Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
Geltender Text a fecha 2016-07-01
1 , gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Es bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
- a. nukleare Güter;
- b. Kernanlagen;
- c. radioaktive Abfälle: 1. die in Kernanlagen anfallen, oder 2. die nach Artikel 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März
3 (StSG) abgeliefert worden sind. 1991
2 Der Bundesrat kann vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen:
- a. nukleare Güter, die nicht der Nutzung der Kernenergie dienen;
- b. Kernanlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen;
- c. nukleare Güter und radioaktive Abfälle mit geringer Strahlenwirkung.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des StSG.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2001 2665
[^3]: SR 814.50