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Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2015-01-01

1 (StGB) gestützt auf Artikel 367 Absätze 3 und 6 des Strafgesetzbuches und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach

3 den Artikeln 365–371 a StGB insbesondere:

2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde

Art. 2

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA.

2 Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen.

3 Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung von Anwendungsproblemen und führt Grundund Weiterbildungskurse für die Bearbeitung von Strafregisterdaten durch.

4 Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Protokolle zuzugreifen. Darüber hinaus kann es Einblick in Dokumente nehmen, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe waren, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern.

5 Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte.

6 Es erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.

3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und

Zeitpunkt der Eintragung

Art. 3 Urteile

1 In VOSTRA werden eingetragen:

4 1927 (MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;

5 3. ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot verhängt wird;

6 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.

2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 bis 7 Absätze 3 und 3 StGB.

3 Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG

8 und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStG]).

Art. 4 Sanktionen

1 Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:

9 ); (Art. 106 Abs. 2 StGB und Art. 60 c Abs. 2 MStG

64 StGB);

10 das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) und das Kontaktund f. Rayonverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 b MStG); bis g. das Fahrverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 a MStG);

2 Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366 bis 11 Absätze 3 und 3 StGB.

Art. 5 Nachträgliche Entscheide

In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen:

12 13 und 95 StGB, Art. 40 MStG und Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit

Art. 31 JStG);

14 c. bei Tätigkeitsverboten oder Kontaktund Rayonverboten: 1. die Aufhebung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4–6 StGB, Art. 19 JStG,

Art. 50 c Abs. 4–6 MStG),
2.

die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 c Abs. 4 und 5 MStG), 3. die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67 d Abs. 1 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 d Abs. 1 MStG), 4. die Anordnung eines zusätzlichen oder nachträglichen Verbots (Art. 67 d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 und 19 Abs. 4 JStG, Art. 50 d Abs. 1 und 2 MStG), 5. die zeitliche Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 6 und 67 b Abs. 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 Abs. 6 und 50 b Abs. 5 MStG), 6. die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67 c Abs. 7 StGB, Art. 50 c Abs. 7 MStG).

15 Art. 6 Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten

1 In VOSTRA werden folgende Entscheide eingetragen, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen:

63 a Absatz 2, 63 b Absätze 2, 4 und 5, 64 a Absätze 1–3, 95 Absätze 4 und 5, 86 (einschliesslich der bedingten Entlassung aus einer Umwandlungsfeiheitsstrafe), 87 und 89 Absatz 2,

16 : Artikel 18, 19, 28 Absatz 1, 29 Absätze 1–3 und 31 Absätze 1–3; 2. JStG

2 Ist gegen eine Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund

17 Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden, so muss die für den Vollzug einer Freiheitstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zuständige Vollzugsbehörde das entsprechende Eintrittsund Austrittsdatum in VOSTRA eintragen, sofern das Urteil, das die Grundlage für den Freiheitsentzug bildet, eben-

18 falls in VOSTRA eingetragen werden muss.

3 Enthält ein Urteil ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot nach StGB oder MStG und wurde beim Vollzug dieses Urteils der bedingte Strafoder Massnahmenvollzug widerrufen, so ist die endgültige Entlassung aus der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe oder die endgültige Entlassung gemäss Artikel 62 b

19 Absatz 2 StGB in VOSTRA einzutragen.

Art. 7 Hängige Strafverfahren

In VOSTRA werden eingetragen:

Art. 8 Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister

1 In VOSTRA werden Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister eingetragen.

2 Diese Daten sind nur für das registerführende BJ und die gesuchstellenden Behörden einsehbar.

3 Die Berechtigung, solche Ersuchen auf elektronischem Weg zu stellen, ist in den Anhängen 2 und 3 geregelt.

Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen

Nicht eingetragen werden:

20 (Art. 68 StGB und Art. 50 b MStG ), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;

21 persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln, 3.

22 4. Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,

23 5. Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;

Art. 10 Datensätze und Datenbearbeitungsrechte

1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von VOSTRA sind in An-

24 hang 1 geregelt.

2 Die Berechtigungen der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden zur Bearbeitung dieser Daten sind in den Anhängen 2 beziehungsweise 3 tabellarisch dargestellt.

Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung

1 Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen.

2 Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen.

3 Bei hängigen Strafverfahren sind die Daten innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens beziehungsweise seit Eintritt der Änderung in VOSTRA einzutragen.

4 Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann zurückgestellt werden, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens in Frage stellt.

25 Art. 11 a Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen

1 Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 24) oder Sonderprivatauszügen (Art. 25 b ) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.

2 In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient ausschliesslich der Abwicklung der Bestellungen und enthält folgende Daten:

3 Für die Auszugsverarbeitung werden Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen.

4 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1 a geregelt.

4. Abschnitt: Entfernung von Daten

Art. 12

1 Aus VOSTRA werden unverzüglich entfernt:

26 Eintragungen in den Fällen nach den Artikeln 369 und 369 a StGB; a.

2 Die Entfernung von Eintragungen über teilbedingte Freiheitsstrafen richtet sich nach den Regeln für die Entfernung bedingter Strafen (Art. 369 Abs. 3 StGB).

3 Die Entfernungsfristen nach Artikel 369 a StGB gelten auch für Berufsverbote

27 gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG , die zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet

28 worden sind.

4 Bei Auslandurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt-

29 und Rayonverbots nach der im Urteil angegebenen Dauer berechnet.

5 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen oder Sonderprivatauszügen

30 (Art. 11 a ) werden ein Jahr nach der Bestellung der Auszüge entfernt.

5. Abschnitt: Beteiligte Behörden und ihre Eintragungs-, Meldeund

Mitwirkungspflichten

Art. 13 Bundesamt für Justiz (BJ)

1 Das BJ trägt folgende Daten in VOSTRA ein:

31 Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot enthalc. ten;

32 nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 5 Buchstabe c. d.

2 Es bearbeitet folgende Gesuche um Auszug aus VOSTRA:

3 Es bearbeitet Ersuchen angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister.

4 Es teilt Verurteilungen und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsan-

33 gehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und auf die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist. Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Mitteilungen an Behörden des Auslandes erlassen.

Art. 14 Kantonale Koordinationsstellen

1 Die kantonalen Koordinationsstellen haben folgende Aufgaben:

34 Sie tragen die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Enta. scheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.

2 Die Kantone können ihrer Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA übertragen, insbesondere die Erfassung der Urteile und nachträglichen Entscheide weiterer oder aller kantonalen Behörden und das Erstellen der Auszüge aus VOSTRA für diese Behörden.

Art. 15 Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:

35 Sie trägt die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Enta. scheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen Militärjustizbehörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.

Art. 16 Weitere angeschlossene Behörden, die zur Online-Eintragung

berechtigt sind

1 Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:

2 Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten

36 Fälle.

Art. 17 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zur Eintragung melden

1 Kantonale Strafjustizund Strafvollzugsbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.

2 Die Militärjustizbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden ihre Daten zur Eintragung in VOSTRA der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Das Oberauditorat regelt die Einzelheiten. 2bis Die kantonalen Koordinationsstellen und die Koordinationsstelle der Militärjustiz melden Urteile und nachträgliche Entscheide nach Artikel 13 Absatz 1 Buchsta-

37 ben c und d an das BJ weiter.

3 Die Strafjustizbehörden des Bundes, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen und nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.

4 Die für die Begnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden des Bundes melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.

5 Die kantonalen Begnadigungsoder Amnestiebehörden melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.

Art. 18 Sorgfaltspflichten und Datenbearbeitungsgrundsätze

1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie vergewissern sich, dass die Daten, die sie in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vollständig, richtig und nachgeführt sind.

3 Ergeben sich der eintragenden Behörde Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung einer Eintragung den Strafregisterauszug einer Person ausdrucken; dieser Ausdruck ist nach der Überprüfung der eingetragenen Daten zu vernichten.

4 Die Behörden, die über ein Datenbearbeitungsrecht verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

5 Die Strafregisterdaten nach Artikel 366 Absätze 2–4 StGB dürfen nicht isoliert in einer neuen Datensammlung gespeichert oder aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.

6 Behörden dürfen Strafregisterdaten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu denselben Zwecken erfolgt, zu denen sie diese Daten erhalten haben.

Art. 19 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen

Die Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen sind verpflichtet, den eintragungsberechtigten Behörden zur Abklärung der zu bearbeitenden Personalien kostenlos Auskunft zu geben.

Art. 20 Meldung über die Nichtbewährung

1 Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingt ausgefällte Strafe widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von

38 Artikel 46 Absatz 1 StGB, Artikel 40 Absatz 1 MStG oder Artikel 31 Absatz 2

39 gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug JStG des widerrufenen Urteils zuständig ist.

2 Stellt das BJ bei der Eintragung eines Auslandurteils fest, dass die im Ausland beurteilte Tat in die Probezeit einer bereits eingetragenen bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafe fällt, so meldet es die Nichtbewährung dem schweizerischen Gericht, das den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug angeordnet hat. Fällt ein Auslandurteil in die Probezeit einer bedingten Entlassung, so meldet das BJ die Nichtbewährung der Vollzugsbehörde.

3 Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingte Entlassung aus dem Strafoder Massnahmenvollzug widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62 a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder von Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.

4 Wurde eine Person bedingt begnadigt, so meldet die eintragende Behörde der zuständigen Begnadigungsbehörde, wenn diese Person wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 21 Einsichtnahme durch Abrufverfahren

1 Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367 Absätbis 40 ze 2, 2 und 4 StGB.

2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d bis und 3 StGB sowie über hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgen-

41 der Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

42 a. Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgeset-

43 zes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;

44 über derinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Vorbereitung von Aus-

45 weisungsentscheiden gemäss Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung ;

46 i. …

3 Ferner können die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach bis Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3 StGB sowie über hängige Strafverfahren, soweit dies für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren nötig

47 ist (Art. 367 Abs. 3 StGB).

4 Ausserdem kann der Nachrichtendienst des Bundes durch ein Abrufverfahren Einsicht in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und bis d und 3 StGB sowie über hängige Strafverfahren nehmen, sofern dies zur Erfül-

48 lung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

49 ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden.

Art. 22 Auszüge für Schweizer Behörden auf schriftliches Gesuch hin

1 Folgende an VOSTRA nicht angeschlossene Behörden können die zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile nach Artikel 366 bis Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3 StGB als Auszug aus VOSTRA

50 einholen:

51 52 Vormundschaftsbehörden : vormundschaftlicher Massnahmen ;

53 e. die für den fürsorgerischen Freiheitsentzug zuständigen für die Verhängung und Aufhebung des kantonalen Behörden: fürsorgerischen Freiheitsentzuges;

54 ständigen kantonalen Behörden: Absatz 4 Buchstabe c BWIS ;

55 h. …

56 j. die Eidgenössische Revisionsfür die Erteilung oder den Entzug von aufsichtsbehörde: Zulassungen von Revisoren und Revisionsexperten sowie die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind. 1bis bis 57 Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches kann zur Prüfung der Eignung künftiger Adoptiveltern nach Artikel 5 Absatz 6 der

58 Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 Daten über Urteile nach Artikel 366 bis Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d und 3 StGB und über hängige Strafverfah-

59 ren als Auszug aus VOSTRA einholen. 1ter Die nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden können zur Erfüllung der in bis Artikel 367 Absatz 2 StGB genannten Aufgaben einen Auszug über Urteile nach bis 60 Artikel 366 Absätze 1, 2 , 3 und 3 StGB einholen.

2 Die Behörden reichen dazu ein schriftliches Gesuch beim BJ oder bei der kanto-

61 nalen Koordinationsstelle ein.

Art. 23 Auszüge für ausländische Behörden

1 Das BJ gibt den ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein internationales Übereinkommen, ein Staatsvertrag oder ein formelles Gesetz dies vorsieht oder der ersuchende Staat Gegenrecht hält.

2 Das EJPD kann Weisungen über die Abgabe von Auszügen an ausländische Behörden erlassen.

62 Art. 24 Privatauszug. Grundsätze

1 Die Abgabe von Auszügen an Privatpersonen erfolgt ausschliesslich durch das BJ.

2 Die Privatperson hat sich über ihre Identität auszuweisen.

3 Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an eine andere

63 Person abgegeben werden.

64 Art. 25 Privatauszug. Inhalt

1 Der Auszug für Privatpersonen enthält in jedem Fall folgende Daten aus dem Datensatz über Personen (Anhang 1 Ziff. 1): 1. Nachname, Geburtsname, Vorname (Ziff. 1.2); 2. Geburtsdatum (Ziff. 1.4); 3. Heimatort, Staatsangehörigkeit (Ziff. 1.6); 4. Adresse (Ziff. 1.10).

2 Enthält das Strafregister ein Urteil, das gemäss Artikel 371 StGB im Privatauszug erscheint, so werden folgende Daten aus dem Datensatz über Urteile (Anhang 1 Ziff. 4) und oder dem Datensatz über nachträgliche Entscheide und Vollzugsentscheide (Anhang 1 Ziff. 5) aufgeführt: 1. Urteils-, Eröffnungsund Rechtskraftdatum sowie verurteilende Behörde (Ziff. 4.2); 2. Datum des vorinstanzlichen Urteils und vorinstanzliche Behörde (Ziff. 4.3); 3. Einsatz-, Zusatz-, Teilzusatzurteil, Gesamtstrafe (Ziff. 4.7); 4. Tatbestand und Begehungsform (Ziff. 4.8); 5. Art und Höhe der Hauptstrafe sowie Vollzugsform: unbedingt, teilbedingt, bedingt (Ziff. 4.11); 6. Bei Geldstrafe: Anzahl Tagessätze sowie Betrag und Währung des einzelnen Tagessatzes (Ziff. 4.12); 7. Bei teilbedingter Strafe: die Gesamthöhe sowie die Höhe des bedingten Teils der Strafe (Ziff. 4.13); 8. Bussenbetrag, -währung, Ersatzfreiheitsstrafe (Ziff. 4.14); 9. Dauer der Probezeit (Ziff. 4.15); 10. Art der Massnahme (Ziff. 4.16);

65 11. beim Tätigkeitsverbot sowie Kontaktund Rayonverbot: Inhalt gemäss Urteilsdispositiv, ohne Nennung des Namens derjenigen Person, zu welcher der Kontakt untersagt wird, Beginn (Datum), Dauer gemäss Urteilsdispositiv, Angaben zum Ruhen des Verbots (Datum des Antritts des Vollzugs, Datum des Austritts aus dem Vollzug), allfälliger Neubeginn des Fristenlaufs (Datum) und voraussichtliches Ende (Datum) des Verbots (Ziff. 4.17); 12. Angabe, ob Weisung oder Bewährungshilfe (Ziff. 4.19); 13. Nebenstrafen (Ziff. 4.20); 14. Entscheiddatum (Ziff. 5.2); 15. Entscheidbehörde (Ziff. 5.3); 16. Entscheidtyp (Ziff. 5.4); 17. Entlassungsdatum (Ziff. 5.5); 18. Strafe vollzogen, nicht vollzogen (Ziff. 5.6); 19. Massnahme (Aufhebung, Änderung oder neue Massnahme) (Ziff. 5.7); 20. Dauer der verlängerten Probezeit (Ziff. 5.8); 21. Angabe, ob Weisung oder Bewährungshilfe (Ziff. 5.9); 22. Verwarnung (Ziff. 5.10); 23. Angabe, ob Widerruf oder kein Widerruf (Ziff. 5.11); 24. Angabe, ob Rückversetzung oder keine Rückversetzung (Ziff. 5.12); 25. Reststrafe (Ziff. 5.13); 26. nachträglich bedingter Strafvollzug (Ziff. 5.14); 27. Begnadigung und Amnestie (Ziff. 5.15);

66 beim Tätigkeitsverbot sowie Kontaktund Rayonverbot: Angaben gemäss 28. Ziffer 11, Angaben des Referenzverbots, neuer Inhalt gemäss Entscheiddispositiv, ohne Nennung des Namens derjenigen Person, zu welcher der Kontakt untersagt wird, Angaben zur neuen Dauer, Datum der Wirksamkeit der Änderung, Aufhebungsdatum, Angaben zu Begleitmassnahmen (Ziff. 5.16).

3 Enthält das Strafregister kein Urteil oder keines, das gemäss Artikel 371 StGB im Privatauszug erscheinen müsste, so enthält der Auszug die Aussage: «Ist im Strafregister nicht verzeichnet».

67 Art. 25 a Privatauszug. Berechnung der Erscheinungsdauer im Privatauszug nach Artikel 371 Absatz 4 StGB

1 Für ein Urteil, das keine der in Artikel 369 StGB erwähnten Sanktionen enthält, aber ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 67 b StGB oder

68 nach Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 oder nach Artikel 50 b MStG , gilt als Referenzfrist im Sinne von Artikel 369 StGB zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erscheint in Anwendung von Artikel 371 Absatz 4 StGB nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft nicht mehr im Privatauszug. Artikel 371 Absatz 5 StGB ist anwendbar.

2 Für ein Urteil, das weder eine in Artikel 369 StGB erwähnte Sanktion noch ein

69 Verbot nach Absatz 1, aber ein Verbot nach Artikel 16 a JStG enthält, gilt als Referenzfrist im Sinne von Artikel 369 StGB sieben Jahre nach Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erscheint in Anwendung von Artikel 371 Absatz 4 StGB, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 371 Absatz 2 StGB erfüllt sind, nach Ablauf von dreieinhalb Jahren nach Rechtskraft nicht mehr im Privatauszug. Artikel 371 Absatz 5 StGB ist anwendbar.

70 Sonderprivatauszug. Grundsätze Art. 25 b

1 Die Abgabe von Sonderprivatauszügen im Sinne von Artikel 371 a StGB an Privatpersonen erfolgt ausschliesslich durch das BJ.

2 Die Privatperson hat sich über ihre Identität auszuweisen und die schriftliche Bestätigung nach Artikel 371 a Absatz 2 StGB vorzulegen.

3 Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an eine andere Person abgegeben werden.

71 Art. 25 c Sonderprivatauszug. Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation

1 Die Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat in jedem Fall folgende Daten zu enthalten:

2 Mit der schriftlichen Bestätigung bescheinigt der Arbeitgeber oder die Organisation, dass sich die Privatperson bei ihm oder ihr um eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit bewirbt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder eine solche Tätigkeit bei ihm oder ihr ausübt und dafür einen Sonderprivatauszug beibringen muss.

3 Die Bestätigung ist nach deren Ausstellung drei Monate gültig.

4 Das BJ überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.

72 Art. 25 d Sonderprivatauszug. Inhalt

1 Der Sonderprivatauszug enthält in jedem Fall folgende Daten aus dem Datensatz über Personen (Anhang 1 Ziff. 1):

2 Enthält das Strafregister ein Urteil, das gemäss Artikel 371 a Absatz 3 StGB oder gemäss Absatz 4 im Sonderprivatauszug erscheint, so werden alle im Zusammenhang mit diesem Urteil in Artikel 25 Absatz 2 erwähnten Daten aufgeführt.

3 Enthält das Strafregister kein Urteil, das gemäss Artikel 371 a Absatz 3 StGB oder gemäss Absatz 4 im Sonderprivatauszug erscheint, so enthält der Auszug die Aussage: «Kein Tätigkeitsverbot und kein Kontaktund Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen eingetragen».

4 Im Sonderprivatauszug erscheinen auch Urteile, die ein Berufsverbot gestützt auf

73 frühere Fassungen des StGB oder des MStG enthalten, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet worden ist.

74 Art. 25 e Sonderprivatauszug. Definition der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 371 a StGB verlangt werden darf

1 Die Begriffe «berufliche Tätigkeit» sowie «organisierte ausserberufliche Tätigkeit»

75 werden in Artikel 67 a Absatz 1 StGB und Artikel 50 a Absatz 1 MStG definiert.

2 Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten:

3 Als besonders schutzbedürftig im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 StGB gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

7. Abschnitt: Auskunftsrecht der betroffenen Personen

Art. 26

1 Jede Person kann beim BJ Auskunft darüber verlangen, ob in VOSTRA über sie ein Eintrag besteht. Gegebenenfalls kann sie den vollständigen sie betreffenden Eintrag einsehen; vorbehalten bleiben die Einschränkungen des Auskunftsrechts nach

76 Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG).

2 Wer sein Auskunftsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.

3 Die Auskunft wird mündlich am Schalter erteilt. Es wird kein direkter Einblick via den Computerbildschirm oder in einzelne Programmteile von VOSTRA gewährt. Ist die betreffende Person verzeichnet, so kann sie am Schalter einen Vollauszug mit allen Einträgen einsehen. Dieses Schriftstück darf nicht ausgehändigt werden.

4 Stellt die betroffene Person fest, dass der Vollauszug unrichtige Daten enthält, so kann sie ihre Ansprüche nach Artikel 25 DSG geltend machen.

8. Abschnitt: Datensicherheit und technische Anforderungen

Art. 27 Datensicherheit

1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:

77 ; a. die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003

78 b. die Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2 Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Massnahmen.

3 Das BJ sorgt dafür, dass die Einhaltung der Informatiksicherheitsmassnahmen bei den angeschlossenen Behörden kontrolliert wird.

Art. 28 Protokollierung

Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird protokolliert.

Art. 29 Technische Anforderungen

1 Die Informatikinfrastruktur der Kantone muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informationsund Kommunikationstechnik des Bundes gelten.

2 Das EJPD erlässt Weisungen über die Einzelheiten.

9. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten

79 Art. 30 Gebühren für Privatauszüge und Sonderprivatauszüge

1 Das BJ erhebt für die Ausstellung von Privatauszügen und von Sonderprivatauszü-

80 gen eine Gebühr von 20 Franken.

2 Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

3 Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.

4 In der Gebühr sind die Auslagen eingeschlossen, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

81 8. September 2004 .

Art. 31 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen

1 Die Kosten für die Installation und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort trägt der Bund.

2 Die Installationsund Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone tragen die Kantone.

3 Die Anschaffungsund Betriebskosten der Bedienungsgeräte tragen die angeschlossenen Behörden.

10. Abschnitt: Forschung, Planung und Statistik

Art. 32 Anwendbares Recht

Die Bearbeitung von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung,

82 Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 DSG .

Art. 33 Datenbekanntgabe

1 Zuständig für die Bekanntgabe von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik ist das BJ.

2 Das BJ stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus VOSTRA periodisch in elektronischer Form zur Verfügung.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

83 Die Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 172.010

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^4]: SR 321.0

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^6]: SR 0.351.1

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^8]: SR 311.1

[^9]: SR 321.0

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^12]: SR 321.0

[^13]: SR 311.1

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^16]: SR 311.1

[^17]: SR 321.0

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^20]: SR 321.0

[^21]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^27]: SR 321.0

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^33]: SR 0.351.1

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^38]: SR 321.0

[^39]: SR 311.1

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^42]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^43]: SR 120

[^44]: [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20 ).

[^45]: SR 101

[^46]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2007 (AS 2008 51). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^49]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^51]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

[^52]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Massnahmen des Kindes- oder Er- wachsenenschutzes.

[^53]: Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: ist diese Bestimmung gegenstandslos.

[^54]: SR 120

[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2008 (AS 2008 51).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6071).

[^57]: SR 210

[^58]: SR 211.221.36

[^59]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 (AS 2011 3637 5195). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015(AS 2014 4461).

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5971, 2011 5195). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^61]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3637).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^68]: SR 321.0

[^69]: SR 311.1

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^73]: SR 321.0

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^75]: SR 321.0

[^76]: SR 235.1

[^77]: SR 172.010.58

[^78]: SR 235.11

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^81]: SR 172.041.1

[^82]: SR 235.1

[^83]: [AS 1999 3509, 2000 2964, 2003 5267 Anhang Ziff. 1, 2004 4813 Anhang Ziff. 9, 2006 939]