Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
1 2 gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
3 Art. 2 Begriffe
1 Als Berufsoffiziere gelten:
- a. Hauptund nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird;
- b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
- d. Berufsoffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2.
2 Als Berufsunteroffiziere gelten:
- a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
- b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen oder -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
- c. Berufsunteroffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 3.
3 Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen.
4 Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom 4. Okt.
4 2002 ).
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3
5 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .
2 Sie gilt nicht für:
6 a. die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;
- b. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.
3 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die hauptund nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
4 Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.
Art. 4 Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere
Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht angestellt.
2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen
(Art. 24 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere
7 Art. 5 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere
1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:
- a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
8 vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsoffiziere nach Artikel 11 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder -anwärter zulassen.
5 Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes
9 richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 (MFV).
10 Art. 6 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
11 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- h. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- i. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere
12 Art. 7 Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere
1 Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
13 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere gemäss Artikel 11 Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen haben;
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
14 Art. 8 Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
15 oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abdem BBG schluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
3. Abschnitt: Berufssoldaten
16 Art. 9 Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
17 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;
- c. einen Mannschaftsgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
4. Abschnitt: Zeitmilitärs
18 Art. 10 Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach
19 dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Angehörige der Schweizer Armee sind;
- c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; und
- f. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind.
5. Abschnitt: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen 20
Art. 10 a Strafund Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung
Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.
Art. 10 b Rückforderung der Ausbildungskosten
1 Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 11 zurückfordern:
- a. bei Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung nach den Artikeln 5 bis 10;
- b. bei vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung nach Artikel 11;
- c. bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.
2 Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.
3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung
(Art. 4 und 5 BPV)
1. Abschnitt: Grundausbildung
21 Art. 11
1 Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor- Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung
22 vom 24. September 2004 über die Militärakademie an der ETH Zürich.
2 Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der
23 Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.
3 Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbil-
24 dungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015 über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).
4 Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.
5 Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.
6 Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten.
2. Abschnitt: Personalentwicklung
25 Art. 12 Zuweisung von Funktionen
1 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.
2 Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stellvertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre
26 bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.
27 Einsatzgruppen Art. 13
1 Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.
3 Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folgeund Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungsund altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.
28 Art. 14 Weiterbildung Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufsund der Zeitmilitärs.
29 Art. 15 Zusatzausbildung
1 Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
2 Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnsitz 30
(Art. 89 BPV)
Art. 16 Einsätze
1 Das militärische Personal kann im Inund Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
2 Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie
31 Friedensförderungsund Assistenzdienste.
3 32 …
Art. 17 Versetzungen
1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen
33 sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter. 1bis Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der
34 Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.
35 Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer
36 beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.
5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
37 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort Art. 18
1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen.
2 Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.
5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit
(Art. 64 f BPV)
38 Art. 19 Berufsmilitärs
1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätz-
39 lich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.
2 Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsaus-
40 übung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.
3 Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60 a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsaus-
41 übung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.
4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
5 Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
6 Arbeit an Sonnund Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
7 Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
42 Art. 20 Zeitmilitärs
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und bis wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 4 BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.
2 Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
3 Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60 a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
5 Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Absatz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen.
6 Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
7 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.
8 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.
6. Kapitel: Ferien
(Art. 67 BPV)
Art. 21
1 Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
2 Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten der Luftwaffe wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.
3 Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.
4 Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuch-
43 ten Ausbildung.
7. Kapitel: Spesen
(Art. 72 BPV)
1. Abschnitt: Berufsoffiziere und -unteroffiziere
Art. 22 Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in
44 unmittelbarer Umgebung.
2 45 …
3 Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
4 Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel- Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich
46 Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.
5 Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.
6 47 …
48 Art. 22 a Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnis-
49 se erlauben.
2 Sie haben dabei pro Übernachtung in dieser Unterkunft Anspruch auf eine Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1.
Art. 23 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes
50 während Dienstreisen
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlau-
51 ben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
52 Art. 24 Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für eine Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
2 Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
53 Art. 24 a Mahlzeitenvergütung bei Frühund Abendarbeit am Arbeitsort
1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.
2 Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
54 Fahrten zwischen dem Wohnort, dem Arbeitsort und dem Einsatzort Art. 25 sowie bezahlte Besuchsreisen
1 Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen dem Wohnort, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.
2 Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienstfahrt an den Wohnort oder einer zusätzlichen Besuchsreise der Eheoder der Lebenspartnerin beziehungsweise des Eheoder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
3 Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterinnen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.
Art. 26 Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge
55 für Angehörige des militärischen Flugdienstes
1 Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung
56 nach Anhang 1.
2 Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.
2. Abschnitt: Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten
Art. 27
1 Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfor-
57 dert und die Platzverhältnisse es erlauben.
2 Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet. 2bis Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.
58 Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch. 2ter Fachberufsoffiziere und höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen
59 Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
3 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
3. Abschnitt: Zeitmilitärs
Art. 28
1 Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.
2 Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und Weiterbildung weist der Arbeitgeber eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung.
3 Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven
60 Kosten nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995 über die Verwaltung der Armee (VVA-VBS) zurückerstattet. 3bis Zeitmilitärs haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein
61 Anspruch. 3ter Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die
62 1. Klasse benützen.
4 Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
8. Kapitel: Persönliches Dienstfahrzeug
(Art. 71 BPV)
Art. 29 Grundsatz
1 Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist
63 Halter des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
2 Der Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen. 2bis Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestat-
64 tet.
3 Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14–16
65 der Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre
66 Führer und Führerinnen.
67 Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen Art. 30
1 Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:
- a. Berufsoffizieren, ausgenommen Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes;
- b. Berufsunteroffizieren, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten;
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2), ausgenommen während ziviler Ausbildungen. Während des Studiums an der ETH Zürich und während der Militärschule wird anstelle des persönlichen Dienstfahrzeuges ein Generalabonnement der SBB zur Benutzung der 1. Klasse abgegeben;
- d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2).
2 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.
68 Art. 31 Fachstelle Personenwagen Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge.
69 Art. 32 Zuteilungsstufen Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Die Chefin oder der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS.
Art. 33 Fahrzeugzuteilung
1 Die Beschaffung von Neuwagen oder in besonderen Fällen die Zuteilung eines Gebraucht-, Pooloder Mietwagens erfolgt durch die FSPW. Anspruchsberechtigte
70 Anwärterinnen und Anwärter erhalten als Erstfahrzeug ein Poolfahrzeug.
2 Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.
3 Die Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.
4 Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzuteilung ändern, einen Pooloder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienstfahrten beschränken.
Art. 34 Haltedauer und Rückgabe
1 Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
2 Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.
3 Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
4 Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
5 Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.
Art. 35 Dienstfahrten und Privatfahrten
1 Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
2 Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
3 Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im
71 Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.
4 Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es
72 der dienstliche Bedarf zulässt.
5 Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsoder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnort und
73 dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.
74 Art. 35 a Fahrberechtigung bei Dienstfahrten
1 Bei Dienstfahrten führt der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber oder eine
75 von ihm ermächtigte Person.
2 Der Chefin oder dem Chef der Armee, der Chefin oder dem Chef Kommando Operationen und der Chefin oder dem Chef Kommando Ausbildung wird je eine
76 persönliche Fahrerin oder ein persönlicher Fahrer zugeteilt.
3 Die übrigen Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur dann einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Ar-
77 mee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrerin oder Fahrer eingeteilt sind.
4 Für Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsoder dem Einsatzort dürfen
78 keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.
79 Fahrberechtigung bei privater Verwendung Art. 36
1 Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben dem Halter auch alle an seinem Wohnsitz angemeldeten Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
2 Ferienfahrten und Lernfahrten sind nur in Begleitung des Halters gestattet.
Art. 37 Immatrikulation
1 Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden zivil und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet,
80 so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.
2 Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.
3 Privatfahrten dürfen nur mit den kantonalen Kontrollschildern durchgeführt werden.
4 Die Kontrollschilder dürfen nicht als Wechselschilder für andere Motorfahrzeuge verwendet werden.
Art. 38 Haftung
1 81 …
2 Der Bund übernimmt das Haftpflichtund Kaskorisiko für Dienstund Privatfahrten.
3 Bei beruflicher und privater Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeits-
82 83 gesetzes vom 14. März 1958 .
4 Im Milizdienst richtet sich die Haftung des Halters gegenüber dem Bund nach den
84 Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .
9. Kapitel: Ausführungsbestimmungen 85
Art. 38 a
Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen 86
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
87 1. Verordnung des VBS vom 24. Oktober 2001 über das Instruktionskorps (IKV-VBS);
88 2. Verordnung des VBS vom 3. Dezember 1991 über das Überwachungsgeschwader (UeG-V VBS);
89 3. Verordnung des VBS vom 30. November 1995 über die Instruktorenwagen (VIW-VBS).
90 Art. 40 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2014
1 Erhalten die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bisherigen
91 Rechts eine Vergütung für Unterkunftsbezug am Arbeitsort oder eine Vergütung für Mehrauslagen, so werden diese Vergütungen längstens bis 30. April 2015 ausbezahlt.
2 Wechseln die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bis 30. April 2015 ihre Unterkunft aufgrund einer Zuweisung eines neuen Arbeitsortes oder aus eigenem Wunsch, so finden ab dem Bezug der neuen Unterkunft die vorliegenden Bestimmungen Anwendung.
92 Art. 41 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017 Militärisches Personal, dessen Wohnsitz sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befindet, muss spätestens bis 31. Dezember 2019 den Wohnsitz in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein verlegen.
93 Art. 42
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^4]: SR 513.1
[^5]: SR 510.10
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^8]: SR 412.10
[^9]: SR 512.271
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^11]: SR 412.10
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^13]: SR 412.10
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^15]: SR 412.10
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^17]: SR 412.10
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^19]: SR 412.10
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^22]: SR 414.131.1
[^23]: SR 512.271.1
[^24]: SR 512.413
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005, in Kraft seit 15. Juli 2005 (AS 2005 2693).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^45]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 (AS 2007 6631). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^60]: SR 510.301.1
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6631).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^65]: SR 514.31
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011 (AS 2011 271). Fassung ge- mäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^81]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^82]: SR 170.32
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^84]: SR 510.10
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
[^86]: Ursprünglich: 9. Kapitel
[^87]: [AS 2002 49]
[^88]: [AS 1992 21]
[^89]: [AS 1996 573, 2002 2833]
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
[^91]: AS 2003 5015, 2011 271
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6109).