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Verordnung vom 18. Dezember 2002 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal (VUFB)

Geltender Text a fecha 2003-06-01

1 gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes

2 , und Artikel 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:

1. Abschnitt: Rechtsform und Zweck

Art. 1 Rechtsform

Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes vom

3 (FHG). 6. Oktober 1989

Art. 2 Zweck

Der Unterstützungsfonds unterstützt subsidiär Personen nach Artikel 3 in Notlagen mit finanziellen Leistungen.

2. Abschnitt: Leistungsempfänger und Leistungen

Art. 3 Leistungsempfänger

Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):

4 ; nisationsverordnung vom 25. November 1998 novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom b. Parlamentsdienste nach Artikel 8

5 ; 23. März 1962

6 über das Verwaltungsver- 71 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 fahren;

7 ; 1943

Art. 4 Leistungsvoraussetzungen und Leistungen

1 Der Unterstützungsfonds kann den Destinatären und Destinatärinnen subsidiär finanzielle Hilfe leisten, wenn sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen in Anspruch nehmen können oder diese nicht ausreichen.

2 Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperationsbereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung ausgerichtet.

3 Die Leistungen bestehen aus:

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Unterstützungsfonds.

Art. 5 Grundsätze

1 Der Unterstützungsfonds:

2 Erhalten Hilfswerke des Bundespersonals finanzielle Mittel nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, so sind sie verpflichtet, die Grundsätze nach Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 sinngemäss einzuhalten.

3. Abschnitt: Finanzielle Mittel und Verwaltung

Art. 6 Finanzierung

1 Der Unterstützungsfonds wird finanziert durch:

8 ; nung vom 3. Juli 2001

2 Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von unverzichtbaren Leistungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b nicht ausreichen, stellt das EPA in seinem Voranschlag auf Antrag des Fondsrates (Art. 10 ff.) jährlich einen Kredit ein, welcher dem Unterstützungsfonds zur Verfügung gestellt wird.

Art. 7 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird von der Eidgenössi-

9 ). schen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 35 Abs. 1 FHG

2 Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Arti-

10 . kel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990

3 Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstützungsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.

Art. 8 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.

4. Abschnitt: Organe des Unterstützungsfonds

Art. 9 Organe

Die Organe des Unterstützungsfonds sind:

Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats

Der Fondsrat:

Art. 11 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats

1 Der Fondsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, wobei je vier Personen die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten. Sprachregionen und Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle gehört dem Fondsrat von Amtes wegen mit beratender Stimme an.

2 Der Fondsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin (Präsidium). Das Präsidium muss aus je einer Vertretung der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft bestehen. Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin wechselt im Turnus von zwei Jahren zwischen beiden Vertretungen.

Art. 12 Wahlen

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wählt die Arbeitgebervertreter des Fondsrates.

2 Die Verbände des Bundespersonals bestimmen die Vertretung der Arbeitnehmerschaft.

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.

Art. 13 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit

1 Der Fondsrat tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen.

2 Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.

3 Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zustande, wenn drei Viertel der Mitglieder einem Antrag zustimmen. Derartige Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.

Art. 14 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle:

2 Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die Personalund Sozialberatung für die Bundesverwaltung (PSB) im EPA geführt.

Art. 15 Beschwerdeverfahren

1 Entscheide der Geschäftsstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a können an den Fondsrat weitergezogen werden.

2 Das Leistungsreglement regelt das Beschwerdeverfahren.

5. Abschnitt: Revisionsstelle des Unterstützungsfonds

Art. 16 Revisionsstelle

Als Revisionsstelle amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Art. 17 Aufgaben und Zuständigkeiten

Die Revisionsstelle:

6. Abschnitt: Aufsichtsbehörde des Unterstützungsfonds

Art. 18

Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Innern.

7. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Art. 19 Übergangsbestimmungen

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Unterstützungskasse der Eidgenössischen Versicherungskasse auf den Unterstützungsfonds über.

2 Hypothekardarlehen, welche die Unterstützungskasse der Pensionskasse des Bundes an Hilfswerke des Bundespersonal gewährt hat, werden vom Unterstützungsfonds übernommen. Bestehende Hypothekardarlehen können nicht erhöht werden.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.222.0

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: SR 611.0

[^4]: SR 172.010.1

[^5]: SR 171.11

[^6]: SR 172.021

[^7]: SR 173.110

[^8]: SR 172.220.111.3

[^9]: SR 611.0

[^10]: SR 611.01