Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absatz 5, 17 Absatz 5, 27 Absatz 4,
30 Absatz 2, 34 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 41 der Verordnung vom 23. November
1 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, 2005 verordnet:
1. Abschnitt: Schlachtanlagen
Art. 1 Anforderungen an Schlachtanlagen
Schlachtanlagen müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen.
Art. 2 Unterlagen für die Plangenehmigung
Gesuche für Plangenehmigungen sind bei der vom Kanton bestimmten Stelle mit den Angaben und Unterlagen nach Anhang 2 einzureichen.
2. Abschnitt: Hygienemassnahmen in den Schlachtanlagen
Art. 3
Für die Hygienemassnahmen in den Schlachtanlagen gelten die Vorschriften nach Anhang 3.
3. Abschnitt: Vorgehen bei der Schlachttieruntersuchung
Art. 4
Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4.
4. Abschnitt: Vorgehen bei der Fleischuntersuchung
Art. 5 Vorbereiten des Schlachttierkörpers
1 Wer Tiere schlachtet, muss die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon nach Anhang 5 zur Fleischuntersuchung präsentieren.
2 Die Organe sind mit den zugehörigen Lymphknoten zu präsentieren, soweit die Lymphknoten untersucht werden müssen.
3 Für gastronomische Spezialitäten kann die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur im Einzelfall Abweichungen von der Art der Präsentation erlauben.
Art. 6 Untersuchung
1 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur untersucht den Schlachttierkörper und die Teile entsprechend der Untersuchungsvorschrift nach Anhang 6.
2 Die Untersuchung ist wenn nötig auszuweiten, indem namentlich:
- a. Proben für Laboruntersuchungen erhoben werden;
- b. weitere Teile des Schlachttierkörpers und zugehörige Lymphknoten angeschnitten werden.
3 Soweit diese Verordnung das Vorgehen nicht vorschreibt, sind wissenschaftlich anerkannte und erprobte Untersuchungsmethoden anzuwenden, insbesondere jene, die international festgelegt sind.
4 Bei der Untersuchung sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Kontaminationen zu treffen.
5 Sind mehrere Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure an der Untersuchung von Schlachttierkörper und Teilen eines Tieres beteiligt, müssen alle Befunde, die vom Normalzustand abweichen, der Person bekanntgegeben werden, welche die abschliessende Beurteilung vornimmt.
Art. 7 Entscheid
1 Der Entscheid über die Genusstauglichkeit von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen ist auf Grund der Prüfung aller zweckdienlichen Informationen und der Beanstandungsgründe nach Anhang 7 zu treffen.
2 Die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur kann:
- a. veranlassen, dass genussuntaugliche Schlachttierkörper und Teile vor der Entsorgung denaturiert oder besonders gekennzeichnet werden;
- b. Auflagen über die Verwendung von Fleisch verunfallter, ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachteter Tiere verfügen.
Art. 8 Kennzeichnung des Fleisches
1 Die Genusstauglichkeit wird verfügt:
- a. mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen: 1. bei Fleisch von Tieren der Pferdegattung und bei Tieren der Rindergattung, ausgenommen bei Kälbern, mit je einem Stempelabdruck auf die Viertel oder Sechstel, 2. bei anderem Schlachtvieh mit einem Stempelabdruck auf jede Hälfte; bei ganzen Lämmern, Zicklein und Ferkeln genügt ein Stempelabdruck, 3. bei Wild, ausgenommen bei Hasen und Federwild, mit einem Stempelabdruck;
- b. bei Fleisch von Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln, Hasen und Federwild mit einer Bescheinigung über die Genusstauglichkeit nach Anhang 8.
2 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse von Untersuchungen vorliegen, wenn die Fleischkontrolleurin oder der Fleischkontrolleur sicherstellt, dass das Fleisch des betreffenden Tiers nur bei zufriedenstellendem Resultat in Verkehr gebracht wird.
3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann als Farboder Brandstempel angebracht werden. Form und Schriftinhalt richten sich nach Anhang 9.
4 Für die Genusstauglichkeitskennzeichnung sowie für alle nicht amtlichen Kennzeichnungen dürfen nur Farben verwendet werden, die nicht auslöschbar, gut sichtbar
2 und nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 2005 zugelassen sind.
5. Abschnitt: Organisatorische und technische Bestimmungen
Art. 9 Zeitaufwand für die Fleischuntersuchung
1 Schlachtbetriebe mit einer Förderanlage für Schlachttierkörper müssen deren Geschwindigkeit so regulieren, dass je Schlachttierkörper und dazugehörende Teile mindestens folgende Zeitspanne für die Fleischuntersuchung zur Verfügung steht:
- a. für Tiere der Rindergattung, die älter sind als sechs Wochen: 4 Minuten;
- b. für Tiere der Rindergattung, die jünger sind als sechs Wochen: 2 Minuten;
- c. für Tiere der Schafund Ziegengattung: 1 Minute;
- d. für Tiere der Schweinegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 1 Minute;
- e. für Tiere der Pferdegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 4 Minuten;
- f. für anderes Schlachtvieh: 2 Minuten;
- g. für Hasen und Federwild: 1 Minute;
- h. für anderes Wild (ohne Probenahme auf Trichinellen): 2 Minuten;
- i. für Hausgeflügel und Hauskaninchen: 2,5 Sekunden.
2 Die Zeitspannen nach Absatz 1 gelten für die Untersuchung von Schlachttierkörpern und Teilen ohne wesentliche Beanstandung und unter günstigen betriebstechnischen und personellen Voraussetzungen.
Art. 10 Mikrobiologische Fleischuntersuchung
1 Eine mikrobiologische Fleischuntersuchung ist zu veranlassen, wenn krankhafte Veränderungen des Schlachttierkörpers oder der dazugehörenden Teile oder Verunreinigungen einen Entscheid für die Genusstauglichkeit als fraglich erscheinen lassen, namentlich bei:
- a. Störungen des Allgemeinbefindens;
- b. Entzündungsprozessen oder Nekrosen;
- c. Tieren, die später als 45 Minuten nach dem Betäuben und Töten oder nicht fachgerecht ausgeweidet wurden, ausgenommen bei Zucht-Schalenwild;
- d. fragwürdiger Ausblutung;
- e. Verdacht auf spezifische Infektionen mit humanpathogenen Mikroorganismen, z.B. Salmonellen.
2 Sie unterbleibt, wenn wegen eines Beanstandungsgrunds nach Anhang 7 der Schlachttierkörper als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden muss.
3 Das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist als ein Element unter mehreren zu werten, die nach Anhang 7 beim Entscheid über die Verwendbarkeit des Schlachttierkörpers berücksichtigt werden müssen. Ein günstiges Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung allein erlaubt noch nicht, ohne weiteres einen Schlachttierkörper als genusstauglich zu bezeichnen.
Art. 11 Formulare
Die folgenden Formulare sind zu verwenden:
- a. amtlicher Probenerhebungsrapport nach Anhang 10;
- b. Beanstandung bei der Schlachttierund Fleischuntersuchung nach Anhang 11;
- c. Inspektionsbericht nach Anhang 12;
- d. Gesundheitsbescheinigung nach Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand nach Anhang 13;
- e. Bescheinigung über die Untersuchung von erlegtem Wild nach Anhang 14.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Anhang 5 Ziffern 1 und
2 sowie Anhang 6 Ziffern 1 und 2 ist die Altersgrenze bei Tieren der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2006 auf 6 Monate festgelegt.
2 Bis zum 31. Dezember 2006 können anstelle des Genusstauglichkeitskennzeichens (Anhang 9) die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungs-
3 verordnung vom 3. März 1995 verwendet werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
4 Die Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995 wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.190
[^2]: SR 817.022.31
[^3]: [AS 1995 1703]
[^4]: [AS 1995 1703]