Verordnung vom 26. November 2003 über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1],
verordnet:
Art. 1 Zweck
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Art. 2 Fachbereiche
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Art. 3[^2] Ausbildungskurse
1 Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
2 Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
Art. 4[^3] Ausbildungsleiterkurse
1 Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
2 Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
Art. 5 Leistungen des Bundes
1 Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.[^4]
2 Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
- a. für die Organisation und Durchführung der Kurse;
- b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.
Art. 6 Militärversicherung
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. März 1960[^5] über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…[^6]
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4307).
[^5]: [AS 1960 334, 1962 814, 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]
[^6]: Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.