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Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW)

Geltender Text a fecha 2006-03-19

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (Messmittelverordnung),[^2]

verordnet:

Art. 1[^3] Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel[^4] und Messanlagen, die dafür bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Masse) von Flüssigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Mengenumwerter: Teil des Rechenwerks, bestehend aus verbundenen Messmitteln, der unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit wie Temperatur oder Dichte, die mittels der betreffenden verbundenen Messmittel ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch:

Art. 4 Bezugsbedingungen

Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Flüssigkeitsmengen gelten:

Druck 101 325 Pa;
Temperatur 20 °C im Allgemeinen,
15 °C für Brenn- und Treibstoffe;
Bezugsdichte für Eichgewichte 8000 kg/m3.
Art. 5 Pflicht zur Angabe des Volumens bei Bezugstemperatur

1 Beim Handel mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Volumen müssen die gehandelte Flüssigkeitsmenge (Volumen) und der Einheitspreis auf die Temperatur von 15 °C bezogen und deklariert werden. Grundlage für die Umrechnung bilden die massgebenden Tabellen, die in den Normen nach Anhang 1 zu finden sind.

2 Die Pflicht zur Mengenangabe bei 15 °C nach Absatz 1 entfällt für den Verkauf von Treibstoffen ab Zapfsäulen an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in den üblichen Mengen.

Art. 6 Grundlegende Anforderungen

Messanlagen für Flüssigkeiten müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Messanlagen für Flüssigkeiten mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1 Messanlagen für Flüssigkeiten müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.

1bis Bei Treibstoffzapfanlagen muss die erste Nacheichung im Verlauf des Jahres, das auf das auf dem Typenschild aufgedruckte Jahr folgt, durchgeführt werden.[^5]

2 Die Gültigkeitsdauer der Nacheichung beträgt:

3 Das Eidgenössische Institut für Metrologie[^7] kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

4 Ausserhalb des festgelegten Messbereichs gelten die Messanlagen nicht als amtlich geprüft.

Art. 9 Pflichten der Verwenderin

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

Art. 10 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Dezember 1986[^8] über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Messanlagen für Flüssigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.

2 Messanlagen für Flüssigkeiten, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 941.210

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).

[^4]: Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4625).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4625).

[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^8]: [AS 1987 216, 1997 2761 Ziff. II Bst. c]