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Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen

Geltender Text a fecha 2006-01-01

1 gestützt auf Artikel 83 a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs , verordnet:

Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle

1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:

2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn:

3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.

Art. 2 Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin

oder eines besonders befähigten Revisors

1 Die Stiftung muss als Revisionsstelle eine besonders befähigte Revisorin oder

2 einen besonders befähigten Revisor im Sinne der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren bezeichnen, wenn sie:

2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, zur Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors verpflichten, wenn dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögensund Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 221.302