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Verordnung vom 18. Dezember 2002 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (VUFB)

Geltender Text a fecha 2002-12-18

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 27d Absatz 1 Buchstabe b und 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000[^1],[^2]

verordnet:

1. Abschnitt: Rechtsform und Zweck

Art. 1[^3] Rechtsform

Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005[^4].

Art. 2[^5] Zweck

Der Unterstützungsfonds unterstützt Personen nach Artikel 3 mit Beratung in finanziellen Angelegenheiten und subsidiär mit Leistungen, um einer drohenden Notlage vorzubeugen oder eine solche zu beheben.

2. Abschnitt: Leistungsberechtigte sowie Leistungen[^6]

Art. 3[^7] Leistungsempfänger und -empfängerinnen

Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem

Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):

- g. dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die nicht im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine gleichwertige eigene Lösung treffen.

Art. 4 Leistungsvoraussetzungen und Leistungen

1 Der Unterstützungsfonds kann den Destinatären und Destinatärinnen subsidiär finanzielle Hilfe leisten, wenn sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen in Anspruch nehmen können oder diese nicht ausreichen.

2 Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperationsbereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung durch die Personal- und Sozialberatung für die Bundesverwaltung (PSB) ausgerichtet.[^14]

3 Die Leistungen bestehen aus:

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Unterstützungsfonds.

Art. 5 Grundsätze

1 Der Unterstützungsfonds:

2 Erhalten Hilfswerke des Bundespersonals finanzielle Mittel nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, so sind sie verpflichtet, die Grundsätze nach Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 sinngemäss einzuhalten.

3. Abschnitt: Finanzielle Mittel und Verwaltung

Art. 6 Finanzierung

1 Der Unterstützungsfonds wird finanziert durch:

2 Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 4 nicht ausreichen, werden die Leistungen aus dem Fondsvermögen erbracht.[^16]

Art. 7[^17] Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angelegt und im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

2 Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006[^18].

3 Die Kapitalgewinne, die Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstützungsfonds jährlich gutgeschrieben.

Art. 8[^19] Verwaltungs- und Beratungskosten

1 Die Verwaltungs- und Beratungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.

2 Als Verwaltungs- und Beratungskosten gelten namentlich:

- d. Honorare an Sachverständige nach Artikel 10 Buchstabe c.

4. Abschnitt: Organe des Unterstützungsfonds

Art. 9 Organe

Die Organe des Unterstützungsfonds sind:

- b. die Geschäftsstelle.

Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats

Der Fondsrat:

- l.[^23] …

Art. 11 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats

1 Der Fondsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, wobei je vier Personen die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten. Sprachregionen und Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle gehört dem Fondsrat von Amtes wegen mit beratender Stimme an.

2 Der Fondsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin (Präsidium). Das Präsidium muss aus je einer Vertretung der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft bestehen. Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin wechselt im Turnus von zwei Jahren zwischen beiden Vertretungen.

Art. 12 Wahlen

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wählt die Arbeitgebervertreter des Fondsrates.

2 Die Verbände des Bundespersonals bestimmen die Vertretung der Arbeitnehmerschaft.

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.

Art. 13 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit

1 Der Fondsrat tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen.

2 Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.[^24]

3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zustande, wenn drei Viertel der Mitglieder einem Antrag zustimmen. Derartige Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.

Art. 14 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle:

2 Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die PSB im EPA geführt.[^25]

Art. 15 Beschwerdeverfahren

1 Entscheide der Geschäftsstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a können an den Fondsrat weitergezogen werden.

2 Das Leistungsreglement regelt das Beschwerdeverfahren.

5. Abschnitt: Revisionsstelle des Unterstützungsfonds

Art. 16 Revisionsstelle

Als Revisionsstelle amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Art. 17 Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Revisionsstelle:

- c.[^26] berichtet dem Fondsrat und dem EPA jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung nach Buchstabe a.

6. Abschnitt: Aufsichtsbehörde des Unterstützungsfonds

Art. 18[^27]

1 Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des EPA.

2 Der Fondsrat unterbreitet dem EPA folgende Dokumente zur Genehmigung:

- d. die Jahresrechnung zusammen mit dem Jahresbericht des Fondsrats (Art. 10 Bst. g) und dem jährlichen Bericht der Revisionsstelle (Art. 17 Bst. c).

7. Abschnitt: Inkrafttreten[^28]
Art. 19[^29]

Art. 20 …[^30]

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^4]: SR 611.0

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^8]: SR 172.010.1

[^9]: SR 171.10

[^10]: SR 173.71

[^11]: SR 173.32

[^12]: SR 173.41

[^13]: SR 173.110

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^15]: SR 172.220.111.3

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^18]: SR 611.01

[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).

[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2121).