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Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2005-01-01

1 gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Forensische DNA-Proben und ihre Analyse

Art. 1 Verfahren, technische Mittel und Vorgehen

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (Departement) legt fest:

Art. 2 Analyselabors und ihre Anerkennung

1 Die forensischen DNA-Analysen dürfen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik (Labors) erstellt werden.

2 Das Departement kann Labors anerkennen, wenn sie:

2 Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind;

Art. 3 Überprüfung der Anerkennung

Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b eingehalten wird, und erstattet dem Departement Bericht.

Art. 4 Entzug der Anerkennung

Das Departement kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt oder die Vereinbarung nicht mehr einhält.

Art. 5 Meldepflicht

Die Labors melden dem Departement innert 30 Tagen sämtliche Änderungen von Angaben, die sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemacht haben.

Art. 6 Aufbewahrung und Vernichtung des Analysematerials

1 Die Labors vernichten zusammen mit der Probe nach Artikel 9 Absatz 2 des DNA- Profil-Gesetzes auch die aus der Probe extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung.

2 Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behörde zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung als Beweismittel während fünf Jahren auf, sofern das zuständige Gericht keine längere Aufbewahrungsfrist anordnet.

Art. 7 Koordinationsstelle

1 Das Departement bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.

2 Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

3 Die Koordinationsstelle bearbeitet ihre Daten im Informationssystem über ein automatisiertes Abrufverfahren.

2. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem

Art. 8 Grundsatz

1 3 Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz ist das Bundesamt.

2 Die AFIS DNA Services des Bundesamtes betreiben das Informationssystem.

3 Das Bundesamt erlässt ein Bearbeitungsreglement.

Art. 9 Im Informationssystem bearbeitete Daten

Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet:

Art. 10 Verfahren

1 Die auftraggebende Behörde teilt die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den AFIS DNA Services mit. Sie sendet das Analysematerial zusammen mit der Prozesskontrollnummer einem anerkannten Labor zur Analyse zu.

2 Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozesskontrollnummer, die Personenoder Spurendaten und die Tatortangaben im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweisund Verwaltungssystem (IPAS).

3 Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und zum Profilvergleich weiter.

4 Die Koordinationsstelle leitet das Ergebnis des Profilvergleichs den AFIS DNA Services weiter.

5 Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozesskontrollnummer die von der Koordinationsstelle mitgeteilten Profiloder Spurentreffer mit den im IPAS vorhandenen Personenoder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftraggebenden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung.

6 Das Falldossier muss während des gesamten Verfahrens folgende Angaben enthalten: Prozesskontrollnummer des Profils, Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person.

Art. 11 Profile von tatortberechtigten Personen im Strafverfahren

1 Die Behörden der Kantone und des Bundes können die Profile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in den Bereichen Erkennungsdienst, Beweisaufnahme und Profilerstellung wahrnehmen, der Koordinationsstelle für die Qualitätskontrolle zur Verfügung stellen.

2 Sie übermitteln der Koordinationsstelle das Profil der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.

3 Die Koordinationsstelle speichert die Profile in einem vom Informationssystem getrennten Index. Um Verunreinigungen von Profilen oder Spuren auszuschliessen, kann sie einen Profilvergleich zwischen den Profilen im Informationssystem und jenen im Index vornehmen.

4 Die Behörden ordnen die Löschung des Profils im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.

3. Abschnitt: Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen

Art. 12 Meldung von Löschungsereignissen

1 Die Kantone melden den AFIS DNA Services das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA- Profil-Gesetzes. Sie bestimmen eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verantwortlich ist.

2 Die Meldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.

3 Folgende Bundesbehörden melden den AFIS DNA Services das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–

19 des DNA-Profil-Gesetzes:

Art. 13 Bearbeitung der Löschungsmeldungen

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt, so löschen die AFIS DNA Services auf Grund der Meldung die Daten im IPAS gemäss Artikel 16

4 Absatz 2 der IPAS-Verordnung vom 21. November 2001 . Gleichzeitig lösen sie die Löschung des Profils im Informationssystem aus.

Art. 14 Fristenlauf

Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der Eingabe des Profils in das Informationssystem.

Art. 15 Zustimmungsbedürftige Löschungen

Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes beantragt die auftraggebende Behörde den AFIS DNA Services die Löschung erst, wenn ihr die erforderliche richterliche Zustimmung vorliegt.

Art. 16 Löschung von ausländischen Profilen im Rahmen

der internationalen Zusammenarbeit

1 Wird die Schweiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit um einen Profilvergleich mit einem ausländischen Profil ersucht, so gilt das Bundesamt als anordnende Behörde nach Artikel 7 des DNA-Profil-Gesetzes.

2 Ist ein solches Profil mit einem Löschungsdatum versehen, so wird dieses im IPAS vermerkt.

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 17 Datenschutz und Amtsgeheimnis

1 Die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Verordnung richtet sich nach dem Bun-

5 desgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.

2 Jede Person, die im Informationssystem Daten bearbeitet, vergewissert sich über deren Richtigkeit.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors unterstehen dem Amtsgeheimnis

6 nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches .

Art. 18 Planung und Statistik

1 Für die Geschäftsplanung und für interne Geschäftskontrollen dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden.

2 Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen anonymisiert werden.

3 Das Bundesamt stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus dem Informationssystem anonymisiert zur Verfügung.

Art. 19 Datensicherheit

1 Die Datensicherheit richtet sich nach den Artikeln 20–23 der Verordnung vom

7 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach der Bundesinforma-

8 tikverordnung vom 26. September 2003 und nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.

2 Die Kantone gewährleisten die Datensicherheit in ihrem Bereich gemäss den Vorgaben nach Absatz 1. Weitergehende kantonale Bestimmungen zur Datensicherheit bleiben vorbehalten.

3 Die AFIS DNA Services und die Koordinationsstelle treffen in ihrem Bereich die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das Departement und die Kantone vollziehen diese Verordnung in ihrem jeweiligen Bereich.

Art. 21 Änderung bisherigen Rechts

9 Die IPAS-Verordnung vom 21. November 2001 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

... Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: ...

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantone melden dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2009 das Datum der Löschung für jedes DNA-Profil im Informationssystem, das gestützt auf die EDNA-

10 Verordnung vom 31. Mai 2000 erstellt worden ist.

2 In begründeten Fällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 363

[^2]: SR 946.512

[^3]: SR 235.1

[^4]: SR 361.2

[^5]: SR 235.1

[^6]: SR 311.0

[^7]: SR 235.11

[^8]: SR 172.010.58

[^9]: SR 361.2 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^10]: SR 361.1