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Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (mit Anhängen und Verständigungsprotokoll)

7 Versionen · 2005-12-15

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# Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (mit Anhängen und Verständigungsprotokoll)
<sup>1</sup> Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (Stand am 19. September 2006)
<sup>1</sup> Übersetzung Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (Stand am 1. November 2010)
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet), und die Republik Korea (nachfolgend als «Korea» bezeichnet), nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, eingedenk der zwischen Korea und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande; im gemeinsamen Willen, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; in der Überzeugung, auf ihren Staatsgebieten durch die Freihandelszone einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten sowie ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu schaffen und so die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu erhöhen;
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet), und die Republik Korea (nachfolgend als «Korea» bezeichnet), nachfolgend gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, eingedenk der zwischen Korea und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande, im gemeinsamen Willen, diese Bande durch die Schaffung einer Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, in der Überzeugung, auf ihren Staatsgebieten durch die Freihandelszone einen erweiterten und sicheren Markt für Waren und Dienstleistungen zu errichten sowie ein stabiles und berechenbares Umfeld für Investitionen zu schaffen und so die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu erhöhen,
<sup>3</sup> in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; entschlossen, mit der Beseitigung von Handelshemmnissen durch die Schaffung einer Freihandelszone zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien; mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gewährleisten; in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen; aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Mar-
<sup>3</sup> in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, entschlossen, mit der Beseitigung von Handelshemmnissen durch die Schaffung einer Freihandelszone zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und eine engere internationale Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere zwischen Europa und Asien, mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen zu schaffen und durch die Ausweitung des Handels und der Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu gewährleisten, in der Überzeugung, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen auszubauen, aufbauend auf ihren Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von
<sup>4</sup> rakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation und der anderen darunter ausgehandelten Abkommen (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente, denen beide Vertragsparteien angehören, ergeben; und anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Weltressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, haben zur Erreichung oben genannter Ziele Folgendes beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Zielsetzung 1. Korea und die EFTA-Staaten errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind: (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Warenhandels in Übereinstim-
<sup>4</sup> und der anderen darunter Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ausgehandelten Abkommen (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) sowie anderer multilateraler und bilateraler Kooperationsinstrumente, denen beide Vertragsparteien angehören, ergeben, und anerkennend, dass die Handelsliberalisierung die optimale Nutzung der Weltressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung ermöglichen soll, im Bestreben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, haben zur Erreichung oben genannter Ziele Folgendes beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Zielsetzung 1. Korea und die EFTA-Staaten errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2. Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind: (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Warenhandels in Übereinstim-
<sup>5</sup> mung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (nachstehend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis-
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<sup>8</sup> abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Abkommen oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen. Art. 1.6 Regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden. Art. 1.7 Meistbegünstigungsabkommen Dieses Abkommen hindert nicht vor Beibehaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzhandelsabkommen und anderen Meistbegünstigungsübereinkommen, sofern diese nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Handelsordnung beeinträchtigen. II. Warenverkehr Art. 2.1 Geltungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die unten aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Korea haben müssen, sofern nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch das GATT 1994 geregelt werden: (a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems
<sup>9</sup> zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Produkte; (b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäss Anhang IV; und (c) Fisch und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V. 2. Korea hat mit den einzelnen EFTA-Staaten bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Korea. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Zollverfahren Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zollverfahren sind in Anhang I aufgeführt. Art. 2.3 Zölle 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Einund Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von Anhang VI. 2. Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Einund Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea eingeführt. 3. Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Einund Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Einoder Ausfuhr, aber unter Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden. Art. 2.4 Ausgangszollansätze 1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen IV, V und VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2005 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (nachfolgend als «MFN» bezeichnet). 2. Reduziert eine Vertragspartei ihre MFN-Zollansätze für ein oder mehrere Erzeugnisse, die unter dieses Abkommen fallen, so finden die so gesenkten Zollansätze so lange Anwendung, als sie unter den gemäss den Anhängen IV, V und VI berechneten Zollansätzen liegen. Während der Anwendung reduzierter MFN- Zollansätze halten die Vertragsparteien auf Antrag Konsultationen mit dem Ziel ab, die schrittweisen Reduktionen auf der Grundlage der reduzierten MFN-Zollansätze weiterzuführen. 3. Die gemäss den Anhängen IV, V und VI berechneten gesenkten Zollansätze werden auf die erste Dezimalstelle gerundet. Art. 2.5 Einund Ausfuhrbeschränkungen 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Einund Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Erzeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V. 2. Es werden keine neuen Massnahmen nach Absatz 1 eingeführt. Art. 2.6 Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. Art. 2.7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
<sup>9</sup> zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Produkte; (b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäss Anhang IV; und (c) Fisch und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V. 2. Korea hat mit den einzelnen EFTA-Staaten bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Korea. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Zollverfahren Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zollverfahren sind in Anhang I aufgeführt. Art. 2.3 Zölle 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Einund Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von Anhang VI. 2. Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Einund Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea eingeführt. 3. Als «Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Einund Ausfuhren» gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einoder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Einoder Ausfuhr, aber unter Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden. Art. 2.4 Ausgangszollansätze 1. Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen IV, V und VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2005 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (nachfolgend als «MFN» bezeichnet). 2. Reduziert eine Vertragspartei ihre MFN-Zollansätze für ein oder mehrere Erzeugnisse, die unter dieses Abkommen fallen, so finden die so gesenkten Zollansätze so lange Anwendung, als sie unter den gemäss den Anhängen IV, V und VI berechneten Zollansätzen liegen. Während der Anwendung reduzierter MFN-Zollansätze halten die Vertragsparteien auf Antrag Konsultationen mit dem Ziel ab, die schrittweisen Reduktionen auf der Grundlage der reduzierten MFN-Zollansätze weiterzuführen. 3. Die gemäss den Anhängen IV, V und VI berechneten gesenkten Zollansätze werden auf die erste Dezimalstelle gerundet. Art. 2.5 Einund Ausfuhrbeschränkungen 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Einund Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhroder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Erzeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V. 2. Es werden keine neuen Massnahmen nach Absatz 1 eingeführt. Art. 2.6 Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. Art. 2.7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO- Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
<sup>10</sup> rechtlicher Massnahmen . 2. Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern. Art. 2.8 Technische Vorschriften 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Überein-
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[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. Juni 2006 (AS 2006 3729).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 19. Juni 2006 (AS 2006 3729)
[^3]: SR 0.120
2005-12-15
Originalfassung Text zu diesem Datum