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Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Geltender Text a fecha 2011-07-01

gestützt auf die Artikel 53 Absatz 1 und 62 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes

1 vom 1. Juli 1966 , verordnet:

Art. 1 Beiträge

An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti-

2 keln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen,

3 werden folgende Beiträge ausgerichtet:

Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge

1 Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Geburt oder die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehr-

4 Datenbank eingegangen ist. 1bis Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen

5 ist.

2 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Meldung der Geburt in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein.

3 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehr-Datenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat:

4 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2

6 7 VTNP erfüllt worden sind.

Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge

Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der Ver-

8 ordnung vom 28. März 2001 über die Gebühren für den Tierverkehr schulden, verrechnen.

Art. 4 Rechtsmittel

1 Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.

2 Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen

9 über die Bundesrechtspflege.

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Art. 5 Übergangsbestimmungen

1 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erforderlich.

2 Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Artikel 2 Absatz 3 nicht erforderlich.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.441.22

[^3]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4255).

[^6]: SR 916.441.22

[^7]: Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2699).

[^8]: [AS 2001 1349, 2002 4323, 2003 4953, 2005 5573 Art. 19. AS 2006 2705 Art. 5.] Siehe heute: die V vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2 ).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Entsorgung von tierischen Nebenprodukten