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Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Geltender Text a fecha 2010-01-01

gestützt auf die Artikel 4 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 12 a Absätze 1 und 2, 12 b ,

12 c Absatz 4, 12 d Absatz 2, 13 a Absatz 3, 14 Absatz 3, 16 Absätze 1 Buchstabe d,

2 und 3, 17, 19 Absatz 3, 21 a Absätze 2 und 3, 35 Absatz 3, 38 Absätze 3 und 4,

41 Absatz 1, 45 a Absatz 2, 46, 47 Absatz 1, 48 Absatz 1, 48 a , 59 Absatz 3, 62,

1 (FMG), 64 Absatz 2 und 69 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes

Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:

Art. 3 Ausnahmen von der Meldepflicht

1 Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

2 c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti-

3 kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.

2 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht befreien.

Art. 4 Liste der gemeldeten Anbieterinnen

1 Das BAKOM führt eine Liste der gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2 Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen

4 Zwecken eingereicht haben.

Art. 5 Korrespondenzadresse in der Schweiz

Meldepflichtige Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.

Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Arti-

5 kel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.

2 Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.

3 Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM.

Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen

1 Die Anbieterin von Fernmeldediensten muss dem BAKOM mitteilen, welche Arten von Schnittstellen sie für den Zugang zu Fernmeldenetzen bereitstellt.

2 Sie muss genaue und angemessene technische Spezifikationen dieser Schnittstellen veröffentlichen, bevor sie die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar macht. Aktualisierte Spezifikationen müssen unverzüglich veröffentlicht werden.

3 Die Spezifikationen müssen so detailliert sein, dass die Herstellung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste möglich ist.

4 Das BAKOM regelt die notwendigen administrativen und technischen Einzelheiten.

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum

6 nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).

Art. 9 Lehrstellen

1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen spätestens 18 Monate nach der Registrierung der Meldung mindestens 3 Prozent der Arbeitsstellen als Lehrstellen anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.

2 Die Anbieterinnen können diese Verpflichtung auch in Zusammenarbeit mit Dritten innerhalb der Fernmeldebranche erfüllen.

Art. 10 Transparenz der Preise

1 Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten.

2 Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbin-

7 dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).

8 Tarife für das internationale Roaming Art. 10 a

1 Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.

Art. 11 Verzeichniseinträge

Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:

9 nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).

3. Kapitel: Grundversorgung

1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession

1 Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben.

2 Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zusätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.

3 Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt.

4 Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist.

5 Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heran, wenn:

6 Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern.

7 Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.

Art. 13 Finanzielle Abgeltung

1 Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung.

2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.

Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten

1 Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden Grundsätzen:

2 Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile.

3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.

2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 15 Dienste der Grundversorgung

1 Die Dienste der Grundversorgung sind wie folgt definiert:

10 g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der bis Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145).

2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.

3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 16 Anschluss

1 Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohnund Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden einen der folgenden Anschlüsse nach deren oder dessen Wahl bereitzustellen:

3 Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.

2 Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.

3 Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.

4 Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.

5 Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.

Art. 18 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes

1 Verursacht das Erstellen oder der Unterhalt eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebietes besonders hohe Kosten oder ist die Gewährleistung des vorgeschriebenen Grundversorgungsangebots besonders aufwendig, so kann die Bestellerin oder der Besteller verpflichtet werden, einen Teil der Kosten zu übernehmen, oder es kann der Leistungsumfang reduziert werden.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten.

Art. 19 Sperrung abgehender Verbindungen

1 Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Möglichkeit bieten, alle abgehenden Verbindungen permanent zu sperren; sie kann einzig zur Deckung der Kosten für das Aktivieren der Sperrung ein angemessenes einmaliges Entgelt verlangen. Dieses Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Sperrung beim Vertragsabschluss verlangt wird.

2 Bei Wiederherstellung aller abgehenden Verbindungen kann die Grundversorgungskonzessionärin ein angemessenes einmaliges Entgelt zur Deckung der blossen Kosten für das Deaktivieren der Sperrung verlangen.

Art. 20 Standortbestimmung der öffentlichen Sprechstellen

1 Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte

11 darauf.

2 Die ComCom bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskonzessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der Gemeinde zustehen.

3 Können sich die Gemeindebehörde und die Grundversorgungskonzessionärin in der Standortfrage nicht einigen, so entscheidet die ComCom endgültig.

Art. 21 Qualität der Grundversorgung

1 Die Grundversorgungskonzessionärin beurteilt im Jahresdurchschnitt die Dienste, die sie anbietet (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16), nach folgenden Qualitätskriterien:

2 Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin muss der ComCom den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit diese kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.

4 Die ComCom kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.

Art. 22 Preisobergrenzen

1 Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

2 Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benützung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt werden.

3 Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten

1 Begleichen die Kundinnen oder Kunden ihre Rechnung für Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird.

2 Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen.

3 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen Betrag nicht überschreiten.

3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung

Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung

1 Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet.

2 Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten

12 direkt aus der Ausschreibung hervor.

3 Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM

13 alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.

4 Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.

5 Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.

6 Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung

14 verlangen.

7 Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung

1 Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer Anbieterin ist ihr Umsatz der auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldedienste abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die sie von Drittanbietern im Grosshandel bezogen oder für Dritte in Rechnung gestellt hat.

2 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April zu, erstmals im Jahr 2009.

3 Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das BAKOM diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest.

4 Das BAKOM kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbieterinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

5 Bezahlt eine säumige Anbieterin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.

6 Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit.

7 Das BAKOM erlässt administrative Vorschriften über die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen.

Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus

1 Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen.

2 Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.

3 Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.

4. Kapitel: 15

Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

16 Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern

1 Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.

2 Sie müssen diejenige Rufnummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

3 Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Rufnummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Rufnummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Rufnummern zu verhindern.

4 Übermittelte Rufnummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.

5 Es dürfen keine Rufnummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Rufnummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.

Art. 27 Zugang zu den Notrufdiensten

1 Der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) muss von jedem Telefonanschluss, einschliesslich öffentlicher Sprechstellen, gewährleistet sein. Der Zugang zu den Nummern 112, 117, 118, 144 und 147 muss unentgeltlich und ohne Benutzung eines Zahlungsmittels (Münzen oder Karten) möglich sein. Für die Nummer 143 können eine Pauschalgebühr von 20 Rappen sowie der Zuschlag nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c erhoben werden.

2 Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur Nummer 112 gewährleisten.

Art. 28 Leitweglenkung der Notrufe

Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Notrufe zu den zuständigen Alarmzentralen (Nummern 112, 117, 118, 143, 144 und 147) sicherstellen.

Art. 29 Standortidentifikation bei Notrufen

1 Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben. Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitätsund Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zu Gunsten der Alarmzentralen, einen Dienst zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung. Dieser Dienst muss auch für Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind. Bei mehreren Grundversorgungskonzessionärinnen kann die ComCom eine unter ihnen zum Betrieb des Dienstes zur Standortidentifikation verpflichten.

3 Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes richtet sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der Kostenorientierung. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitionsund Betriebskosten für das Anbieten der Standortidentifikation von Notrufen. Sie dürfen diese Kosten nicht auf die Alarmzentralen umwälzen.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe

1 Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26 a übermittelt

17 wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich

18 ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.

2 Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notrufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.

3 Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über die Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe erlassen.

Art. 31 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten

der Grundversorgung

1 Die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung sind für die Erhebung der Verzeichnisdaten bei ihren Kundinnen und Kunden verantwortlich und allein berechtigt, diese Daten auf deren Verlangen zu ändern. Sie sind nicht verpflichtet, die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, müssen aber sicherstellen, dass sie den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen. Sie können es ablehnen, einen Eintrag in das Verzeichnis aufzunehmen, der offensichtlich unrichtig ist oder einem

Fussnoten

[^1]: SR 784.10

[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^3]: SR 784.40

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^5]: SR 784.101.2

[^6]: SR 784.102.1

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Die Abs. 2 und 3 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

[^9]: SR 942.211

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^15]: Vormals: vor Art. 27

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).