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Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank vom 14. Mai 2004

Geltender Text a fecha 2006-07-01

gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes

1 vom 3. Oktober 2003 (NBG), beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement legt die Aufbauorganisation der Schweizerischen Nationalbank (SNB) fest, ordnet den Ablauf der Generalversammlung in Ergänzung zu den Artikeln 34–38 NBG und regelt Aufgaben und Tätigkeit von Bankrat, Direktorium und erweitertem Direktorium.

Art. 2 Verhältnis zu anderen Reglementen

Das Organisationsreglement bildet die interne Grundordnung der SNB. Es geht den anderen Reglementen vor.

2. Abschnitt: Aufbauorganisation

Art. 3 Departemente

1 Die SNB ist in drei Departemente gegliedert. Jedes Departement hat einen bestimmten Geschäftskreis.

2 Die Organisationseinheiten des I. und III. Departements befinden sich mehrheitlich beim Sitz Zürich, diejenigen des II. Departements mehrheitlich beim Sitz Bern.

3 Jedes Departement wird von einem Mitglied des Direktoriums geleitet, das I. Departement von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums.

4 Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Direktoriums beziehen ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter in die Departementsleitung ein.

Art. 4 Geschäftskreise

1 Der Geschäftskreis des I. Departements umfasst: Internationale Angelegenheiten, Volkswirtschaft, Recht und Dienste, Personalwesen, Kommunikation.

2 Der Geschäftskreis des II. Departements umfasst: Bargeld, Finanzen und Controlling, Systemstabilität und Überwachung, Sicherheit.

3 Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Asset Manage-

2 ment, Risikomanagement, Operatives Bankgeschäft, Informatik.

Art. 5 Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Direktoriums und des Bankrats. Es wird vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin geleitet.

2 Es untersteht dem Direktorium. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Generalversammlung und den Bankrat ist es fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.

3 Das Generalsekretariat gehört administrativ zum I. Departement.

Art. 6 Interne Revision

1 Die Interne Revision ist ein unabhängiges Instrument für die Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit der SNB. Sie ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unterstellt.

2 Die Interne Revision gehört administrativ zum I. Departement.

3 Art. 7 Zweigniederlassung und Vertretungen

1 Die SNB hat:

2 Die Zweigniederlassung der SNB besorgt den Bargeldverkehr in ihrer Region. Sie untersteht dem II. Departement.

3 Zusammen mit den Sitzen und der Zweigniederlassung besorgen die Vertretungen der SNB die Wirtschaftsbeobachtung und die Informationsvermittlung in ihrer Region. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unterstehen dem I. Departement.

3. Abschnitt: Ablauf der Generalversammlung

Art. 8 Konstituierung

1 Den Vorsitz der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bankrats.

2 Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre. Die Mitglieder des Bankrats sind als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nicht wählbar.

3 Das Protokoll der Generalversammlung wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär beziehungsweise im Verhinderungsfall von einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter geführt.

4 Es wird eine Präsenzliste erstellt. Diese enthält die Zahl der an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionärinnen und Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien.

5 Protokoll und Präsenzliste sind zu unterzeichnen von:

Art. 9 Beschlussfähigkeit

1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 30 Aktionärinnen und Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien vertreten.

2 Kommt auf die erste Einladung hin keine beschlussfähige Versammlung zustande, so ist unverzüglich eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre und der vertretenen Aktien beschlussfähig ist. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

3 Anträge an den Bundesrat gemäss Artikel 36 Buchstabe f NBG (auf Änderung des NBG oder Auflösung der Nationalbank) können nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

4. Abschnitt: Bankrat

Art. 10 Aufgaben

1 Der Bankrat übt die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung der SNB aus.

2 Zusätzlich zu den im Artikel 42 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem Bankrat:

Fussnoten

[^1]: SR 951.11

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 31. März 2006, vom BR genehmigt am 16. Juni 2006 und in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2609).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des Bankrates vom 31. März 2006, vom BR genehmigt am 16. Juni 2006 und in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2609).