← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

1 (StGB) gestützt auf Artikel 367 Absätze 3 und 6 des Strafgesetzbuches und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach den Artikeln 365–371 StGB insbesondere:

2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde

Art. 2

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA.

2 Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen.

3 Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung von Anwendungsproblemen und führt Grundund Weiterbildungskurse für die Bearbeitung von Strafregisterdaten durch.

4 Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Protokolle zuzugreifen. Darüber hinaus kann es Einblick in Dokumente nehmen, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe waren, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern.

5 Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte.

6 Es erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.

3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und

Zeitpunkt der Eintragung

Art. 3 Urteile

1 In VOSTRA werden eingetragen:

3 1927 (MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;

4 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden 20. April 1959 Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.

2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 Absatz 3 StGB.

3 Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG

5 und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStG]).

Art. 4 Sanktionen

1 Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:

6 (Art. 106 Abs. 2 StGB und Art. 60 c Abs. 2 MStG );

64 StGB);

2 Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366 Absatz 3 StGB.

Art. 5 Nachträgliche Entscheide

In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen:

7 8 und 95 StGB, Art. 40 MStG und Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit

Art. 31 JStG);
Art. 6 Vollzugsentscheide

In VOSTRA werden folgende Entscheide eingetragen, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen:

63 a Absatz 2, 63 b Absätze 2, 4 und 5, 64 a Absätze 1–3, 95 Absätze 4 und 5, 86 (einschliesslich der bedingten Entlassung aus einer Umwandlungsfeiheitsstrafe), 87 und 89 Absatz 2,

9 2. JStG : Artikel 18, 19, 28 Absatz 1, 29 Absätze 1–3 und 31 Absätze 1–3;

Art. 7 Hängige Strafverfahren

In VOSTRA werden eingetragen:

Art. 8 Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister

1 In VOSTRA werden Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister eingetragen.

2 Diese Daten sind nur für das registerführende BJ und die gesuchstellenden Behörden einsehbar.

3 Die Berechtigung, solche Ersuchen auf elektronischem Weg zu stellen, ist in den Anhängen 2 und 3 geregelt.

Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen

Nicht eingetragen werden:

10 (Art. 68 StGB und Art. 50 b MStG ), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;

Art. 10 Datensätze und Datenbearbeitungsrechte

1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1 geregelt.

2 Die Berechtigungen der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden zur Bearbeitung dieser Daten sind in den Anhängen 2 beziehungsweise 3 tabellarisch dargestellt.

Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung

1 Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen.

2 Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen.

3 Bei hängigen Strafverfahren sind die Daten innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens beziehungsweise seit Eintritt der Änderung in VOSTRA einzutragen.

4 Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann zurückgestellt werden, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens in Frage stellt.

4. Abschnitt: Entfernung von Daten

Art. 12

1 Aus VOSTRA werden unverzüglich entfernt:

2 Die Entfernung von Eintragungen über teilbedingte Freiheitsstrafen richtet sich nach den Regeln für die Entfernung bedingter Strafen (Art. 369 Abs. 3 StGB).

5. Abschnitt: Beteiligte Behörden und ihre Eintragungs-, Meldeund

Mitwirkungspflichten

Art. 13 Bundesamt für Justiz (BJ)

1 Das BJ trägt folgende Daten in VOSTRA ein:

2 Es bearbeitet folgende Gesuche um Auszug aus VOSTRA:

3 Es bearbeitet Ersuchen angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister.

4 Es teilt Verurteilungen und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsan-

11 gehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und auf die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist. Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Mitteilungen an Behörden des Auslandes erlassen.

Art. 14 Kantonale Koordinationsstellen

1 Die kantonalen Koordinationsstellen haben folgende Aufgaben:

2 Die Kantone können ihrer Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA übertragen, insbesondere die Erfassung der Urteile und nachträglichen Entscheide weiterer oder aller kantonalen Behörden und das Erstellen der Auszüge aus VOSTRA für diese Behörden.

Art. 15 Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:

Art. 16 Weitere angeschlossene Behörden, die zur Online-Eintragung

berechtigt sind Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:

Art. 17 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zur Eintragung melden

1 Kantonale Strafjustizund Strafvollzugsbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.

2 Die Militärjustizbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden ihre Daten zur Eintragung in VOSTRA der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Das Oberauditorat regelt die Einzelheiten.

3 Die Strafjustizbehörden des Bundes, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen und nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.

4 Die für die Begnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden des Bundes melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.

5 Die kantonalen Begnadigungsoder Amnestiebehörden melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.

Art. 18 Sorgfaltspflichten und Datenbearbeitungsgrundsätze

1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie vergewissern sich, dass die Daten, die sie in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vollständig, richtig und nachgeführt sind.

3 Ergeben sich der eintragenden Behörde Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung einer Eintragung den Strafregisterauszug einer Person ausdrucken; dieser Ausdruck ist nach der Überprüfung der eingetragenen Daten zu vernichten.

4 Die Behörden, die über ein Datenbearbeitungsrecht verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

5 Die Strafregisterdaten nach Artikel 366 Absätze 2–4 StGB dürfen nicht isoliert in einer neuen Datensammlung gespeichert oder aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.

6 Behörden dürfen Strafregisterdaten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu denselben Zwecken erfolgt, zu denen sie diese Daten erhalten haben.

Art. 19 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen

Die Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen sind verpflichtet, den eintragungsberechtigten Behörden zur Abklärung der zu bearbeitenden Personalien kostenlos Auskunft zu geben.

Art. 20 Meldung über die Nichtbewährung

1 Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingt ausgefällte Strafe widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von

12 Artikel 46 Absatz 1 StGB, Artikel 40 Absatz 1 MStG oder Artikel 31 Absatz 2

13 JStG gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist.

2 Stellt das BJ bei der Eintragung eines Auslandurteils fest, dass die im Ausland beurteilte Tat in die Probezeit einer bereits eingetragenen bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafe fällt, so meldet es die Nichtbewährung dem schweizerischen Gericht, das den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug angeordnet hat. Fällt ein Auslandurteil in die Probezeit einer bedingten Entlassung, so meldet das BJ die Nichtbewährung der Vollzugsbehörde.

3 Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingte Entlassung aus dem Strafoder Massnahmenvollzug widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62 a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder von Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.

4 Wurde eine Person bedingt begnadigt, so meldet die eintragende Behörde der zuständigen Begnadigungsbehörde, wenn diese Person wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 21 Einsichtnahme durch Abrufverfahren

1 Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367 Absätze 2 und 4 StGB.

2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile und hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

14 a. Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgeset-

15 zes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;

16 derinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Vorbereitung von Aus-

17 weisungsentscheiden gemäss Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung ;

18 i. …

3 Ferner können die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile und hängige Strafverfahren, soweit dies für die Durchführung von Einbürgerungsverfah-

19 ren nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB).

4 Ausserdem kann der Dienst für Analyse und Prävention (DAP) durch ein Abrufverfahren Einsicht in Daten über Urteile und hängige Strafverfahren nehmen, sofern dies zur Erfüllung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

20 ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden.

Art. 22 Auszüge für Schweizer Behörden auf schriftliches Gesuch hin

1 Folgende an VOSTRA nicht angeschlossenen Behörden können die zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile als Auszug aus VOSTRA einholen:

21 ständigen kantonalen Behörden: Absatz 4 Buchstabe c BWIS ;

22 h. ...

2 Sie haben dazu ein schriftliches Gesuch beim BJ oder bei der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen.

Art. 23 Auszüge für ausländische Behörden

1 Das BJ gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein internationales Übereinkommen, ein Staatsvertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht oder der ersuchende Staat Gegenrecht hält.

2 Das EJPD kann Weisungen über die Abgabe von Auszügen an ausländische Behörden erlassen.

Art. 24 Auszüge für Privatpersonen

1 Die Abgabe von Auszügen an Privatpersonen erfolgt ausschliesslich durch das BJ.

2 Die Privatperson hat sich über ihre Identität auszuweisen.

3 Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an Privatpersonen abgegeben werden.

Art. 25 Inhalt der Auszüge für Privatpersonen

1 Der Auszug für Privatpersonen enthält in jedem Fall folgende Daten aus dem Datensatz über Personen (Anhang 1 Ziff. 1): 1. Nachname, Geburtsname, Vorname (Ziff. 1.2);

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 172.010

[^3]: SR 321.0

[^4]: SR 0.351.1

[^5]: SR 311.1

[^6]: SR 321.0

[^7]: SR 321.0

[^8]: SR 311.1

[^9]: SR 311.1

[^10]: SR 321.0

[^11]: SR 0.351.1

[^12]: SR 321.0

[^13]: SR 311.1

[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^15]: SR 120

[^16]: [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20 ).

[^17]: SR 101

[^18]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2007, in Kraft seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 51).

[^20]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^21]: SR 120

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 51).