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Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)

Geltender Text a fecha 2005-08-01

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 110 Absatz 1 Buchstabe a und 118 Absatz 2

1 , Buchstabe a der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen.

2 Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden.

3 Die Bundesversammlung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen ausdehnen auf:

4 Der Bundesrat sieht Ausnahmen vom Geltungsbereich oder von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes vor, wenn:

Art. 3 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

1 Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können.

2 Der Bundesrat bestimmt die als gefährlich geltenden Eigenschaften und legt die Gefährlichkeitsmerkmale fest.

Art. 4 Begriffe

1 In diesem Gesetz gelten als:

2 Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen, voneinander abgrenzen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung Anpassungen und Ausnahmen vorsehen. 2. Abschnitt: Grundsätze für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen

Art. 5 Selbstkontrolle

1 Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen:

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. Insbesondere legt er fest:

Art. 6 Inverkehrbringen

Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:

Art. 7 Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vorsichtsund Schutzmassnahmen informieren.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Inhalt und Umfang dieser Information, insbesondere über Abgabe und Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes.

Art. 8 Sorgfaltspflicht

Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten. 2. Kapitel: Anmeldung und Zulassung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen

Art. 9 Anmeldung neuer Stoffe

1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den für die fachspezifischen Belange zuständigen Bundesstellen (Beurteilungsstellen) und teilt der Anmelderin das Ergebnis innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist mit.

2 Ein angemeldeter Stoff darf in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle die Anmeldung akzeptiert hat oder wenn sie innerhalb dieser Frist keine weiteren Unterlagen oder Auskünfte zur Anmeldung verlangt hat.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung neuer Stoffe. Er legt die Ausnahmen von der Anmeldepflicht fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere den Verwendungszweck, die Art des Stoffes oder der Zubereitung sowie die Mengen, die hergestellt oder in Verkehr gebracht werden sollen.

Art. 10 Zulassung für Biozidprodukte

1 Die Anmeldestelle überprüft und beurteilt die eingereichten Unterlagen zusammen mit den Beurteilungsstellen und entscheidet unter Berücksichtigung der Risikobewertung (Art. 16) innerhalb einer vom Bundesrat festgelegten Frist.

2 Ein Biozidprodukt wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere:

3 Die Zulassung kann verweigert oder widerrufen werden, wenn die Risiken für die Gesundheit Anlass zur Besorgnis geben und wenn für dieselbe Art von Biozidprodukten ein anderer Wirkstoff zugelassen ist, von dem ein erheblich geringeres Risiko für die Gesundheit ausgeht und der für den Benutzer oder die Benutzerin keine wesentlichen wirtschaftlichen und praktischen Nachteile mit sich bringt.

4 Der Bundesrat legt die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Biozidprodukte fest. Die Zulassungen sind befristet.

Art. 11 Zulassung für Pflanzenschutzmittel

1 Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutzund Haustieren hat.

2 Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 12 Voranfragepflicht

Bevor die Anmelderin die für eine Anmeldung oder Zulassung erforderlichen Tierversuche durchführt, muss sie die Anmeldestelle anfragen, ob für den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung bereits eine Anmeldung oder Zulassung vorliegt.

Art. 13 Zweitanmeldung und Zweitzulassung

1 Für anmeldeund für zulassungspflichtige Stoffe und Zubereitungen ist auch dann eine Anmeldung beziehungsweise Zulassung nach den Artikeln 9–11 nötig, wenn sie bereits von einer anderen Anmelderin angemeldet beziehungsweise für eine andere Anmelderin zugelassen worden sind.

2 Der Bundesrat legt für die Zweitanmeldung und Zweitzulassung ein besonderes Verfahren fest und bestimmt unter Berücksichtigung der Interessen der Erstanmelderin insbesondere, unter welchen Bedingungen:

Art. 14 Verwendung von Unterlagen

Unter Vorbehalt von Artikel 13 Absatz 2 dürfen die am Anmeldeoder Zulassungsverfahren beteiligten Bundesstellen Angaben und Unterlagen einer Anmelderin nicht ohne deren Zustimmung im Interesse einer andern Anmelderin verwenden. Der Bundesrat bestimmt die Schutzdauer und legt die Ausnahmen unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Informationen fest.

Art. 15 Überprüfung alter Stoffe

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften für die Überprüfung und Beurteilung einzelner alter Stoffe.

2 Die Anmeldestelle kann von den Herstellerinnen Abklärungen, Untersuchungen sowie Unterlagen für alte Stoffe verlangen, die:

Art. 16 Risikobewertung

1 Die Anmeldestelle ermittelt zusammen mit den Beurteilungsstellen die durch Stoffe oder Zubereitungen möglichen Gefährdungen (Risikobewertung). Zu diesem Zweck können von der Anmelderin zusätzliche Informationen und nötigenfalls die Durchführung weiterer Untersuchungen verlangt werden.

2 Der Risikobewertung unterliegen:

3 Gestützt auf die Risikobewertung kann die Anmeldestelle empfehlen oder anordnen, dass die Anmelderin Massnahmen zur Verminderung der Risiken trifft; sie hört die Anmelderin zuvor an.

4 Sind keine risikomindernden Massnahmen möglich oder lassen sich die Risiken mit solchen Massnahmen nicht hinreichend vermindern, so leiten die zuständigen Stellen die Anpassung der massgebenden Rechtsvorschriften ein.

5 Die Risikobewertung wird bei Vorliegen neuer Erkenntnisse überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Bei Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln erfolgt die Überprüfung zudem periodisch.

Art. 17 Folgeinformationen

Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich benachrichtigen und ihr gegebenenfalls neue Unterlagen einreichen, wenn neue Erkenntnisse über den Stoff oder die Zubereitung bekannt geworden sind oder sich massgebende Sachverhalte wie Eigenschaften, Verwendungszweck oder hergestellte oder in Verkehr gebrachte Mengen erheblich verändert haben. 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen

Art. 18 Meldungen über Stoffe und Zubereitungen

1 Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmeldeoder Zulassungsverfahren unterliegen, melden:

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn:

3 Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist:

Art. 19 Stoffbezogene Vorschriften

1 Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen:

2 Er kann:

Art. 20 Werbung

1 Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozidprodukten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht werden.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss.

Art. 21 Aufbewahrung, Lagerung

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie:

Art. 22 Rücknahmeund Rückgabepflicht

1 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos.

2 Der Bundesrat kann für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen festlegen, dass sie durch den Besitzer oder die Besitzerin zur Entsorgung zurückzugeben sind.

Art. 23 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Massnahmen, die nach einem Diebstahl, Verlust oder irrtümlichen Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu treffen sind.

Art. 24 Vorschriften über persönliche und fachliche Voraussetzungen

1 Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest.

2 Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können.

Art. 25 Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten

1 Wer beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Vollzug dieser Bestimmung richtet sich unter Vorbehalt der Artikel 42 und 45 nach dem Arbeitsgesetz vom

3 4 13. März 1964 und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.

2 In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden die erforderlichen Auskünfte (Art. 42 Abs. 2) erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mitzuteilen.

4. Kapitel: Dokumentation und Information

Art. 26 Dokumentation

1 Die Anmeldestelle sorgt für die bereichsübergreifende Dokumentation über Stoffe und Zubereitungen. Sie führt zu diesem Zweck ein Produkteregister.

2 Die Beurteilungsstellen sorgen für die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Dokumentation.

Art. 27 Produkteregister

1 Das Produkteregister enthält über Stoffe und Zubereitungen namentlich diejenigen Angaben, welche:

2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Interessen der Herstellerin die Bearbeitung der im Produkteregister enthaltenen Daten, insbesondere deren Verwendung und Weitergabe; er legt fest, welche Angaben an Vollzugsbehörden weitergegeben werden dürfen, die auf Grund anderer Erlasse Vorschriften über Stoffe oder Zubereitungen vollziehen.

Art. 28 Information

1 Der Bund informiert Öffentlichkeit und Behörden über Risiken und Gefahren beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Risiken.

2 Er gibt technische Wegleitungen heraus und veröffentlicht die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Listen über Stoffe und Zubereitungen.

3 Die Kantone informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 29 Information zur Innenraumluft

Der Bund informiert über Gefährdungen durch Schadstoffe in Innenräumen. Er kann insbesondere Empfehlungen zur Begrenzung oder Verhinderung gesundheitsgefährdender Expositionen sowie zur Verbesserung der Qualität der Innenraumluft abgeben.

Art. 30 Auskunftsstelle für Vergiftungen

1 Der Bundesrat bezeichnet eine Auskunftsstelle für Vergiftungen und sorgt für die finanzielle Abgeltung der an sie übertragenen Aufgaben.

2 Die Auskunftsstelle erteilt Auskünfte über die Verhütung und Behandlung von Vergiftungen und empfiehlt entsprechende Massnahmen; zu diesem Zweck sammelt und verarbeitet sie die erforderlichen Informationen einschliesslich jener über Vergiftungsfälle.

3 Sie hat uneingeschränkten Zugriff auf die Daten im Produkteregister (Art. 27) und ist berechtigt, direkt bei der Herstellerin weitere zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Angaben über Stoffe und Zubereitungen zu verlangen.

4 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, damit die nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Daten vertraulich behandelt und Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisse gewahrt werden. Er bestimmt insbesondere, unter welchen Bedingungen und wieweit die Auskunftsstelle zu medizinischen Zwecken präventiver oder heilender Art Angaben über die Zusammensetzung und die Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen machen darf.

5. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Kantone

Art. 31 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. Sie sorgen dafür, dass die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes ihre Tätigkeit mit den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes koordinieren.

2 Sie vollziehen Verfügungen der Bundesbehörden, wenn diese sie damit beauftragen.

Art. 32 Kantonale Vorschriften

Die Kantone erlassen die organisatorischen Bestimmungen für den Vollzug und teilen sie dem Bund mit.

2. Abschnitt: Bund

Art. 33 Aufsicht

1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:

Art. 34 Vollzugskompetenzen des Bundes

1 Der Bund vollzieht:

2 Er kann einzelne Teilaufgaben nach Absatz 1 den Kantonen übertragen oder sie für bestimmte Teilaufgaben beiziehen.

3 Dem Bund obliegt der Vollzug, soweit es sich handelt um:

Art. 35 Koordination

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Beurteilungsstellen in die Verfahren und Überprüfungen nach dem 2. Kapitel einzubeziehen sind.

2 Müssen Stoffe oder Zubereitungen auf Grund verschiedener Erlasse bei mehr als einer Bundesstelle angemeldet oder zugelassen werden, so bestimmt er eine gemeinsame Anmeldestelle.

3 Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bundesstellen.

Art. 36 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

Art. 37 Grundlagenbeschaffung, Forschung

1 Der Bund beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen.

2 Er kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen, mit geeigneten Institutionen oder Fachleuten durchführen.

3 Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Untersuchungen von Stoffen und Zubereitungen ganz oder teilweise finanzieren.

4 Er fördert die wissenschaftliche Lehre und Forschung über gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen.

Art. 38 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er fasst diese nach Möglichkeit mit den Ausführungsbestimmungen zu anderen Gesetzen zusammen, soweit diese Vorschriften über Stoffe und Zubereitungen enthalten.

Art. 39 Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen

1 Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.

2 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären. Er kann das zuständige Bundesamt ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.

3 Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

Art. 40 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann, ergänzend zu Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

5 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), die Anerkennung namentlich von im Ausland durchgeführten Prüfungen, Inspektionen oder Bewertungen sowie von ausländischen Berichten oder Bescheinigungen vorsehen.

2 Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, über Artikel 14 Absatz 1 THG hinaus völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen.

3 Die Bundesstellen arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

Art. 41 Schutzklausel

Gelangt die Anmeldestelle zu der begründeten Annahme, dass Stoffe oder Zubereitungen, insbesondere wegen nicht mehr angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, so kann sie nach Anhörung der Herstellerin vorläufig die Stoffe oder Zubereitungen anders einstufen, ihr Inverkehrbringen untersagen oder an besondere Bedingungen knüpfen. In solchen Fällen sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Anpassung der betreffenden Vorschriften einzuleiten.

3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften

Art. 42 Befugnisse der Vollzugsbehörden

1 Die Vollzugsbehörden sind befugt, zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zu prüfen sowie den Umgang mit diesen zu kontrollieren.

2 Sie dürfen zu diesem Zweck von allen Personen, die mit solchen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen umgehen, verlangen, dass sie unentgeltlich:

3 Sie sind berechtigt, auf Kosten der verantwortlichen Person alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um rechtswidrige Umstände betreffend solche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände zu beseitigen. Insbesondere sind sie befugt:

Art. 43 Schweigepflicht

Wer Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, untersteht der Schweigepflicht.

Art. 44 Vertraulichkeit von Angaben

1 Alle Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln. Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse der Herstellerin an der Wahrung ihrer Geschäftsund Fabrikationsgeheimnisse.

2 Der Bundesrat bestimmt die Angaben, an deren Geheimhaltung kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

Art. 45 Datenaustausch unter Vollzugsbehörden

1 Sind am Vollzug mehrere Bundesstellen beteiligt, so sorgen sie für den gegenseitigen Austausch von Daten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2 Der Bundesrat kann den Austausch von Daten mit weiteren Behörden oder mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts vorsehen, wenn es für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

3 Die Bundesstellen geben den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben nötig sind.

4 Die kantonalen Vollzugsbehörden teilen den zuständigen Bundesstellen die Daten mit, die sie nach diesem Gesetz erhoben haben.

5 Zum Zweck des Datenaustausches können automatisierte Abrufverfahren eingerichtet werden. Für diesen Fall legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen fest, wer Daten abrufen darf und welche Daten und zu welchem Zweck die Daten abgerufen werden dürfen.

Art. 46 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen

Organisationen

1 Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

2 Vertrauliche Angaben dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:

Art. 47 Gebühren

Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

6. Kapitel: Rechtspflege

Art. 48

1 Gegen Verfügungen der Bundesbehörden, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden. Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegenüber Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundes wahrnehmen.

2 Die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen werden zum Schriftenwechsel nach Artikel 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-

6 zember 1968 eingeladen.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49 Vergehen

1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als Herstellerin vorsätzlich:

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2000 687

[^3]: SR 822.11

[^4]: SR 832.20

[^5]: SR 946.51

[^6]: SR 172.021