Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
1 über die kollektiven gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 Kapitalanlagen (KAG; im Folgenden Gesetz genannt), beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Investmentclub
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstitutiven Dokument aufgeführt.
- b. Die Mitglieder oder ein Teil der Mitglieder fällen die Anlageentscheide.
- c. Die Mitglieder werden regelmässig über den Stand der Anlagen informiert.
- d. Die Zahl der Mitglieder darf 20 nicht überschreiten.
Art. 2 Investmentgesellschaft
(Art. 2 Abs. 3 KAG) Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen eines Jahres vollzogen ist.
Art. 3 Öffentliche Werbung
(Art. 3, 5 und 19 KAG)
1 Öffentliche Werbung liegt nicht vor, wenn sie sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Gesetzes richtet und nur die für diesen Markt üblichen Werbemittel eingesetzt werden.
2 Die Publikation von Preisen, Kursen, Inventarwerten und Steuerdaten in den Medien von in der Schweiz nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassenen ausländischen kollektiven Kapitalanlagen stellt keine öffentliche Werbung dar, sofern die Publikation keine Kontaktangaben enthält.
3 Für das öffentliche Anbieten von strukturierten Produkten gemäss Artikel 5 des Gesetzes und das öffentliche Anbieten oder Vertreiben von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen durch Vertriebsträger gemäss Artikel 19 des Gesetzes gilt Artikel 3 des Gesetzes.
4 Für strukturierte Produkte gilt Absatz 2 sinngemäss.
Art. 4 Strukturierte Produkte
(Art. 5 KAG)
1 Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn es:
- a. von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird;
- b. von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird, der eine Niederlassung in der Schweiz hat. Das Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz entfällt, wenn das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt.
2 Sofern ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ausgegeben oder garantiert wird, ist in dem vereinfachten Prospekt darauf hinzuweisen.
3 Die Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes konkretisieren die Anforderungen an den vereinfachten Prospekt in Selbstregulierung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarkt-
2 aufsicht (FINMA).
4 Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts entfällt, wenn das strukturierte Produkt:
- a. an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt; oder
- b. nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sichergestellt ist.
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 5 Mindestanzahl Anlegerinnen und Anleger
(Art. 7 Abs. 3 KAG)
1 Offene kollektive Kapitalanlagen für eine einzige Anlegerin oder einen einzigen Anleger sind zulässig, wenn:
- a. die Anlegerin oder der Anleger eine Einrichtung oder Hilfseinrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes, eine beaufsichtigte Lebensversicherungseinrichtung oder eine steuerbefreite inländische Sozialversicherungsund Ausgleichskasse ist;
- b. die Beschränkung des Anlegerkreises auf die Anlegerin oder den Anleger nach Buchstabe a in den massgebenden Dokumenten nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes offen gelegt ist.
2 3 Die FINMA kann:
- a. den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsbereich erweitern;
- b. die Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der kollektiven Kapitalanlage für eine einzige Anlegerin oder einen einzigen Anleger von weiteren Bedingungen abhängig machen.
3 An der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen müssen spätestens ein Jahr nach der Lancierung mindestens fünf Kommanditärinnen und Kommanditäre beteiligt sein.
Art. 6 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
(Art. 10 Abs. 3 Bst. e und Abs. 4 KAG)
1 Als vermögende Privatperson gilt, wer gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter oder einer unabhängigen Vermögensverwalterin gemäss Absatz 2 schriftlich bestätigt, im Zeitpunkt des Erwerbs direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens 2 Millionen Franken zu verfügen.
2 Anlegerinnen und Anleger, die mit einem unabhängigen Vermögensverwalter oder einer unabhängigen Vermögensverwalterin einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, gelten als qualifiziert, sofern:
- a. die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter als Finanzinterme-
4 diär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG);
- b. die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandards anerkannt sind; und
- c. der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht.
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
Art. 7 Bewilligungsunterlagen
(Art. 13 und 14 KAG) Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes beantragt, muss der FINMA folgende Dokumente unterbreiten:
- a. die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der Fondsleitung, der SICAV und der SICAF;
- b. den Gesellschaftsvertrag im Fall der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- c. die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall der Vermögensverwalterin, des Vermögensverwalters, des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und des Vertriebsträgers.
Art. 8 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
(Art. 13 Abs. 3 und 19 Abs. 4 KAG)
1 Wer eine Bewilligung als Fondsleitung, als Bank im Sinne des Bankengesetzes
5 vom 8. November 1934 (Bankengesetz), als Effektenhändler im Sinne des Börsen-
6 gesetzes vom 24. März 1995 oder als Versicherungseinrichtung im Sinne des Ver-
7 hat, ist von der Bewillisicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 gungspflicht für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.
2 Wer eine Bewilligung als Vermögensverwalterin und Vermögensverwalter hat, ist von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sowie für Vertriebsträger befreit.
3 Die Schweizerische Post und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sind von der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger befreit.
4 Agenten von Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Agenturvertrages rechtlich und faktisch in die Organisation der Versicherungseinrichtung eingebunden sind, unterstehen der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger nicht. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 9 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter
ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 13 Abs. 4 KAG) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind sinngemäss anwendbar auf die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die bei der FINMA eine Bewilligung beantragen.
Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation
(Art. 14 Abs. 1 Bst. a KAG)
1 Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.
2 Die FINMA bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen.
3 Sie berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen.
4 Sie kann in begründeten Einzelfällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 11 Qualifiziert Beteiligte
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 KAG) Die FINMA bestimmt die Voraussetzungen für den Nachweis des guten Rufes der qualifiziert Beteiligten. Ferner bestimmt sie die Voraussetzungen für den Nachweis, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirken kann.
Art. 12 Betriebsorganisation
(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
1 Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
2 Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.
3 Der Bewilligungsträger muss eine zweckmässige und angemessene Organisation, insbesondere in den Bereichen Risk-Management, internes Kontrollsystem (IKS) und Compliance gewährleisten. Er muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.
4 Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen.
5 Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.
6 Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 13 Finanzielle Garantien
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Ausreichende finanzielle Garantien liegen vor, wenn der Bewilligungsträger die massgeblichen Bestimmungen betreffend Mindestkapital oder Mindesteinlage einhält.
Art. 14 Änderung von Organisation und Dokumenten
(Art. 16 KAG)
1 Für Änderungen in der Organisation ist eine Bewilligung der FINMA einzuholen. Der FINMA sind die Dokumente nach Artikel 7 zu unterbreiten.
2 Änderungen der Dokumente gemäss Artikel 15 des Gesetzes sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen:
- a. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
- b. die Änderung der Höhe der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.
Art. 15 Meldepflichten
(Art. 16 KAG)
1 Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:
- a. die Änderung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen;
- b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
- c. die Änderung der qualifiziert Beteiligten, ausgenommen die Anlegeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV und die Kommanditärinnen und Kommanditäre der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf der qualifiziert Beteiligten in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;
- e. Tatsachen, die eine umsichtige und seriöse Geschäftstätigkeit der Bewilligungsträger aufgrund des Einflusses der qualifiziert Beteiligten in Frage stellen;
- f. Änderungen hinsichtlich der finanziellen Garantien (Art. 13), insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen.
2 Die Depotbank meldet den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen (Art. 72 Abs. 2 KAG).
3 Zu melden sind ferner Änderungen des Prospekts und des vereinfachten Prospekts eines Anlagefonds, einer SICAV, einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen sowie einer SICAF.
4 Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen melden zusätzlich:
8 Massnahmen einer ausländischen Aufsichtsbehörde gegen die kollektive Kaa. pitalanlage, namentlich den Entzug der Genehmigung;
- b. Änderungen der Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes;
- c. die Auflösung von Vertretungsverträgen.
5 Die Meldung ist der FINMA unverzüglich zu erstatten. Diese stellt die Gesetzeskonformität fest.
Art. 16 Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren
(Art. 17 KAG)
1 Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn das Fondsreglement:
- a. einer Vorlage entspricht, welche die FINMA als Mindeststandard anerkannt hat, wie Musterreglemente und -prospekte einer Branchenorganisation; oder
- b. einem Standard entspricht, welchen die FINMA gegenüber dem jeweiligen Bewilligungsträger als verbindlich anerkannt hat.
2 Die FINMA bestätigt dem Gesuchsteller den Eingang des Gesuchs.
3 Sind zur Beurteilung des Gesuchs weitere Informationen erforderlich, so kann die FINMA den Gesuchsteller auffordern, diese nachzureichen.
Art. 17 Fristen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(Art. 17 KAG)
1 Offene kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten nach Ablauf folgender Fristen als genehmigt:
- a. Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: nach Eingang des Gesuchs;
- b. übrige Fonds für alternative Anlagen: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs.
2 Die FINMA genehmigt offene kollektive Kapitalanlagen, die sich ans Publikum richten, spätestens innerhalb folgender Fristen:
- a. Effektenfonds: vier Wochen nach Eingang des Gesuchs;
- b. Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen: sechs Wochen nach Eingang des Gesuchs;
- c. übrige Fonds für alternative Anlagen: acht Wochen nach Eingang des Gesuchs.
3 Die Frist beginnt einen Tag nach Eingang des Gesuchs zu laufen.
4 Verlangt die FINMA weitere Informationen, so ist der Fortlauf der Frist ab dem Zeitpunkt der Aufforderung bis zum Eingang der Informationen bei der FINMA aufgeschoben.
Art. 18 Nachträgliche Änderung von Dokumenten
(Art. 17 KAG)
1 Die FINMA kann für kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anlegerinnen und Anleger bis drei Monate nach der vereinfachten Genehmigung eine nachträgliche Änderung der Dokumente verlangen.
2 Die Anlegerinnen und Anleger sind:
- a. auf die Möglichkeit einer Änderung vorgängig aufmerksam zu machen;
- b. über nachträgliche Änderungen in den Publikationsorganen zu informieren. 2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 19 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 18 Abs. 3 KAG)
1 Das Mindestkapital von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern muss 200 000 Franken betragen und bar einbezahlt sein.
2 Die FINMA kann natürlichen Personen und Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, wie eine Bankgarantie oder eine Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank, von mindestens 200 000 Franken zu hinterlegen.
3 Sie kann in begründeten Einzelfällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
4 Das Mindestkapital ist dauernd einzuhalten.
Art. 20 Kapitalbestandteile
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d und 18 Abs. 3 KAG)
1 Das Kapital entspricht bei der Aktiengesellschaft und der Kommandit-Aktiengesellschaft dem Aktienund Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Stammkapital.
2 Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften entspricht das Kapital:
- a. den Kapitalkonten;
- b. der Kommandite; und
- c. den Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
3 Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer unwiderruflichen
9 schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht,
10 dass:
- a. sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
- b. sich die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter verpflichtet hat: 1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch aus eigenen Vermögenswerten sicherzustellen, 2. keinen der Kapitalbestandteile gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
Art. 21 Höhe der eigenen Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen eigene Mittel aufweisen, die mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Erforderlich sind jedoch höchstens 20 Millionen Franken.
2 Als Fixkosten gelten:
- a. Personalaufwand;
- b. betrieblicher Geschäftsaufwand (Sachaufwand);
- c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
- d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
3 Derjenige Teil des Personalaufwandes, welcher ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf welchen kein Rechtsanspruch besteht, ist in Absatz 2 Buchstabe a in Abzug zu bringen.
4 Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
5 Vermögensverwalterinnen und -verwalter melden der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
Art. 22 Anrechenbare eigene Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1 Juristische Personen können an die eigenen Mittel anrechnen:
- a. das einbezahlte Aktienund Partizipationskapital bei der Aktienund der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
- c. den Gewinnvortrag;
- d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
- e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als eigene Mittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit ist im Prüf-
11 bericht zu bestätigen.
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften können als eigene Mittel anrechnen:
- a. die Kapitalkonten;
- b. die Kommandite;
- c. die Sicherheiten nach Artikel 19 Absatz 2;
- d. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 3 erfüllt sind.
3 Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die eigenen Mittel anrechnen, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung, die bei einer Prüfgesellschaft hinterlegt ist, hervorgeht, dass:
- a. die Darlehen im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
- b. sie sich verpflichtet haben, die Darlehen weder mit ihren Forderungen zu verrechnen noch aus ihren Vermögenswerten sicherzustellen.
4 Die eigenen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen eigenen Mittel ausmachen.
Art. 23 Abzüge bei der Berechnung der eigenen Mittel
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen:
- a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
- b. ein ungedeckter Wertberichtigungsund Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
- c. bei Darlehen gemäss Artikel 22 Absatz 3 für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages;
- d. immaterielle Werte (inklusive Gründungsund Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software;
- e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
- f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
- g. der Buchwert der Beteiligungen, sofern nicht eine Konsolidierung nach Artikel 29 vorgenommen wird.
Art. 24 Umschreibung des Geschäftsbereichs
(Art. 18 Abs. 3 KAG)
1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Organisationsreglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.
2 Wollen sie eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung im Ausland betreiben, so liefern sie der FINMA alle Angaben, die diese für die Beurteilung der Aufgaben benötigt, namentlich:
- a. Name und Adresse der Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Vertretung;
- b. den Namen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
- c. die Prüfgesellschaft;
- d. Name und Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitzoder Domizilstaat.
3 Sie melden der FINMA unverzüglich jede wesentliche Änderung bei ihren Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Vertretungen im Ausland.
Art. 25 Vereinbarung
(Art. 18 Abs. 3 KAG) Vermögensverwalterinnen und -verwalter müssen mit ihren Kundinnen und Kunden eine schriftliche Vereinbarung abschliessen, welche die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die übrigen wesentlichen Punkte regelt.
Art. 26 Delegation von Tätigkeiten
(Art. 18 Abs. 3 KAG)
1 Vermögensverwalterinnen und -verwalter können Aufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
Art. 27 Richtlinien von Branchenorganisationen
(Art. 14 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KAG) Die FINMA kann die Bewilligungserteilung davon abhängig machen, ob bei der Vermögensverwalterin und dem Vermögensverwalter die Einhaltung von Verhaltensregeln von Branchenorganisationen sichergestellt ist.
Art. 28 Rechnungslegung
(Art. 18 Abs. 3 KAG)
1 Auf Vermögensverwalterinnen und -verwalter kommen, unabhängig von ihrer
12 Rechtsform, die Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts (OR) für die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
2 Unterliegen die Vermögensverwalterinnen und -verwalter strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
Art. 29 Konsolidierung
(Art. 18 Abs. 3 KAG)
13 Die FINMA kann die Vorschriften des Bankengesetzes über Finanzgruppen und Finanzkonglomerate für sinngemäss anwendbar erklären.
3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Vertriebsträger
Art. 30 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 3 und 19 Abs. 2 KAG)
1 Die FINMA erteilt einer natürlichen Person, die öffentlich Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben will, die Bewilligung dazu, wenn sie sich ausweisen kann über:
- a. den Abschluss einer ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 250 000 Franken, die ihre Tätigkeit als Vertriebsträger umfasst, oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution in gleicher Höhe;
- b. zulässige Vertriebsmodalitäten; und
- c. einen schriftlichen Vertriebsvertrag mit der Fondsleitung, der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder der SICAF beziehungsweise dem Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, in dem ihr die Entgegennahme von Zahlungen zum Erwerb von Anteilen ausdrücklich untersagt ist.
2 Sie erteilt juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die Bewilligung, wenn diese beziehungsweise die geschäftsführenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Sie kann die Erteilung der Bewilligung ausserdem davon abhängig machen, ob der Vertriebsträger entsprechenden Richtlinien einer Branchenorganisation untersteht.
4. Kapitel: Verhaltensregeln
Art. 31 Treuepflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)
1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.
2 Sie haben für an Dritte delegierte Leistungen auf die ihnen gemäss Fondsreglement, Gesellschaftsvertrag, Anlagereglement oder Vermögensverwaltungsvertrag zustehende Entschädigung zu verzichten, sofern diese nicht zur Bezahlung der Leistung des Dritten verwendet wird .
3 Werden Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Kosten belastet werden.
4 Die Bewilligungsträger dürfen keine Ausgabeoder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:
- a. sie unmittelbar oder mittelbar selbst verwalten; oder
- b. von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie verbunden sind durch: 1. eine gemeinsame Verwaltung, 2. Beherrschung, oder
14 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
5 Für die Erhebung einer Verwaltungskommission bei Anlagen in Zielfonds nach
15 Absatz 4 gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.
6 Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann die Absätze 4 und 5 auch
16 für weitere Produkte anwendbar erklären.
Art. 32 Besondere Treuepflicht bei Immobilienanlagen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 3 und 63 KAG)
1 Die Bewilligungsträger berechnen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahe stehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.
2 Der Schätzungsexperte überprüft die Honorarrechnung vor deren Begleichung und erstattet nötigenfalls Bericht an den Bewilligungsträger und die Prüfgesellschaft.
3 Werden Immobilienanlagen einer kollektiven Kapitalanlage auf eine andere Anlage des gleichen oder eines ihm nahe stehenden Bewilligungsträgers übertragen, so dürfen keine Vergütungen für Kaufsund Verkaufsbemühungen belastet werden.
4 Die Leistungen der Immobiliengesellschaften an die Mitglieder ihrer Verwaltung, die Geschäftsführung und das Personal sind auf die Vergütungen anzurechnen, auf welche die Fondsleitung und die SICAV nach dem Fondsreglement Anspruch haben.
Art. 33 Sorgfaltspflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG)
1 Die Bewilligungsträger sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration.
2 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
Art. 34 Informationspflicht
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)
1 Die Bewilligungsträger weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin.
2 Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee) offen.
3 Sie gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschaftsund Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.
2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
1. Abschnitt: Mindestvermögen
(Art. 25 Abs. 3 KAG)
Art. 35
1 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist innert eines Jahres nach Genehmigung durch die FINMA zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen.
2 Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens
5 Millionen Franken verfügen.
3 Die FINMA kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken.
4 Nach Ablauf der Frist gemäss den Absätzen 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine Unterschreitung unverzüglich der FINMA.
2. Abschnitt: Fondsvertrag
Art. 36 Richtlinien der Anlagepolitik
(Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG)
1 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen:
- a. nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzinstrumente; Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.);
- b. nach Ländern, Ländergruppen, Branchen oder Währungen.
2 Für übrige Fonds nach den Artikeln 68 ff. des Gesetzes enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung.
3 Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.
Art. 37 Ausgabeund Rücknahmepreis; Zuschläge und Abzüge
(Art. 26 Abs. 3 Bst. c KAG)
1 Zuschläge zum und Abzüge vom Inventarwert sind im Fondsvertrag einzeln aufzuführen, namentlich:
- a. Vergütungen an die Fondsleitung, die Depotbank und Dritte für den Vertrieb im Inund Ausland;
- b. die pauschalisierten Nebenkosten, die bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen für den Anund Verkauf der Anlagen entstehen (Art. 38 Abs. 2), sofern diese dem Anleger belastet werden.
2 Die Nebenkosten dürfen dem Fondsvermögen nur belastet werden, wenn dies im Fondsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 38 Vergütungen und Nebenkosten
(Art. 26 Abs. 3 Bst. e KAG)
1 Als Vergütungen gelten insbesondere:
- a. Ausgabeund Rücknahmekommissionen;
- b. Verwaltungskommissionen einschliesslich erfolgsabhängiger Kommissionen;
- c. besondere Spesenvergütungen.
2 Als Nebenkosten gelten insbesondere:
- a. Courtagen;
- b. Gebühren;
- c. Notariatskosten;
- d. Handänderungssteuern bei Immobilienfonds;
- e. Verkaufskommissionen an Dritte;
- f. Abgaben;
- g. weitere Kosten, die nicht aus der Verwaltung der Anlagen entstehen.
3 Der Fondsvertrag gibt die Vergütungen und Nebenkosten in einem einzigen Abschnitt an und gliedert sie nach Art, maximaler Höhe und Berechnung.
4 Die Verwendung der Bezeichnung «All-in-fee» ist nur zulässig, sofern diese sämtliche Vergütungen (ausgenommen die Ausgabeund Rücknahmekommissionen) einschliesslich der Nebenkosten umfasst. Wird die Bezeichnung «Pauschalkommission» benutzt, ist ausdrücklich aufzuführen, welche Vergütungen und Nebenkosten nicht darin enthalten sind.
5 Der Fondsvertrag verpflichtet die Fondsleitung, im Prospekt die beabsichtigte Verwendung der Verwaltungskommission offen zu legen.
6 Aus der Verwaltungskommission dürfen Rückvergütungen und Vertriebsentschädigungen nur gewährt werden, sofern diese ausdrücklich im Fondsvertrag vorgesehen sind.
Art. 39 Publikationsorgane
(Art. 26 Abs. 3 Bst. h KAG)
1 Als Publikationsorgane des Anlagefonds gelten die im Prospekt genannten Printmedien oder von der FINMA anerkannte, öffentlich zugängliche elektronische Plattformen, über welche den Anlegerinnen und Anlegern die von Gesetz und Verordnung verlangten Informationen zur Verfügung gestellt werden.
2 Sämtliche publikationspflichtigen Tatbestände, bei welchen Anlegerinnen und Anlegern ein Einwendungsrecht bei der FINMA zusteht, sowie die Auflösung eines Anlagefonds sind in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 40 Anteilsklassen
(Art. 26 Abs. 3 Bst. k und 78 Abs. 3 KAG)
1 Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage oder Anlegerkreis.
2 Die Einzelheiten werden im Prospekt geregelt. Darin ist namentlich das Risiko, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss, offen zu legen.
3 Die Fondsleitung publiziert die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags und unterliegt Artikel 27 des Gesetzes.
4 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.
Art. 41 Änderung des Fondsvertrages; Publikationspflicht,
Einwendungsfrist, Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 27 Abs. 2 und 3 KAG)
1 Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrages in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom Gesetz vorgesehenen Form zu publizieren. Die FINMA kann Änderungen, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, welche die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Natur sind, davon ausnehmen.
2 Die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Änderung des Fondsvertrages beginnt am Tag nach der Veröffentlichung in den Publikationsorganen zu laufen.
3 Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum des Inkrafttretens der Fondsvertragsänderung fest.
3. Abschnitt: Fondsleitung
Art. 42 Hauptverwaltung in der Schweiz
(Art. 28 Abs. 1 KAG) Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates
17 gemäss Artikel 716 a des Obligationenrechts werden in der Schweiz wahrgenommen.
- b. Für jeden von ihr verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen: 1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, 2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen,
18 3. Bewertung der Anlagen, 4. Festlegung der Ausgabeund Rücknahmepreise, 5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen, 6. Festlegung des Inhaltes des Prospektes, des vereinfachten Prospektes, des Jahresbeziehungsweise Halbjahresberichtes sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen, 7. Führung der Buchhaltung.
Art. 43 Mindestkapital
(Art. 28 Abs. 2 KAG) Die Fondsleitung muss ein bar einbezahltes Aktienkapital von mindestens 1 Million Franken aufweisen.
Art. 44 Organisation
(Art. 28 Abs. 4 KAG)
1 Der Verwaltungsrat der Fondsleitung umfasst mindestens drei Mitglieder.
2 Die Fondsleitung verfügt in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
Art. 45 Unabhängigkeit
(Art. 28 Abs. 5 KAG)
1 Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.
2 Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung von Fondsleitung und Depotbank.
3 Die Mehrheit der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene.
4 Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben gemäss Artikel 73 des Gesetzes verantwortlich sein.
Art. 46 Ausübung des Fondsgeschäftes
(Art. 29 KAG)
1 Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 30 des Gesetzes namentlich:
- a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
- b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
- c. die Führung von Anteilskonten;
- d. der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen;
- e. das Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften.
2 Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
3 Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 47 Eigene Mittel
(Art. 32 KAG) Für die anrechenbaren eigenen Mittel gelten die Artikel 22 und 23 sinngemäss.
Art. 48 Höhe der eigenen Mittel
(Art. 32 Abs. 1 KAG)
1 Die erforderlichen eigenen Mittel betragen höchstens 20 Millionen Franken.
2 Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
- a.[^1] Prozent für den Teil, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
- b. ¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
- c. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
- d. ¼ Prozent für den Teil, der 150 Millionen, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
- e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
3 Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen gemäss Artikel 29 des Gesetzes, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz gemäss Artikel 80 der Eigenmittelverordnung (ERV) vom 29. Sep-
19 tember 2006 unterlegt .
4 Wird die Fondsleitung mit der Administration des Vermögens einer SICAV im Sinne von Artikel 51 Absatz 5 des Gesetzes beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der eigenen Mittel nach Absatz 2 miteinzubeziehen.
5 Die Fondsleitung zieht von den eigenen Mitteln den Buchwert ihrer Beteiligungen ab.
6 Die vorgeschriebenen eigenen Mittel sind dauernd einzuhalten.
7 Die Fondsleitung meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
Art. 49 Geschäftsbericht
1 Die Fondsleitung reicht den eigenen Geschäftsbericht innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung durch die Generalversammlung der FINMA ein.
2 Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen eigenen Mittel bei.
3 Für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung sind die Vorschriften
20 des Obligationenrechts massgebend.
Art. 50 Wechsel der Fondsleitung; Einwendungsfrist,
Inkrafttreten und Barauszahlung (Art. 34 Abs. 3, 4 und 6 KAG)
1 Für den Wechsel der Fondsleitung ist Artikel 41 sinngemäss anwendbar.
2 Die Fusion von Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände gelten als Wechsel im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes.
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Begriffe
(Art. 36 Abs. 1 KAG)
1 Die selbstverwaltete SICAV führt die Administration selber aus.
2 Die fremdverwaltete SICAV delegiert die Administration gemäss Artikel 51 Absatz 5 des Gesetzes.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 64.
Art. 52 Zweck
(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG) Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
Art. 53 Mindestvermögen
(Art. 36 Abs. 2 KAG) Für das Mindestvermögen der SICAV gilt Artikel 35 sinngemäss.
Art. 54 Mindesteinlage
(Art. 37 Abs. 2 und 3 KAG)
1 Für die selbstverwaltete SICAV müssen die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 500 000 Franken einzahlen.
2 Für die fremdverwaltete SICAV müssen sie im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von 250 000 Franken einzahlen.
3 Die Mindesteinlage ist dauernd einzuhalten.
4 Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich eine Unterschreitung.
Art. 55 Begriff und Höhe der eigenen Mittel
(Art. 39 KAG)
1 Als eigene Mittel werden die einbezahlten Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre angerechnet.
2 Von den eigenen Mitteln abzuziehen sind:
- a. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Bilanzverlust;
- b. der den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären zurechenbare Wertberechtigungsund Rückstellungsbedarf;
- c. immaterielle Werte (inklusive Gründungsund Organisationskosten sowie Goodwill) mit Ausnahme von Software.
3 Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel nach Artikel 48 sinngemäss.
4 Die fremdverwaltete SICAV muss das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 48 Abs. 4).
5 Das vorgeschriebene Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und Gesamtvermögen der selbstverwalteten SICAV ist dauernd einzuhalten.
6 Die SICAV meldet der FINMA unverzüglich die fehlenden eigenen Mittel.
7 Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 56 Nettoemissionspreis zum Zeitpunkt der Erstemission
(Art. 40 Abs. 4 KAG) Alle Aktien haben, unabhängig davon, ob sie unterschiedlichen Kategorien angehören, zum Zeitpunkt der Erstemission ihrer Kategorie denselben Nettoemissionspreis. Dieser entspricht dem von den Anlegerinnen und Anlegern zu zahlenden Ausgabepreis bei der Emission abzüglich allfälliger Vergütungen und Nebenkosten.
Art. 57 Auflösung von Teilvermögen
(Art. 41 Abs. 2 KAG ) Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können die Auflösung von Teilvermögen beschliessen.
Art. 58 Ausgabe und Rücknahme von Aktien
(Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG)
1 Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss.
2 Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern:
- a. das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und
- b. die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.
Art. 59 Anlage in eigenen Aktien
(Art. 42 Abs. 2 und 94 KAG) Anlagen eines Teilvermögens in anderen Teilvermögen derselben SICAV stellen keine Anlage in eigenen Aktien dar.
Art. 60 Publikationsorgane
(Art. 43 Abs. 1 Bst. f KAG) Artikel 39 gilt sinngemäss.
Art. 61 SICAV mit Anteilsklassen
(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG)
1 Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.
2 Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
3 Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.
Art. 62 Stimmrechte
(Art. 40 Abs. 4, 47 und 94 KAG)
1 Aktionärinnen und Aktionäre sind stimmberechtigt für:
- a. das Teilvermögen, an dem sie beteiligt sind;
- b. die Gesellschaft, wenn der Entscheid die SICAV als Ganzes betrifft.
2 Weicht der einem Teilvermögen zurechenbare Stimmanteil deutlich von dem diesem Teilvermögen zurechenbaren Vermögensanteil ab, so können die Aktionärinnen und Aktionäre an der Generalversammlung gemäss Absatz 1 Buchstabe b über die Zerlegung oder Zusammenlegung der Aktien einer Aktienkategorie entscheiden. Die FINMA muss diesem Entscheid zu seiner Gültigkeit zustimmen.
3 Die FINMA kann die Zerlegung oder die Zusammenlegung von Aktien einer Aktienkategorie anordnen.
2. Abschnitt: Organisation
Art. 63 Generalversammlung
(Art. 50 und 94 KAG)
1 Die Statuten können für einzelne Teilvermögen Generalversammlungen vorsehen, wenn es um Entscheide geht, welche lediglich diese Teilvermögen betreffen.
2 Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen über mindestens 10 Prozent der Stimmen sämtlicher beziehungsweise einzelner Teilvermögen verfügen, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes an der Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen verlangen.
3 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:
- a. nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;
21 b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
- c. nicht ausschliesslich formeller Natur ist.
4 Die SICAV veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen des Fondsreglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
5 Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung einer
22 23 Aktiengesellschaft (Art. 704 OR ) findet keine Anwendung.
Art. 64 Verwaltungsrat
(Art. 51 KAG)
1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
- a. die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716 a des Obligationen-
24 ; rechts
- b. die Festlegung der Grundsätze der Anlagepolitik;
- c. die Bezeichnung der Depotbank;
- d. die Schaffung neuer Teilvermögen, sofern die Statuten dies vorsehen;
- e. die Ausarbeitung des Prospektes und des vereinfachten Prospektes;
- f. die Administration.
2 Die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c können nicht delegiert werden.
3 In einer selbstverwalteten SICAV können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Teile der Administration nach Absatz 1 Buchstabe f, namentlich das Risk-Management, die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (IKS) und die Compliance, nur an die Geschäftsleitung delegiert werden.
4 Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.
Art. 65 Delegation der Administration
(Art. 51 Abs. 5 KAG)
1 Beauftragt der Verwaltungsrat eine Fondsleitung mit der Administration der SICAV, so sind in einem schriftlichen Vertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu umschreiben, namentlich:
- a. die übertragenen Aufgaben;
- b. allfällige Befugnisse zur Weiterdelegation;
- c. die Rechenschaftspflicht der Fondsleitung;
- d. die Kontrollrechte des Verwaltungsrates.
2 Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 66 Delegation von Aufgaben
Für die Delegation von Aufgaben gilt Artikel 31 Absätze 1–4 des Gesetzes sinngemäss. 3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 67 Einhaltung der Anlagevorschriften
(Art. 53 ff. KAG)
1 Die prozentualen Beschränkungen dieses Kapitels beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.
2 Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.
3 Effektenfonds und übrige Fonds müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach der Lancierung erfüllen.
4 Immobilienfonds müssen die Anlagebeschränkungen zwei Jahre nach der Lancierung erfüllen.
5 Die FINMA kann die Fristen der Absätze 3 und 4 auf Gesuch der Fondsleitung und der SICAV erstrecken.
Art. 68 Tochtergesellschaften und zulässige Anlagen
(Art. 53 ff. KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für die Verwaltung der kollektiven Kapitalanlagen Tochtergesellschaften einsetzen, deren ausschliesslicher Zweck das Halten von Anlagen für die kollektive Kapitalanlage ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
2 Die SICAV darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unerlässlich ist. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 69 Gegenstand von Umbrella-Fonds
(Art. 92 ff. KAG)
1 Umbrella-Fonds dürfen nur Teilvermögen der gleichen Fondsart umfassen.
2 Als Fondsarten gelten:
- a. Effektenfonds;
- b. Immobilienfonds;
- c. übrige Fonds für traditionelle Anlagen;
- d. übrige Fonds für alternative Anlagen.
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.
2. Abschnitt: Effektenfonds
Art. 70 Zulässige Anlagen
(Art. 54 Abs. 1 und 2 KAG)
1 Zulässig sind Anlagen in:
- a. Effekten nach Artikel 71;
- b. derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 72;
- c. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen;
- d. Geldmarktinstrumenten nach Artikel 74;
- e. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
2 Nicht zulässig sind:
- a. Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikaten, Waren und Warenpapieren;
- b. Leerverkäufe von Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a–d.
3 In anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen dürfen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden.
4 Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 29 Buchstabe a des Gesetzes anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.
Art. 71 Effekten
(Art. 54 KAG)
1 Als Effekten gelten Wertpapiere und Wertrechte im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes, die ein Beteiligungsoder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, namentlich Warrants.
2 Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder an einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen.
Art. 72 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 54 und 56 KAG)
1 Derivative Finanzinstrumente sind zulässig, wenn:
- a. ihnen als Basiswerte Anlagen im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a–d, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zu Grunde liegen;
- b. die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlagen zulässig sind; und
- c. sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Bei Geschäften mit OTC-Derivaten (OTC-Geschäften) müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- a. Die Gegenpartei ist ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär.
- b. Die OTC-Derivate sind täglich handelbar oder eine Rückgabe an den Emittenten ist jederzeit möglich. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar.
3 Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Gesamtengagement eines Effektenfonds darf 100 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Das Gesamtengagement darf 200 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vorübergehenden Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens (Art. 77 Abs. 2) darf das Gesamtengagement insgesamt 210 Prozent des Nettofondsvermögens nicht überschreiten.
4 Warrants sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.
Art. 73 Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)
(Art. 54 und 57 Abs. 1 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen nur in Zielfonds anlegen, wenn:
- a. deren Dokumente die Anlagen in anderen Zielfonds ihrerseits insgesamt auf
10 Prozent begrenzen;
- b. für diese in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahresund Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds;
- c. die Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.
2 Sie dürfen höchstens:
- a.[^20] Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen; und
- b.[^30] Prozent des Fondsvermögens in Anteilen von Zielfonds anlegen, die nicht den massgebenden Richtlinien der Europäischen Union entsprechen (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW).
3 Für die Anlagen in Zielfonds gelten die Artikel 78–84 nicht.
4 Darf gemäss Fondsreglement ein wesentlicher Teil des Fondsvermögens in Zielfonds angelegt werden, so:
- a. müssen das Fondsreglement, der Prospekt und der vereinfachte Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die von der investierenden kollektiven Kapitalanlage selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;
- b. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den die investierende kollektive Kapitalanlage einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.
Art. 74 Geldmarktinstrumente
(Art. 54 Abs. 1 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geldmarktinstrumente erwerben, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
2 Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubigerund den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von:
- a. der Schweizerischen Nationalbank;
- b. der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
- c. der Europäischen Zentralbank;
- d. der Europäischen Union;
- e. der Europäischen Investitionsbank;
- f. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD);
- g. einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten;
- h. einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört;
- i. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft;
- j. einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
- k. einer Bank, einem Effektenhändler oder einem sonstigen Institut, die einer Aufsicht unterstehen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
Art. 75 Flüssige Mittel
(Art. 54 Abs. 2 KAG) Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft
(Repo, Reverse Repo) (Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
1 Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
2 Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.
Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung
des Fondsvermögens (Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)
1 Zulasten eines Effektenfonds dürfen:
- a. keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
- b. höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
2 Effektenfonds dürfen für höchstens 10 Prozent des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen.
3 Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
4 Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.
Art. 78 Risikoverteilung bei Effekten und Geldmarktinstrumenten
(Art. 57 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen einschliesslich der derivativen Finanzinstrumente höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen.
2 Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5 Prozent des Fondsvermögens angelegt sind, darf 40 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Guthaben auf Sicht und auf Zeit gemäss Artikel 79 und auf Geschäfte mit OTC- Derivaten gemäss Artikel 80, bei welchen die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e ist.
Art. 79 Risikoverteilung bei Guthaben auf Sicht und auf Zeit
(Art. 57 KAG) Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die Anlagen in Bankguthaben (Art. 70 Abs. 1 Bst. e) als auch die flüssigen Mittel (Art. 75) einzubeziehen.
Art. 80 Risikoverteilung bei OTC-Geschäften und Derivaten
(Art. 57 KAG)
1 Fondsleitung und SICAV dürfen höchstens 5 Prozent des Fondsvermögens in OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei anlegen.
2 Ist die Gegenpartei eine Bank nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e, so erhöht sich diese Limite auf 10 Prozent des Fondsvermögens.
3 Die derivativen Finanzinstrumente und die Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften sind in die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 73 und 78–84 einzubeziehen. Dies gilt nicht für Derivate auf Indizes, welche die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.
Art. 81 Gesamtbeschränkungen
(Art. 57 KAG)
1 Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den Artikeln 78–80 desselben Emittenten dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
2 Anlagen und Geldmarktinstrumente gemäss Artikel 78 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20 Prozent des Fondsvermögens nicht übersteigen.
3 Die Beschränkungen nach den Artikeln 78–80 und 83 Absatz 1 dürfen nicht kumuliert werden.
4 Bei Umbrella-Fonds gelten diese Beschränkungen für jedes Teilvermögen einzeln.
5 Gesellschaften, die aufgrund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als einziger Emittent.
Art. 82 Ausnahmen für Indexfonds
(Art. 57 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn:
- a. das Fondsreglement die Nachbildung eines von der FINMA anerkannten Index für Beteiligungsoder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und
- b. der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
2 Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.
3 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von
40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Art. 83 Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
(Art. 57 Abs. 1 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 35 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, sofern diese begeben oder garantiert werden von:
- a. einem OECD-Staat;
- b. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD;
- c. einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört.
2 Mit Bewilligung der FINMA dürfen sie bis 100 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. In diesem Fall sind folgende Regeln zu berücksichtigen:
- a. Die Anlagen sind in Effekten oder Geldmarktinstrumente aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen aufgeteilt.
- b. Höchstens 30 Prozent des Fondsvermögens werden in Effekten und Geldmarktinstrumenten derselben Emission angelegt.
- c. Im Prospekt und in den Werbeunterlagen werden auf die spezielle Bewilligung der FINMA hingewiesen sowie die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als 35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können.
- d. Im Fondsreglement sind die Emittenten aufgeführt, bei denen mehr als
35 Prozent des Fondsvermögens angelegt werden können, und die entsprechenden Garanten.
3 Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn dadurch der Schutz der Anlegerinnen und Anleger nicht gefährdet wird.
4 Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von
40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
Art. 84 Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten
(Art. 57 Abs. 2 KAG)
1 Weder die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihnen erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.
2 Die FINMA kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung oder die SICAV nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.
3 Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwerben:
- a. je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;
- b.[^25] Prozent der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen.
4 Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.
5 Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlichrechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
Art. 85 Besondere Informationspflichten im Prospekt
(Art. 75 KAG)
1 Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlageinstrumenten investiert wird und ob Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt werden. Werden Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten getätigt, so ist zu erläutern, ob diese Geschäfte als Teil der Anlagestrategie oder zur Absicherung von Anlagepositionen getätigt werden und wie sich deren Einsatz auf das Risikoprofil des Effektenfonds auswirkt.
2 Dürfen die Fondsleitung oder die SICAV das Fondsvermögen hauptsächlich in andere Anlagen als solche nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und e investieren oder bilden sie einen Indexfonds (Art. 82), so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
3 Weist das Nettofondsvermögen eines Effektenfonds aufgrund der Zusammensetzung der Anlagen oder der angewandten Anlagetechniken eine erhöhte Volatilität beziehungsweise Hebelwirkung auf, so ist im Prospekt und in den Werbeunterlagen besonders darauf hinzuweisen.
3. Abschnitt: Immobilienfonds
Art. 86 Zulässige Anlagen
(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)
1 Die Anlagen von Immobilienfonds sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
2 Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung auf deren Namen unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds oder auf den Namen der SICAV im Grundbuch
25 eingeschrieben werden, gelten:
- a. Wohnbauten;
- b. Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken dienen; überwiegend ist der kommerzielle Anteil, wenn der Ertrag daraus mindestens 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht (kommerziell genutzte Liegenschaften);
- c. Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohnals auch kommerziellen Zwecken dienen; eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20 Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht;
- d. Stockwerkeigentum;
- e. Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten;
- f. Baurechtsgrundstücke.
3 Als weitere Anlagen sind zulässig:
- a. Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte;
- b. Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
- c. Anteile an anderen Immobilienfonds (einschliesslich Real Estate Investment Trusts ) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes;
- d. ausländische Immobilienwerte gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes.
4 Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein.
Art. 87 Risikoverteilung und Beschränkungen
(Art. 62 KAG)
1 Immobilienfonds müssen ihre Anlagen auf mindestens zehn Grundstücke verteilen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.
2 Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Fondsvermögens betragen.
3 Es gelten folgende Anlagebeschränkungen bezogen auf das Fondsvermögen:
- a. Bauland, einschliesslich Abbruchobjekte, und angefangene Bauten bis höchstens 30 Prozent;
- b. Baurechtsgrundstücke bis höchstens 20 Prozent;
- c. Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte bis höchstens
10 Prozent;
- d. Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe c bis höchstens 25 Prozent.
4 Die Anlagen nach Absatz 3 Buchstaben a und b dürfen zusammen höchstens
30 Prozent des Fondsvermögens betragen.
5 Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
Art. 88 Beherrschender Einfluss der Fondsleitung und der SICAV
bei gewöhnlichem Miteigentum (Art. 59 Abs. 2 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.
2 Sie haben sich in einer Nutzungsund Verwaltungsordnung nach Artikel 647
26 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) alle in den Artikeln 647 a –651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.
3 Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.
4 Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken der kollektiven Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.
Art. 89 Verbindlichkeiten; kurzfristige festverzinsliche Effekten
und kurzfristig verfügbare Mittel (Art. 60 KAG)
1 Als Verbindlichkeiten gelten aufgenommene Kredite, Verpflichtungen aus dem Geschäftsgang sowie sämtliche Verpflichtungen aus gekündigten Anteilen.
2 Als kurzfristige festverzinsliche Effekten gelten Forderungsrechte mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit bis zu zwölf Monaten.
3 Als kurzfristig verfügbare Mittel gelten Kasse, Postund Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten sowie fest zugesagte Kreditlimiten einer Bank bis zu 10 Prozent des Nettofondsvermögens. Die Kreditlimiten sind der Höchstgrenze der zulässigen Verpfändung nach Artikel 96 Absatz 1 anzurechnen.
Art. 90 Sicherstellung von Bauvorhaben
(Art. 65 KAG) Zur Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben können festverzinsliche Effekten mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten gehalten werden.
Art. 91 Derivative Finanzinstrumente
(Art. 61 KAG) Zur Absicherung von Zins-, Währungsund Marktrisiken sind derivative Finanzinstrumente zulässig. Dabei kommen die für Effektenfonds geltenden Bestimmungen (Art. 72) sinngemäss zur Anwendung.
Art. 92 Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung
(Art. 64 KAG)
1 Grundstücke, welche die Fondsleitung oder die SICAV erwerben oder veräussern wollen, sind von mindestens einem Schätzungsexperten schätzen zu lassen.
2 Für diese Schätzung besichtigt der Schätzungsexperte die Grundstücke.
3 Die FINMA kann bei der Veräusserung von Grundstücken von der Schätzungspflicht nach Absatz 1 befreien.
4 Die Fondsleitung und die SICAV müssen eine Veräusserung unter oder den Erwerb über dem Schätzungswert gegenüber der Prüfgesellschaft begründen.
Art. 93 Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage
gehörenden Grundstücke
1 Der Verkehrswert der Grundstücke, die zum Immobilienfonds gehören, ist auf den Abschluss jedes Rechnungsjahres durch die Schätzungsexperten überprüfen zu lassen.
2 Die Besichtigung der Grundstücke durch die Schätzungsexperten ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
3 Die Schätzungsexperten haben ihre Schätzungsmethode gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.
4 Übernehmen die Fondsleitung und die SICAV den Schätzungswert nicht unverändert in ihre Rechnung, so haben sie dies gegenüber der Prüfgesellschaft zu begründen.
Art. 94 Prüfung und Bewertung bei Bauvorhaben
1 Die Fondsleitung und die SICAV lassen bei Bauvorhaben durch mindestens einen Schätzungsexperten prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind.
2 Nach Fertigstellung der Baute lassen die Fondsleitung und die SICAV den Verkehrswert durch mindestens einen Schätzungsexperten schätzen.
Art. 95 Publikationspflicht
1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit der Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile betraute Bank oder den damit betrauten Effektenhändler in den Publikationsorganen.
2 Bei Immobilienfonds, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, sind zusätzlich die massgebenden börsenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Art. 96 Sonderbefugnisse
(Art. 65 KAG)
1 Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 65 Absatz 2 des Gesetzes darf die Belastung aller Grundstücke im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen.
2 Lassen die Fondsleitung und die SICAV Bauten erstellen oder führen sie Gebäudesanierungen durch, so dürfen sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des Immobilienfonds für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.
Art. 97 Ausgabe von Immobilienfondsanteilen
(Art. 66 KAG)
1 Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen.
2 Die Fondsleitung und die SICAV bestimmen mindestens:
- a. die geplante Anzahl der neu auszugebenden Anteile;
- b. das geplante Bezugsverhältnis für die bisherigen Anlegerinnen und Anleger;
- c. die Emissionsmethode für das Bezugsrecht.
3 Die Schätzungsexperten überprüfen zur Berechnung des Inventarwertes und zur Festlegung des Ausgabepreises den Verkehrswert jedes Grundstückes.
Art. 98 Vorzeitige Rücknahme von Immobilienfondsanteilen
(Art. 66 KAG) Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach Abschluss desselben vorzeitig zurückzahlen, wenn:
- a. die Anlegerin oder der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich verlangt;
- b. sämtliche Anlegerinnen und Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung verlangt haben, befriedigt werden können.
4. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen
Art. 99 Zulässige Anlagen
(Art. 69 KAG)
1 Als Anlagen von übrigen Fonds sind namentlich zugelassen:
- a. Effekten;
- b. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen;
- c. Geldmarktinstrumente;
- d. Guthaben auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten;
- e. Edelmetalle;
- f. derivative Finanzinstrumente, denen als Basiswerte Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches zu Grunde liegen;
- g. strukturierte Produkte, die sich auf Effekten, kollektive Kapitalanlagen, Geldmarktinstrumente, derivative Finanzinstrumente, Indizes, Zinssätze, Wechselkurse, Währungen, Edelmetalle, Commodities oder ähnliches beziehen.
2 Für übrige Fonds für alternative Anlagen kann die FINMA weitere Anlagen wie Commodities, Waren und Warenpapiere zulassen.
3 Anlagen gemäss Artikel 69 Absatz 2 des Gesetzes sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
4 Für Anlagen in Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gilt Artikel 73 Absatz 4 sinngemäss.
Art. 100 Anlagetechniken und Beschränkungen
(Art. 70 Abs. 2 und 71 Abs. 2 KAG)
1 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:
- a. Kredite in der Höhe von höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
27 b. höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
- c. ein Gesamtengagement von höchstens 225 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
- d. Leerverkäufe tätigen.
2 Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:
- a. Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
28 b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
- c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
- d. Leerverkäufe tätigen.
3 Das Fondsreglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich. Es regelt zudem Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe.
Art. 101 Abweichungen
(Art. 69–71 KAG) Die FINMA kann im Einzelfall Abweichungen zulassen von den Bestimmungen über:
- a. die zulässigen Anlagen;
- b. die Anlagetechniken;
- c. die Beschränkungen;
- d. die Risikoverteilung.
Art. 102 Risikohinweis
(Art. 71 Abs. 3 KAG)
1 Der Hinweis auf die besonderen Risiken (Warnklausel) bedarf der Genehmigung der FINMA.
2 Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements und des Prospekts angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der FINMA genehmigt wurde.
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Depotbank
Art. 103 Informationspflicht
(Art. 72 Abs. 2 KAG) Die Depotbank teilt der Prüfgesellschaft die mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen mit.
Art. 104 Aufgaben
(Art. 73 KAG)
1 Die Depotbank ist für die Kontound Depotführung der kollektiven Kapitalanlage verantwortlich. Sie darf über das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage nicht selbständig verfügen.
2 Bei Immobilienfonds bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen.
3 Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für sämtliche Aufgaben dieselbe Depotbank verantwortlich.
Art. 105 Wechsel der Depotbank; Einwendungsfrist, Inkrafttreten
und Barauszahlung (Art. 74 KAG)
1 Artikel 41 ist für den Wechsel der Depotbank eines vertraglichen Anlagefonds sinngemäss anwendbar.
2 Der Beschluss zum Wechsel der Depotbank wird unverzüglich in den Publikationsorganen der SICAV veröffentlicht.
2. Abschnitt: Prospekt und vereinfachter Prospekt
Art. 106 Prospekt
(Art. 75 und 77 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV führen im Prospekt alle wesentlichen Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage von Bedeutung sind (Anhang 1). Der Prospekt enthält zudem das Fondsreglement, sofern den interessierten Parteien nicht mitgeteilt wird, wo dieses vor der Zeichnung der Anteile separat bezogen werden kann.
2 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.
3 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.
29 Art. 107 Vereinfachter Prospekt für Immobilienfonds (Art. 76 und 77 KAG)
1 Der vereinfachte Prospekt für Immobilienfonds enthält die Informationen gemäss
30 Anhang 2. Die FINMA konkretisiert diese Anforderungen.
2 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den vereinfachten Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.
3 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen an, mindestens jedoch einmal jährlich.
31 Art. 107 a Vereinfachter Prospekt für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen (Art. 76 und 77 KAG)
1 Der vereinfachte Prospekt für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen enthält die Informationen gemäss Anhang 3. Die FINMA konkretisiert diese Anforderungen und kann sie dem jeweils geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften anpassen.
2 Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Teilvermögen, so ist für jedes Teilvermögen ein vereinfachter Prospekt zu erstellen.
3 Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so ist für jede dieser Anteilsklassen ein vereinfachter Prospekt zu erstellen. Der vereinfachte Prospekt kann mehrere Anteilsklassen zusammenfassen, sofern die Anforderungen nach Anhang 3, insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden.
4 Die Fondsleitung und die SICAV überprüfen den vereinfachten Prospekt bei jeder wesentlichen Änderung der Angaben, mindestens jedoch einmal jährlich.
5 Geht aus einer Überprüfung hervor, dass der vereinfachte Prospekt geändert werden muss, so haben die Fondsleitung und die SICAV unverzüglich eine überarbeitete Fassung zur Verfügung zu stellen.
6 Der vereinfachte Prospekt, einschliesslich der angemessen überarbeiteten Darstellung der bisherigen Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage bis zum 31. Dezember, ist von der Fondsleitung und der SICAV innert der ersten 35 Werktage des folgenden Jahres zu veröffentlichen.
7 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den vereinfachten Prospekt und reichen ihn und jede Änderung unverzüglich der FINMA ein.
3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger
Art. 108 Einzahlung; Verurkundung von Anteilen
(Art. 78 Abs. 1 und 2 KAG)
1 32 Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des Bankengesetzes oder die Schweizerische Post vorzusehen.
2 Sofern das Fondsreglement die Auslieferung von Anteilscheinen vorsieht, verurkundet die Depotbank auf Verlangen der Anlegerin oder des Anlegers deren oder dessen
33 Rechte in Wertpapieren (Art. 965 OR ) ohne Nennwert. Diese Wertpapiere können auf den Namen oder die Inhaberin oder den Inhaber lauten. Auf den Namen lautende Anteilscheine sind als Ordrepapiere (Art. 967 und 1145 OR) auszugestalten.
3 Anteilscheine dürfen erst nach Bezahlung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
4 Die Ausgabe von Fraktionsanteilen ist nur bei Anlagefonds erlaubt.
Art. 109 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
(Art. 79 KAG)
1 Das Fondsreglement einer kollektiven Kapitalanlage mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens viermal im Jahr, erklärt werden kann.
2 Die FINMA kann auf begründeten Antrag das Recht auf jederzeitige Rückgabe in Abhängigkeit von Anlagen und Anlagepolitik einschränken. Dies gilt namentlich bei:
- a. Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
- b. Hypothekaranlagen;
- c. Private-Equity-Anlagen.
3 Wird das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt, so ist dies im Fondsreglement, im Prospekt und im vereinfachten Prospekt ausdrücklich zu nennen.
4 Das Recht auf jederzeitige Rückgabe darf höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden.
Art. 110 Aufschub der Rückzahlung
(Art. 81 KAG)
1 Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn:
- a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
- b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
- c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapitalanlage undurchführbar werden;
- d. zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anlegerinnen und Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.
2 Der Entscheid über den Aufschub ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.
Art. 111 Zwangsrückkauf
(Art. 82 KAG)
1 Der Zwangsrückkauf im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes ist nur im Ausnahmefall zulässig.
2 Die Gründe für einen Zwangsrückkauf sind im Fondsreglement zu nennen.
4. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
Art. 112 Teilvermögen
(Art. 92–94 KAG)
1 Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält deren Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Teilvermögen.
2 Haben die Fondsleitung oder die SICAV das Recht, weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so ist im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.
3 Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin, dass:
- a. Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt;
- b. Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden;
- c. Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten;
- d. für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das betreffende Teilvermögen haftet.
4 Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem andern belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
5 Artikel 115 ist bei der Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.
Art. 113 SICAV mit Teilvermögen
(Art. 94 KAG) Das Risiko, dass ein Teilvermögen unter Umständen für ein anderes haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.
5. Abschnitt: Umstrukturierung und Auflösung
Art. 114 Voraussetzungen für die Umstrukturierung
(Art. 92 und 95 Abs. 1 KAG)
1 Anlagefonds oder Teilvermögen können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:
- a. die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
- b. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
- c. die entsprechenden Fondsverträge bezüglich der Bestimmungen gemäss Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich übereinstimmen;
- d. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
- e. weder den Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen noch den Anlegerinnen und Anlegern daraus Kosten erwachsen.
2 Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommt Absatz 1 sinngemäss zur Anwendung.
3 Die FINMA kann die Vereinigung von Anlagefonds und die Vermögensübertragung einer SICAV, insbesondere im Fall von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.
Art. 115 Verfahren für die Vereinigung kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
1 Bei der Vereinigung zweier Anlagefonds erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Anlagefonds Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.
2 Der Fondsvertrag regelt das Verfahren der Vereinigung. Er enthält insbesondere Bestimmungen über:
- a. die Information der Anlegerinnen und Anleger;
- b. die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
3 Die FINMA kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.
4 Die Fondsleitung meldet der FINMA den Abschluss der Vereinigung.
5 Bei der Vermögensübertragung einer SICAV kommen die Absätze 2–4 sinngemäss zur Anwendung.
Art. 116 Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage
(Art. 96 und 97 KAG)
1 Die kollektive Kapitalanlage wird aufgelöst und darf unverzüglich liquidiert werden, wenn:
- a. die Fondsleitung oder die Depotbank gekündigt hat;
- b. die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre einer SICAV die Auflösung beschlossen haben.
2 Hat die FINMA die Auflösung der kollektiven Kapitalanlage verfügt, so muss sie unverzüglich liquidiert werden.
3 Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung oder die SICAV die Bewilligung der FINMA einholen.
4 Der Handel von Anteilen an der Börse ist auf den Zeitpunkt der Auflösung einzustellen.
5 Die Kündigung des Depotbankvertrags zwischen der SICAV und der Depotbank ist der FINMA und der Prüfgesellschaft unverzüglich zu melden.
3. Titel: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Art. 117 Zweck
(Art. 98 Abs. 1 KAG) Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
Art. 118 Komplementäre
(Art. 98 Abs. 2 KAG)
1 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 des Gesetzes sinngemäss.
2 Hat die Gesellschaft einen Komplementär, so muss er über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen. Hat sie mehrere Komplementäre, so müssen sie zusammen über ein einbezahltes Aktienkapital von mindestens 100 000 Franken verfügen.
3 Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsund Meldepflichten nach den Artikeln 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 sinngemäss.
Art. 119 Gesellschaftsvertrag
(Art. 9 Abs. 3 und 102 KAG)
1 Die Komplementäre können die Anlageentscheide sowie weitere Tätigkeiten delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
2 Sie beauftragen ausschliesslich Personen, die für eine einwandfreie Ausführung der Tätigkeit qualifiziert sind, und stellen die Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.
3 Die geschäftsführenden Personen der Komplementäre können sich als Kommanditärinnen oder Kommanditäre an der Gesellschaft beteiligen, sofern:
- a. der Gesellschaftsvertrag es vorsieht;
- b. die Beteiligung aus ihrem Privatvermögen stammt; und
- c. die Beteiligung bei der Lancierung gezeichnet wird.
4 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.
Art. 120 Risikokapital
(Art. 103 Abs. 1 KAG)
1 Risikokapital dient in der Regel der direkten oder indirekten Finanzierung von Unternehmungen und Projekten in grundsätzlicher Erwartung eines überdurchschnittlichen Mehrwertes verbunden mit einer überdurchschnittlichen Verlustwahrscheinlichkeit.
2 Die Finanzierung kann insbesondere erfolgen über:
- a. Eigenkapital;
- b. Fremdkapital;
- c. Mischformen von Eigenund Fremdkapital wie Mezzanine-Finanzierungen.
Art. 121 Andere Anlagen
(Art. 103 Abs. 2 KAG)
1 Zulässig sind insbesondere:
- a. Bauund Immobilienprojekte;
- b. alternative Anlagen.
2 Der Gesellschaftsvertrag regelt die Einzelheiten.
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital
Art. 122 Zweck
(Art. 110 KAG)
1 Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne von Artikel 29 des Gesetzes für Dritte zu erbringen.
2 Sie darf die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.
Art. 123 Zulässige Anlagen
(Art. 110 KAG)
1 Die Bestimmungen über die zulässigen Anlagen für übrige Fonds sind sinngemäss anwendbar.
2 Die FINMA kann weitere Anlagen zulassen.
Art. 124 Publikationsorgane
(Art. 112 KAG) Artikel 39 gilt sinngemäss.
Art. 125 Zwangsrückkauf
(Art. 113 Abs. 3 KAG) Artikel 111 gilt sinngemäss.
Art. 126 Änderungen der Statuten und des Anlagereglements
(Art. 115 Abs. 3 KAG) Die SICAF veröffentlicht in den Publikationsorganen die von der Generalversammlung beschlossenen und von der FINMA genehmigten wesentlichen Änderungen der Statuten und des Anlagereglements mit dem Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können.
4. Titel: Ausländische kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Genehmigung
Art. 127 Bezeichnung der ausländischen kollektiven Kapitalanlage
(Art. 120 Abs. 2 Bst. c und 122 KAG) Trägt eine ausländische kollektive Kapitalanlage eine Bezeichnung, die zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt oder geben kann, so kann die FINMA einen erläuternden Zusatz vorschreiben.
Art. 128 Schriftlicher Vertretungsund Zahlstellenvertrag
(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)
1 Die ausländische Fondsleitung beziehungsweise -gesellschaft hat den Nachweis des Abschlusses eines schriftlichen Vertretungsvertrages zwischen ihr und dem Vertreter zu erbringen.
2 Die ausländische Fondsleitung beziehungsweise -gesellschaft sowie die Depotbank haben den Nachweis des Abschlusses eines schriftlichen Zahlstellenvertrages zwischen ihnen und der Zahlstelle zu erbringen.
35 Art. 129 Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren (Art. 120 Abs. 3 KAG) Die FINMA kann im Einzelfall für ausländische kollektive Anlagen ein vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorsehen, sofern solche Anlagen bereits von einer ausländischen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und das Gegenrecht gewährleistet ist.
Art. 130 Dahinfallen der Genehmigung
(Art. 15 und 120 KAG) Die Genehmigung für ausländische kollektive Kapitalanlagen nach den Artikeln 15 und 120 des Gesetzes fällt dahin, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes der kollektiven Kapitalanlage die Genehmigung entzieht.
2. Kapitel: Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen
Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)
1 Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss bar einbezahlt sein.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 19 und 20 sinngemäss.
Art. 132 Berufshaftpflichtversicherung
(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG) Der Vertreter schliesst eine seiner Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung ab von mindestens 1 Million Franken, abzüglich des Mindestkapitals beziehungsweise der effektiven Sicherheitsleistung gemäss Artikel 131.
Art. 133 Publikationsund Meldevorschriften
(Art. 75–77, 83 Abs. 4, 124 Abs. 2 und 156 Abs. 1 KAG)
1 Der Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage veröffentlicht die massgeblichen Dokumente wie Prospekt und vereinfachten Prospekt, Statuten oder Fondsvertrag sowie den Jahresund Halbjahresbericht in einer Amtssprache. Die FINMA kann die Publikation in einer anderen Sprache zulassen, sofern sich die Publikation nur an einen bestimmten Anlegerkreis richtet.
2 In den Publikationen und in der Werbung sind anzugeben:
- a. das Herkunftsland der kollektiven Kapitalanlage;
- b. der Vertreter;
- c. die Zahlstelle;
- d. der Ort, wo die massgeblichen Dokumente wie Prospekt und vereinfachter Prospekt, Statuten oder Fondsvertrag sowie der Jahresund Halbjahresbericht bezogen werden können.
3 Der Vertreter reicht die Jahresund Halbjahresberichte der FINMA unverzüglich ein, meldet ihr Änderungen der massgeblichen Dokumente unverzüglich und veröf-
36 fentlicht diese in den Publikationsorganen. Die Artikel 39 Absatz 1 und 41 Absatz 1 zweiter Satz gelten sinngemäss.
4 Er veröffentlicht die Nettoinventarwerte von Anteilen in regelmässigen Abständen.
5. Titel: Aufsicht 37
…
38 Art. 134 – 139 …
39 Art. 140
Art. 141 Fortführung der kollektiven Kapitalanlage
(Art. 96 KAG)
1 Liegt die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue Fondsleitung oder Depotbank, so kann die FINMA die Übertragung des Fondsvertrags mit Rechten und Pflichten auf diese verfügen.
2 Tritt die neue Fondsleitung in den Fondsvertrag ein, so gehen die Forderungen und das Eigentum an den zum Anlagefonds gehörenden Sachen und Rechten von Gesetzes wegen auf die neue Fondsleitung über.
3 Liegt die Fortführung der SICAV im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und findet sich eine geeignete neue SICAV, so kann die FINMA die Übertragung des Vermögens auf diese verfügen.
Art. 142 Form der einzureichenden Dokumente
(Art. 1 und 144 KAG)
1 Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente die Form der Zustellung an die FINMA bestimmen:
- a. der Prospekte und vereinfachten Prospekte;
- b. der Dokumente nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e des Gesetzes;
- c. der Jahresund Halbjahresberichte.
2 Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.
6. Titel: Schlussund Übergangsbestimmungen
40 Art. 143
Art. 144 Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen, ab Inkrafttreten für:
- a. neue kollektive Kapitalanlagen und bestehende Anlagefonds;
- b. alle Personen, die der Bewilligungspflicht gemäss Artikel 13 des Gesetzes unterstehen;
- c. Prüfgesellschaften im Sinne der Artikel 126 ff. des Gesetzes.
2 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Investmentclubs die Vorschriften nach Artikel 1 erfüllen.
3 Innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die beaufsichtigten Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vereinfachte Prospekte erstellen, welche die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung erfüllen.
4 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Anlagefonds beziehungsweise Teilvermögen eines Umbrella-Fonds die Vorschrift über das Mindestvermögen (Art. 35 Abs. 2) erfüllen.
5 Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Solidarbürgschaften nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 19. Oktober
41 1994 über die Anlagefonds nicht mehr als eigene Mittel anerkannt.
6 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bestehende Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen die Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 131) und Berufshaftpflichtversicherung (Art. 132) erfüllen.
7 Ausnahmen, welche die FINMA von Fall zu Fall Fondsleitungen von Anlagefonds für institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Anlagefonds (Art. 10 Abs. 5 KAG) gewährt hat, gelten unverändert weiter.
8 Innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Prüfgesellschaften von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern sowie von Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen mindestens die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 136 erfüllen.
9 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.
42 Art. 144 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2011 für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
1 Innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. Juni 2011 müssen die Fondsleitung und die SICAV für bestehende Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen vereinfachte Prospekte gemäss Anhang 3 veröffentlichen und der FINMA einreichen.
2 Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, die innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung genehmigt werden, können die Fondsleitung und die SICAV vereinfachte Prospekte gemäss Anhang 2 veröffentlichen. Absatz 1 ist anwendbar.
43 Art. 144 b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Juni 2011 für ausländische kollektive Kapitalanlagen
1 Innert drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. Juni 2011 müssen Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen für jede von ihnen in der Schweiz vertretene ausländische kollektive Kapitalanlage, die mit einem schweizerischen Effektenfonds oder mit einem übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar ist, einen vereinfachten Prospekt gemäss Anhang 3 veröffentlichen und der FINMA einreichen.
2 Für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die mit einem schweizerischen Effektenfonds oder mit einem übrigen Fonds für traditionelle Anlagen vergleichbar sind und die innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung zum öffentlichen Vertrieb in oder von der Schweiz aus genehmigt werden, können deren Vertreter vereinfachte Prospekte gemäss Anhang 2 veröffentlichen. Absatz 1 ist anwendbar.
Art. 145 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 951.31
[^2]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^3]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: SR 955.0
[^5]: SR 952.0
[^6]: SR 954.1
[^7]: SR 961.01
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^9]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^11]: Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^12]: SR 220
[^13]: SR 952.0
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 719).
[^17]: SR 220
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^19]: SR 952.03
[^20]: SR 220
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^22]: SR 220
[^23]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^24]: SR 220
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^26]: SR 210
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3177).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3177).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3177).
[^32]: SR 952.0
[^33]: SR 220
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008 (AS 2008 571).
[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^38]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^39]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
[^40]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3177).
[^41]: [AS 1994 2547, 1997 85 Art. 57 Ziff. 2 2255 2779 II 64, 2000 2713, 2004 2073 3535]
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3177).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 15. Juli 2011 (AS 2011 3177).