Änderungshistorie

Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

9 Versionen · 2004-08-25

Änderungen vom 2016-01-01

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# Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)
<sup>1</sup> (GwG) gestützt auf das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes
<sup>2</sup> vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:
gestützt auf die Artikel 8 a Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes
<sup>1</sup> (GwG) vom 10. Oktober 1997 sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom
<sup>2</sup> <sup>3</sup> 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:
### 1. Kapitel: Aufgaben
<sup>3</sup> Art. 1
<sup>4</sup> Art. 1
<sup>1</sup> Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:
- a. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.
- b. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.
- c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung.
- d. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.
- a. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geld-
<sup>5</sup> und der Terwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität rorismusfinanzierung.
- b. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.
- c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
- d. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.
<sup>2</sup> Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
- a. nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorganisationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) und der Eidgenössischen Spielbankenkommission entgegen und wertet diese aus;
<sup>6</sup> nimmt sie Meldungen der Finanzintermediäre, der Selbstregulierungsorgania. sationen, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8 a GwG sowie von deren Revisionsstellen entgegen und wertet diese aus;
- b. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;
- c. entscheidet sie über die Weiterleitung von Meldungen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
- d. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus;
- e. betreibt sie ein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung (GEWA);
- f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu eine anonymisierte Statistik.
### 2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen <sup>4</sup>
- d. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus;
- e. betreibt sie ein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung (GEWA);
<sup>7</sup> f. wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen.
### 2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen <sup>8</sup>
#### 1. Abschnitt: Registrierung
<sup>5</sup> Art. 2 Herkunft der Daten
<sup>6</sup> Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
<sup>7</sup> a. den Artikeln 9 und 11 a GwG von Finanzintermediären;
<sup>9</sup> Art. 2 Herkunft der Daten
<sup>10</sup> Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
<sup>11</sup> ter a. den Artikeln 9 Absatz 1 und <sup>11</sup> a GwG sowie 305 Absatz 2 des Straf-
<sup>12</sup> gesetzbuches (StGB) von Finanzintermediären;
- b. Artikel 27 Absatz 4 GwG von Selbstregulierungsorganisationen;
- c. Artikel 16 Absatz 1 GwG der FINMA;
- d. Artikel 16 Absatz 1 GwG der Eidgenössischen Spielbankenkommission; ter <sup>8</sup> Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB). e. Artikel 305
<sup>9</sup> Art. 3 Inhalt und Form
<sup>1</sup> Meldungen müssen mindestens enthalten:
- a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde oder der Person nach Artiter <sup>10</sup> kel 305 Absatz 2 StGB , von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;
- d. Artikel 16 Absatz 1 GwG der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
<sup>13</sup> bis den Artikeln 9 Absatz 1 und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und e. Händlern sowie von deren Revisionsstellen.
<sup>14</sup> Art. 3 Analyse der Meldungen
<sup>1</sup> Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a d müssen mindestens enthalten: 
- a. den Namen des Finanzintermediärs oder der Behörde, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson und einer direkten Telefonund Telefaxnummer;
- b. die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
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- f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung einschliesslich des aktuellen Kontostands;
- g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der Nummer der betroffenen Konten;
- g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung einschliesslich der Nummer und des Datums der Eröffnung der betroffenen Konten;
- h. eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen.
<sup>2</sup> Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden; das Formular kann als Telefax oder mit A-Post eingereicht werden.
<sup>3</sup> Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.
<sup>11</sup> Art. 4 Erfassung
<sup>1</sup> Meldungen und Informationen werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.
<sup>2</sup> Meldungen nach Artikel <sup>2</sup> Buchstabe e müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c e und h sinngemäss enthalten. 
<sup>3</sup> Für Meldungen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden. Die Angaben zur Kontaktperson nach Absatz 1 Buchstabe a können auch auf einem separaten Dokument angegeben werden.
<sup>4</sup> Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weiteren Belege müssen der Meldung beiliegen.
<sup>5</sup> Der Finanzintermediär muss die Dokumente, die es erlauben, die Spur der während der Analyse der Meldestelle erfolgten Transaktionen weiterzuverfolgen, der Meldestelle auf Aufforderung hin unverzüglich zustellen.
<sup>15</sup> Art. 4 Erfassung
<sup>1</sup> Meldungen und Informationen von Finanzintermediären werden unter Angabe des Datums, an dem diese erstattet worden sind, im GEWA eingetragen. Das Erfassungsdatum dient der Fristenkontrolle.
<sup>2</sup> Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.
<sup>3</sup> Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
<sup>3</sup> Die Meldestelle bestätigt den Eingang einer Meldung unverzüglich und gibt die Frist an, innerhalb derer sie einen Entscheid über die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG fällt.
<sup>4</sup> Im Falle einer Weiterleitung oder einer Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG gibt die Meldestelle die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.
#### 2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen
<sup>12</sup> Art. 5
<sup>13</sup> Art. 6 Informationsbeschaffung nach dem ZentG Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.
<sup>16</sup> Art. 5
<sup>17</sup> Art. 6 Informationsbeschaffung nach dem ZentG Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.
##### **Art. 7** Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz <sup>1</sup> ZentG und Artikel 29 Absatz 1 GwG jegliche Informationen erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz <sup>1</sup> ZentG und Artikel 29 Absätze 1 und 2 GwG jegliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benö-
<sup>18</sup> tigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:
- a. die betreffende Person oder Gesellschaft gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verfolgt wird oder wurde;
- b. die Person oder Gesellschaft polizeilich aktenkundig ist;
- c. die angezeigte Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten, und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;
<sup>14</sup> d. der Meldung oder Anzeige erstattende Finanzintermediär der FINMA oder der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.
<sup>19</sup> die gemeldete Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht c. hat, sich in der Schweiz aufzuhalten und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;
<sup>20</sup> d. der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA oder der Eidgenössischen Spielbankenkommission untersteht.
<sup>2</sup> Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.
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<sup>1</sup> Auf Grund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG.
<sup>2</sup> Meldungen oder Anzeigen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, auf Grund welcher die Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.
<sup>2</sup> Meldungen, die nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind, können nachträglich jederzeit weitergeleitet werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen, aufgrund welcher die
<sup>21</sup> Meldestelle einen begründeten Verdacht schöpft.
##### **Art. 9** Benachrichtigung des Finanzintermediärs
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte unterrichten, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen.
<sup>1</sup> Die Meldestelle unterrichtet den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schrit-
<sup>22</sup> te.
<sup>2</sup> Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Infor-
<sup>15</sup> mationen weitergegeben werden.
<sup>16</sup> Benachrichtigung Art. 10
<sup>1</sup> <sup>17</sup> Die Meldestelle kann unterrichten:
- a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat;
- b. die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;
- c. die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe c eingeleitet hat;
- d. die Eidgenössische Spielbankenkommission: über Schritte, die sie aufgrund von Anzeigen nach Artikel 2 Buchstabe d eingeleitet hat.
<sup>23</sup> mationen weitergegeben werden.
<sup>24</sup> Art. 10 Benachrichtigung
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann unterrichten:
- a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat;
- b. die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;
- c. die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c eingeleitet hat;
- d. die Eidgenössische Spielbankenkommission: über Schritte, die sie aufgrund
<sup>25</sup> von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d eingeleitet hat.
<sup>2</sup> Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
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<sup>3</sup> Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.
##### **Art. 11** Unaufgeforderte Benachrichtigung ausländischer Behörden
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen oder Terrorismusfinanzierung, sofern es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt, unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetz-
<sup>18</sup> lichen Aufgaben zu unterstützen:
<sup>19</sup> a. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 30 GwG sind erfüllt;
- b. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG sind erfüllt.
<sup>2</sup> Sie informiert die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde.
<sup>26</sup> Art. 11
### 3. Kapitel: Zusammenarbeit
##### **Art. 12** Schweizer Behörden
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann Informationen an folgende Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung notwendig ist:
- a. Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
<sup>20</sup> b. …
<sup>21</sup> FINMA; c.
<sup>22</sup> d. Eidgenössische Spielbankenkommission.
<sup>1</sup> <sup>27</sup> …
<sup>2</sup> Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen an diese Strafverfolgungsbehörde.
##### **Art. 13** Ausländische Behörden
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann, soweit es zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte nötig ist, es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelte und das Amtshilfeersuchen begründet ist, Personendaten und Informationen austauschen mit:
<sup>23</sup> a. …
- b. ausländischen Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, vorausgesetzt die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG sind erfüllt.
<sup>2</sup> Die Artikel 5–7 und 12 Absatz <sup>2</sup> gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.
<sup>28</sup> Ausländische Behörden Art. 13
<sup>1</sup> Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:
- a. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, sofern die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
- b. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 30 GwG erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die Personendaten und Informationen nach Absatz 1 dürfen nur ausgetauscht oder weitergegeben werden:
- a. soweit es für die Erlangung der von der Meldestelle benötigten Auskünfte erforderlich ist;
- b. soweit es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt;
- c. wenn das Amtshilfeersuchen begründet ist.
<sup>3</sup> Die Artikel 6, 7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.
### 4. Kapitel: GEWA
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- a. für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationsund Abklärungsaufgaben;
- b. bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, organisiertem Verbrechen und Terrorismusfinanzierung;
<sup>29</sup> b. bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
- c. in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
- d. in der Zusammenarbeit mit entsprechenden ausländischen Behörden und mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden;
<sup>24</sup> e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission.
<sup>30</sup> e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
<sup>31</sup> f. für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.
##### **Art. 15** Herkunft der Informationen
Die im GEWA gespeicherten Daten stammen aus:
<sup>25</sup> a. Meldungen und Informationen nach Artikel 2;
<sup>32</sup> Meldungen und Informationen nach Artikel 2; a.
- b. Amtsund Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13;
<sup>26</sup> c. Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden;
<sup>27</sup> d. Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29 a GwG;
<sup>33</sup> Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer c. Untersuchung durchgeführt werden;
<sup>34</sup> d. Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29 a GwG;
- e. Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen;
- f. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, organisiertes Verbrechen oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;
- g. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, der Zugehörigkeit zum organisierten Verbrechen oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;
<sup>35</sup> f. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;
<sup>36</sup> g. Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;
- h. Abklärungen der Meldestelle selbst.
##### **Art. 16** Bearbeitete Daten
<sup>1</sup> Für die Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten werden im
<sup>28</sup> GEWA Daten bearbeitet über:
<sup>37</sup> Bearbeitete Daten Art. 16
<sup>1</sup> Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:
- a. verdächtige Finanztransaktionen;
- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen;
- c. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei.
<sup>2</sup> Für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung werden im GEWA Daten bearbeitet über:
- a. verdächtige Finanztransaktionen;
- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der begründete Verdacht besteht, ter dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260 angehöquinquies ren oder die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260
<sup>29</sup> StGB unterstützen;
- c. Personen, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
<sup>3</sup> Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach
<sup>30</sup> Artikel 14 dient.
- b. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen, dass sie einer kriminellen Organisation im ter Sinne von Artikel 260 StGB angehören oder dass sie die Finanzierung des quinquies Terrorismus im Sinne von Artikel 260 StGB unterstützen;
- c. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei, oder bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
<sup>2</sup> Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im GEWA Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.
##### **Art. 17** Chiffrierung
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<sup>1</sup> Die Datenbank GEWA ist modular aufgebaut. Sie besteht aus der:
- a. Verwaltung der Meldungen und Anzeigen (Fallverwaltung);
<sup>38</sup> a. Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung);
- b. Verwaltung der anderen Geschäfte;
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##### **Art. 19** Datensicherheit und Protokollierung
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezem-
<sup>32</sup> <sup>33</sup> ber 2011 .
<sup>1</sup> <sup>39</sup> Für die Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezem-
<sup>40</sup> <sup>41</sup> ber 2011 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicher-
<sup>34</sup> stellen.
##### **Art. 20** Zugriff auf das GEWA
<sup>1</sup> Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
- a. die Polizeiund Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, deren gesetzliche Aufgabe der Kampf gegen die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung ist: im Rahmen von Voruntersuchungen und von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;
<sup>35</sup> der Dienst für Analyse und Prävention (DAP): zur Erstellung von Analysen b. über die Geldwäscherei, das organisierte Verbrechen und die Terrorismusfinanzierung;
- c. die FINMA: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d und Absatz 3 GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- d. die Eidgenössische Spielbankenkommission: zur Kontrolle, ob die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e GwG ihre Sorgfaltspflichten sowie ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht einhalten;
- e. der Datenschutzberater des Bundesamtes für Polizei: zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion;
- f. der Projektleiter und die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur
<sup>36</sup> Modifikation und Anpassung des Systems.
<sup>2</sup> Individuelle Zugriffsrechte sind in Anhang <sup>2</sup> geregelt.
##### **Art. 21** Finanzierung
<sup>1</sup> Der Bund finanziert die Datenübermittlung bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.
<sup>2</sup> Die Kantone übernehmen:
- a. die Kosten für Anschaffung und Unterhalt ihrer Geräte;
- b. die Kosten für Installation und Betrieb ihres Verteilungsnetzes.
##### **Art. 22** Technische Anforderungen
Die von den Kantonen verwendeten Endgeräte müssen den technischen Vorschriften des Bundes entsprechen.
### 5. Kapitel: Statistische Daten und Jahresbericht
<sup>42</sup> stellen.
<sup>43</sup> Zugriff auf das GEWA Art. 20 Zugriff auf das GEWA haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
- a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle;
- b. die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
<sup>44</sup> Art. 21 und 22
### 5. Kapitel: Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen <sup>45</sup>
##### **Art. 23**
<sup>1</sup> Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymi-
<sup>37</sup> sierte Statistik über:
- a. Meldungen und Anzeigen nach Artikel 2; diese Statistik enthält Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;
- b. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden; diese Statistik enthält Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;
- c. die auf die Meldungen und Anzeigen folgenden Verfahren; diese Statistik enthält Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Anzeigen und den Verfahrensausgang.
<sup>2</sup> Die Meldestelle berichtet jährlich über die Fortschritte der Schweiz in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der
<sup>38</sup> Terrorismusfinanzierung.
<sup>1</sup> Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:
- a. Meldungen nach Artikel 2;
- b. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden;
- c. die auf die Meldungen folgenden Verfahren.
<sup>2</sup> Die Statistik enthält:
- a. bei Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a: Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;
- b. bei Auskunftsbegehren nach Absatz 1 Buchstabe b: Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;
- c. bei Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c: Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Anzeigen und den Verfahrensausgang.
<sup>3</sup> Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
### 6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten
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Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone
<sup>39</sup> sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
<sup>46</sup> sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
##### **Art. 25** Weitergabe von Daten
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<sup>1</sup> Bei der Weitergabe von Daten aus dem GEWA sind Verwendungsverbote zu beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimatoder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der
<sup>40</sup> Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 . Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 6 des Datenschutzgeset-
<sup>41</sup> und erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migrazes vom 19. Juni 1992
<sup>42</sup> tion an deren Heimatoder Herkunftsstaat weitergeben.
<sup>47</sup> Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 . Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 6 des Datenschutzgeset-
<sup>48</sup> zes vom 19. Juni 1992 und erst nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Migra-
<sup>49</sup> tion an deren Heimatoder Herkunftsstaat weitergeben.
<sup>2</sup> Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem GEWA, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
<sup>43</sup> Art. 27
<sup>50</sup> Art. 27
##### **Art. 28** Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten
<sup>1</sup> Die im GEWA gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden
<sup>44</sup> einzeln gelöscht.
<sup>51</sup> einzeln gelöscht.
<sup>2</sup> Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
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Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv
<sup>45</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>46</sup> Ausführungsvorschriften .
<sup>52</sup> richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und nach seinen
<sup>53</sup> Ausführungsvorschriften .
### 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 30** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>47</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
<sup>48</sup> Art. 31 Inkrafttreten
<sup>54</sup> Die Verordnung vom 16. März 1998 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
<sup>55</sup> Art. 31 Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
@@ -392,94 +370,108 @@
[^2]: SR 360
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^3]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^8]: SR 311.0
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^10]: SR 311.0
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^5]: Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berück- sichtigt.
[^6]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^7]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^11]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^12]: SR 311.0
[^13]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^14]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^15]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^18]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^19]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^20]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^21]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^22]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^29]: SR 311.0
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^31]: SR 235.11
[^32]: SR 172.010.58
[^25]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^26]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^27]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^28]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^29]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^31]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).
[^36]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^39]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^40]: SR 142.314
[^41]: SR 235.1
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^45]: SR 152.1
[^46]: SR 152.11/.21
[^47]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^35]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^36]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^37]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^38]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^39]: SR 235.11
[^40]: SR 172.010.58
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
[^43]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^44]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^45]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
[^46]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst.
[^47]: SR 142.314
[^48]: SR 235.1
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
[^52]: SR 152.1
[^53]: SR 152.11/.21
[^54]: [AS 1998 905, 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
2004-08-25
MGwV
Originalfassung Text zu diesem Datum