Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
1 Übersetzung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (Stand am 5. März 2008) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens
3 und zur weiteren Durchführung seiner Bestimmungen, über die Rechte des Kindes insbesondere der Artikel 1, 11, 21 und 32–36, angebracht wäre, die Massnahmen zu erweitern, welche die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu gewährleisten, ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie beträchtliche Ausmasse angenommen hat und im Zunehmen begriffen ist, zutiefst besorgt über die weit verbreitete und andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie unmittelbar fördert, in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, namentlich Mädchen, in höherem Masse dem Risiko der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismässig hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen, besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornografie über das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und insbesondere auf die Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den vorsätzlichen Besitz von Kinderpornografie sowie die Werbung dafür weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie, in der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie durch einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, schädliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht, sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornografie führt, zu verringern, und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern, unter Hinweis auf die internationalen Übereinkünfte betreffend den Schutz von Kindern, einschliesslich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
4 und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption , des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfüh-
5 rung , des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
6 sowie des elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-
7 derarbeit , ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler Organe durchzuführen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie nach Massgabe dieses Protokolls.
Art. 2
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet: a) «Verkauf von Kindern» jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird; b) «Kinderprostitution» die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung; c) «Kinderpornografie» jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
Art. 3
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden: a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2: (i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke:
- a. der sexuellen Ausbeutung des Kindes,
- b. der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn,
- c. der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit, (ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur A- doption eines Kindes unter Verstoss gegen die anwendbaren internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption; b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2; c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken. 2. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gilt dies auch für den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen , sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen. 3. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen. 4. Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Massnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1 zu begründen. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann diese Verantwortlichkeit juristischer Personen straf-, ziviloder verwaltungsrechtlicher Natur sein. 5. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Massnahmen und Verwaltungsmassnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Übereinkünften handeln.
Art. 4
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind. 2. Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Massnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen: a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat; b) wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist. 3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen worden ist. 4. Dieses Protokoll schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.
Art. 5
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden später zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen. 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 ihre Gerichtsbarkeit zu begründen haben. 5. Wird in Bezug auf eine in Artikel 3 Absatz 1 beschriebene Straftat ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte Vertragsstaat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat geeignete Massnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten.
Art. 6
Die Vertragsstaaten gewähren einander grösstmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Strafoder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel. 2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe. Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 7
Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten: a) Massnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen: (i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder
8 ihre Begehung zu erleichtern, (ii) Erträge aus solchen Straftaten; b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen oder Erträge nachkommen; c) Massnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schliessung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.
Art. 8
Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere:
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 2006 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 19. September 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Oktober 2006 AS 2006 5441; BBl 2005 2807
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. März 2006 (AS 2006 5437)
[^3]: SR 0.107
[^4]: SR 0.211.221.311
[^5]: SR 0.211.230.02
[^6]: In der AS nicht publiziert.
[^7]: SR 0.822.728.2 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie - Prot. 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie - Prot.
[^8]: Für Deutschland und Österreich gilt folgende Übersetzung: Gegenstände, wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern