Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
gestützt auf die Artikel 2, 8, 43, 55, 57, 106 des Strassenverkehrsgesetzes
1 (SVG) und vom 19. Dezember 1958
2 3 auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 4
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.
5 Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für:
- a. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
- b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
- c. Fahrzeuge sowie Reit-, Zugund Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
2 Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
3 Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der
6 VFBF . Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 39–42, 54, 56, 91 und 91 a dieser Verordnung.
7 Art. 3 Wald-, Fussund Wanderwege
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fussund Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zugund Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
2 Vor dem Befahren und Begehen von Fussund Wanderwegen durch Fahrzeuge sowie solche Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.
Art. 4 Definitionen
Es gelten folgende Definitionen:
8 a. Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden;
- b. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militärischen Fahrberechtigung ist.
- c. Militärdienst ist der besoldete Truppendienst.
9 d. ...
- e. Werkinterner Verkehr ist der Fahrverkehr auf militärischen Arealen oder auf öffentlichen Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale.
- f. Militärische Areale sind Immobilien oder Gelände, die als solche gekennzeichnet sind oder mit baulichen Massnahmen (Schranken, Zäune etc.) abgesperrt oder absperrbar sind.
- g. Verkehrsmassnahmen sind Verkehrsbeschränkungen, Anordnungen zur Regulierung oder Sicherung des Verkehrs und weitere Vorkehrungen, die sich auf den Verkehr auswirken.
Art. 5 Abkürzungen
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
- a. UVEK für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
- b. ASTRA für das Bundesamt für Strassen;
- c. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
10 d. LBA für die Logistikbasis der Armee und ihr unterstellten Logistikbetriebe der Armee;
11 e. LVb Log für den Lehrverband Logistik;
- f. SVSAA für das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt Armee.
2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
12 ; a. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958
13 über die b. SDR für die Verordnung vom 29. November 2002 Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
14 über die c. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957 internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
15 ; d. MG für das Militärgesetz vom 3. Februar 1995
16 e. MStG für das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 ;
17 über die f. BetmG für das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe;
18 g. VVA für die Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee;
19 h. VTS für die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
20 21 i. VFBF für die Verordnung vom 23. Februar 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.
2. Kapitel: Verkehrsmassnahmen
1. Abschnitt: Verkehrsmassnahmen für den zivilen Strassenverkehr
Art. 7 Zuständigkeit
1 Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsmass-
22 nahmen anordnen, die nicht länger als 8 Tage dauern.
2 Die Militärpolizei kann ausserdem Verkehrsmassnahmen anordnen bei Verschiebungen:
- a. auf Autostrassen und Autobahnen;
- b. von Raupenfahrzeugen;
- c. von Ausnahmefahrzeugen bzw. Ausnahmetransporten.
23 Anhörung der zivilen Behörden Art. 8 Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.
Art. 9 Signalisation, Zeichen und Weisungen
1 Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht werden, so sind damit nach Möglichkeit die zivilen Behörden zu beauftragen.
2 Die Truppe hat das zivile Signal «Andere Gefahren» aufzustellen oder andere geeignete Mittel einzusetzen, wenn sie im Fahrbahnbereich tätig ist und die Verkehrsoder Witterungsverhältnisse es erfordern. Zwingend müssen Verkehrsregelungsorgane im Einsatz ab 1.-Klass-Strassen mittels Triopan-Warnsignal, nachts und bei schlechten Witterungsverhältnissen zusätzlich mit Blinkleuchten abgesichert sein.
Art. 10 Anordnung durch zivile Behörden
Sind Verkehrsmassnahmen erforderlich, deren Anordnung nicht in die Zuständigkeit der militärischen Organe fällt, ist auf dem Dienstweg ein Gesuch um Anordnung der entsprechenden Massnahmen über das SVSAA an die zuständige zivile Behörde zu richten.
Art. 11 Beschwerdeführung durch das VBS
Soweit gegen kantonale Verfügungen über Verkehrsmassnahmen, bei denen militärische Interessen tangiert werden, die Beschwerde zulässig ist, ist das VBS für die Beschwerdeführung zuständig.
Art. 12 Strassen und Areale des Bundes
1 Verkehrsmassnahmen für den öffentlichen Verkehr auf Strassen und Arealen im Eigentum des Bundes, die das VBS verwaltet, werden durch das SVSAA verfügt.
2 Wird durch Verkehrsmassnahmen der öffentliche Verkehr eingeschränkt oder ausgeschlossen, so muss die Verfügung im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt Verkehrsmassnahmen für den militärischen Strassenverkehr
Art. 13 Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
1 Ausnahmen von zivilen Verboten und Beschränkungen dürfen für militärische Strassenbenützer nur angeordnet werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind.
2 Das zivile Vorschriftssignal «Höchstbreite 2,3 m» gilt nicht für Militärfahrzeuge.
Art. 14 Zuständigkeit für vorübergehende Verkehrsmassnahmen
1 Verkehrsmassnahmen, die nicht länger als 30 Tage dauern (vorübergehende Verkehrsmassnahmen), können von den Verkehrsund Transportoffizieren, von den Truppenkommandanten oder den Chefs Verkehr und Transport der Lehrverbände getroffen werden. Ausgenommen sind Verkehrsmassnahmen auf Autostrassen und Autobahnen sowie Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge, die den Vorgaben der SDR/ADR unterstehen. Die vorübergehenden Ausnahmen werden von der Truppe mit militärischen Signalen gekennzeichnet.
2 Die vorübergehenden Verkehrsmassnahmen für die Schiessund Übungsplätze sowie die Gewässerübersetzstellen werden vom zuständigen Lehrverband oder der zuständigen Einsatzbrigade angeordnet.
Art. 15 Zuständigkeit für dauernde Verkehrsmassnahmen
1 Verkehrsmassnahmen, die länger als 30 Tage dauern (dauernde Verkehrsmassnahmen), können vom SVSAA verfügt werden. Dieses sorgt für die Signalisation; es kann andere Dienstoder Kommandostellen damit beauftragen.
2 In begründeten Einzelfällen kann das SVSAA auf eine Signalisation der dauernden Verkehrsmassnahmen oder der Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung verzichten.
3 Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer und Ausnahmen von zivilen Fahrverboten sowie von Massund Gewichtsbeschränkungen sind im Bundesblatt und im kantonalen Amtsblatt oder Amtsanzeiger zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltung bleiben vorbehalten.
Art. 16 Anhörung
1 Die anordnende Stelle hört vorgängig die betroffenen zivilen Behörden und Grundeigentümer an und erlässt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Die Verkehrsund/oder Transportoffiziere oder die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen können auf die vorgängige Anhörung verzichten, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen.
2 Erteilt das SVSAA Ausnahmen von Verboten für Fahrzeuge mit gefährlicher oder wassergefährdender Ladung, so ist vorgängig das ASTRA anzuhören.
24 Art. 17 Militärische Strassensignalisation
1 Die militärischen Strassensignale richten sich an alle Lenker und Lenkerinnen von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern. Sie gehen den zivilen Signalen vor.
2 Die militärischen Vorschriftssignale, ausgenommen Höchstgeschwindigkeitssignale, gelten nicht für die Lenker und Lenkerinnen von Militärfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 3.
3. Kapitel: Militärische Fahrberechtigungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
25 Art. 18 Militärische Fahrberechtigung
1 Wer im Militärdienst oder während der ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge führt, benötigt eine militärische Fahrberechtigung. Sie ist in den zivilen Führerausweis integriert und nur mit diesem gültig. Zivile Auflagen gelten auch für den militärischen Bereich.
2 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, benötigen:
- a. einen zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie; oder
- b. einen zivilen Führerausweis mit der entsprechenden militärischen Fahrberechtigung.
3 Keine militärische Fahrberechtigung benötigen:
- a. militärisches Personal, wenn es im Militärdienst oder während seiner ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führt;
- b. aktive Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, der Sanität und der Zollverwaltung, wenn sie während ihrer ausserdienstlichen militärischen Tätigkeit Militärfahrzeuge mit einem zivilen Führerausweis der entsprechenden Ausweiskategorie führen.
4 Wer Militärfahrzeuge mit einem Ausweis nach den Absätzen 1 ‒ 3 führt, ist auch dann zum Personenund Sachtransport berechtigt, wenn der zivile Führerausweis diese Berechtigung nicht umfasst.
Art. 19 Fahrberechtigungskategorien
1 26 Die militärische Fahrberechtigung wird für folgende Hauptkategorien erteilt: Code
- a. Motorräder; 910
- b. Leichte Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht; 920
- c. Schwere Motorwagen über 3500 kg Gesamtgewicht; 930
- d. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; 940
- e. Gepanzerte Raupenfahrzeuge; 950
- f. Gepanzerte Radfahrzeuge; 960
- g. Spezialfahrzeuge; 970
- h. Anhänger. E
2 Das SVSAA kann:
- a. die Hauptkategorien unterteilen;
- b. die militärischen Fahrberechtigungen auf bestimmte Kategorien oder Fahrzeugtypen erweitern oder beschränken.
Art. 20 Ausbildungskontrolle
Anstelle eines Lernfahrausweises besitzen die militärischen Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen bis zur Ausstellung der militärischen Fahrberechtigung die Ausbildungskontrolle für Motorfahrzeugführer oder Motorfahrzeugführerinnen.
Art. 21 Gesellschaftswagen; Kranwagen
1 Die Fahrberechtigungskategorie 930 mit entsprechendem PISA- Ausbildungscode berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen, sofern die zu transportierenden Personen:
- a. Militärdienst absolvieren; oder
- b. als militärisches Personal oder Fachlehrer und Fachlehrerin ihre berufliche
27 Tätigkeit ausüben.
2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von militärisch immatrikulierten Kranwagen benötigen keinen Kranführerausweis der Kategorie A gemäss der Kran-
28 verordnung vom 27. September 1999 .
29 Art. 22
2. Abschnitt: Ausbildung
Art. 23 Voraussetzungen
Angehörige der Armee werden zur Ausbildung als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen, wenn:
- a. ein militärisches Bedürfnis besteht;
- b. sie den medizinischen Mindestanforderungen genügen;
- c. sie die Eignungsprüfung für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen bestanden haben;
30 d. sie den geforderten zivilen Führerausweis besitzen;
31 ihnen der zivile Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, C, C1, D oder e. D1 in den letzten zwei Jahren nicht entzogen wurde: 1. für mehr als drei Monate, oder 2. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Betäubungsmitteleinfluss.
Art. 24 Eignungsprüfung
1 Zum Führen von Fahrzeugen ist eine Eignungsprüfung zu bestehen:
- a. A-Test für Motorräder und Fahrzeuge über 7,5 t;
32 b. B-Test für Fahrzeuge bis 7,5 t. 1bis Für die militärischen Fahrberechtigungen zum Führen von nicht geländegängigen Personenwagen und Gabelstaplern muss keine Eignungsprüfung bestanden
33 werden.
2 Der Führungsstab der Armee bestimmt den Inhalt der Eignungsprüfung sowie
34 die Anforderungen an die Prüfung.
Art. 25 Ziviler Führerausweis
1 Wer sich zum Fahrzeugführer oder zur Fahrzeugführerin ausbilden lassen will, muss grundsätzlich im Besitz des zivilen Führerausweises der Kategorie B ohne Auflage 78 (nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe) sein.
2 Für die Ausbildung auf Motorrädern genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1.
3 Für die Ausbildung auf Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h genügt ein ziviler Führerausweis der Kategorie A bis G.
35 Art. 26 Ausbildungsverantwortung Der LVb Log trägt die Ausund Weiterbildungsverantwortung für das im Bereich Verkehr und Transport eingesetzte Lehrpersonal.
Art. 27 Ausbilder und Ausbilderinnen
1 Wer Fahrschüler oder Fahrschülerinnen der Fahrberechtigungskategorie 910, 930 oder 930E individuell ausbildet, benötigt die Fahrlehrerbewilligung der
36 betreffenden Kategorie. 1bis Das SVSAA regelt die Berufsausübung und die Weiterbildung von Fahrleh-
37 rern und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich in der Armee eingesetzt werden.
2 Die für die Fahrausbildung eingesetzten Begleiter oder Begleiterinnen müssen die militärische Fahrberechtigung oder den zivilen Führerausweis der entsprechenden Kategorie besitzen und eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Art. 28 Fahrschule, Fahrausbildung
1 Als Fahrschule gilt die Fahrt, auf welcher der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin, der oder die den entsprechenden zivilen Führerausweis noch nicht besitzt, durch einen Inhaber oder eine Inhaberin der Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie begleitet und individuell ausgebildet wird. Für dieses
38 Fahren ist am Fahrzeug die blaue Tafel mit weissem L anzubringen.
2 Als Fahrausbildung gelten die übrigen begleiteten oder unbegleiteten militärisch angeordneten Fahrten zu Ausbildungsund Übungszwecken. Für diese Fahrten darf die blaue Tafel mit dem weissen L nicht angebracht werden.
3 Bis zum Erreichen der Prüfungsreife sind in der Fahrschule und Fahrausbildung Personentransporte untersagt. Ab Erreichen der Prüfungsreife kann ein militärischer Verkehrsexperte oder eine militärische Verkehrsexpertin der entsprechenden Kategorie die Berechtigung zum Personentransport in der Ausbildungskontrolle für Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin eintragen.
Art. 29 Militärische Verkehrsexperten Verkehrsexpertinnen
1 Wer eine militärische Führerprüfung abnimmt, muss den entsprechenden militärischen Verkehrsexpertenausweis besitzen.
2 Das SVSAA erlässt mit Zustimmung des ASTRA Weisungen für die Ausund Weiterbildung sowie die Prüfung der militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen und führt die Prüfungen durch.
3 Das SVSAA erteilt und entzieht den militärischen Verkehrsexpertenausweis.
Art. 30 Ausbildungsund Prüfungsfahrzeuge
Das SVSAA bestimmt im Einvernehmen mit dem ASTRA die einzelnen Kategorien der Ausbildungsund Prüfungsfahrzeuge sowie deren Ausrüstung.
3. Abschnitt: Führerprüfung
Art. 31
1 Das SVSAA legt im Einvernehmen mit dem ASTRA, auf Basis der Verordnung
39 vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Anforderungen für die theoretische und praktische Prüfung fest.
2 Die Führerprüfungen sind von militärischen Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen abzunehmen. Das SVSAA ernennt diese nach Rücksprache mit dem
40 LVb Log.
3 Zur Abnahme der Führerprüfung für nicht geländegängige Personenwagen sind bei Vorliegen der Führerausweiskategorie B auch die Verantwortlichen für Ver-
41 kehr und Transport berechtigt.
4 42 ... 4. Abschnitt: Erteilung der militärischen Fahrberechtigung und Nachkontrollen
Art. 32 Zuständigkeit
Das SVSAA erteilt die militärische Fahrberechtigung und trägt sie im zivilen Fahrberechtigungsregister ein. Es verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.
Art. 33 Gültigkeit; Eintragung
Die militärische Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im zivilen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel 34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausscheiden des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische Tätigkeit.
Art. 34 Militärische Fahrberechtigung auf Probe
1 Dem Inhaber oder der Inhaberin eines zivilen Führerausweises auf Probe wird die militärische Fahrberechtigung mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.
2 Die Verlängerung der Probezeit des zivilen Führerausweises auf Probe gilt auch für die militärische Fahrberechtigung.
3 Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung der militärischen Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.
Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
1 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 werden gemäss den zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten. Unterstehen sie nicht oder nicht mehr der zivilen Kontrolluntersuchungspflicht, so werden sie durch das SVSAA alle fünf Jahre bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht
43 zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt aufgeboten.
2 Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung der Hauptkategorien 950 und 960 werden durch das SVSAA alle fünf Jahre bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht zur Kontrolluntersuchung durch den Truppenarzt aufgeboten.
3 Nicht militärdienstpflichtige Inhaber und Inhaberinnen einer militärischen Fahrberechtigung, die im Rahmen von ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten schwere Motorwagen lenken, müssen sich alle fünf Jahre einer Kontrollunter-
44 suchung unterziehen.
4 Das SVSAA erlässt im Einvernehmen mit dem LVb Log Weisungen über die Kontrolluntersuchung nach Absatz 3, insbesondere über die ärztliche Zuständig-
45 keit.
Art. 36 Repetitorium
1 Zu Beginn jeder Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren. Diese beinhaltet neben der Übernahme des Fahrzeuges eine theoretische und praktische Ausbildung und Angewöhnung.
2 46 Der LVb Log erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen.
3 Die Truppenkommandanten und Truppenkommandantinnen sind für die Durchführung verantwortlich. 5. Abschnitt: Entzug des zivilen Führerausweises und der militärischen Fahrberechtigung
Art. 37 Entzug des zivilen Führerausweises
1 Wem der zivile Führerausweis entzogen ist, darf auch im Militärdienst keine Motorfahrzeuge führen. Lenker und Lenkerinnen müssen dem Truppenkommandanten oder der Truppenkommandantin den Entzug unverzüglich melden, wenn
47 dieser in eine Dienstleistung fällt.
2 Tritt im Militärdienst ein Grund für den möglichen Entzug des zivilen Führerausweises ein, so verständigt entweder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin die militärischen Polizeiorgane oder die Organe der Militärjustiz das SVSAA.
3 Das SVSAA benachrichtigt die zuständigen zivilen Administrativbehörden des Wohnsitzkantons.
Art. 38 Entzug der militärischen Fahrberechtigung
1 Das SVSAA entzieht dem oder der Angehörigen der Armee die militärische Fahrberechtigung, wenn:
- a. ihm oder ihr der zivile Führerausweis wiederholt oder dauernd entzogen wurde;
- b. er oder sie den Anforderungen als militärischer Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin nicht mehr genügt;
48 er oder sie die militärischen Vorschriften bezüglich Alkoholoder Betäuc. bungsmittelkonsum missachtet;
- d. er oder sie die Anforderungen und Voraussetzungen zur Erteilung des zivilen Führerausweises oder der militärischen Fahrberechtigung nicht mehr erfüllt;
49 e. er oder sie den medizinischen Anforderungen nicht mehr genügt.
2 Die militärische Fahrberechtigung wird für immer und für alle Kategorien ent-
50 zogen. Eine Wiedererteilung ist ausgeschlossen.
3 Gegen den Entzug der militärischen Fahrberechtigung kann Dienstbeschwerde geführt werden.
4. Kapitel: Fahrzeuge
Abschnitt: Ausnahmen von den zivilen technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Art. 39 Grundsatz
Das SVSAA kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des ASTRA für
51 Militärfahrzeuge Ausnahmen von der VTS sowie von den Vorschriften über Masse und Gewichte der Fahrzeuge und deren Ladung anordnen.
Art. 40 Raupenfahrzeuge
1 Raupenfahrzeuge benötigen kein Datenaufzeichnungsgerät und keinen Fahrt-
52 schreiber.
2 Die periodische Prüfungspflicht der Raupenfahrzeuge entfällt; an ihre Stelle treten die regelmässigen technischen Kontrollen im Rahmen der Instandhaltung.
Art. 41 Übrige Fahrzeuge
1 Die Vorschriften über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge sowie über Bau, Ausrüstung, Masse und Gewichte der Fahrzeuge (Motorleistung, Rauch-, Abgasoder Geräuschwerte etc.), die zum Zeitpunkt der Erstellung der Typengenehmigung des Fahrzeuges gelten, finden auch auf später erstmals in Verkehr gesetzte Militärfahrzeuge desselben Typs Anwendung. 1bis Bei schweren Motorwagen, insbesondere bei Lastwagen, können zusätzliche
53 Sitzeinrichtungen im Laderaum bewilligt werden.
2 54 55 Die Vorschriften des ADR sowie der SDR , die den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen betreffen, gelten nicht für Militärfahrzeuge für den Stückgutverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden und deren Verwendungszweck in den Geltungsbereich der Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung fällt. Sie sind jedoch anwendbar für Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) oder ortsbeweglichen Tanks sowie für Batterie-Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC). Ausnahmen sind im An-
56 hang 1 aufgeführt.
3 Gepanzerte Radund Raupenfahrzeuge, die über eine Bordfeuerlöschanlage oder über einen Feuerlöscher von mindestens 2,5 Kilogramm verfügen, sind von der
57 Ausrüstungspflicht mit Feuerlöscher gemäss Artikel 114 VTS befreit. 3bis Gepanzerte Radfahrzeuge sind für die Rauch-, Abgasund Verdampfungsmessung den Raupenfahrzeugen gleichgestellt. Andere Militärfahrzeuge müssen die Vorschriften über Rauch-, Abgasund Verdampfungsmessung so weit erfül-
58 len, als ihr Einsatz dies zulässt.
4 Die periodischen Prüfungsintervalle von Militärfahrzeugen werden durch das SVSAA festgelegt.
Art. 42 Typengenehmigung
Das SVSAA ist für die Typengenehmigung zuständig, sofern das Fahrzeug nicht einer zivilen Typengenehmigung entspricht.
2. Abschnitt: Fahrzeugimmatrikulation und Kennzeichnung
Art. 43 Militärfahrzeuge
1 Militärfahrzeuge verkehren in der Regel mit Militärkontrollschildern. Sie sind bei Benützung durch die Truppe mit den Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.
2 Die Abgabe von Militärfahrzeugen an Dritte richtet sich nach Artikel 8
59 60 VFBF .
Art. 44 Requisitionsfahrzeuge
1 Requisitionsfahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern.
2 Fehlen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, werden sie für Fahrten, die der Stellung des Fahrzeuges dienen, durch die Requisitionsverfügung ersetzt.
3 Nach der Übernahme durch die Truppe wird die Stammnummer des Fahrzeuges zur Militärkontrollschildnummer.
4 Requisitionsfahrzeuge sind als Militärfahrzeuge zu kennzeichnen und mit dem Kennzeichen des Verbandes zu beschriften.
Art. 45 Eingemietete Fahrzeuge
Eingemietete Fahrzeuge verkehren mit kantonalen Kontrollschildern. Der zivile Halter trägt die Haftpflicht nach SVG. Ansprüche des Haftpflichtversicherers gegen den Halter aus Unfällen während der Einmietung werden durch den Bund übernommen. Vorbehalten bleiben Ansprüche gemäss MG.
Art. 46 Eintragungen im Fahrzeugausweis
1 Das SVSAA kann bei Militärfahrzeugen die notwendigen Verfügungen im Fahrzeugausweis eintragen.
2 Die Bewilligung für gelbe Gefahrlichter ist nur einzutragen, wenn die Lichter fest und dauernd am Militärfahrzeug angebracht sind.
3. Abschnitt: Verwendung der Fahrzeuge
61 Art. 46 a Verwendung der Militärfahrzeuge Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen dürfen Militärfahrzeuge nur führen, wenn sie ausdrücklich oder nach den Umständen zur Fahrt berechtigt sind.
Art. 47 Privatfahrten; Mitführen von Zivilpersonen
1 Militärfahrzeuge dürfen nicht für private Fahrten verwendet werden.
2 In Militärfahrzeugen dürfen keine Zivilpersonen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Zivilpersonen, die:
- a. bei einer militärischen Übung, einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder bei ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen mitwirken;
- b. als Besucher oder Besucherin bei militärischen Übungen, Besuchstagen, Fahnenoder Standartenübergaben, Beförderungsfeiern oder ausserdienstlichen militärischen Veranstaltungen transportiert werden müssen;
- c. an organisierten militärischen Führungen teilnehmen oder im Rahmen von bewilligten Truppeneinsätzen nach der Verordnung vom 8. Dezember
62 1997 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten transportiert werden müssen;
- d. aus anderen dienstlichen oder militärischen Gründen mitfahren müssen;
63 e. in Notfällen oder zur Hilfeleistung mitgeführt werden.
3 64 ...
Art. 48 Private Verwendung ziviler Fahrzeuge
Die private Verwendung ziviler Fahrzeuge im Militärdienst ist nur zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung gestattet. Der Kommandant oder die Kommandantin kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 49 Dienstliche Verwendung ziviler Fahrzeuge
1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen bewilligt werden. Für diese gelten im Übrigen die Artikel 144 ff.
65 VVA .
2 Die Verwendungsbeschränkungen für zivile Arbeitsfahrzeuge und zivile landwirtschaftliche Fahrzeuge gelten nicht, wenn die Fahrzeuge von der Truppe eingesetzt werden.
Art. 50 Mitfahrende auf Militärfahrzeugen
1 Auf der Ladebrücke von Militärfahrzeugen dürfen Personen nur mitgeführt werden, wenn sie durch genügend hohe Seitenwände geschützt sind. Stehen und hinauslehnen sowie sitzen auf Seitenund Rückwänden sind verboten. Es ist für genügend Lüftung zu sorgen.
2 Der Personentransport auf Ladebrücken von Militärfahrzeugen mit Hebebühnen
66 oder Wechselabrollaufbauten ist verboten.
3 Mitfahrende dürfen nicht durch mitgeführte Gegenstände oder Stoffe gefährdet werden.
4 67 ...
5 Das Mitführen von Personen auf dem Oberbau gepanzerter Radund Raupenfahrzeuge ist verboten. Auf den übrigen Ausnahmeund Arbeitsfahrzeugen dürfen sich Mitfahrende nötigenfalls während der Fahrt ausserhalb der Führerkabine aufhalten. Sie müssen sich genügend festhalten können.
6 68 ...
7 Angehörige der Armee dürfen zum Abrollen und Einziehen von Feuerwehrschläuchen auf dem Fahrzeug auch stehend mitfahren, sofern sie sich festhalten können und nicht schneller als 30 km/h gefahren wird.
8 Auf Fahrzeugen, die mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Nachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkern geführt werden, dürfen Angehörige der Armee nur mitfahren, wenn die Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 69
69 ergriffen worden sind.
Art. 51 Bau von Truppenleitungen
1 Das Mitfahren auf einem besonders eingerichteten, hinten am Motorfahrzeug oder Anhänger angebrachten Trittbrett ist während des Einsatzes (Leitungsbau) gestattet. Wird ein Anhänger mitgeführt, darf kein Trittbrett am Zugfahrzeug montiert werden.
2 Fährt der Leitungsbauwagen im Schritttempo, so darf mit der nötigen Vorsicht vom Trittbrett aufund abgesprungen werden.
3 Wird beim Leitungsbau nicht schneller als mit 30 km/h gefahren, gilt folgendes:
- a. Der Beifahrer oder die Beifahrerin und Mitfahrende auf dem Bauwagen sowie im Anhänger dürfen stehend mitfahren; sie müssen sich jedoch festhalten können.
- b. Auf dem Anhänger des Bauwagens dürfen höchstens vier Personen mitfahren.
Art. 52 Anhänger an Militärfahrzeugen; Schleppen
1 Das Mitführen von mehr als einem Anhänger ist nur mit Bewilligung des SVSAA gestattet.
2 Flugzeuge dürfen mit Militärfahrzeugen im werkinternen Verkehr geschleppt werden.
Art. 53 Ziehen von Skifahrern
1 Schneepistenfahrzeuge dürfen höchstens zehn Skifahrer oder Skifahrerinnen mitziehen. Hinten am Fahrzeug muss ein Schutzbügel angebracht sein, der ein Auffahren verhindert.
2 Motorschlitten dürfen zwei Skifahrer oder Skifahrerinnen zum Anlegen einer Langlaufspur mitziehen.
3 Die Skifahrer oder Skifahrerinnen müssen sich am Zugseil so festhalten, dass sie sich sofort loslösen können. Der Lenker oder die Lenkerin informiert die Skifah-
70 rer oder Skifahrerinnen vor der Fahrt, wie sie sich zu verhalten haben.
4. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
Art. 54 Bewilligungspflicht
1 Fahrten mit gepanzerten Radfahrzeugen und militärischen Ausnahmefahrzeugen sowie Ausnahmetransporte ausserhalb von Kasernenarealen, Übungsplätzen und dergleichen sind ohne Bewilligung gestattet, wenn folgende Masse und Gewichte
71 nicht überschritten werden:
- a. eine Länge von 30 m;
- b. ein Ladungsüberhang von 3 m nach vorn, gemessen von der Mitte der Lenkvorrichtung, oder 5 m nach hinten, gemessen ab Mitte der Hinterachse oder ab dem Drehpunkt der Hinterachsen;
- c. eine Breite von 3 m;
- d. ein seitlicher Ladungsüberhang von je 15 cm;
- e. eine Höhe von 4 m;
72 ein Betriebsgewicht von 44 t; f.
73 eine Achsbelastung von 12 t bei Einzelachsen, von 20 t bei Doppelachsen g. und von 30 t bei Dreifachachsen.
2 Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 1 überschritten, ist eine Bewilligung des SVSAA erforderlich. Dieses hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und Sicherheitsmassnahmen. Dauerbewilligungen sind auf 36 Monate zu beschränken.
Art. 55 Warentransport auf Arbeitsfahrzeugen
Der Transport von Waren und Lasten auf Arbeitsfahrzeugen durch die Truppe ist gestattet:
- a. auf kurzen Strecken beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen, Eisenbahnwagen, Schiffen und Flugzeugen;
- b. auf Baustellen;
- c. auf Übungsplätzen;
- d. im werkinternen Verkehr.
Art. 56 Fahrten mit Raupenfahrzeugen
1 Für Fahrten mit Raupenfahrzeugen der Hauptkategorie 950 ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist grundsätzlich eine Bewilligung der Militärpolizei erforderlich. Diese hört die zuständigen zivilen Behörden an und verfügt die notwendigen Auflagen und
74 Sicherheitsmassnahmen.
2 Ohne Bewilligung dürfen ausser auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
75 Bergepanzer zur Hilfeleistung; a.
- b. Schützenpanzer der Baureihe M 113;
- c. Raupentransportwagen M 548;
- d. Raupenfahrzeuge auf den in den Panzerkarten bezeichneten Strassen der Klasse P1.
Art. 57 Sicherheitsmassnahmen bei Fahrten mit Raupenfahrzeugen
1 Bei allen Fahrten mit Raupenfahrzeugen ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen ist die Marschstrasse unmittelbar vor der Fahrt zu erkunden.
2 Der Abstand zwischen den Raupenfahrzeugen muss während der Fahrt wenigstens 50 Meter betragen, ausser bei taktischen Übungen im Gelände.
3 Die Besatzung der Raupenfahrzeuge darf dem nachfolgenden Verkehr die Erlaubnis zum Überholen erst erteilen, wenn das Überholen nach den allgemeinen Regeln zulässig ist. Das Zeichen zum Überholen darf ausnahmsweise auch an Stellen erteilt werden, wo Signale oder Markierungen das Überholen untersagen, sofern jede Gefährdung ausgeschlossen ist.
4 Dem nachfolgenden Verkehr ist das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Anhalten.
5 Bei Fahrten auf öffentlichen Strassen ist an der Spitze der Kolonne oder des einzelnen Raupenfahrzeugs ein Begleitfahrzeug mit eingeschaltetem gelbem Gefahrenlicht einzusetzen. Auf Autostrassen und Autobahnen fährt das Begleit-
76 fahrzeug hinter der Kolonne oder dem Einzelfahrzeug.
5. Kapitel: Gefahrguttransporte
Art. 58 Grundlagen
1 Die Beförderung gefährlicher Güter richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung.
2 Das VBS kann die Anhänge 1 und 2 dieser Verordnung mit Zustimmung des UVEK ändern.
77 78 Ausbildung Art. 59
1 Wer Gefahrgut transportiert, muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
2 Das SVSAA definiert die Ausbildungsund Prüfungsvorgaben in Anlehnung an
79 die Vorschriften des ADR .
3 80 ...
6. Kapitel: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Fahrfähigkeit
Art. 60 Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers der Fahrzeugführerin
1 Wer ein Fahrzeug im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten führt, ist dafür verantwortlich, dass er oder sie fahrfähig ist. Er oder sie muss der vorgesetzten Person die Umstände melden, die ihm oder ihr das Fahren erschweren oder verunmöglichen. Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn er oder sie gegen die Vorgaben in den Artikeln 60–63 ver-
81 stösst.
2 Grundsätzlich überwachen die Vorgesetzten die Fahrfähigkeit der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
3 Militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen, unterstehen bezüglich Fahrfähigkeit der
82 zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung. Die Artikel 61–63 sind nicht anwendbar.
83 Art. 61 Ruheund Lenkzeit
1 Wer ein Fahrzeug im Militärdienst führt, muss zu jedem Zeitpunkt dieser Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Stunden eine zusammenhängende Ruhe-
84 zeit von sechs Stunden einhalten.
2 Bei Übungen kann die Ruhezeit aufgeteilt werden. In diesem Fall muss sie mindestens 8 Stunden dauern. Möglich ist eine Aufteilung in Blöcke von einmal 4 und zweimal 2 Stunden, einmal 5 und einmal 3 Stunden oder zweimal 4 Stunden.
3 Als Ruhezeit gilt:
85 die Zeit, in welcher der Lenker oder die Lenkerin frei von dienstlichen a. Verrichtungen ist und Gelegenheit zum Schlafen hat;
- b. der allgemeine Urlaub (ohne Hinund Rückweg).
4 Die befohlenen Essenszeiten gelten nicht als Ruhezeit.
5 Die reine Lenkzeit darf innerhalb von 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreiten.
86 Art. 62 Einsatzzeitkontrolle Wer ein Fahrzeug im Militärdienst führt, muss eine Einsatzzeitkontrolle über die der Fahrt vorangegangenen 24 Stunden führen und diese stets auf sich tragen.
87 Art. 63 Alkoholund Betäubungsmittelkonsum
1 Wer weiss oder nach den Umständen wissen kann, dass er oder sie im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten ein Motorfahrzeug
88 führen muss, darf ab sechs Stunden vor Antritt der Fahrt keinen Alkohol trinken.
2 Er oder sie darf kein Motorfahrzeug führen, wenn er oder sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
3 Die Fahrunfähigkeit gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn Betäubungsmittel konsumiert wurden.
4 Bei Konsum von Medikamenten und anderen Stoffen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen können, muss der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin dies dem Truppenarzt oder der Truppenärztin unverzüglich melden und den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte über eine Einschränkung der Fahrfähigkeit informieren. In diesem Fall darf er oder sie als Fahrer oder Fahrerin nicht eingesetzt werden.
89 Art. 63 a Verfahren Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten für die zuständigen militärischen Behörden die Vorgaben der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung. Vorbehalten bleiben die Artikel 63 b und 63 c .
90 Art. 63 b Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe Die Missachtung des Alkoholverbotes gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin diesen Wert anerkennt.
91 Art. 63 c Blutuntersuchung Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der tiefere Wert der beiden Atem- Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt.
2. Abschnitt: Verkehrsregeln
Art. 64 Ausnahmen zum zivilen Recht
1 Für den militärischen Strassenverkehr gelten die zivilen Verkehrsregeln, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder Ergänzungen vorsieht.
2 Von den Ausnahmen zu den zivilen Verkehrsregeln darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn militärische Bedürfnisse es erfordern und die nötigen Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen im Interesse des übrigen Verkehrs getroffen worden sind. Dies ist jedoch ausgeschlossen auf Autostrassen und Autobahnen.
92 Art. 65 Höchstgeschwindigkeiten
1 Das SVSAA kann die zulässige Geschwindigkeit für einzelne Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen beschränken. Es trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis als Auflage ein.
2 Für Raupenfahrzeuge gelten ausserhalb von Kasernenarealen, Arealen der Logistikbetriebe der Armee und Übungsplätzen auf öffentlichen Strassen folgende Höchstgeschwindigkeiten:
- a. innerorts 30 km/h;
- b. ausserorts 60 km/h.
3 Auf Autostrassen und Autobahnen können Raupenfahrzeuge unter Berücksichtigung der Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnisse mit der betrieblichen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Art. 66 Autobahnen und Autostrassen
1 Nur mit einer Bewilligung des SVSAA dürfen auf Autostrassen und Autobahnen verkehren:
- a. Verbände von mehr als 30 Motorwagen sowie Teile von Verbänden, die sich innerhalb einer Stunde folgen und zusammen mehr als 30 Motorwagen umfassen;
- b. gepanzerte Radfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte,
93 welche die Masse und Gewichte nach Artikel 54 überschreiten.
2 Gefechtsübungen, Wegweisung, Vorbeimärsche, Leitungsbau sind auf Autostrassen und Autobahnen verboten.
Art. 67 Militärische Fahrzeugverbände
1 Militärfahrzeuge müssen ausserorts unter sich einen Abstand von wenigstens
50 Metern einhalten.
2 Marschhalte von Fahrzeugverbänden sind auf Hauptund Nebenstrassen nur zulässig, wenn andere Haltemöglichkeiten fehlen und für eine ausreichende Verkehrsregelung und Signalisation gesorgt wird.
3 Die Öffentlichkeit ist rechtzeitig durch die Medien über Verschiebungen grosser Fahrzeugverbände zu orientieren, wenn diese den zivilen Verkehr oder die Ruhe der Anwohner und Anwohnerinnen beeinträchtigen. Das SVSAA ist für die Information zuständig.
3. Abschnitt: Sicherheitsvorkehrungen
Art. 68 Beleuchtung
1 94 Militärmotorfahrzeuge verkehren tagsüber mit Abblendoder Tagfahrlicht.
2 Militärfahrzeuge dürfen nachts ohne Licht nur dort fahren, wo kein ziviler Verkehr zugelassen ist und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
Art. 69 Fahren mit Schutzmaske, geschlossenen Luken,
Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen. Das Fahren mit aufgesetzter Schutzmaske, geschlossenen Luken, Fahrernachtsichtgeräten oder Restlichtverstärkerbrillen ist nur auf für diesen Zweck ausgeschiedenen und abgesperrten Übungsgeländen zulässig. Die Truppe hat mittels Signalisation und Plantons sicherzustellen, dass keine zivilen Fahrzeuge oder Personen Zutritt haben. Für in die Übung einbezogene Truppen zu Fuss sind entsprechende Sperrzonen auszuscheiden, sofern sie selber über keine Restlichtverstärkbrillen verfügen.
95 Art. 70 Sicherheitsgurten
1 Die Sicherheitsgurten sind, sofern vorhanden, in sämtlichen Motorfahrzeugen zu tragen.
2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind der Kommandant und der Rückwärtsbeobachter von gepanzerten Raupenfahrzeugen.
96 Art. 70 a Helm und Schutzausrüstung Angehörige der Armee haben zu tragen:
- a. auf dem Motorrad: den militärischen Integralhelm und die Schutzausrüstung für Motorradfahrer und Motorradfahrerinnen;
- b. auf dem Fahrrad: den militärischen Fahrradhelm.
Art. 71 Kennzeichnung von Reit-, Zugund Tragtieren
Reit-, Zugund Tragtiere, die von der Truppe eingesetzt werden, sind nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit reflektierenden Beinstulpen zu versehen.
Art. 72 Kennzeichnung von Fussgängern
1 Die Angehörigen der Armee haben während der Arbeitszeit, sobald sie sich zu Fuss auf öffentlichen Strassen bewegen, und wenn es die Sichtverhältnisse (namentlich bei Nebel) erfordern, die Leuchtgamasche zu tragen.
2 Nachts und wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, sind Fussgängerkolonnen auf öffentlichen Strassen mindestens vorne und hinten mit einer geeigneten, nicht blendenden Lichtquelle (Taschenoder Stablampe etc.) zu kennzeichnen.
4. Abschnitt: Arbeiten auf der Strasse
Art. 73 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
1 Das gelbe Gefahrenlicht ist bei gefährlichen Situationen wie beispielsweise Arbeiten auf der linken Strassenseite, auf schnell befahrenen Strassen, bei Nacht oder witterungsbedingten Sichterschwernissen etc. einzuschalten; nötigenfalls muss der Verkehr gemäss Artikel 9 geregelt werden.
2 Die Angehörigen der Armee, die auf der Strasse Arbeiten verrichten, müssen mindestens mit einer retroreflektierenden Leuchtweste und zwei reflektierenden Beinstulpen, Verkehrsregelungsorgane zusätzlich mit weissen Handschuhen mit Manschetten oder Armstulpen und nachts mit Stablampen ausgerüstet sein.
Art. 74 Verlegen von Telefonund Wasserleitungen
Legt die Truppe Telefonleitungen oder Wasserleitungen entlang der oder über die Strasse, so sorgt sie für die nötigen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Signalisation. Führt die Verlegungsstrecke entlang der Strasse, ist die Signalisation nur nötig, falls die Leitungen die Fahrbahn verengen oder beeinträchtigen. Bei Schlauchbrücken ist ausserdem der Verkehr zu regeln.
7. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen im Strassenverkehr
Art. 75 Truppe
1 Die Truppe hat den militärischen Strassenverkehr in ihrem Bereich selber zu überwachen. Sie sorgt für die Verkehrsregelung, die Verkehrsdisziplin und wacht über die Einhaltung der Verkehrsvorschriften.
2 Die Verkehrsregelung durch die Truppe umfasst für die Dauer des betreffenden Einsatzes auch den zivilen Verkehr.
3 Die Truppe muss die Zustimmung der zivilen Polizei einholen, wenn sie den Verkehr zu Ausbildungszwecken oder bei Lichtsignalen regeln will.
4 Die militärischen Verkehrsformationen sind insbesondere zuständig für die Verkehrsorganisation von Verschiebungen und Transporten sowie für die Verkehrsüberwachung.
5 Die Verkehrsregelungsorgane tragen die besondere Sicherheitsausrüstung.
Art. 76 Militärpolizei
1 Die Militärpolizei sorgt allgemein für Sicherheit im militärischen Strassenverkehr. Sie ist insbesondere zuständig für:
- a. die Durchführung der verkehrspolizeilichen Kontrollen;
- b. die Kontrolle der zivilen Motorfahrzeuge, welche durch Angehörige der Armee im Militärdienst geführt werden;
- c. Tatbestandsaufnahme bei militärischen Verkehrsunfällen.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Militärpolizei die Befugnisse gemäss Artikel 54 SVG.
3 Gegenüber zivilen Strassenbenützern und Strassenbenützerinnen schreitet die Militärpolizei nur ein, falls diese eine Gefahr für den Verkehr darstellen. Sie zieht sofort die zuständige zivile Polizei bei.
Art. 77 Meldungen
Die Polizeiorgane melden Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften von militärischen Strassenbenützern dem Kommandanten oder der Kommandantin der Fehlbaren.
Art. 78 Feststellung der Fahrunfähigkeit; Blut-, Urinproben und
andere Suchtests
1 Ist die Abnahme einer Blutoder Urinprobe oder ein anderer Suchtest erforderlich, können die Militärpolizei, die Organe der Militärjustiz oder der Truppenkommandant oder die Truppenkommandantin diese Massnahmen anordnen.
2 Muss eine Probe oder ein Suchtest gegen den Willen der betroffenen Person abgenommen bzw. durchgeführt werden, ist allein der militärische Untersuchungsrichter oder Untersuchungsrichterin für die Anordnung der Massnahme zuständig.
3 Die Abnahme einer Blutoder Urinprobe oder die Durchführung eines anderen Suchtests erfolgt ausschliesslich durch einen Truppenoder Zivilarzt oder -ärztin. Dieser oder diese sorgt dafür, dass die Probe einem vom UVEK anerkannten Institut zur Analyse zugestellt wird.
8. Kapitel: Verkehrsunfälle
Abschnitt: Sicherstellen von Beweismitteln; Beizug von Polizei und Militärjustiz
97 Art. 79 Datenaufzeichnungsgerät; Fahrtschreiber
1 Bei jedem meldepflichtigen Verkehrsunfall muss, falls vorhanden, vor der Fahrzeugbergung oder -verschiebung der Datenträger oder das Einlageblatt des
98 Fahrtschreibers auf der Unfallstelle ausgebaut bzw. sichergestellt werden.
2 Für die Auswertung sind diese unverzüglich an das Schadenzentrum VBS zu senden.
3 Die Truppe ist verantwortlich, dass vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges, spätestens jedoch nach 48 Stunden, ein neuer Datenträger eingebaut wird.
99 Art. 80 Beizug des militärischen Untersuchungsrichters oder der militärischen Untersuchungsrichterin und der Polizei
1 Der militärische Untersuchungsrichter oder die militärische Untersuchungsrichterin ist zwingend beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit Militärfahrzeugen:
- a. Personen erheblich verletzt oder getötet wurden; oder
- b. die Schadensumme 50 000 Franken übersteigt.
2 Die militärische oder die zivile Polizei ist beizuziehen, wenn:
- a. Personen verletzt wurden;
- b. die Schadensumme 5000 Franken übersteigt; oder
- c. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.
2. Abschnitt: Schadenregulierung 100
Art. 81
1 Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.
2 Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angehörigen der Armee aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Militärfahrzeugen.
3 Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.
Art. 82
Aufgehoben
3. Abschnitt: Meldewesen und Instandsetzung
101 Art. 83 Unfallund Schadenmeldungen
1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.
2 Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle mit und an Militärfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen weiter, wenn:
- a. mit einer Schadensumme von mehr als 1000 Franken bei Radfahrzeugen oder mehr als 2000 Franken bei Raupenfahrzeugen zu rechnen ist;
- b. Personen verletzt oder getötet worden sind;
- c. Drittschaden entstanden ist;
- d. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vermutet wird; oder
- e. ein Schaden durch Dritte verursacht worden ist.
3 Sie leitet die Meldung mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» innert fünf Tagen weiter:
- a. an das Schadenzentrum VBS;
- b. bei angeordneter vorläufiger Beweisaufnahme oder Voruntersuchung an den zuständigen militärischen Untersuchungsrichter oder die zuständige militärische Untersuchungsrichterin;
- c. an die Militärversicherung, wenn Angehörige der Armee verletzt oder getötet worden sind.
4 Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die eigene Motorfahrzeugversicherung zu informieren. 102 Art. 84
Art. 85 Schwere Unfälle; Benachrichtigung der Angehörigen
1 Bei schweren Unfällen mit Militärfahrzeugen ist eine erste Meldung sofort telefonisch an die Pikettstelle des VBS zu erstatten und mittels entsprechendem Formular umgehend zu bestätigen.
2 Der zuständige Kommandant oder die zuständige Kommandantin ist für die unverzügliche Benachrichtigung der Angehörigen von verletzten oder getöteten Militärpersonen verantwortlich. 103 Art. 86 104 Instandsetzung Art. 87 Die beschädigten Militärfahrzeuge dürfen frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von 14 Tagen repariert werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane, des SVSAA oder des Schadenzentrums VBS.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
105 Art. 88 Vollzug, Durchführung dieser Verordnung
1 Die LBA erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen. Wirken sich diese auf den zivilen Verkehr aus, so ist die Zustimmung des ASTRA einzuholen.
2 Das SVSAA ist Aufsichtsbehörde für die ausschliesslich in der Armee eingesetzten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.
Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
106 Die Verordnung vom 17. August 1994 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) wird aufgehoben.
Art. 90 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 107 …
Art. 91 Übergangsbestimmungen
1 Der militärische eosinrote Führerausweis behält seine Gültigkeit. 2–4 108 …
5 Vor dem 1. Januar 1995 im Verkehr gesetzte Militäranhänger werden nicht mit einem Unterlegkeil ausgerüstet.
6 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nicht nachgerüstet werden. Nach bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.
7 Für bereits im Verkehr stehende Militäranhänger muss der Fahrzeugausweis nicht mitgeführt werden, sofern die zulässigen Zugfahrzeuge und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf einer Tafel am Anhänger vermerkt sind. Der Ausweis wird bei der Abgabestelle des Anhängers hinterlegt. 109 Art. 91 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. November 2008
1 Alle gepanzerten Radfahrzeuge der Armee, welche ab dem 1. Januar 2004 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, sind bis am 31. Dezember 2010 mit einem Datenaufzeichnungsgerät oder Fahrtschreiber auszurüsten.
2 Militärfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2000 in Verkehr gesetzt wurden, benötigen für Gefahrguttransporte im Stückgutverkehr keine Zulassungsbescheinigung 110 gemäss ADR .
3 Sofern nicht anders im Fahrzeugausweis spezifiziert, können Militärfahrzeuge mit Kompressionszündung über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, Wechselaufbauanhänger 9,6 Tonnen zweiachsig Lanz+Marti mit C625-Aufbau sowie Sachentransportanhänger des Typs 85 und 87 allesamt mit Plane bis 31. Dezember 2015 als EX/II-Beförderungseinheiten gemäss ADR verwendet werden.
4 Personenwagen 8 Plätze PUCH/MBG sowie Militärfahrzeuge der Klasse N2, die vor dem 1. März 2006 in Verkehr gesetzt wurden und mit quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzbänken ausgerüstet sind, müssen nicht mit Beckengurten nachgerüstet werden.
Art. 92 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 510.10
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^4]: Dieses Kapitel beinhaltete im ursprünglichen Entwurf sechs Artikel.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^6]: SR 514.31
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^12]: SR 741.01
[^13]: SR 741.621
[^14]: SR 0.741.621
[^15]: SR 510.10
[^16]: SR 321.0
[^17]: SR 812.121
[^18]: SR 510.301
[^19]: SR 741.41
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^21]: SR 514.31
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^23]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 3 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^26]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^28]: SR 832.312.15
[^29]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^30]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^39]: SR 741.51
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^42]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^51]: SR 741.41
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^54]: SR 0.741.621
[^55]: SR 741.621
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^57]: SR 741.41
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^59]: SR 514.31
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^62]: SR 513.74
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^65]: SR 510.301
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^79]: SR 0.741.621
[^80]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008 (AS 2008 5653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^102]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^103]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^106]: [AS 1994 2211, 1996 158, 1997 2779 Ziff. II 29, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 1]
[^107]: Die Änderungen können unter AS 2004 945 konsultiert werden.
[^108]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5653).
[^110]: SR 0.741.621