Verordnung vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen
1 gestützt auf Artikel 83 a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs , verordnet:
Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle
1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
- a. die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist; und
- b. die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft.
2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn:
- a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind; oder
- b. dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögensund Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.
Art. 2 Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin
oder eines besonders befähigten Revisors
1 Die Stiftung muss als Revisionsstelle eine besonders befähigte Revisorin oder
2 einen besonders befähigten Revisor im Sinne der Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren bezeichnen, wenn sie:
- a. öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Spenden oder sonstige Zuwendungen von jeweils mehr als 100 000 Franken erhält;
- b. in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen überschreitet: 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
- c. zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist; oder
- d. Anleihensobligationen ausstehend hat.
2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, zur Bezeichnung einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors verpflichten, wenn dies für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögensund Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 210
[^2]: SR 221.302