Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 2003[^2],
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.
2 Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À‑fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems
1 Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.
2 …[^3]
3 Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.[^4]
Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen
Währungsfonds
Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.
Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
1 Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
2 Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.
3 Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
Art. 5 Befugnisse des Bundesrates
1 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt:
- a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;
- b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
2 Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Art. 6[^5] Mitwirkung der SNB
1 Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
2 Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
3 Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
4 Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Art. 7 Koordination
Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
Art. 8 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005[^6] ein Verpflichtungskredit einzuholen.[^7]
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 1975[^8] über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2004[^9]
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2003 4775
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).
[^6]: SR 611.0
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5567; BBl 2016 8049).
[^8]: [AS 1975 1293, 1980 325, 1985 1036, 1995 3658, 1999 2889]
[^9]: BRB vom 9. Sept. 2004