Verordnung vom 18. Dezember 2002 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (VUFB)
1 gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes
2 , und Artikel 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:
1. Abschnitt: Rechtsform und Zweck
Art. 1 Rechtsform
Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes vom
3 (FHG). 6. Oktober 1989
Art. 2 Zweck
Der Unterstützungsfonds unterstützt subsidiär Personen nach Artikel 3 in Notlagen mit finanziellen Leistungen.
2. Abschnitt: Leistungsempfänger und Leistungen
Art. 3 Leistungsempfänger
Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):
- a. Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regierungsund Verwaltungsorga-
4 ; nisationsverordnung vom 25. November 1998 novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom b. Parlamentsdienste nach Artikel 8
5 ; 23. März 1962
- c. eidgenössische Schiedsund Rekurskommissionen nach den Artikeln 71 a –
6 über das Verwaltungsver- 71 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 fahren;
- d. Bundesgericht nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember
7 ; 1943
- e. dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die nicht im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine gleichwertige eigene Lösung treffen.
Art. 4 Leistungsvoraussetzungen und Leistungen
1 Der Unterstützungsfonds kann den Destinatären und Destinatärinnen subsidiär finanzielle Hilfe leisten, wenn sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen in Anspruch nehmen können oder diese nicht ausreichen.
2 Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperationsbereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung ausgerichtet.
3 Die Leistungen bestehen aus:
- a. zweckgebundenen Darlehen sowie Beiträgen, wenn der Destinatär oder die Destinatärin oder ihre Angehörigen verunfallen oder erkranken und ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zuzumuten ist oder sie aus andern Gründen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind bzw. zu geraten drohen;
- b. zweckgebundenen Darlehen an den Destinatär oder die Destinatärin, um eine voraussichtliche Verschuldung zu verhindern oder eine Entschuldung durchzuführen;
- c. zweckgebundenen Darlehen und Beiträgen an Hilfswerke des Bundespersonals, ausgenommen Hypothekardarlehen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Unterstützungsfonds.
Art. 5 Grundsätze
1 Der Unterstützungsfonds:
- a. achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz;
- b. arbeitet partnerschaftlich mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen;
- c. gibt sich eine wirksame und kostengünstige Verwaltungsstruktur;
- d. evaluiert regelmässig die eigene Tätigkeit.
2 Erhalten Hilfswerke des Bundespersonals finanzielle Mittel nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, so sind sie verpflichtet, die Grundsätze nach Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 sinngemäss einzuhalten.
3. Abschnitt: Finanzielle Mittel und Verwaltung
Art. 6 Finanzierung
1 Der Unterstützungsfonds wird finanziert durch:
- a. Mittel und Erträge von weiteren Spezialfonds, Kassen und Stiftungen, sofern deren Zweckbestimmungen dies zulassen;
- b. direkte Zuwendungen Dritter;
- c. Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, welche auf Grund der Auflagen dem Vermögen des Unterstützungsfonds zugewiesen werden können;
- d. Zinserträge und Kapitalgewinne aus der Anlage seines Vermögens;
- e. Bussen nach Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe b der Bundespersonalverord-
8 ; nung vom 3. Juli 2001
- f. Erlöse aus dem Verkauf von Fundgegenständen.
2 Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von unverzichtbaren Leistungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b nicht ausreichen, stellt das EPA in seinem Voranschlag auf Antrag des Fondsrates (Art. 10 ff.) jährlich einen Kredit ein, welcher dem Unterstützungsfonds zur Verfügung gestellt wird.
Art. 7 Vermögensverwaltung
1 Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird von der Eidgenössi-
9 ). schen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 35 Abs. 1 FHG
2 Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Arti-
10 . kel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990
3 Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstützungsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.
Art. 8 Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.
4. Abschnitt: Organe des Unterstützungsfonds
Art. 9 Organe
Die Organe des Unterstützungsfonds sind:
- a. der Fondsrat;
- b. die Geschäftsstelle.
Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats
Der Fondsrat:
- a. legt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung und zum Entscheid von Leistungsgesuchen in einem Reglement fest (Leistungsreglement) und unterbreitet es dem EPA zur Genehmigung;
- b. legt die Leitlinien der Tätigkeit des Unterstützungsfonds fest;
- c. kann Ausschüsse einsetzen und Sachverständige beiziehen;
- d. erlässt eine Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse;
- e. entscheidet endgültig über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag überschreiten, sowie über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c;
- f. beaufsichtigt die Tätigkeit der Ausschüsse;
- g. erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnung und unterbreitet sie dem EPA zur Genehmigung;
- h. erstellt den Jahresbericht;
- i. sorgt für die Information der Destinatäre und der Destinatärinnen über die Dienstleistungen des Unterstützungsfonds;
- j. urteilt endgültig über Entscheide der Geschäftsstelle, die an ihn weitergezogen werden;
- k. erfüllt sämtliche Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen;
- l. beantragt dem EPA den Kredit nach Artikel 6 Absatz 2.
Art. 11 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats
1 Der Fondsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, wobei je vier Personen die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten. Sprachregionen und Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle gehört dem Fondsrat von Amtes wegen mit beratender Stimme an.
2 Der Fondsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin (Präsidium). Das Präsidium muss aus je einer Vertretung der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft bestehen. Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin wechselt im Turnus von zwei Jahren zwischen beiden Vertretungen.
Art. 12 Wahlen
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wählt die Arbeitgebervertreter des Fondsrates.
2 Die Verbände des Bundespersonals bestimmen die Vertretung der Arbeitnehmerschaft.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
Art. 13 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit
1 Der Fondsrat tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen.
2 Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zustande, wenn drei Viertel der Mitglieder einem Antrag zustimmen. Derartige Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
Art. 14 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle:
- a. entscheidet über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag nicht überschreiten;
- b. bereitet die Geschäfte des Fondsrates vor;
- c. führt das Sekretariat des Fondsrates.
2 Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die Personalund Sozialberatung für die Bundesverwaltung (PSB) im EPA geführt.
Art. 15 Beschwerdeverfahren
1 Entscheide der Geschäftsstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a können an den Fondsrat weitergezogen werden.
2 Das Leistungsreglement regelt das Beschwerdeverfahren.
5. Abschnitt: Revisionsstelle des Unterstützungsfonds
Art. 16 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.
Art. 17 Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Revisionsstelle:
- a. prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Leitlinien des Unterstützungsfonds und dem Leistungsreglement entsprechen;
- b. kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Organen des Unterstützungsfonds mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
- c. berichtet dem Fondsrat und der Aufsichtsbehörde jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung nach Buchstabe a.
6. Abschnitt: Aufsichtsbehörde des Unterstützungsfonds
Art. 18
Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Innern.
7. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 19 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Unterstützungskasse der Eidgenössischen Versicherungskasse auf den Unterstützungsfonds über.
2 Hypothekardarlehen, welche die Unterstützungskasse der Pensionskasse des Bundes an Hilfswerke des Bundespersonal gewährt hat, werden vom Unterstützungsfonds übernommen. Bestehende Hypothekardarlehen können nicht erhöht werden.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.222.0
[^2]: SR 172.220.1
[^3]: SR 611.0
[^4]: SR 172.010.1
[^5]: SR 171.11
[^6]: SR 172.021
[^7]: SR 173.110
[^8]: SR 172.220.111.3
[^9]: SR 611.0
[^10]: SR 611.01