Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
1 (ChemRRV), vom 18. Mai 2005 verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 Notwendigkeit und Befristung
1 Wer zur Schädlingsbekämpfung eines der folgenden Begasungsmittel verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
- a. Brommethan (Methylbromid);
- b. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen;
- c. Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen, ausser für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und als Rodentizide im Freien verwendet werden;
- d. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid);
- e. Ethylenoxid, ausser zur Begasung in Sterilisationsanlagen für medizinische Zwecke;
- f. Kohlenstoffdioxid in Anlagen.
2 Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
3 Die Fachbewilligung ist auf fünf Jahre befristet; ausgenommen sind Fachbewilligungen, die auf die Verwendung des Begasungsmittels nach Absatz 1 Buchstabe f beschränkt sind.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
3 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Art. 6 Hinreichende Berufserfahrung
1 Eine Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als Fachbewilligung.
Art. 7 Eingeschränkte Anerkennung
Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–6 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 8 Trägerschaft
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
- a. Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
- b. Sie koordiniert die Fachprüfungen.
- c. Sie führt eine Prüfungsstatistik.
- d. Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
Art. 9 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- c. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
- d. Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte und erneuerte Fachbewilligungen.
- e. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten oder erneuerten Fachbewilligungen.
- f. Sie fordern die Fachbewilligungsinhaber vor Ablauf der Gültigkeit der Fachbewilligung zur Erneuerung auf.
Art. 10 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
- b. Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
- c. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- d. Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen aus.
- e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
- g. Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
Art. 11 Fachbewilligungsausschuss
1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 12
1 Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-
2 liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
6. Abschnitt: Beschwerden
Art. 13
Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmungen
1 Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem Recht zur Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Dezember 2009 ohne Fachbewilligung ausüben.
2 Personen, die nicht über die erforderliche Fachbewilligung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen verfügen (Art. 1 Abs. 1 Bst. f), dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.81
[^2]: SR 813.153.1