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Verordnung des EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis

Geltender Text a fecha 2004-10-01

gestützt auf die Artikel 8 und 26 Absatz 2 des Filmgesetzes

1 vom 14. Dezember 2001 (FiG), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die jährliche Ausschreibung des Schweizer Filmpreises, die Zulassungsbedingungen für den Preis, das Nominierungsverfahren sowie das Verfahren für die Wahl der Gewinner.

2. Abschnitt: Ziel und Ausschreibung

Art. 2 Ziel

Ziel des Schweizer Filmpreises ist es:

Art. 3 Ausschreibung

1 Das Bundesamt für Kultur (Bundesamt) schreibt jährlich einen Schweizer Filmpreis aus.

2 Die Ausschreibung enthält insbesondere:

3 Die Ausschreibung wird im Ciné-Bulletin (Zeitschrift der Schweizer Filmund Audiovisionsbranche) und auf der Internetseite des Bundesamtes publiziert.

3. Abschnitt: Zulassungsbedingungen

Art. 4 Zugelassene Filme

1 Zugelassen sind Schweizer Filme gemäss Artikel 2 Absatz 2 FiG und anerkannte Koproduktionen von einer Regisseurin oder einem Regisseur mit schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz.

2 Unabhängig produzierte Fernsehfilme sind nur dann zugelassen, wenn sie eine Kinoauswertung in der Schweiz erfahren haben.

3 Die Filme müssen in der Regel im Kalenderjahr vor der Preisverleihung entweder im Hauptprogramm eines Schweizer Filmfestivals oder eines bedeutenden ausländischen Festivals selektioniert oder in einem Kino in der Schweiz ausgewertet worden sein.

4 Jeder Film kann nur einmal am Schweizer Filmpreis teilnehmen.

Art. 5 Preis für individuelle Leistungen

1 Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität sowie Personen mit Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung.

2 Die Ausschreibung legt die Anforderungen an die Filme fest, in welchen Schauspielleistungen ausgezeichnet werden können.

4. Abschnitt: Nominierungskommission und Jury

Art. 6 Nominierungskommission

1 Die Nominierungskommission (Kommission) besteht aus neun Expertinnen und Experten, die auf Grund ihrer Funktion einen Gesamtüberblick über die schweizerische Filmproduktion haben.

2 Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen werden bei der Wahl der Expertinnen und Experten angehört.

3 Die Mitglieder der Kommission werden für ein Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.

4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes nimmt an den Sitzungen der Kommission teil. Sie oder er gibt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit und hat den Vorsitz inne.

5 Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.

Art. 7 Jury

1 Es wird eine Jury eingesetzt. Sie besteht aus sieben Mitgliedern; eines davon ist die Präsidentin oder der Präsident.

2 Die an der Organisation des Schweizer Filmpreises mitwirkenden Institutionen werden bei der Wahl der Jurymitglieder angehört.

3 Die Mitglieder der Jury werden für ein Jahr gewählt.

4 Das Sekretariat der Jury wird vom Bundesamt geführt.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 8 Selektion der nominierten Filme und Personen

1 Das Bundesamt stellt die Liste der Filme und Personen zusammen, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen.

2 Die Liste wird der Kommission unterbreitet.

3 Die Kommission legt dem Bundesamt schriftlich ihre Nominierungsvorschläge vor.

4 Die Kommission tritt zusammen, um in den ausgeschriebenen Kategorien Personen und Filme zur Nominierung auszuwählen.

5 Die Kommission fällt Mehrheitsbeschlüsse.

6 Die nominierten Personen und Filme werden der Jury zur Wahl der Gewinner unterbreitet.

Art. 9 Wahl der Gewinner

1 Die Jury trifft sich zur Visionierung der nominierten Filme sowie der Filme, in welchen eine Schauspielerin oder ein Schauspieler nominiert wurde.

2 Die Jury muss für jede ausgeschriebene Kategorie einen Gewinner wählen.

Art. 10 Beschlussfassung

Die Jury fällt Mehrheitsbeschlüsse.

6. Abschnitt: Ausgezeichnete Filme

Art. 11

Vorbehältlich einer anderen Abmachung werden für die ausgezeichneten Filme die Preise je zur Hälfte an die Produktion und an die Regie ausbezahlt.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 443.1