Geschäftsreglement vom 27. Juni 2007 des Schweizerischen Akkreditierungsrates
Der Schweizerische Akkreditierungsrat,
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 2007[^1] über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,
beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation
Art. 1 Zusammensetzung
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus:
- a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
- b. den weiteren vom Bundesrat bestimmten Mitgliedern.
2 Sofern es die Traktanden erfordern, können weitere Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Art. 2 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident:
- a. leitet die Geschäftsstelle;
- b. verteilt die Geschäfte;
- c. beruft die Sitzungen ein, bereitet die Geschäfte vor, setzt die Traktanden fest und führt den Vorsitz;
- d. sorgt für eine Vernetzung mit den Bundesämtern sowie internationalen und nationalen Akkreditierungsinstanzen und -organen;
- e. erteilt dem jeweiligen Akkreditierungsorgan einen schriftlichen Auftrag betreffend die Durchführung der Fremdevaluation;
- f. vertritt den Schweizerischen Akkreditierungsrat nach aussen;
- g. erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), der Medizinalberufekommission (MEBEKO) und der Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) Bericht;
- h. verwaltet die finanziellen Mittel für die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrates sowie die Mittel, welche für die Akkreditierungsverfahren der einzelnen Studiengänge vorgesehen sind;
- i. erstellt nach Abschluss jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation[^2] einen gesonderten Bericht über die Verwendung der Mittel betreffend die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrates;
- j. erstellt nach Abschluss jedes Kalenderjahres zuhanden der SUK einen gesonderten Bericht über die Verwendung der Mittel betreffend die Akkreditierungsverfahren der einzelnen Studiengänge.
2 Sie oder er regelt die Stellvertretung.
Art. 3 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schweizerischen Akkreditierungsrates angesiedelt und ihr oder ihm direkt unterstellt.
Art. 4 Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
- a. Sie koordiniert die Aufgaben des Schweizerischen Akkreditierungsrats während den einzelnen Verfahrensschritten des Akkreditierungsverfahrens gemäss den Artikeln 26–31 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006[^3] (MedBG) in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
- b. Sie dokumentiert und leitet den administrativen Ablauf in Zusammenhang mit den Anträgen betreffend die international anerkannten Akkreditierungsinstitutionen nach Artikel 48 Absatz 1 MedBG in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
- c. Sie redigiert die Entscheide und Berichte des Schweizerischen Akkreditierungsrats.
- d. Sie besorgt das Sekretariat und das Rechnungswesen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten.
- e. Sie organisiert die Sitzungen und führt Protokoll.
- f. Sie erteilt Auskünfte an Dritte.
2. Abschnitt: Sitzungen
Art. 5 Einberufung und Nicht-Öffentlichkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens eine Sitzung ein.
2 Sie oder er kann nach Bedarf weitere Sitzungen einberufen.
3 Sie oder er ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied dies begründet verlangt.
4 Die Sitzungen sind weder partei- noch publikumsöffentlich.
Art. 6 Ausstand
Mitglieder, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^4] über das Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil.
Art. 7 Vorbereitung
Die Geschäftsstelle stellt den Mitgliedern in der Regel vierzehn Tage vor der Sitzung eine schriftliche Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen zu.
Art. 8 Beschlussfassung
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
3 Der Schweizerische Akkreditierungsrat kann seine Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen. Dieser Weg ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.
Art. 9 Amtsgeheimnis
Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, allfällige Beraterinnen und Berater und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches[^5].
Art. 10 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats, die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, soweit nicht der Schweizerische Akkreditierungsrat sie von der Schweigepflicht entbunden hat.
2 Verletzt eine Person die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 11
Dieses Reglement tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 811.112.0
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^3]: SR 811.11
[^4]: SR 172.021
[^5]: SR 311.0