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Geschäftsreglement vom 27. Juni 2007 des Schweizerischen Akkreditierungsrates

Geltender Text a fecha 2007-06-27

Der Schweizerische Akkreditierungsrat,

gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 2007[^1] über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,

beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation

Art. 1 Zusammensetzung

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus:

2 Sofern es die Traktanden erfordern, können weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

Art. 2 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

1 Die Präsidentin oder der Präsident:

2 Sie oder er regelt die Stellvertretung.

Art. 3 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Akkreditierungsrates angesiedelt und ihr oder ihm direkt unterstellt.

Art. 4 Aufgaben der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

2. Abschnitt: Sitzungen

Art. 5 Einberufung und Nicht-Öffentlichkeit

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens eine Sitzung ein.

2 Sie oder er kann nach Bedarf weitere Sitzungen einberufen.

3 Sie oder er ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies begründet verlangt.

4 Die Sitzungen sind weder partei- noch publikumsöffentlich.

Art. 6 Ausstand

Mitglieder, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^4] über das Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.

Art. 7 Vorbereitung

Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung eine schriftliche Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.

Art. 8 Beschlussfassung

1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.

2 Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

3 Der Schweizerische Akkreditierungsrat kann seine Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen. Dieser Weg ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Art. 9 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, allfällige Beraterinnen und Berater und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches[^5].

Art. 10 Schweigepflicht

1 Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit nicht der Schweizerische Akkreditierungsrat sie von der Schweigepflicht entbunden hat.

2 Verletzt eine Person die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 11

Dieses Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 811.112.0

[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

[^3]: SR 811.11

[^4]: SR 172.021

[^5]: SR 311.0