Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)
gestützt auf die Artikel 2, 8, 30 Absatz 4, 43, 55, 57, 106 des
1 (SVG) Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
2 3 und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 4
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über den militärischen Strassenverkehr auf öffentlichen und ausserhalb öffentlicher Strassen.
5 Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für:
- a. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden;
- b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
- c. Fahrzeuge sowie Reit-, Zugund Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
2 Für den Einsatz im Ausland gilt diese Verordnung sinngemäss, falls die Vorschriften des Gastlandes oder des Einsatzgebietes die Sicherheitsstandards der Schweizer Armee unterschreiten. Für den jeweiligen Einsatz im Ausland sind mittels staatsvertraglicher Regelungen besondere Bestimmungen zu vereinbaren.
3 Ziviles Personal der Gruppe Verteidigung sowie Mitarbeitende der Armasuisse unterstehen der zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung und den Bestimmungen der
6 VFBF . Für das Führen von Militärfahrzeugen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten zudem die Artikel 13 Absatz 2, 17, 39–42, 54, 56, 91 und 91 a dieser Verordnung.
7 Art. 3 Wald-, Fussund Wanderwege
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fussund Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zugund Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.
2 Vor dem Befahren und Begehen von Fussund Wanderwegen durch Fahrzeuge sowie solche Tiere muss immer die Zustimmung der zuständigen Behörden eingeholt werden.
Art. 4 Definitionen
Es gelten folgende Definitionen:
8 a. Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden;
- b. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militärischen Fahrberechtigung ist.
- c. Militärdienst ist der besoldete Truppendienst.
9 d. ...
- e. Werkinterner Verkehr ist der Fahrverkehr auf militärischen Arealen oder auf öffentlichen Strassen zwischen benachbarten Teilen der militärischen Areale.
- f. Militärische Areale sind Immobilien oder Gelände, die als solche gekennzeichnet sind oder mit baulichen Massnahmen (Schranken, Zäune etc.) abgesperrt oder absperrbar sind.
- g. Verkehrsmassnahmen sind Verkehrsbeschränkungen, Anordnungen zur Regulierung oder Sicherung des Verkehrs und weitere Vorkehrungen, die sich auf den Verkehr auswirken.
Art. 5 Abkürzungen
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 510.10
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1695).
[^4]: Dieses Kapitel beinhaltete im ursprünglichen Entwurf sechs Artikel.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^6]: SR 514.31
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1801).