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Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2017-03-01

1 (StGB) gestützt auf Artikel 367 Absätze 3 und 6 des Strafgesetzbuches und auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

2 vom 21. März 1997 , verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach

3 den Artikeln 365–371 a StGB insbesondere:

2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde

Art. 2

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA.

2 Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen.

3 Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung von Anwendungsproblemen und führt Grundund Weiterbildungskurse für die Bearbeitung von Strafregisterdaten durch.

4 Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Protokolle zuzugreifen. Darüber hinaus kann es Einblick in Dokumente nehmen, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe waren, soweit dies zur Durchführung der Kontrollen nötig ist. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern.

5 Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte.

6 Es erlässt Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.

3. Abschnitt: Zu erfassende Daten, Datenbearbeitungsrechte und

Zeitpunkt der Eintragung

Art. 3 Urteile

1 In VOSTRA werden eingetragen:

4 1927 (MStG) oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstabe b erwähnten Fälle;

5 3. ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot verhängt wird;

6 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, sofern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c) und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten.

2 Die Eintragung von Urteilen gegen Jugendliche richtet sich nach Artikel 366 bis 7 Absätze 3 und 3 StGB.

3 Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entsprechenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB, Art. 36 und 37 MStG

8 und Art. 35 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 [JStG]).

Art. 4 Sanktionen

1 Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen:

9 ); (Art. 106 Abs. 2 StGB und Art. 60 c Abs. 2 MStG

64 StGB);

11 f. das Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB und Art. 50 MStG) und das Kontaktund Rayonverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 b MStG); bis g. das Fahrverbot (Art. 67 b StGB und Art. 50 a MStG);

2 Die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen richtet sich nach Artikel 366 bis 12 Absätze 3 und 3 StGB.

Art. 5 Nachträgliche Entscheide

In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen herbeiführen:

13 14 und 95 StGB, Art. 40 MStG und Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit

Art. 31 JStG);

15 c. bei Tätigkeitsverboten oder Kontaktund Rayonverboten: 1. die Aufhebung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4–6 StGB, Art. 19 JStG,

Art. 50 c Abs. 4–6 MStG),
2.

die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67 c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 c Abs. 4 und 5 MStG), 3. die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67 d Abs. 1 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 d Abs. 1 MStG), 4. die Anordnung eines zusätzlichen oder nachträglichen Verbots (Art. 67 d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 18 und 19 Abs. 4 JStG, Art. 50 d Abs. 1 und 2 MStG), 5. die zeitliche Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 6 und 67 b Abs. 5 StGB, Art. 18 JStG, Art. 50 Abs. 6 und 50 b Abs. 5 MStG), 6. die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67 c Abs. 7 StGB, Art. 50 c Abs. 7 MStG).

16 Art. 6 Vollzugsentscheide und Vollzugsdaten

1 In VOSTRA werden folgende Entscheide eingetragen, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen:

63 a Absatz 2, 63 b Absätze 2, 4 und 5, 64 a Absätze 1–3, 95 Absätze 4 und 5, 86 (einschliesslich der bedingten Entlassung aus einer Umwandlungsfeiheitsstrafe), 87 und 89 Absatz 2,

17 2. JStG : Artikel 18, 19, 28 Absatz 1, 29 Absätze 1–3 und 31 Absätze 1–3;

2 Ist gegen eine Person in der Schweiz ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund

18 Rayonverbot nach StGB oder MStG ausgesprochen worden, so muss die für den Vollzug einer Freiheitstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zuständige Vollzugsbehörde das entsprechende Eintrittsund Austrittsdatum in VOSTRA eintragen, sofern das Urteil, das die Grundlage für den Freiheitsentzug bildet, eben-

19 falls in VOSTRA eingetragen werden muss.

3 Enthält ein Urteil ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot nach StGB oder MStG und wurde beim Vollzug dieses Urteils der bedingte Strafoder Massnahmenvollzug widerrufen, so ist die endgültige Entlassung aus der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe oder die endgültige Entlassung gemäss Artikel 62 b

20 Absatz 2 StGB in VOSTRA einzutragen.

4 Ist gegen eine Person in der Schweiz eine Landesverweisung angeordnet worden, so muss die zuständige Behörde folgende Vollzugsentscheide und nachträglich erhobenen Vollzugsdaten in VOSTRA eintragen oder melden:

21 nach Artikel 17 a der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland, freiwillige Ausreise;

22 c. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung.

Art. 7 Hängige Strafverfahren

In VOSTRA werden eingetragen:

Art. 8 Ersuchen um Auszug aus einem ausländischen Strafregister

1 In VOSTRA werden Ersuchen schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister eingetragen.

2 Diese Daten sind nur für das registerführende BJ und die gesuchstellenden Behörden einsehbar.

3 Die Berechtigung, solche Ersuchen auf elektronischem Weg zu stellen, ist in den Anhängen 2 und 3 geregelt.

Art. 9 Ausgeschlossene Eintragungen

Nicht eingetragen werden:

23 b. die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird und die nicht zugleich eintragungspflichtige Massnahmen umfassen; bis 24 b . Auslandurteile, die nur eine Landesverweisung enthalten;

25 (Art. 68 StGB und Art. 50 b MStG ), eine Einziehung (Art. 69–72 StGB und Art. 51–52 MStG) oder eine Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG) enthalten;

26 persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln, 3.

27 4. Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,

28 5. Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;

Art. 10 Datensätze und Datenbearbeitungsrechte

1 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von VOSTRA sind in An-

29 hang 1 geregelt.

2 Die Berechtigungen der Bundesbehörden und der kantonalen Behörden zur Bearbeitung dieser Daten sind in den Anhängen 2 beziehungsweise 3 tabellarisch dargestellt.

Art. 11 Zeitpunkt der Eintragung

1 Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen.

2 Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen.

3 Bei hängigen Strafverfahren sind die Daten innert zwei Wochen seit Eröffnung des Strafverfahrens beziehungsweise seit Eintritt der Änderung in VOSTRA einzutragen.

4 Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann zurückgestellt werden, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens in Frage stellt.

30 Art. 11 a Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen

1 Personenbezogene Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen (Art. 24) oder Sonderprivatauszügen (Art. 25 b ) betreffen, werden in VOSTRA sowie in einer separaten Hilfsdatenbank eingetragen und verarbeitet.

2 In der Hilfsdatenbank werden keine besonders schützenswerten Personendaten eingetragen. Die Hilfsdatenbank dient ausschliesslich der Abwicklung der Bestellungen und enthält folgende Daten:

3 Für die Auszugsverarbeitung werden Daten aus der Hilfsdatenbank mittels Schnittstelle in VOSTRA übernommen.

4 Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1 a geregelt.

4. Abschnitt: Entfernung von Daten

Art. 12

1 Aus VOSTRA werden unverzüglich entfernt:

31 a. Eintragungen in den Fällen nach den Artikeln 369 und 369 a StGB;

2 Die Entfernung von Eintragungen über teilbedingte Freiheitsstrafen richtet sich nach den Regeln für die Entfernung bedingter Strafen (Art. 369 Abs. 3 StGB).

3 Die Entfernungsfristen nach Artikel 369 a StGB gelten auch für Berufsverbote

32 gestützt auf frühere Fassungen des StGB oder des MStG , die zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen angeordnet

33 worden sind.

4 Bei Auslandurteilen wird die Dauer eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt-

34 und Rayonverbots nach der im Urteil angegebenen Dauer berechnet.

5 Daten betreffend die Bestellung von Privatauszügen oder Sonderprivatauszügen

35 (Art. 11 a ) werden ein Jahr nach der Bestellung der Auszüge entfernt.

6 bis Das Gesuch nach Artikel 369 Absatz 5 dritter Satz StGB um Berechnung der Frist zur Entfernung eines Urteils mit Landesverweisung nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zusammen mit der Einbürgerungsbestätigung an das BJ zu

36 richten.

5. Abschnitt: Beteiligte Behörden und ihre Eintragungs-, Meldeund

Mitwirkungspflichten

Art. 13 Bundesamt für Justiz (BJ)

1 Das BJ trägt folgende Daten in VOSTRA ein:

37 Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontaktund Rayonverbot enthalc. ten;

38 nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 5 Buchstabe c. d.

2 Es bearbeitet folgende Gesuche um Auszug aus VOSTRA:

3 Es bearbeitet Ersuchen angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister.

4 Es teilt Verurteilungen und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsan-

39 gehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und auf die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser bekannt ist. Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) kann Weisungen über die Mitteilungen an Behörden des Auslandes erlassen.

Art. 14 Kantonale Koordinationsstellen

1 Die kantonalen Koordinationsstellen haben folgende Aufgaben:

40 Sie tragen die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Enta. scheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.

2 Die Kantone können ihrer Koordinationsstelle weitere Aufgaben im Zusammenhang mit VOSTRA übertragen, insbesondere die Erfassung der Urteile und nachträglichen Entscheide weiterer oder aller kantonalen Behörden und das Erstellen der Auszüge aus VOSTRA für diese Behörden.

Art. 15 Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:

41 a. Sie trägt die hängigen Strafverfahren, die Urteile, die nachträglichen Entscheide und die Vollzugsentscheide der nicht an VOSTRA angeschlossenen Militärjustizbehörden in VOSTRA ein. Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Fälle.

Art. 16 Weitere angeschlossene Behörden, die zur Online-Eintragung

berechtigt sind

1 Die folgenden Behörden tragen ihre Daten in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:

42 d. die kantonalen Ausländerbehörden, soweit sie für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind.

2 Ausgenommen sind die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten

43 Fälle.

Art. 17 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zur Eintragung melden

1 Kantonale Strafjustizund Strafvollzugsbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Ausländerbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen

44 kantonalen Koordinationsstelle.

2 Die Militärjustizbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden ihre Daten zur Eintragung in VOSTRA der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Das Oberauditorat regelt die Einzelheiten. 2bis Die kantonalen Koordinationsstellen und die Koordinationsstelle der Militärjustiz melden Urteile und nachträgliche Entscheide nach Artikel 13 Absatz 1 Buchsta-

45 ben c und d an das BJ weiter.

3 Die Strafjustizund die Rechtshilfebehörden des Bundes, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafentscheide gestützt auf Bundesrecht fällen und nicht an VOSTRA ange-

46 schlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.

4 Die für die Begnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden des Bundes melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.

5 Die kantonalen Begnadigungsoder Amnestiebehörden melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.

Art. 18 Sorgfaltspflichten und Datenbearbeitungsgrundsätze

1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2 Sie vergewissern sich, dass die Daten, die sie in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vollständig, richtig und nachgeführt sind.

3 Ergeben sich der eintragenden Behörde Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung einer Eintragung den Strafregisterauszug einer Person ausdrucken; dieser Ausdruck ist nach der Überprüfung der eingetragenen Daten zu vernichten.

4 Die Behörden, die über ein Datenbearbeitungsrecht verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

5 Die Strafregisterdaten nach Artikel 366 Absätze 2–4 StGB dürfen nicht isoliert in einer neuen Datensammlung gespeichert oder aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig.

6 Behörden dürfen Strafregisterdaten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu denselben Zwecken erfolgt, zu denen sie diese Daten erhalten haben.

Art. 19 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen

Die Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen sind verpflichtet, den eintragungsberechtigten Behörden zur Abklärung der zu bearbeitenden Personalien kostenlos Auskunft zu geben.

Art. 20 Meldung über die Nichtbewährung

1 Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingt ausgefällte Strafe widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von

47 Artikel 46 Absatz 1 StGB, Artikel 40 Absatz 1 MStG oder Artikel 31 Absatz 2

48 JStG gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist.

2 Stellt das BJ bei der Eintragung eines Auslandurteils fest, dass die im Ausland beurteilte Tat in die Probezeit einer bereits eingetragenen bedingt oder teilbedingt vollziehbaren Strafe fällt, so meldet es die Nichtbewährung dem schweizerischen Gericht, das den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug angeordnet hat. Fällt ein Auslandurteil in die Probezeit einer bedingten Entlassung, so meldet das BJ die Nichtbewährung der Vollzugsbehörde.

3 Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingte Entlassung aus dem Strafoder Massnahmenvollzug widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62 a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder von Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.

4 Wurde eine Person bedingt begnadigt, so meldet die eintragende Behörde der zuständigen Begnadigungsbehörde, wenn diese Person wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

6. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 21 Einsichtnahme durch Abrufverfahren

1 Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367 Absätbis ter 49 ze 2, 2 , 2 und 4 StGB.

2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2, 3 Buchstaben a, b und d bis und 3 StGB sowie über hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgen-

50 der Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

51 a. Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgeset-

52 zes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt;

53 derinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Vorbereitung von Aus-

54 weisungsentscheiden gemäss Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung ;

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 172.010

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^4]: SR 321.0

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^6]: SR 0.351.1

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^8]: SR 311.1

[^9]: SR 321.0

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^13]: SR 321.0

[^14]: SR 311.1

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^17]: SR 311.1

[^18]: SR 321.0

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^21]: SR 311.01

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^25]: SR 321.0

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 5971).

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^32]: SR 321.0

[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^39]: SR 0.351.1

[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^42]: Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan- desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^47]: SR 321.0

[^48]: SR 311.1

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesver- weisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4461).

[^51]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

[^52]: SR 120

[^53]: [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20 ).

[^54]: SR 101