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Verordnung vom 2. Mai 2007 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (VPOB)

Geltender Text a fecha 2007-05-01

gestützt auf Artikel 32 e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom

1 (BPG), 24. März 2000 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Zusammensetzung, Wahl und Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund (paritätisches Organ).

Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl

1 Das paritätische Organ besteht aus je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber und der Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g BPG, der dezentralen Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechnung sowie jener mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und

37 Absatz 3 BPG dem BPG unterstellt sind.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre.

3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Die Geschlechter und Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk Bund versichert sind.

4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ernannt. Das EFD hört vorgängig die Generalsekretärenkonferenz, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste an.

5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden von den Verbänden des Bundespersonals bestimmt.

Art. 3 Organisation und Entschädigung

1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund konstituiert sich selbst.

2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeber und der Angestellten. Sie wechseln sich alle zwei Jahre als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab.

3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement.

4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

Art. 4 Sekretariat

1 Das Sekretariat ist verantwortlich für den ordentlichen Geschäftsablauf und stellt die Verbindung zu PUBLICA her.

2 Es ist administrativ dem Eidgenössischen Personalamt angegliedert und arbeitet nach den Weisungen des paritätischen Organs.

Art. 5 Finanzierung

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs sowie die übrigen Kosten, namentlich für das Sekretariat, werden aus dem Anteil des Vorsorgewerks Bund am Anlageertrag finanziert.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2007 in Kraft. Anhang (Art. 6) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 30. September 1996 über das Statut des Personals 2 des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Art. 10 Sachüberschrift

...

Art. 10a

... 2. Verordnung vom 28. September 2001 über das Personal des 3 Schweizerischen Heilmittelinstituts

Art. 24a

... 3. Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000 4 Ingress ...

Art. 2 Klammerverweis und Abs. 4–7

... 4. EHB-Verordnung vom 14. September 2005 5

Art. 11 Abs. 4

...

Art. 18a

...

Fussnoten

[^1]: SR 172.220.1

[^2]: SR 172.010.321 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^3]: SR 812.215.4 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^4]: SR 172.220.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

[^5]: SR 412.106.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.