

[^18]: Fassung gemäss Ziff. II 86 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

[^20]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 3, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]

[^21]: SR 142.241 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.