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Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
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2010-07-01
2010-04-15
2009-01-01
2008-09-01
Änderungen vom 2008-09-01
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- b. Heimtiere: Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelproduktion zugelassen sind, sowie die folgenden Arten, soweit sie nicht der Lebensmittelgewinnung dienen werden, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Haltung vorgesehen sind: Hausgeflügel, Hauskaninchen, in Gehegen gehaltenes Wild, Frösche, Zuchtreptilien, Fische, Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter.
<sup>2</sup> Im Weiteren richten sich die Begriffe nach Artikel <sup>2</sup> der Arzneimittel-Bewil-
<sup>4</sup> . ligungsverordnung vom 17. Oktober 2001 2. Kapitel: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
<sup>2</sup> Im Weiteren richten sich die Begriffe nach Artikel <sup>2</sup> der Arzneimittel-Bewilli-
<sup>4</sup> . gungsverordnung vom 17. Oktober 2001 2. Kapitel: Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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<sup>1</sup> Für Impfungen, die durch ein tierärztliches Zeugnis zu bestätigen sind, dürfen Impfstoffe ausschliesslich in Anwesenheit der Tierärztin oder des Tierarztes angewendet werden.
<sup>2</sup> Zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration dürfen Tierarzneimittel nur für den Tierbestand einer bestimmten Person abgegeben werden und nur, wenn diese Person einen vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und vom BVET anerkannten Kurs zum Durchführen solcher Eingriffe besucht hat.
<sup>2</sup> Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachkundenachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April
<sup>6</sup> <sup>7</sup> 2008 erbringen.
<sup>3</sup> Arzneimittel, die als Betäubungsmittel gelten, dürfen nicht für Nutztiere abgegeben
<sup>6</sup> werden. Vorbehalten bleiben Tierarzneimittel, die vom Institut spezifisch für die unter Absatz 2 erwähnten Indikationen zugelassen sind.
<sup>8</sup> werden. Vorbehalten bleiben Tierarzneimittel, die vom Institut spezifisch für die unter Absatz 2 erwähnten Indikationen zugelassen sind.
##### **Art. 9** Abgabe von Arzneimitteln in Zoound Imkerfachgeschäften
<sup>1</sup> Wer in einem Zoofachgeschäft lebende Tiere halten und verkaufen darf, darf gestützt auf eine kantonale Bewilligung nach Artikel 30 des Heilmittelgesetzes vom
<sup>7</sup> 15. Dezember 2000 Arzneimittel für Zierfische, Singund Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BVET
<sup>8</sup> genehmigte Ausbildung absolviert hat.
<sup>9</sup> 15. Dezember 2000 Arzneimittel für Zierfische, Singund Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BVET
<sup>10</sup> genehmigte Ausbildung absolviert hat.
<sup>2</sup> Wer Imkerinnen und Imkern Arzneimittel für Bienen abgeben will, benötigt eine kantonale Detailhandelsbewilligung. Diese kann erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen vom BVET genehmigten Kurs absolviert hat und sich regelmässig weiterbildet. Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber auch, ohne Rezept Arzneimittel zur Parasitenbekämpfung bei Bienen an Imkerinnen und Imker zu versenden.
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<sup>4</sup> Das Institut legt die Arzneimittel fest, die abgegeben werden dürfen. Es kann auch
<sup>9</sup> Arzneimittel nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 bezeichnen. 2. Abschnitt: Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere
<sup>11</sup> Arzneimittel nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001 bezeichnen. 2. Abschnitt: Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere
##### **Art. 10** Beurteilung des Gesundheitszustandes, TAM-Vereinbarung
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<sup>4</sup> Die Beurteilungskriterien, die Besuchsfrequenzen und der Inhalt der TAM-Vereinbarung richten sich nach Anhang 1.
<sup>10</sup> Art. <sup>10</sup> a Verbotene Stoffe und Zubereitungen Die Verabreichung der Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4 an Nutztiere ist verboten.
<sup>12</sup> Art. 10 a Verbotene Stoffe und Zubereitungen Die Verabreichung der Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 4 an Nutztiere ist verboten.
##### **Art. 11** Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel
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<sup>3</sup> Wer die Person oder die Praxis vertritt, die eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen hat, darf Tierarzneimittel nur für die aktuelle Indikation, die gewählte Behandlung und Nachbehandlung sowie die Anzahl der aktuell zu behandelnden Tiere verschreiben oder abgeben.
<sup>11</sup> Art. 12 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
<sup>13</sup> Art. 12 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
<sup>1</sup> Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
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- b. in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
<sup>12</sup> Art. 14 Formula magistralis Zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Formula magistralis (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG) für Nutztiere dürfen nur Wirkstoffe verschrieben werden, die in der Liste a des Anhangs 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
<sup>14</sup> Art. <sup>14</sup> Formula magistralis Zur Herstellung eines Tierarzneimittels nach Formula magistralis (Art. 9 Abs. 2 Bst. a HMG) für Nutztiere dürfen nur Wirkstoffe verschrieben werden, die in der Liste a des Anhangs 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
##### **Art. 15** Sonderbestimmungen für Pferde und Esel
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<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäss den
<sup>13</sup> Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. 3. Kapitel: Sorgfaltsund Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter
<sup>15</sup> Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. 3. Kapitel: Sorgfaltsund Mitteilungspflichten der Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter
##### **Art. 22** Sorgfaltspflicht
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<sup>3</sup> Diese Angaben sind für Klauentiere im Begleitdokument nach Artikel 12 der
<sup>14</sup> Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 zu machen und für Pferde, die als Nutztiere gelten, im Pferdepass, soweit ein solcher vorhanden ist. In den übrigen Fällen müssen Dritte das Tier eindeutig identifizieren können.
<sup>16</sup> Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 zu machen und für Pferde, die als Nutztiere gelten, im Pferdepass, soweit ein solcher vorhanden ist. In den übrigen Fällen müssen Dritte das Tier eindeutig identifizieren können.
##### **Art. 24** Besondere Sorgfaltspflichten beim Gewinnen von Lebensmitteln
<sup>1</sup> Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom
<sup>15</sup> <sup>16</sup> 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
<sup>1</sup> Fleisch, Milch, Eier und Honig sowie daraus gewonnene Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel verwendet werden, solange bei den entsprechenden Tieren die Absetzfrist des eingesetzten Tierarzneimittels nicht abgelaufen ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 23. November
<sup>17</sup> <sup>18</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
<sup>2</sup> Milch, die vor Ablauf der Absetzfrist gewonnen wird, darf als Futtermittel für Nutztiere verwendet werden. Jede Verwendung ist bei den getränkten Tieren wie ein Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren. Es sind die Absetzfristen einzuhalten, die für das entsprechende Arzneimittel gelten.
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- b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;
<sup>17</sup> c. Arzneimittel, die nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
<sup>19</sup> c. Arzneimittel, die nach den Artikeln 6 und 12 angewendet werden, ausgenommen diejenigen nach Artikel 13 Absatz 5;
- d. nicht zulassungspflichtige Tierarzneimittel (Art. 9 Abs. 2 HMG);
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- a. tierärztlichen Privatapotheken;
- b. anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem ü- berwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
<sup>18</sup> c. Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November
<sup>19</sup> 2005 über die Primärproduktion registriert sind.
- b. anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
<sup>20</sup> c. Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November
<sup>21</sup> 2005 über die Primärproduktion registriert sind.
<sup>2</sup> Sie dürfen insbesondere:
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<sup>4</sup> Das Institut legt in Absprache mit dem BVET, dem BLW, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), der schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS und den Kontrollorganen in einer technischen Weisung Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit den zuständigen Bundesämtern dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Ämter koordiniert werden.
<sup>20</sup> Art. 31 Inspektionsfrequenz und Delegation der Inspektionen
<sup>22</sup> Art. 31 Inspektionsfrequenz und Delegation der Inspektionen
<sup>1</sup> Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu inspizieren.
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<sup>3</sup> Die Inspektionsfrequenz der Primärproduktionsbetriebe richtet sich nach der
<sup>21</sup> Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>23</sup> Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 .
<sup>4</sup> Die Kantone können zur Inspektion Stellen beiziehen, die nach der europäischen
<sup>22</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>23</sup> akkreditiert sind. nungsverordnung vom 17. Juni 1996
<sup>24</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>25</sup> akkreditiert sind. nungsverordnung vom 17. Juni 1996
##### **Art. 32** Mitwirkungspflichten
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<sup>2</sup> Das Institut wertet die Berichte aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
<sup>3</sup> Die Kontrollorgane können die Berichte dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach Artikel 65 a der Tierseuchenverordnung
<sup>26</sup> <sup>27</sup> vom 27. Juni 1995 übermitteln.
##### **Art. 34** Anforderungen an die Kontrollorgane
<sup>1</sup> Die Kontrollorgane, die gestützt auf diese Verordnung Kontrollen und Inspektionen durchführen, müssen über ein Qualitätsmanagement-System nach international anerkannten Normen verfügen und nach der Akkreditierungsund Bezeichnungs-
<sup>24</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein.
<sup>28</sup> verordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein.
<sup>2</sup> Inspektorinnen und Inspektoren müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen und sich laufend fortbilden.
<sup>3</sup> Sie müssen von den Betrieben, die sie inspizieren, unabhängig sein. In den Fällen
<sup>25</sup> nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>29</sup> über das Verwalnach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 tungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
#### 2. Abschnitt: Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten
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<sup>4</sup> Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden.
<sup>5</sup> <sup>26</sup> Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>5</sup> <sup>30</sup> Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
### 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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##### **Art. 39** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> <sup>27</sup> ...
<sup>1</sup> <sup>31</sup> …
<sup>2</sup> Die Kontrollorgane haben die Anforderungen nach Artikel 34 bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
<sup>3</sup> <sup>28</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>32</sup> …
<sup>4</sup> Arzneimittel-Vormischungen, deren Arzneimittelinformation keine Angaben über die Eignung der Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess enthalten (Art. 19 Bst. c), dürfen bis 1. Januar 2007 verwendet werden.
@@ -548,50 +554,58 @@
[^4]: SR 812.212.1
[^5]: SR 0.811.119.136/.163/.349/.454.1
[^6]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^7]: SR 812.21
[^5]: SR 0.811.119.136/0.811.119.454.1
[^6]: SR 455.1
[^7]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 5 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (SR 455.1 ).
[^8]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^9]: SR 812.212.21
[^10]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^11]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^12]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^13]: SR 819.1
[^14]: SR 916.401
[^15]: SR 817.190
[^16]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^17]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 910.15 ).
[^19]: SR 916.020
[^9]: SR 812.21
[^10]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^11]: SR 812.212.21
[^12]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^13]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^15]: SR 819.1
[^16]: SR 916.401
[^17]: SR 817.190
[^18]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^19]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 910.15 ).
[^21]: SR 910.15
[^22]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, E-Mail: verkauf@snv.ch bezogen werden.
[^23]: SR 946.512
[^24]: SR 946.512
[^25]: SR 172.021
[^26]: SR 235.1
[^27]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^28]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^21]: SR 916.020
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 910.15 ).
[^23]: SR 910.15
[^24]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, E-Mail: verkauf@snv.ch bezogen werden.
[^25]: SR 946.512
[^26]: SR 916.401
[^27]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2006 5217, 2008 5587 Abs. 1 Bst. b).
[^28]: SR 946.512
[^29]: SR 172.021
[^30]: SR 235.1
[^31]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
[^32]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung vom 23. Nov. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (SR 817.02 ).
2008-01-01
2006-01-01
2004-09-01
2004-08-18
TAMV
Originalfassung
Text zu diesem Datum