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Verordnung vom 26. September 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)

Geltender Text a fecha 2004-04-01

1 gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts sowie der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist.

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundes-

2 personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli

3 2001 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.

Art. 2 Personalpolitik

1 Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion des Gerichts nicht etwas anderes verlangt. Das Bundesstrafgericht kann sich in Einzelfällen an der Human- Resources-Konferenz nach Absprache mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) vertreten lassen.

2 Das Bundesstrafgericht koordiniert seine personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Art. 3 Berichterstattung

Das Bundesstrafgericht erfasst periodisch zuhanden des Parlaments die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben.

Art. 4 Stellenzugang

Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsangehörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

Art. 5 Probezeit

1 Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann in begründeten Fällen auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

2 Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate.

3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungsein-

4 heit nach Artikel 1 BPV kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.

Art. 6 Arbeitsmarktzulage

Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen kann das Bundesstrafgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.

Art. 7 Funktionsbewertung

1 Das Bundesstrafgericht bewertet die Funktionen und weist jede Funktion einer

5 und die Lohnklasse zu. Es wendet dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV Richtlinien des EFD sinngemäss an und sorgt dafür, dass das Lohngefüge beim Bundesstrafgericht im Vergleich mit den anderen Justizbehörden des Bundes sowie der Bundesverwaltung kohärent ist.

2 Reiht das Bundesstrafgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.

Art. 8 Wohnort

Das Bundesstrafgericht kann für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Art. 9 Sozialplan

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes ist das Bundesstrafgericht.

Art. 10 Sozialpartnerschaft

Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt. Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.

Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner

6 ist für das Bundes- Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV strafgericht nicht zuständig.

Art. 12 Beschwerdeweg

Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesstrafgerichts kann bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde geführt werden.

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. November 2003 in Kraft.

2 Die Ziffern 6–8 des Anhangs treten am 1. April 2004 in Kraft. Anhang (Art. 13) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

7 1. Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung

Art. 7 Abs. 2

...

8 2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz

Art. 4 Abs. 6

...

9 3. Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten

Art. 1 Abs. 1 Bst. e

...

10 4. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

...

11 5. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal

Art. 3 Bst. c

...

12 6. Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren

Art. 1 Abs. 3

...

13 7. Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister

Art. 2 Bst. a

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 20 Abs. 1

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

14 8. Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 4 Abs. 1

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.220.111.3

[^3]: SR 172.220.111.4

[^4]: SR 172.220.111.3

[^5]: SR 172.220.111.3

[^6]: SR 172.220.111.3

[^7]: SR 152.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^8]: SR 172.220.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^9]: SR 172.220.111.6 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^10]: SR 172.222.020 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^11]: SR 172.222.023 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^12]: SR 313.32 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^13]: SR 331

[^14]: SR 351.11