Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
1 (AIG) gestützt auf das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
2 3 sowie auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe 4
5 Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengenund die Dublin-Assoziierungs-
6 abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
3 7 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
8 Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit
9 (Art. 11 Abs. 2 AIG )
1 Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
2 Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte
10 oder Au-pair-Angestellter.
Art. 2 Selbstständige Erwerbstätigkeit
1 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbeoder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
2 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.
Art. 3 Grenzüberschreitende Dienstleistung
Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Art. 4 Entscheid über die Erwerbstätigkeit
1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt.
2 11 Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid zu unterbreiten.
2. Kapitel: Anmeldeund Bewilligungsverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
12 Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
Art. 6 Bewilligungsverfahren
1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt.
2 Allein aus Vorkehren wie der Einleitung eheund familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden .
Art. 7 Bewilligung zur Berufsausübung
Gewerbeund gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. Liegt die ausländerrechtliche Bewilligung noch nicht vor, ist bei der Bewilligung zur Berufsausübung ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.
Art. 8 Ausländische Ausweispapiere
(Art. 13 Abs. 1 AIG)
1 Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:
- a. Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann;
- b. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;
- c. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.
2 Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:
- a. sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist;
- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AIG);
13 die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec. mäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom
14 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
3 Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmeldeund Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.
4 Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. 2. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung
(Art. 10 AIG)
1 Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2 Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
Art. 10 Aufenthalt mit Anmeldung
1 Zur Regelung des Aufenthalts müssen sich Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei der durch den Kanton bezeichneten Stelle anmelden, wenn sie für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten einreisen und ihnen eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) ausgestellt wurde.
2 Ausländerinnen und Ausländer müssen sich spätestens 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 9) anmelden, wenn sie nach der Einreise den Aufenthaltszweck ändern wollen.
Art. 11 Verlängerung des Visums
Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der kantonalen
15 Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird. 3. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Art. 12 Kurzfristige Erwerbstätigkeit
(Art. 12 Abs. 3 und Art. 14 AIG)
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19 a Abs. 2), müssen sich nicht anmel-
16 den.
2 Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
3 Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von
17 der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.
Art. 13 Anmeldefrist für Privatpersonal
Ausländerinnen und Ausländer, die als Privatpersonal erwerbstätig sind und ihren nicht erwerbstätigen Arbeitgeber im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts begleiten, unterstehen den Anmeldeund Bewilligungsvorschriften nach Artikel 9.
18 Meldepflicht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger Art. 13 a aus Nicht-EU/EFTA-Staaten
1 Sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind, so müssen sie nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren einen Stellenwechsel der am Arbeitsort zuständigen Behörde melden.
2 Die Meldung muss vor dem Stellenantritt erfolgen.
Art. 14 Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.
2 Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.
3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:
- a. Bauhauptund Baunebengewerbe;
- b. Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
- c. Überwachungsund Sicherheitsdienst;
- d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundes-
19 gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
- e. Erotikgewerbe;
20 f. Gartenund Landschaftsbau.
4. Abschnitt: Allgemeine Anmeldeund Abmeldebestimmungen
Art. 15 Anund Abmeldung nach einem Wohnortswechsel
(Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 AIG)
1 Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle (Art. 17) anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
Art. 16 Anund Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt
1 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche an einem anderen Ort eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Ausoder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von 14 Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.
2 Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Stelle nach Artikel 17 abmelden.
Art. 17 Zuständige Stellen für die Anund Abmeldung
Die Kantone legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der Anund Abmeldung zuständig sind.
Art. 18 Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
(Art. 16 AIG)
1 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.
2 Bei Gruppen erfolgt die Meldung durch eine vom verantwortlichen Reiseleiter unterschriebene Liste.
3. Kapitel: Zulassung
1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
21 Art. 18 a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
22 23 Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkom-
24 mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
25 über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der
26 Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
- a. die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und 2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
- b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkusund Variétéartistinnen und -artisten.
27 Art. 19 a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA
28 oder des EFTA-Übereinkommens
1 Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
29 a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-Überein-
30 kommens erbracht wird; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzun-
31 gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
2 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
- a. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und
- b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
32 33 Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
1 34 Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder
35 des EFTA-Übereinkommens erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a
36 erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
37 Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
38 a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-
39 Übereinkommens erbracht wird; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
Art. 21 Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 20 AIG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20a) erfolgt nicht, wenn die Auslän-
40 derin oder der Ausländer:
- a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
- b. innerhalb von 90 Tagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausreist.
Art. 22 Lohnund Arbeitsbedingungen
(Art. 22 AIG)
1 Die ortsund berufsüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamtund Normalarbeitsverträgen sowie den Lohnund Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.
41 Art. 22 a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen (Art. 22 Abs. 3 AIG)
1 Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfristigen Entsendungen im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder
42 eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts ein Mindestlohn garantiert ist.
43 Art. 22 b Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungsund Lehrpersonen (Art. 26 a AIG)
1 Bei der Beurteilung, ob religiöse Betreuungsund Lehrpersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind, gilt Artikel 58 a Absatz 1 Buchstaben a und b AIG sinngemäss.
2 Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss die Betreuungsoder Lehrperson nachweisen, dass sie in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen) verfügt.
2. Abschnitt: Ausund Weiterbildung
44 Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. 27 AIG)
1 Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Ausund Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:
- a. eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommensund Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen;
- b. die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- c. die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.
2 Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Ausoder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
45 Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
3 Ausoder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung
46 dienen.
4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40.
Art. 24 Anforderungen an die Schulen
(Art. 27 AIG)
1 Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer ausoder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Ausoder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Ausund Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken.
2 Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Ausoder Weiterbildung müssen festgelegt sein.
3 Die Schulleitung muss bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Ausoder Weiterbildung erfüllt sind.
4 In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden zusätzlich einen Sprachtest verlangen.
3. Abschnitt: Rentnerinnen und Rentner
(Art. 28 AIG)
Art. 25
1 Das Mindestalter für die Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern beträgt
55 Jahre.
2 Besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen insbesondere vor, wenn:
- a. längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden;
- b. enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).
3 Im Inoder Ausland darf mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
4 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom
47 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
48 Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
Art. 26 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AIG)
1 Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind.
2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.
Art. 27 Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit
(Art. 46 AIG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
49 Art. 28
Art. 29 Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
1 Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AIG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2
50 sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG)
51 besteht.
2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
Art. 30 Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
1 An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 37
52 BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz
53 eng verbunden sind.
2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
3 Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 36 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 42 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulas-
54 sungsvoraussetzungen des AIG.
55 Berufliche Grundbildung Art. 30 a (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG; Art. 14 AsylG)
1 Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:
- a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.
- b. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG liegt vor.
- c. Die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG werden eingehalten.
56 d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG.
57 ... e.
- f. Sie oder er legt ihre Identität offen.
2 Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.
3 Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.
Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1 Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
58 die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Intega. rationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG;
59 ... b.
- c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
60 d. die finanziellen Verhältnisse;
- e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
- f. der Gesundheitszustand;
- g. die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4 Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
- b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5 War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58 a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der
61 Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
6 Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrationsoder Be-
62 schäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.
Art. 32 Wichtige öffentliche Interessen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
1 Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a. bedeutende kulturelle Anliegen;
- b. staatspolitische Gründe;
- c. erhebliche kantonale fiskalische Interessen;
- d. die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens.
2 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bei der Zulassung nach Absatz 1 Buchstaben a und b bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
Art. 33 Pflegekinder
(Art. 30 Abs. 1 Bst. c AIG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.
63 Art. 34
Art. 35 Erholungsund Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen
64 von Menschenhandel (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1 Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungsund Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungsund Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall;
65 sie beträgt mindestens 30 Tage.
2 Die Erholungsund Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen
66 zu haben.
3 67 Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
- a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
- b. den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wieder aufgenommen hat;
- c. gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder keine Zeugin oder kein Zeuge von Menschenhandel ist; oder
- d. in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst.
Art. 36 Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von
Menschenhandel (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1 Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
2 Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewil-
68 ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
3 Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz 3 genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
4 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5 Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungsund Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
6 Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
69 Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG)
1 Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
- a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. De-
70 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
- b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
2 Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle.
3 Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
Art. 37 Hilfsund Entwicklungsprojekte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfsund Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
Art. 38 Ausund Weiterbildung mit Nebenerwerb
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Ausoder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert;
- b. die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet;
- c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
Art. 39 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:
- a. die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 40 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule
oder Fachhochschule (Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG)
1 Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
2 Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.
Art. 41 Internationaler Austausch
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG) Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurzoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind;
- f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 42 Stagiaires
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 100 Abs. 2 Bst. e AIG)
1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires- Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
2 Das SEM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.
3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des SEM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.
Art. 43 Zulassung für besondere internationale Funktionen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)
1 Die Zulassungsvoraussetzungen des AIG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben:
- a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- d. Hauspersonal der in den Buchstaben a-c genannten Personen, das eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzt;
- e. Beamte ausländischer Verwaltungen oder Angestellte von Unternehmen, die im Rahmen der Ausübung eines öffentlichen Auftrags ihren Dienstoder Arbeitsort in der Schweiz haben;
- f. Korrespondentinnen und Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presseoder Informationsagenturen oder Radiooder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim EDA oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;
- g. von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die in bilateralen Abkommen festgelegte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen;
- h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Organisationen mit Sitz in der Schweiz, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.
2 Die Ehegattin oder Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 25 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
3 Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie die Kinder unter 21 Jahren werden für die Dauer der Funktion von Personen nach Absatz 1 Buchstabe c im Familiennachzug zugelassen, wenn sie mit ihnen zusammenwohnen. Sie erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte.
Art. 44 Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen
Funktionen (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:
- a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
- c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen.
Art. 45 Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit
besonderen internationalen Funktionen (Art. 30 Abs. 1 Bst. g und 98 Abs. 2 AIG)
1 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis.
2 Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
Art. 46 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
(Art. 30 Abs. 1 Bst. h AIG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
71 Art. 47
Art. 48 Au-Pair-Angestellte
(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG)
1 An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsver-
72 mittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden;
- c. ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt;
- d. sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen;
- e. ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert;
- f. ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst und sie dafür eine angemessene Entschädigung erhalten;
- g. sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.
2 Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden.
Art. 49 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG)
1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war; und
- b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück-
73 liegt.
2 Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
Art. 50 Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbsoder
74 Weiterbildungszwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland
75 aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 51 Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
(Art. 30 Abs. 1 Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
Art. 52 Asylsuchende
(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und Art. 43 AsylG)
1 Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. die Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage es erlaubt;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. der Vorrang nach Artikel 21 AIG eingehalten wird;
76 e. sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder bis 77 bis 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-
78 gesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind.
2 79 ...
80 Art. 53 Schutzbedürftige (Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG) Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
81 Art. 53 a Beschäftigungsprogramme (Art. 85 AIG und Art. 43 AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
5. Abschnitt: Änderung des Aufenthaltszwecks
Art. 54
Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich.
4. Kapitel: Regelung des Aufenthalts
1. Abschnitt: Kurzaufenthaltsbewilligungen
Art. 55 Stellenwechsel
(Art. 32 Abs. 3 AIG) Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt.
Art. 56 Erneuerung
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.
3 Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Ausund Weiterbildung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Art. 57 Aneinanderreihung
1 Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:
- a. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a);
- b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monaten (Art. 19 Abs. 1);
82 Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b); c.
- d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42).
2 Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate nachweislich im Ausland aufhalten.
2. Abschnitt: Aufenthaltsbewilligungen
Art. 58 Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
1 Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländische Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
1 Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
2 Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen
83 Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2, 42 Abs. 3, 43 Abs. 5, 58 a Abs. 1 und 96 AIG)
1 Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein.
2 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
84 Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt (Art. 34 Abs. 3 AIG)
1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
2 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
85 Art. 61 a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung (Art. 34 Abs. 6, 58 a Abs. 1 und 63 Abs. 2 AIG)
1 Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).
2 Die Niederlassungsbewilligung kann erneut erteilt werden, wenn:
- a. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen; und
- b. die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind.
3 Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
Art. 62 Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
86 (Art. 34 Abs. 4 und 58 a Abs. 1 AIG)
1 Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integra-
87 tionskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein. 1bis Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
88 auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
2 Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
89 Art. 62 a Rückstufung (Art. 63 Abs. 2 AIG)
1 Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Artikel 58 b AIG verbunden werden.
2 Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten:
- a. die Integrationskriterien (Art. 58 a Abs. 1 AIG), die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat;
- b. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung;
- c. die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 2 AIG);
- d. die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach Buchstabe c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG).
90 Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. 41 Abs. 3 AIG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose 91
92 Art. 64 Stellenwechsel
93 (Art. 30 Abs. 1 Bst. l, 31 Abs. 3 und 85 a Abs. 2 AIG; Art. 43 und 61 AsylG)
1 Der Stellenwechsel von Asylsuchenden kann bewilligt werden, wenn die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) und die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
2 Der Stellenwechsel von Schutzbedürftigen kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 erfüllt sind.
3 Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräfti-
94 gen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65 c sinngemäss.
95 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Art. 65 Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
96 (Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG)
1 Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstä-
97 tigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist. 1bis Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet
98 worden ist.
2 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie umfasst folgende Daten:
- a. die Identität der erwerbstätigen Person: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und Personennummer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
- b. die Identität des Arbeitgebers: Name oder Firmenname, Adresse, Unternehmensidentifikationsnummer, Branche sowie eine Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- c. die ausgeübte Tätigkeit: Art der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, wöchentliche Arbeitszeit;
- d. den Arbeitsort und den Lohn;
- e. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
3 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Sie umfasst die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c–e.
4 Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:
- a. im Rahmen eines kantonalen Integrationsprogramms (Art. 14 der Verord-
99 nung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; VIntA) beauftragt ist; oder
- b. über eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
5 Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufsund branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Integrationsmassnahmen kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.
6 Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln. 100 Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Art. 65 a Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen 101 (Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG) Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss. 102 Art. 65 b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten 103 (Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG)
1 Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde folgende Daten im ZEMIS:
- a. die Identität des Arbeitgebers;
- b. die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort;
- c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
2 Unmittelbar nach Erhalt der Meldung übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, so übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons.
3 Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS. 104 Art. 65 c Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen 105 (Art. 31 Abs. 3 und 85 a AIG; Art. 61 AsylG)
1 Die kantonale Behörde nach Artikel 83 kann bei der Meldung einer Erwerbstätigkeit prüfen, ob die Lohnund Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).
2 Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360 b des Obligationen- 106 rechts oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind.
5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
Art. 66 Kantonaler Geltungsbereich
Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
Art. 67 Kantonswechsel
(Art. 37 AIG)
1 Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor.
2 Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AIG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16. 107 Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
1 Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.
2 Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des 108 Bewilligungskantons aufhalten. 109 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und Art. 69 bei einer umfassenden Beistandschaft Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327 a –327 c des Zivilgesetz- 110 ; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden buchs Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet.
Art. 70 Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
1 Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den 111 Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Ein- 112 untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung richtung nach Artikel 426 ZGB 113 bis zur ihrer Entlassung gültig.
2 Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
5. Kapitel: Ausländerausweis 114
Art. 71 Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AIG
1 Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AIG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
2 Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis.
3 Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als 115 drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.
Art. 71 a Weitere Ausländerausweise
1 Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:
- a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Ausweis G) nach Artikel 35 AIG; 116 b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG, sofern sie einem Kanton zugewiesen werden;
- c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AIG;
- d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG;
- e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, 117 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
2 Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.
3 Asylsuchende während des Asylverfahrens nach Artikel 42 AsylG, die keinem 118 Kanton zugewiesen wurden, erhalten eine Bestätigung.
Art. 71 b Nicht biometrischer Ausländerausweis
1 Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
- a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehö- 119 rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
- b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden; 120 c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
2 Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und 121 Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
3 Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden: 122 als Karte ohne Datenchip; a.
- b. als gedrucktes Dokument in Papierform.
Art. 71 c Biometrischer Ausländerausweis
123 In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält. 124 Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
1 Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem 125 Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
2 Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».
3 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Schweizer Staatsangehörigen sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienangehöriger».
4 Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».
5 Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder 126 Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
6 Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor- 127 ausgestellten Karte oder eines derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument 128 bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
Art. 71 e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
1 Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises.
2 Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für 129 Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM.
3 Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Fotografie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das SEM legt die Kriterien fest, denen die Fotografie genügen muss.
4 Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei 130 Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
5 Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst.
6 Die Fotografie wird ab Geburt erstellt.
7 Die Unterschrift von Kindern kann ab dem Alter von sieben Jahren verlangt werden.
8 Personen, deren Fingerabdrücke aus körperlichen Gründen nicht abgenommen werden können, müssen sie sich nicht abnehmen lassen.
Art. 71 f Persönliche Vorsprache bei der Behörde
1 Bei der ersten Ausstellung des Ausländerausweises muss die gesuchstellende Person persönlich bei der ausstellenden Behörde vorsprechen. Die Kantone können vorsehen, dass die Gesuche um Ausstellung eines Ausländerausweises bei der Wohngemeinde gestellt werden. In diesem Fall muss die gesuchstellende Person bei der Gemeinde persönlich vorsprechen.
2 Die ausstellende Behörde kann Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, von der Pflicht befreien, persönlich zu erscheinen, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.
3 Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person verlangen. 131 132 Art. 71 g Aktualisierung des Ausländerausweises Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102 a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
Art. 71 h Verpflichtung der Kantone
Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat. 133 Art. 71 i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen.
Art. 72 Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises
1 Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
2 Die zuständige Migrationsbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind. 134 Art. 72 a Lesen der Fingerabdrücke
1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:
- a. das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration;
- b. die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vorherigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügten;
- c. die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reiseund Identitätsdokumente;
- d. die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.
2 Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.
3 135 Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
4 Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:
- a. den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat;
- b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102 b AIG berechtigten schweizerischen Behörden;
- c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.
5 a . Kapitel: 136 Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
Art. 72 b Nachweis des guten Rufes
1 Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41 b AIG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:
- a. Auszug aus dem Zentralstrafregister;
- b. Auszug aus dem Handelsregister;
- c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungsund Konkursregister;
- d. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements;
- e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre;
- f. Liste aller Strafuntersuchungen und strafsowie zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre.
2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf das Unternehmen haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten verfügen. Das SEM kann die Unterlagen auch von Personen einverlangen, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als
10 Prozent am Kapital oder an den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.
3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzulegen.
4 Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AIG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.
Art. 72 c Einreichungsund Prüfungspflicht
1 Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41 b AIG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern:
- a. geprüfte Jahresrechnung;
- b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen;
- c. Angaben zur Organisation des Unternehmens und zu den Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;
- d. zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;
- e. Sicherheitskonzept, das namentlich die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der auszufertigenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;
- f. Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden.
2 Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als 137 Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
3 Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AIG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
6. Kapitel: Familiennachzug
Art. 73 Frist für den Familiennachzug von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung
1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
2 Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.
3 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
4 Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 138 Art. 73 a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 Bst. d und 44 Abs. 1 Bst. d AIG)
1 Das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 AIG muss mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen.
2 Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen. 139 Art. 73 b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG) Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Artikel 42 oder 43 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
Art. 74 Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
140 (Art. 85 Abs. 7, 7 und 7 AIG) bis ter
1 Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
2 Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
3 Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.
4 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
5 Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl- 141 verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
6 Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 142 Art. 74 a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Art. 85 Abs. 7 Bst. d und Abs. 7 AIG) bis
1 Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
2 Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu bis einem Sprachförderungsangebot nach Artikel 85 Absatz 7 AIG ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt.
Art. 75 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern
(Art. 47 Abs. 4 AIG) Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AIG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
(Art. 49 AIG) Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.
Art. 77 Auflösung der Familiengemeinschaft
(Art. 44 und 50 Abs. 1 Bst. a und b AIG)
1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegat- 143 ten und der Kinder verlängert werden, wenn: 144 die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integraa. tionskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
- b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder
Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: SR 142.31
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).
[^11]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085).
[^14]: SR 143.5
[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^19]: SR 943.1
[^20]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^24]: SR 0.142.112.681
[^25]: SR 0.632.31
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^29]: SR 0.142.112.681
[^30]: SR 0.632.31
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^34]: SR 0.142.112.681
[^35]: SR 0.632.31
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^38]: SR 0.142.112.681
[^39]: SR 0.632.31
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).
[^42]: SR 220
[^43]: Ursprünglich: Art. 22 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^47]: SR 831.30
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4371). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^50]: SR 141.0
[^51]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^52]: SR 141.0
[^53]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^54]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^64]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^66]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^67]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^68]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^69]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^70]: SR 312.2
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^72]: SR 823.11
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^77]: SR 311.0
[^78]: SR 321.0
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^99]: SR 142.205
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^106]: SR 220
[^107]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^108]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^110]: SR 210
[^111]: SR 311.0
[^112]: SR 210
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^117]: SR 192.121
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^119]: SR 0.142.112.681
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^121]: SR 192.121
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^123]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^125]: SR 0.142.112.681
[^126]: SR 0.632.31
[^127]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^128]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^135]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^137]: SR 221.302.3
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^141]: SR 142.311
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).