← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

gestützt auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2 und 122 Absatz 1

1 , der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 2005 , beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform, kollektive Kapitalanlagen und alle Personen, die diese verwalten oder aufbewahren.

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:

3 g. Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches .

3 Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind, oder sofern:

4 c. eine zugelassene Prüfgesellschaft der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzungen erbringt.

4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in oder von der Schweiz aus öffentlich geworben wird, sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, den einschlägigen

5 Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 119 ff.) unterstellt. Die FINMA kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar erklären, soweit dies zur Erreichung von dessen Schutzzweck erforderlich ist.

Art. 3 Öffentliche Werbung

Als öffentliche Werbung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Werbung, die sich an das Publikum richtet. Nicht als Werbung zu qualifizieren ist namentlich die von beaufsichtigten Finanzintermediären erstellte Publikation von Preisen, Kursen und Inventarwerten. Die Werbung gilt als nicht öffentlich, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anleger gemäss Artikel 10 Absatz 3 richtet.

Art. 4 Interne Sondervermögen

1 Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der banken-

6 beziehungsweise börsengesetzlichen Prüfgesellschaft zu melden.

3 Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Effektenhändlers zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.

Art. 5 Strukturierte Produkte

1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn:

7 1. einer Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 ; 2. einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. De-

8 zember 2004 ;

9 3. einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995 ; 4. einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;

2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen:

3 Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.

4 10 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts gilt in diesem Fall nicht.

5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.

Art. 6 Delegation an den Bundesrat

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der Ausführungsbestimmungen den kollektiven Kapitalanlagen ähnliche Vermögen oder Gesellschaften diesem Gesetz ganz oder teilweise unterstellen oder diesem Gesetz unterstellte Vermögen oder Gesellschaften von der Unterstellung befreien, soweit der Schutzzweck dieses Gesetzes dies erfordert beziehungsweise dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2 Er unterbreitet die entsprechenden Bestimmungen der zuständigen Kommission

11 nach Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 zur Konsultation.

2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 7 Begriff

1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt.

2 Die kollektiven Kapitalanlagen können offen oder geschlossen sein.

3 Der Bundesrat kann die Mindestanzahl der Anlegerinnen und Anleger je nach Rechtsform und Adressatenkreis bestimmen.

Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen

1 Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV, Art. 36 ff.) auf.

2 Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.

3 Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement.

Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, Art. 110 ff.) auf.

2 Bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens weder unmittelbar noch mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.

3 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen beruht auf einem Gesellschaftsvertrag.

4 Die SICAF beruht auf Statuten und erlässt ein Anlagereglement.

Art. 10 Anlegerinnen und Anleger

1 Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektivund Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten.

2 Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlichen Anlegerinnen und Anlegern offen, es sei denn, dieses Gesetz, das Fondsreglement oder die Statuten schränken den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger ein.

3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich:

4 Der Bundesrat kann weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen.

5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, soweit sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über:

Art. 11 Anteile

Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.

Art. 12 Schutz vor Verwechslung oder Täuschung

1 Die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben, insbesondere nicht in Bezug auf die Anlagen.

2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung

1. Abschnitt: Allgemein

Art. 13 Bewilligungspflicht

1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.

2 Eine Bewilligung beantragen müssen:

3 Der Bundesrat kann Vermögensverwalterinnen und –verwalter, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

4 Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 119 ff.) können eine Bewilligung der FINMA beantragen, sofern:

5 Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben a–d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

12 vorder Bundesrat höhere Kapitalanforderungen als nach dem Obligationenrecht

13 sehen.

2 Die FINMA kann die Erteilung der Bewilligung zudem davon abhängig machen, ob die Einhaltung von Verhaltensregeln einer Branchenorganisation sichergestellt ist.

3 Als qualifiziert Beteiligte gelten natürliche oder juristische Personen sowie Kollektivund Kommanditgesellschaften, die an den Personen nach Artikel 13 Absätze 2 und 4 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen.

Art. 15 Genehmigungspflicht

1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:

2 Ist der Anlagefonds oder die SICAV als offene kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen (Art. 92 ff.) ausgestaltet, so bedarf jedes Teilvermögen beziehungsweise jede Aktienkategorie einer eigenen Genehmigung.

Art. 16 Änderung der Umstände

Ändern sich die der Bewilligung beziehungsweise der Genehmigung zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA einzuholen.

Art. 17 Vereinfachtes Bewilligungsund Genehmigungsverfahren

Der Bundesrat kann für kollektive Kapitalanlagen ein vereinfachtes Bewilligungsund Genehmigungsverfahren vorsehen. 2. Abschnitt: Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen

Art. 18

1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz können sein:

2 Der Wechsel der Vermögensverwalterin beziehungsweise des Vermögensverwalters ist der FINMA vorgängig zu melden.

3 Der Bundesrat kann die Bewilligung von weiteren Voraussetzungen, namentlich vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig machen.

3. Abschnitt: Vertriebsträger

Art. 19

1 14 Wer öffentlich Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.

2 Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3 Er kann die Bewilligung insbesondere von ausreichenden finanziellen und beruflichen Garantien der Vertriebsträger abhängig machen.

4 Er kann Vertriebsträger, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.

4. Kapitel: Verhaltensregeln

Art. 20 Grundsätze

1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten wahren insbesondere die folgenden : Pflichten

2 Die FINMA kann Verhaltensregeln von Branchenorganisationen als Mindeststandards festlegen.

Art. 21 Vermögensanlage

1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten befolgen eine Anlagepolitik, die dauernd mit dem in den entsprechenden Dokumenten festgelegten Anlagecharakter der kollektiven Kapitalanlage übereinstimmt.

2 Sie dürfen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für sich wie für Dritte nur die Vergütungen entgegennehmen, die in den entsprechenden Dokumenten vorgesehen sind. Retrozessionen und andere Vermögensvorteile sind der kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben.

3 Sie dürfen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis übernehmen und Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis abtreten.

Art. 22 Effektenhandelsgeschäfte

1 Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sind sorgfältig auszuwählen. Sie müssen Gewähr für die bestmögliche Erfüllung der Transaktionen in preismässiger, zeitlicher und quantitativer Hinsicht bieten.

2 Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen.

3 Vereinbarungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsträger oder ihrer Beauftragten einschränken, sind unzulässig.

Art. 23 Ausübung von Mitgliedschaftsund Gläubigerrechten

1 Die mit den Anlagen verbundenen Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte sind unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anlegerinnen und Anleger auszuüben.

2 15 Artikel 685 d Absatz 2 des Obligationenrechts findet auf Anlagefonds keine Anwendung.

3 Verwaltet eine Fondsleitung mehrere Anlagefonds, so wird die Höhe der Beteiligung im Hinblick auf die prozentmässige Begrenzung nach Artikel 685 d Absatz 1 des Obligationenrechts für jeden Anlagefonds einzeln berechnet.

4 Absatz 3 gilt auch für jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage im Sinne von Artikel 92 ff.

Art. 24 Vertrieb

1 Die Bewilligungsträger treffen die Vorkehrungen, die notwendig sind, um eine seriöse Akquisition und objektive Beratung der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.

2 Ziehen sie Dritte zum Vertrieb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen bei, so schliessen sie mit diesen Vertriebsverträge ab.

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds

1. Abschnitt: Begriff

Art. 25

1 Der vertragliche Anlagefonds (Anlagefonds) basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), durch den sich die Fondsleitung verpflichtet:

2 Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil.

3 Der Anlagefonds weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der es geäufnet werden muss.

2. Abschnitt: Fondsvertrag

Art. 26 Inhalt

1 Die Fondsleitung stellt den Fondsvertrag auf und unterbreitet diesen mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung.

2 Der Fondsvertrag umschreibt die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger, der Fondsleitung und der Depotbank.

3 Er enthält insbesondere Bestimmungen über:

Art. 27 Änderungen des Fondsvertrags

1 Die Fondsleitung hat Änderungen des Fondsvertrags mit Zustimmung der Depotbank der FINMA zur Genehmigung einzureichen.

2 Ändert die Fondsleitung den Fondsvertrag, so veröffentlicht sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen im Voraus mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Vertragsänderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.

3 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 141. Die Anlegerinnen und Anleger sind ferner darauf hinzuweisen, dass sie unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können.

4 Die FINMA veröffentlicht ihren Entscheid in den Publikationsorganen.

3. Abschnitt: Fondsleitung

Art. 28 Organisation

1 Die Fondsleitung muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.

2 Sie muss ein Mindestkapital aufweisen. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest.

3 Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufzuteilen.

4 Die Fondsleitung muss eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation haben. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest.

5 Die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.

Art. 29 Zweck

Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen:

Art. 30 Aufgaben

Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger selbständig und in eigenem Namen. Insbesondere:

Art. 31 Delegation von Aufgaben

1 Die Fondsleitung kann die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2 Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

3 Anlageentscheide darf sie nur an Vermögensverwalterinnen und -verwalter delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

4 Für Effektenfonds (Art. 53 ff.), die in der Europäischen Union aufgrund eines Abkommens erleichtert vertrieben werden sollen, dürfen die Anlageentscheide weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anlegerinnen und Anleger kollidieren können.

5 Für Handlungen der Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.

Art. 32 Eigene Mittel

1 Zwischen den eigenen Mitteln der Fondsleitung und dem Gesamtvermögen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

3 Die Fondsleitung darf die vorgeschriebenen eigenen Mittel weder in Fondsanteilen anlegen, die sie selber ausgegeben hat, noch ihren Aktionärinnen und Aktionären oder diesen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen ausleihen. Das Halten flüssiger Mittel bei der Depotbank gilt nicht als Ausleihe.

Art. 33 Rechte

1 Die Fondsleitung hat Anspruch auf:

2 Diese Ansprüche werden aus den Mitteln des Anlagefonds erfüllt. Die persönliche Haftung der Anlegerinnen und Anleger ist ausgeschlossen.

Art. 34 Wechsel

1 Die Rechte und Pflichten der Fondsleitung können von einer anderen Fondsleitung übernommen werden.

2 Der Übernahmevertrag zwischen der bisherigen und der neuen Fondsleitung bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form sowie der Zustimmung der Depotbank und der Genehmigung der FINMA.

3 Die bisherige Fondsleitung gibt den geplanten Wechsel vor der Genehmigung durch die FINMA zweimal in den Publikationsorganen bekannt.

4 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 141.

5 Die FINMA genehmigt den Wechsel der Fondsleitung, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind und die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger liegt.

6 Sie veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

Art. 35 Absonderung des Fondsvermögens

1 Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Dasselbe gilt sinngemäss für den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33.

2 Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 36 Begriff

1 Die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist eine Gesellschaft:

2 Die SICAV weist ein Mindestvermögen auf. Der Bundesrat legt dessen Höhe fest und die Frist, innerhalb der dieses geäufnet werden muss.

Art. 37 Gründung

1 Die Gründung der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationen-

16 rechtes über die Gründung der Aktiengesellschaft; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Sacheinlagen, die Sachübernahmen und die besonderen Vorteile.

2 Im Zeitpunkt der Gründung ist eine Mindesteinlage von 250 000 Franken zu leisten.

3 Der Bundesrat kann je nach beabsichtigter Geschäftstätigkeit der SICAV eine höhere Mindesteinlage vorsehen, namentlich wenn der Verwaltungsrat der SICAV nicht eine Fondsleitung mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 5 beauftragt hat.

Art. 38 Firma

1 Die Firma muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAV) enthalten.

2 17 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.

Art. 39 Eigene Mittel

1 Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 40 Aktien

1 Die Unternehmeraktien lauten auf den Namen.

2 Die Unternehmerund die Anlegeraktien weisen keinen Nennwert auf und müssen vollständig in bar liberiert sein.

3 Die Aktien sind frei übertragbar. Die Statuten können den Anlegerkreis auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger einschränken, wenn die Aktien der SICAV nicht an einer Börse kotiert sind. Verweigert die SICAV ihre Zustimmung zur Übertragung der Aktien, so kommt Artikel 82 zur Anwendung.

4 Die Statuten können verschiedene Kategorien von Aktien vorsehen, denen unterschiedliche Rechte zukommen.

5 Die Ausgabe von Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.

Art. 41 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre leisten die für die Gründung der SICAV erforderliche Mindesteinlage.

2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV nach Artikel 96 Absatz 2.

3 Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre (Art. 46 ff.) Anwendung.

4 Die Rechte und Pflichten der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre gehen mit der Übertragung der Aktien auf den Erwerber über.

Art. 42 Ausgabe und Rücknahme von Aktien

1 Soweit Gesetz und Statuten nichts anderes vorsehen, kann die SICAV jederzeit zum Nettoinventarwert neue Aktien ausgeben und muss, auf Ersuchen einer Aktionärin oder eines Aktionärs, ausgegebene Aktien jederzeit zum Nettoinventarwert zurücknehmen. Dazu bedarf es weder einer Statutenänderung noch eines Handelsregistereintrags.

2 Die SICAV darf weder direkt noch indirekt eigene Aktien halten.

3 Die Aktionärinnen und Aktionäre haben keinen Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der ihrer bisherigen Beteiligung entspricht. Im Falle von Immobilienfonds bleibt Artikel 66 Absatz 1 vorbehalten.

4 Im Übrigen richten sich die Ausgabe und die Rücknahme der Aktien nach den Artikeln 78–82.

Art. 43 Statuten

1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

Art. 44 Anlagereglement

Die SICAV stellt ein Anlagereglement auf. Sein Inhalt richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit dieses Gesetz und die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 45 Verhältnis zum Börsengesetz

Die börsengesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Art. 22 ff.

18 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 ) sind auf die SICAV nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre

Art. 46 Mitgliedschaftsrechte

1 Die Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wer von der SICAV als Aktionärin oder als Aktionär anerkannt ist.

2 Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, brauchen diese nicht Aktionärinnen oder Aktionäre zu sein.

3 Die SICAV führt ein Aktienbuch, in welches die Unternehmeraktionärinnen und Unternehmeraktionäre mit Namen und Adressen eingetragen werden.

19 Art. 47 Stimmrechte

1 Jede Aktie entspricht einer Stimme.

2 Der Bundesrat kann die FINMA ermächtigen, die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anzuordnen.

Art. 48 Kontrollrechte

20 Die Kontrollrechte richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Kontrollrechte der Aktionärinnen und Aktionäre, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

Art. 49 Weitere Rechte

Im Übrigen kommen die Artikel 78 ff. zur Anwendung.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 50 Generalversammlung

1 Oberstes Organ der SICAV ist die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.

2 Die Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

3 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestim-

21 mungen des Obligationenrechts über die Generalversammlung der Aktiengesell-

22 schaft zur Anwendung.

Art. 51 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

2 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung und die Vertretung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder Dritte zu übertragen.

3 Die geschäftsführenden Personen der SICAV und der Depotbank müssen von der jeweils anderen Gesellschaft unabhängig sein.

4 Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt und den vereinfachten Prospekt.

5 Die Administration der SICAV darf nur an eine bewilligte Fondsleitung nach Artikel 28 ff. delegiert werden.

6 Sofern der Bundesrat nichts anderes vorsieht, kommen im Übrigen die Bestim-

23 mungen des Obligationenrechts über den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft

24 zur Anwendung.

Art. 52 Prüfgesellschaft

Die SICAV bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.). 3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften

1. Abschnitt: Effektenfonds

Art. 53 Begriff

Effektenfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Effekten anlegen und dem Recht der Europäischen Gemeinschaften entsprechen.

Art. 54 Zulässige Anlagen

1 Für Effektenfonds zulässig sind Anlagen in massenweise ausgegebene Wertpapiere und in nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sowie in andere liquide Finanzanlagen.

2 In begrenztem Umfang sind auch andere Anlagen sowie das Halten angemessener flüssiger Mittel zulässig.

Art. 55 Anlagetechniken

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen im Rahmen der effizienten Verwaltung folgende Anlagetechniken einsetzen:

2 Der Bundesrat kann weitere Anlagetechniken wie Leerverkäufe und Kreditgewährung zulassen.

3 Er legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 56 Einsatz von Derivaten

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern:

2 Das Gesamtengagement aus Geschäften mit Derivaten darf einen bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Engagements aus Geschäften mit Derivaten sind auf die gesetzlichen und reglementarischen Höchstlimiten, namentlich auf die Risikoverteilung, anzurechnen.

3 Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 57 Risikoverteilung

1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen bei ihren Anlagen die Grundsätze der Risikoverteilung einhalten. Sie dürfen in der Regel nur einen bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens beim gleichen Schuldner oder Unternehmen anlegen.

2 Die mit den Wertpapieren oder Wertrechten erworbenen Stimmrechte bei einem Schuldner oder Unternehmen dürfen einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat legt die Prozentsätze fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Immobilienfonds

Art. 58 Begriff

Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen.

Art. 59 Zulässige Anlagen

1 Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in:

2 Miteigentum an Grundstücken ist nur zulässig, sofern die Fondsleitung oder die SICAV einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Art. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten

Die Fondsleitung und die SICAV müssen zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in anderen kurzfristig verfügbaren Mitteln halten.

Art. 61 Einsatz von Derivaten

Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geschäfte mit Derivaten tätigen, sofern sie mit der Anlagepolitik vereinbar sind. Die Bestimmungen über den Einsatz von Derivaten bei Effektenfonds (Art. 56) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 62 Risikoverteilung

Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.

Art. 63 Besondere Pflichten

1 Die Fondsleitung haftet den Anlegerinnen und Anlegern dafür, dass die Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, die Vorschriften dieses Gesetzes und des Fondsreglementes einhalten.

2 Die Fondsleitung, die Depotbank sowie deren Beauftragte und die ihnen nahe stehenden natürlichen und juristischen Personen dürfen von Immobilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.

3 Die SICAV darf von den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären, von ihren Beauftragten sowie den ihr nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen keine Immobilienwerte übernehmen oder ihnen abtreten.

Art. 64 Schätzungsexperten

1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen oder eine juristische Person als Schätzungsexperten. Der Auftrag bedarf der Genehmigung der FINMA.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexperten:

3 Die Schätzungsexperten haben die Schätzungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.

4 Die FINMA kann die Anerkennung vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.

5 Sie kann weitere Anforderungen an die Schätzungsexperten festlegen und die Schätzungsmethoden umschreiben.

Art. 65 Sonderbefugnisse

1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Bauten erstellen lassen, sofern das Fondsreglement ausdrücklich den Erwerb von Bauland und die Durchführung von Bauvorhaben vorsieht.

2 Sie dürfen Grundstücke verpfänden und die Pfandrechte zur Sicherung übereignen; die Belastung darf jedoch im Durchschnitt aller Grundstücke einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes nicht übersteigen.

3 Der Bundesrat bestimmt den Prozentsatz. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 66 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten.

2 Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten die Rücknahme ihrer Anteile verlangen.

Art. 67 Handel

Die Fondsleitung und die SICAV stellen über eine Bank oder einen Effektenhändler einen regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel von Immobilienfondsanteilen sicher. 3. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen

Art. 68 Begriff

Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen sind offene kollektive Kapitalanlagen, die weder Effektenfonds noch Immobilienfonds sind.

Art. 69 Zulässige Anlagen

1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten.

2 Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden:

Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen

1 Als übrige Fonds für traditionelle Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, die bei ihren Anlagen, Anlagetechniken und -beschränkungen ein für traditionelle Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.

2 Auf übrige Fonds für traditionelle Anlagen sind die Bestimmungen über den Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten für Effektenfonds sinngemäss anwendbar.

Art. 71 Übrige Fonds für alternative Anlagen

1 Als übrige Fonds für alternative Anlagen gelten offene kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagen, Struktur, Anlagetechniken (Leerverkäufe, Kreditaufnahme etc.) und -beschränkungen ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen.

2 Die Hebelwirkung ist nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Nettofondsvermögens erlaubt. Der Bundesrat legt den Prozentsatz fest. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

3 Auf die besonderen Risiken, die mit alternativen Anlagen verbunden sind, ist in Verbindung mit der Bezeichnung, im Prospekt und in der Werbung hinzuweisen.

4 Der Prospekt muss interessierten Personen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos angeboten werden.

5 Die FINMA kann gestatten, dass die mit der Abwicklung der Transaktionen verbundenen Dienstleistungen eines direkt anlegenden übrigen Fonds für alternative Anlagen durch ein beaufsichtigtes Institut, das für solche Transaktionen spezialisiert ist («Prime Broker»), erbracht werden. Sie kann festlegen, welche Kontrollaufgaben die Fondsleitung und die SICAV wahrnehmen müssen.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Depotbank

Art. 72 Organisation

1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November

25 1934 sein.

2 Neben den mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen auch die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

Art. 73 Aufgaben

1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr.

2 Sie kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Drittund Sammelverwahrern im Inoder Ausland übertragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Prospekt zu informieren.

3 Sie sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft, ob:

Art. 74 Wechsel

1 Für den Wechsel der Depotbank gelten bei Anlagefonds die Bestimmungen über den Wechsel der Fondsleitung (Art. 34) sinngemäss.

2 Der Wechsel der Depotbank bei der SICAV bedarf eines schriftlichen Vertrages und der vorgängigen Genehmigung der FINMA.

3 Die FINMA veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen.

2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt

Art. 75 Prospekt

1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen für jede offene kollektive Kapitalanlage einen Prospekt.

2 Der Prospekt enthält das Fondsreglement, sofern den interessierten Personen nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung separat bezogen werden kann. Der Bundesrat legt fest, welche weiteren Angaben im Prospekt aufgeführt werden müssen.

3 Der Prospekt muss interessierten Personen auf Verlangen vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Art. 76 Vereinfachter Prospekt

1 Für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.

2 Er enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospektes. Der Bundesrat legt die wesentlichen Angaben fest.

3 Der vereinfachte Prospekt muss für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich sein.

4 Er ist jeder interessierten Person vor Vertragsabschluss beziehungsweise vor der Zeichnung kostenlos anzubieten.

Art. 77 Gemeinsame Bestimmungen

1 In jeder Werbung ist auf den Prospekt und den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind.

2 Der Prospekt, der vereinfachte Prospekt und jede Änderung derselben sind unverzüglich der FINMA einzureichen.

3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger

Art. 78 Erwerb und Rückgabe

1 Die Anlegerinnen und Anleger erwerben mit Vertragsabschluss beziehungsweise mit der Zeichnung und der Einzahlung in bar:

2 Sie sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen. Anteilscheine sind zur Vernichtung zurückzugeben.

3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit verschiedenen Anteilsklassen regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

4 Die FINMA kann Abweichungen von der Pflicht zur Einund Auszahlung in bar gestatten.

5 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen richten sich die Vermögensrechte nach den Artikeln 93 Absatz 2 und 94 Absatz 2.

Art. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54 ff., 59 ff. und

Art. 69 ff.) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder

beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen.

2 Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen.

Art. 80 Ausgabeund Rücknahmepreis

Der Ausgabeund der Rücknahmepreis der Anteile bestimmen sich nach dem Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag, zuzüglich beziehungsweise abzüglich allfälliger Kommissionen und Kosten.

Art. 81 Aufschub der Rückzahlung

1 Der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorsehen kann.

2 Die FINMA kann in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile gewähren.

Art. 82 Zwangsrückkauf

Der Bundesrat schreibt den Zwangsrückkauf vor, wenn:

Art. 83 Berechnung und Publikation des Nettoinventarwertes

1 Der Nettoinventarwert der offenen kollektiven Kapitalanlage wird zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag berechnet, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden.

2 Der Nettoinventarwert pro Anteil ergibt sich aus dem Verkehrswert der Anlagen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile.

3 Die FINMA kann eine von Absatz 2 abweichende Methode zur Berechnung des Nettoinventarwertes oder der Nettoinventarwerte zulassen, soweit diese internationalen Standards entspricht und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

4 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen die Nettoinventarwerte in regelmässigen Abständen.

Art. 84 Recht auf Auskunft

1 Die Fondsleitung und die SICAV erteilen Anlegerinnen und Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil.

2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschaftsund Gläubigerrechten geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.

3 Die Anlegerinnen und Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung oder der SICAV verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.

Art. 85 Klage auf Rückerstattung

Werden der offenen kollektiven Kapitalanlage widerrechtlich Vermögensrechte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so können die Anlegerinnen und Anleger auf Leistung an die betroffene offene kollektive Kapitalanlage klagen.

Art. 86 Vertretung der Anlegergemeinschaft

1 Die Anlegerinnen und Anleger können vom Gericht die Ernennung einer Vertretung verlangen, wenn sie Ansprüche auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage glaubhaft machen.

2 Das Gericht veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen der offenen kollektiven Kapitalanlage.

3 Die Person, welche die Anlegerinnen und Anleger vertritt, hat dieselben Rechte wie diese.

4 Klagt sie auf Leistung an die offene kollektive Kapitalanlage, so können die einzelnen Anlegerinnen und Anleger dieses Klagerecht nicht mehr ausüben.

5 Die Kosten der Vertretung gehen zulasten des Fondsvermögens, sofern sie nicht durch das Urteil anders verteilt werden.

4. Abschnitt: Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage

Art. 87 Buchführungspflicht

Für jede offene kollektive Kapitalanlage muss gesondert Buch geführt werden. Soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen,

26 kommen die Artikel 662 ff. des Obligationenrechtes zur Anwendung.

Art. 88 Bewertung zum Verkehrswert

1 Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zu den Kursen zu bewerten, die am Hauptmarkt bezahlt werden.

2 Andere Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind zu dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde.

Art. 89 Jahresund Halbjahresbericht

1 Für jede offene kollektive Kapitalanlage wird innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Jahresbericht veröffentlicht; dieser enthält namentlich:

2 Die Vermögensrechnung des Anlagefonds und die Bilanz der SICAV sind zu Verkehrswerten zu erstellen.

3 Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ist ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Vermögensrechnung beziehungsweise eine ungeprüfte Bilanz und eine Erfolgsrechnung sowie Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e.

4 Die Jahresund Halbjahresberichte werden der FINMA spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung eingereicht.

5 Sie sind während zehn Jahren interessierten Personen kostenlos zur Einsicht zur Verfügung zu halten.

Art. 90 Jahresrechnung und Jahresbericht für Immobilienfonds

1 Die Jahresrechnung für Immobilienfonds besteht aus einer konsolidierten Rechnung von Vermögen beziehungsweise Bilanz und Erfolg des Immobilienfonds und dessen Immobiliengesellschaften. Artikel 89 kommt sinngemäss zur Anwendung.

2 Die Grundstücke sind in der Vermögensrechnung zu den Verkehrswerten einzustellen.

3 Im Inventar des Fondsvermögens sind die Gestehungskosten und die geschätzten Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke aufzuführen.

4 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung enthalten neben den Angaben nach Artikel 89 Angaben über die Schätzungsexperten, die Schätzungsmethoden und über die angewandten Kapitalisierungsund Diskontierungssätze.

Art. 91 Vorschriften der FINMA

Die FINMA erlässt die weiteren Vorschriften über die Buchführungspflicht, die Bewertung, die Rechenschaftsablage und die Publikationspflicht.

5. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen

Art. 92 Begriff

Bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen (Umbrella-Fonds) stellt jedes Teilvermögen eine eigene kollektive Kapitalanlage dar und weist einen eigenen Nettoinventarwert auf.

Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen

1 Beim Anlagefonds mit Teilvermögen sind die Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.

2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.

Art. 94 SICAV mit Teilvermögen

1 Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten.

2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten muss die SICAV die Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offen legen. Wird die Beschränkung nicht offen gelegt, so haftet die SICAV mit ihrem gesamten Vermögen. Vorbehalten bleiben die Artikel 55 und 100 Absatz 1 des

27 Obligationenrechtes .

6. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung

Art. 95 Umstrukturierung

1 Folgende Umstrukturierungen sind zulässig:

28 3. Oktober 2003 (Art. 70 ff.).

2 Die Vermögensübertragung nach Absatz 1 Buchstabe b darf erst nach Genehmigung (Art. 15) durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.

Art. 96 Auflösung

1 Der Anlagefonds wird aufgelöst:

2 Die SICAV wird aufgelöst:

3 Für die Auflösung von Teilvermögen kommen die Absätze 1 und 2 sinngemäss zur Anwendung.

4 Die Fondsleitung und die SICAV geben der FINMA die Auflösung unverzüglich bekannt und veröffentlichen sie in den Publikationsorganen.

Art. 97 Folgen der Auflösung

1 Nach der Auflösung des Anlagefonds beziehungsweise der SICAV dürfen Anteile weder neu ausgegeben noch zurückgenommen werden.

2 Die Anlegerinnen und Anleger haben beim Anlagefonds Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil des Liquidationserlöses.

3 Bei der SICAV haben die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre werden nachrangig befriedigt. Im Übrigen kommen die Arti-

29 kel 737 ff. des Obligationenrechtes zur Anwendung.

3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Art. 98 Begriff

1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist. Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt (Komplementär), die anderen Mitglieder (Kommanditärinnen und Kommanditäre) haften nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (der Kommanditsumme).

2 Komplementäre müssen Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz sein. Sie dürfen nur in einer einzigen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen als Komplementär tätig sein.

3 Kommanditärinnen und Kommanditäre müssen qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 10 Absatz 3 sein.

Art. 99 Verhältnis zum Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obli-

30 gationenrechtes über die Kommanditgesellschaft zur Anwendung.

Art. 100 Handelsregister

1 Die Gesellschaft entsteht durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihre Änderung müssen von allen Komplementären beim Handelsregister unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

Art. 101 Firma

Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform enthalten.

Art. 102 Gesellschaftsvertrag und Prospekt

1 Der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über:

2 Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

3 Der Prospekt konkretisiert namentlich die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe h.

Art. 103 Anlagen

1 Die Gesellschaft tätigt Anlagen in Risikokapital.

2 Der Bundesrat kann auch andere Anlagen zulassen.

Art. 104 Konkurrenzverbot

1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind ohne Zustimmung der Komplementäre berechtigt, für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte zu betreiben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.

2 Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, dürfen die Komplementäre ohne Zustimmung der Kommanditärinnen und Kommanditäre für eigene und für fremde Rechnung andere Geschäfte betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, sofern dies offen gelegt wird und die Interessen der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 105 Einund Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären

1 Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Einund Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen.

2 31 Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten.

3 Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.

Art. 106 Einsicht und Auskunft

1 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die Kommanditgesellschaft investiert, bleiben gewahrt.

2 Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft.

Art. 107 Prüfgesellschaft

Die Gesellschaft bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).

Art. 108 Rechenschaftsablage

1 Für die Rechenschaftsablage der Gesellschaft und die Bewertung des Vermögens gelten die Artikel 88 ff. sinngemäss.

2 International anerkannte Standards sind zu berücksichtigen.

Art. 109 Auflösung

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital

Art. 110 Begriff

Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) ist eine Aktiengesellschaft

32 im Sinne des Obligationenrechts (Art. 620 ff. OR):

Art. 111 Firma

1 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung (SICAF) enthalten.

2 33 Im Übrigen kommen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Firma der Aktiengesellschaft zur Anwendung.

Art. 112 Verhältnis zum Obligationenrecht

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen die Bestimmungen des Obli-

34 gationenrechtes über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.

Art. 113 Aktien

1 Die Aktien sind vollständig liberiert.

2 Die Ausgabe von Stimmrechtsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen und Vorzugsaktien ist untersagt.

3 Der Bundesrat kann den Zwangsrückkauf vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.

Art. 114 Depotund Zahlstelle

Die SICAF muss eine Depotund eine Zahlstelle haben.

Art. 115 Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen

1 Die SICAF regelt die Anlagen, die Anlagepolitik, die Anlagebeschränkungen, die Risikoverteilung sowie die mit den Anlagen verbundenen Risiken in den Statuten und im Anlagereglement.

2 Für die Anlagen gelten Artikel 69 und sinngemäss die Artikel 64, 70 und 71.

3 Über Änderungen des Anlagereglements entscheidet die Generalversammlung mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

Art. 116 Prospekt

Die SICAF erstellt einen Prospekt. Für diesen gelten die Artikel 75 und 77 sinngemäss.

Art. 117 Rechenschaftsablage

Für die Rechenschaftsablage kommen neben den aktienrechtlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung die Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a und c–i, Absätze 2–

4 sowie Artikel 90 sinngemäss zur Anwendung.

Art. 118 Prüfgesellschaft

Die SICAF bezeichnet eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.).

4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen

1. Kapitel: Begriff und Genehmigung

Art. 119 Begriff

1 Als ausländische offene kollektive Kapitalanlagen gelten:

2 Als ausländische geschlossene kollektive Kapitalanlagen gelten Gesellschaften und ähnliche Vermögen mit Sitz und Hauptverwaltung im Ausland, deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist und bei denen die Anlegerinnen und Anleger gegenüber der Gesellschaft selbst oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum Nettoinventarwert haben.

Art. 120 Genehmigungspflicht

1 Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben, so bedürfen deren massgebende Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag der Genehmigung der FINMA.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn:

3 Der Bundesrat kann für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.

Art. 121 Zahlstelle

1 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November

35 1934 vorzusehen.

2 Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bei der Zahlstelle verlangen.

Art. 122 Staatsverträge

Der Bundesrat ist befugt, auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung gleichwertiger Regelungen und Massnahmen Staatsverträge abzuschliessen, die für kollektive Kapitalanlagen aus den Vertragsstaaten anstelle der Genehmigungspflicht eine blosse Meldepflicht vorsehen.

2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Art. 123 Auftrag

1 Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus öffentlich vertrieben, so müssen die Fondsleitung und die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragen. Vorbehalten bleibt Artikel 122.

2 Die Fondsleitung und die Gesellschaft verpflichten sich, dem Vertreter alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht.

Art. 124 Pflichten

1 Der Vertreter vertritt die ausländische kollektive Kapitalanlage gegenüber Anlegerinnen und Anlegern und der FINMA. Seine Vertretungsbefugnis darf nicht beschränkt werden.

2 Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikationsund Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der FINMA zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen.

Art. 125 Erfüllungsort

1 Der Erfüllungsort für die in der Schweiz vertriebenen Anteile der ausländischen kollektiven Kapitalanlage liegt am Sitz des Vertreters.

2 Er besteht nach einem Bewilligungsentzug oder nach der Auflösung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage am Sitz des Vertreters weiter.

5. Titel: Prüfung und Aufsicht 36

1. Kapitel: Prüfung

Art. 126 Auftrag

1 37 Folgende Personen müssen eine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft beauftragen:

2 38

3 Von der gleichen Prüfgesellschaft zu prüfen sind:

4 Die FINMA kann in den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b Ausnahmen gestatten.

39 Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Art. 127 Prüferinnen und Prüfer

1 Die Zulassungsvoraussetzungen für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer richten sich nach Artikel 26 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom

40 22. Juni 2007 .

2 Der Bundesrat kann zusätzliche oder erleichterte Zulassungsvoraussetzungen

41 erlassen. Die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bleiben vorbehalten.

42 Aufgaben der Prüfgesellschaft Art. 128

1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich:

2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfung, zur Form der Berichterstattung und zu den Anforderungen an die Prüfgesellschaft. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

Art. 129 Prüfungsgeheimnis

1 Der Prüfgesellschaft ist untersagt, den Anlegerinnen und Anlegern oder Dritten Informationen weiterzugeben, die ihr bei ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder die sie dabei wahrgenommen hat.

2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnisund Auskunftspflicht gegenüber Behörden.

43 Art. 130 Auskunftspflichten

1 Die Schätzungsexperten sowie die Immobiliengesellschaften, die zur kollektiven Kapitalanlage gehören, gewähren der Prüfgesellschaft Einsicht in die Bücher, die Belege und in die Schätzungsberichte; sie erteilen ihr zudem alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt.

2 Die Prüfgesellschaft der Depotbank und die Prüfgesellschaft der übrigen Bewilligungsträger arbeiten zusammen.

44 Art. 131

2. Kapitel: Aufsicht

45 Art. 132 Aufsicht

1 Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.

2 Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.

46 Art. 133 Aufsichtsinstrumente

1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30–35 und 37 des Finanz-

47 marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 sinngemäss anwendbar.

2 Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.

3 Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.

4 Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.

48 Art. 134 Liquidation Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapitalanlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der FINMA liquidiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise

genehmigter Tätigkeit

1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen.

2 Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.

Art. 136 Andere Massnahmen

1 In begründeten Fällen kann die FINMA für die Schätzung der Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften Schätzungsexperten nach Artikel 64 einsetzen.

2 Sie kann die vom Immobilienfonds oder von der Immobilieninvestmentgesellschaft eingesetzten Schätzungsexperten abberufen.

49 Art. 137

Art. 138 Ernennung eines Sachwalters

1 Die FINMA kann für geschäftsunfähige Bewilligungsträger einen Sachwalter ernennen. Sie veröffentlicht die Ernennung in den Publikationsorganen.

2 Der Sachwalter schlägt innerhalb von sechs Monaten der FINMA Massnahmen zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes oder die Auflösung des Bewilligungsträgers vor.

3 Die FINMA entscheidet über die Kosten des Sachwalters und bestimmt, ob und in welchem Umfang der geschäftsunfähige Bewilligungsträger diese Kosten der kollektiven Kapitalanlage zurückerstatten muss.

50 Art. 139 Auskunftspflicht Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. 140 Zustellung von Urteilen

Die kantonalen Zivilgerichte und das Bundesgericht stellen der FINMA die Urteile, die sie in Streitigkeiten zwischen einer dem Gesetz unterstellten Person oder Gesellschaft und Anlegerinnen und Anlegern fällen, in vollständiger Ausfertigung kostenlos zu.

51 Art. 141 und 142

52 Grenzüberschreitende Prüfungen Art. 143 Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach

53 dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 144 Erhebung von Daten

1 Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben; sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen.

2 Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.

3 Die statistischen Meldepflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank, die

54 das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 vorschreibt, sowie die Befugnis der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank, Daten auszutauschen, bleiben vorbehalten.

6. Titel: Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen

1. Kapitel: Verantwortlichkeit

Art. 145 Grundsatz

1 Wer Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft, den einzelnen Anlegerinnen und Anlegern sowie den Gesellschaftsgläubigern für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Haftbar gemacht werden können alle mit der Gründung, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung, dem Vertrieb, der Prüfung oder der Liquidation befassten Personen:

2 Die Verantwortlichkeit nach Absatz 1 gilt auch für den Schätzungsexperten und

55 den Vertreter der Anlegergemeinschaft.

3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleiben die Artikel 31 Absatz 5 und 73 Absatz 2.

4 Die Verantwortlichkeit der Organe der Fondsleitung, der SICAV und SICAF

56 richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft.

5 Die Verantwortlichkeit der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kommanditgesellschaft.

Art. 146 Solidarität und Rückgriff

1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so haftet die einzelne Person mit den andern solidarisch, soweit ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.

2 Die Klägerin oder der Kläger können mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jeder einzelnen beklagten Person festsetzt.

3 Das Gericht bestimmt unter Würdigung aller Umstände den Rückgriff auf die Beteiligten.

Art. 147 Verjährung

1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

2 Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 148 Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

57 a. …

58 c. …

59 4. …

60 i. …

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken betraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurtei-

61 lung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.

Art. 149 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

62 3. die Hinweise gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c im vereinfachten Prospekt aufgeführt werden.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren seit der rechtskräftigen

63 Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.

4 64

65 Art. 150 Strafverfolgung bei Verstössen gegen das Kundengeheimnis Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen das Kundengeheimnis (Art. 148 Abs. 1 Bst. k) obliegen den Kantonen.

66 Art. 151

7. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen

67 Art. 152 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Der Bundesrat und die FINMA beachten beim Erlass von Verordnungsrecht die massgebenden Anforderungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.

Art. 153 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 154 Übergangsbestimmungen für schweizerische Anlagefonds

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren betreffend Reglementsänderungen sowie Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank werden nach bisherigem Verfahrensrecht beurteilt.

2 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen:

3 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Fondsleitungen die angepassten Fondsreglemente der FINMA zur Genehmigung einreichen.

4 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.

Art. 155 Übergangsbestimmungen für ausländische kollektive Kapitalanlagen

1 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich ausländische kollektive Kapitalanlagen, die neu diesem Gesetz unterstehen, bei der FINMA zu melden und ein Gesuch um Genehmigung zu stellen. Bis zum Entscheid über die Genehmigung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

2 Die FINMA entscheidet über die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes.

3 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.

Art. 156 Übergangsbestimmungen für Vertreter ausländischer

kollektiver Kapitalanlagen

1 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für jede von ihnen in der Schweiz vertretene ausländische kollektive Kapitalanlage, die in der Schweiz mit einem Immobilienfonds oder übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar sind, einen vereinfachten Prospekt veröffentlichen und der FINMA einreichen.

2 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen der FINMA nachzuweisen, dass sie eine Prüfgesellschaft (Art. 126 ff.) bezeichnet haben.

Art. 157 Übergangsbestimmungen für Bewilligungsträger und schweizerische

kollektive Kapitalanlagen

1 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die nachstehenden Personen bei der FINMA zu melden:

2 Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Gesuch um Bewilligung beziehungsweise Genehmigung stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 Die FINMA entscheidet über die Bewilligung beziehungsweise die Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes.

4 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.

Art. 158 Übergangsbestimmungen für Rechtsträger, die eine Bezeichnung

nach Artikel 12 verwenden

1 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes haben Rechtsträger, deren Bezeichnung gegen Artikel 12 verstösst, diese anzupassen.

2 Wird die erforderliche Anpassung der Bezeichnung nicht innert Frist vorgenommen, setzt die FINMA dem Rechtsträger eine Nachfrist. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist löst die FINMA den Rechtsträger zum Zwecke der Liquidation auf und ernennt die Liquidatoren.

Art. 159 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 153) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

69 wird aufgehoben. Das Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994 II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 70

Art. 2 Bst. a

Art. 69 Abs. 1 erster Satz

… 2. Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 2000 71

Art. 32

… 3. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über die Schuldbetreibung 72 und den Konkurs

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 13 und 14

… 4. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben 73

Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5

Art. 4 Abs. 2

Art. 6 Abs. 1 Bst. i.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b

Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c

… 5. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 74

Art. 18 Ziff. 19 Bst. f

… 6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 75 über die direkte Bundessteuer

Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2

Art. 20 Abs. 1 Bst. e

Art. 49 Abs. 2

Art. 56 Bst. j

Art. 66 Sachüberschrift und Abs. 3

… Gliederungstitel vor Art. 72 …

Art. 72

Art. 129 Abs. 3

… 7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung 76 der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 7 Abs. 3

Art. 13 Abs. 3

Art. 20 Abs. 1

Art. 23 Abs. 1 Bst. i und Abs. 4

Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 3

Art. 45 Bst. d

… 8. Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer 77

Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Art. 9 Abs. 3

Art. 10 Abs. 2

Art. 11 Abs. 2

… ter Art. 12 Abs. 1 …

Art. 15 Abs. 1

Art. 26

Art. 27

Art. 69 Abs. 2 und 70

Aufgehoben 9. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 78 bis Art. 2 Abs. 2 Bst. b, b und c …

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2005 6395

[^3]: SR 210

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^5]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenom- men.

[^6]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^7]: SR 952.0

[^8]: SR 961.01

[^9]: SR 954.1

[^10]: SR 220

[^11]: SR 171.10

[^12]: SR 220

[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^14]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).

[^15]: SR 220

[^16]: SR 220

[^17]: SR 220

[^18]: SR 954.1

[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^20]: SR 220

[^21]: SR 220

[^22]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^23]: SR 220

[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^25]: SR 952.0

[^26]: SR 220

[^27]: SR 220

[^28]: SR 221.301

[^29]: SR 220

[^30]: SR 220

[^31]: SR 220

[^32]: SR 220

[^33]: SR 220

[^34]: SR 220

[^35]: SR 952.0

[^36]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^37]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^38]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^39]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^40]: SR 956.1

[^41]: SR 221.302

[^42]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^44]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^45]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^47]: SR 956.1

[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^49]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^50]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^51]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^53]: SR 172.021

[^54]: SR 951.11

[^55]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^56]: SR 220

[^57]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^58]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^59]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^60]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^61]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^64]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^66]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^67]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1 ).

[^68]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007

[^68]: BRB vom 22. Nov. 2006 (AS 2006 5426).

[^69]: [AS 1994 2523, 2000 2355 Anhang Ziff. 27, 2004 1985 Anhang Ziff. II 4]

[^70]: SR 221.301 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^71]: SR 272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^72]: SR 281.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^73]: SR 641.10 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^74]: SR 641.20 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

[^75]: SR 642.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^76]: SR 642.14 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^77]: SR 642.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^78]: SR 955.0 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.