Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 19, 22 Absatz 2, 24, 38, 39 Absatz 2, 44 Absatz 2, 45 Absätze 2 und 5 sowie 46 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes
1 (ChemG), vom 15. Dezember 2000 bis auf die Artikel 27 Absatz 2, 29, 30 a , 30 b , 30 c Absatz 3, 30 d , 32 a , 38 Absatz 3, bis 39 Absätze 1 und 1 , 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3,
2 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2
3 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ,
4 auf die Artikel 9 und 14 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992
5 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
6 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung:
- a. verbietet den Umgang mit den in den Anhängen geregelten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen oder schränkt ihn ein;
- b. regelt die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen.
2 Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die nach Artikel 7 Absatz 6 USG Abfälle sind, gelten unter Vorbehalt spezifischer Entsorgungsvorschriften dieser Verordnung:
7 a. die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 ;
8 9 die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen; und b.
10 über die Rückgabe, die Rücknahme c. die Verordnung vom 14. Januar 1998 und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a. den Transport von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen auf der Strasse, der Schiene, dem Wasser, in der Luft und in Rohrleitungsanlagen;
11 b. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Beoder Verarbeitung erfolgt.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person , die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt; als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung unter eigenem Handelsnamen oder für einen anderen Verwendungszweck beruflich oder gewerblich abgibt; lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäftssitz hat;
- b. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt.
2. Kapitel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
1. Abschnitt: Einschränkungen, Verbote und Ausnahmebewilligungen
Art. 3
1 Die Einschränkungen und Verbote des Umgangs mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen sowie die Ausnahmebewilligungen dazu sind in den Anhängen geregelt.
2 Ausnahmebewilligungen nach den Anhängen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohnoder Geschäftssitz in der Schweiz haben.
2. Abschnitt: Anwendungsbewilligungen
Art. 4 Bewilligungspflichtige Anwendungen
Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig: Anwendung Bewilligungsbehörde
- a. die berufliche oder gewerbliche kantonale Behörde; für regionale und Anwendung von Mitteln zum überregionale Anwendungen im Ein- Schutz von Pflanzen gegen Nagevernehmen mit dem Bundesamt für tiere (Rodentizide) bei überbetrieb- Gesundheit (BAG), mit dem Bundeslichem oder maschinellem Einsatz amt für Landwirtschaft (BLW) und
12 dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)
- b. das Versprühen und Ausstreuen Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einvon Pflanzenschutzmitteln, vernehmen mit dem BAG, dem BLW Biozidprodukten und Düngern und dem BAFU aus der Luft kantonale Behörde c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald, soweit sie nicht in eine Bewilligung nach Buchstabe a oder b eingeschlossen ist
Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Eine Anwendungsbewilligung wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begrenzt.
2 Anwendungsbewilligungen werden nur Personen erteilt, die ihren Wohnoder Geschäftssitz in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) haben.
Art. 6 Koordination
Ist eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig, so hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons an und teilt ihr den Entscheid mit.
3. Abschnitt: Fachbewilligungen
Art. 7 Bewilligungspflichtiger Umgang mit Stoffen und Zubereitungen
1 Die folgenden Tätigkeiten dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden:
- a. die Verwendung von: 1. Pflanzenschutzmitteln, 2. Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter, 3. Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, 4. Holzschutzmitteln;
- b. der Umgang mit Kältemitteln beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.
2 Die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln darf nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation durchgeführt werden.
3 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten der Fachbewilligungen. Es kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und für Fachbewilligungen für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln eine Befristung vorsehen. Bei seiner Regelung berücksichtigt es die Schutzziele.
Art. 8 Nachweis der Fachkenntnisse
1 Eine Fachbewilligung wird der Person ausgestellt, die in einer Fachprüfung die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse nachgewiesen hat über:
- a. Grundlagen der Ökologie und Toxikologie;
- b. Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheitsund Arbeitnehmerschutz;
- c. Massnahmen zum Schutze der Umwelt und der Gesundheit;
- d. Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung der Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände;
- e. Geräte und deren sachgerechte Handhabung.
2 Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
3 Das zuständige Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle entscheidet auf Antrag einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung, ob ein bestimmter Ausbildungsabschluss als einer Fachbewilligung gleichwertig gilt.
4 Das zuständige Departement legt fest, welche Stelle unter welchen Voraussetzungen Berufserfahrung als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkennt.
5 Die Artikel 9–11 gelten sinngemäss für:
- a. Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Abs. 2);
- b. Ausbildungsabschlüsse, die als einer Fachbewilligung gleichwertig gelten (Abs. 3);
- c. Berufserfahrung, die als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannt ist (Abs. 4).
Art. 9 Örtlicher Geltungsbereich
Fachbewilligungen sind für die ganze Schweiz gültig.
Art. 10 Weiterbildungsverpflichtung
Wer eine Fachbewilligung besitzt und entsprechend tätig ist, muss sich regelmässig über den Stand der besten fachlichen Praxis informieren und sich weiterbilden.
Art. 11 Sanktionen
1 Verstösst die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die für den Anwendungsbereich der Fachbewilligung relevanten Vorschriften der Umwelt-, der Gesundheitsoder der Arbeitnehmerschutzgesetzgebung, so kann die kantonale Behörde mittels Verfügung:
- a. von der betreffenden Person verlangen, dass sie einen Kurs besucht oder eine Fachprüfung ablegt; oder
- b. die Fachbewilligung vorübergehend oder dauernd entziehen.
2 Die kantonale Behörde informiert das zuständige Bundesamt über die Verfügungen.
Art. 12 Zuständigkeiten
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für Fachbewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 4 sowie Buchstabe b.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist zuständig für Fachbewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Absatz 2.
3 Das Departement legt fest:
- a. Inhalt, Umfang und Verfahren der Fachprüfungen;
- b. die Dokumentationspflichten der Prüfungsstellen.
4 Das Departement oder die von ihm bezeichnete Stelle bestimmt die Prüfungsstellen, welche die Fachprüfungen abnehmen und die Fachbewilligungen ausstellen.
5 Das UVEK sorgt für Vorbereitungsmöglichkeiten für die Fachprüfungen in seinem Zuständigkeitsbereich.
3. Kapitel: Vollzug
Art. 13 Kantone
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind.
Art. 14 Bund
Der Bund ist zuständig für:
- a. die ihm in den Artikeln 7–12 (Fachbewilligungen) zugewiesenen Aufgaben;
- b. die Erteilung von Bewilligungen nach den Anhängen;
- c. den Vollzug der Bestimmungen über die Einund Ausfuhr;
- d. den Vollzug, soweit er Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände betrifft, die der Landesverteidigung dienen.
Art. 15 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
2 Soweit die Übertragung den Vollzug des Gesundheitsschutzes betrifft, ist sie eingeschränkt auf die Artikel 7–12 (Fachbewilligungen) sowie auf Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG.
Art. 16 Besondere Vollzugsbestimmungen
1 Bei Medizinprodukten richtet sich der Vollzug nach der Medizinprodukteverord-
13 nung vom 17. Oktober 2001 .
2 Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 96 der Chemika-
14 lienverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemV) entsprechend.
3 Für Dünger gelten die Vollzugsvorschriften der Dünger-Verordnung vom
15 10. Januar 2001 zusätzlich.
Art. 17 Überwachung der Einund Ausfuhr
1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung
16 entsprechen.
2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind sie berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.
Art. 18 Kontrollen
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, bei Herstellerinnen, Händlerinnen und beruflichen oder gewerblichen Verwenderinnen anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAG, des BLW oder des BAFU. Sie überprüfen, ob die Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände den Bestimmungen der Anhänge entsprechen, namentlich was ihre Zusammensetzung, ihre Kennzeichnung und die Information der Abnehmerinnen über sie betrifft.
2 Sie kontrollieren zudem, ob der Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
3 Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG und das BAFU sowie, bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern, zudem das BLW.
Art. 19 Verfügungen auf Grund von Kontrollen
Ergibt eine Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Bundesbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Herstellerin, die Händlerin oder die Verwenderin ihren Wohnoder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.
Art. 20 Fachberatung für die Verwendung von Düngern
und Pflanzenschutzmitteln
1 Die Kantone sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.
2 Sie können bestimmen, dass Personen, die Dünger oder Pflanzenschutzmittel in belasteten Gebieten beruflich oder gewerblich verwenden:
- a. sich zu diesem Zweck von der Fachberatung beraten lassen müssen;
- b. die für diese Beratung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung stellen müssen.
Art. 21 Vertraulichkeit von Daten und Datenaustausch
Die Vertraulichkeit von Daten sowie der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden
17 und mit dem Ausland richten sich nach den Artikeln 85–88 ChemV .
Art. 22 Gebühren
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemika-
18 liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
1 Die Übergangsbestimmungen zu den Fachbewilligungen nach den Artikeln 7–12 werden vom zuständigen Departement erlassen.
2 19 Ausnahmebewilligungen, die auf Grund der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig.
3 Gesuche um Ausnahmebewilligungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach dieser Verordnung beurteilt.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 813.1
[^2]: SR 814.01
[^3]: SR 814.20
[^4]: SR 817.0
[^5]: SR 946.51
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 113).
[^7]: SR 814.600
[^8]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199).
[^9]: SR 814.610
[^10]: SR 814.620
[^11]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^13]: SR 812.213
[^14]: SR 813.11
[^15]: SR 916.171
[^16]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 45 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
[^17]: SR 813.11
[^18]: SR 813.153.1
[^19]: [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 1362 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9 1949 Art. 22 Abs. 2, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]