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Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)

Geltender Text a fecha 2007-10-24

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005[^1] (AIG)[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3] Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom 21. Juni 1999[^4] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[^5] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), der Schengen-Assoziierungsabkommen und des Abkommens vom 25. Februar 2019[^6] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^7].

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

2 Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 6 Inkasso

1 Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.

2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

3 Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz legen nach Weisung des EDA die Umrechnungskurse nach Absatz 2 fest.

Art. 7 Kantonale Gebühren

Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.

2. Abschnitt: Kantonale Gebühren

Art. 8[^8] Kantonale Höchstgebühren

1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen:

Fr.
für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95
für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts‑, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung 95
für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons‑, Stellen- oder Berufswechsels 95
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95
für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung 75
für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65
für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65
für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 40
für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25
für jede Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die keine neue Ausstellung eines Ausweises verlangt, insbesondere für Adressänderungen 30
für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25
für die Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises im ZEMIS 40
für die Ausstellung eines Duplikatausweises 40

2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen:

Fr.
für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises 22
für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises 10

3 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Daten betragen:

Fr.
für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländerausweis 20
für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis 15

4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA[^9] oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:

5 Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebühren:

6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 5.

7 Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.

Art. 9 Gebührenfestlegung durch die Kantone

Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom 24. Oktober 2007[^11] über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen.

3. Abschnitt: Eidgenössische Gebühren

Art. 10 Bundesgebühren

1 Die Gebühren des Staatssekretariates für Migration (SEM)[^12] betragen für Verfügungen betreffend:

Fr.
vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbotes 150
vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes 150.[^13] / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3045).

2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach Artikel 8 enthalten und wird vom SEM direkt bei den Kantonen erhoben.[^14] Sie beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das SEM sind massgebend:

Art. 11 Gebühren für Arbeitgeber

1 Die Bemessung der Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen des SEM richtet sich nach den Artikeln 2 und 4.

2 Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 2007[^15] über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.

4. Abschnitt: Visumgebühren

Art. 12[^16] Gebühren

1 Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro-Beträgen entspricht:

EUR
für Visumgesuche nach den Artikeln 8–10 der Verordnung vom 15. August 2018[^17] über die Einreise und die Visumerteilung / SR 142.204 80
für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 40[^18] / Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

2 Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn:

3 ...[^20]

4 Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.

5 Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem SEM.

Art. 13 Gebührenfreie Visumerteilung

1 Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger:

2 Das SEM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:

3 Vorbehalten bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.[^25]

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Mai 1987[^26] über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853).

[^4]: SR 0.142.112.681

[^5]: SR 0.632.31

[^6]: SR 0.142.113.672

[^7]: SR 172.041.1

[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).

[^9]: SR 0.142.112.681

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1841).

[^11]: SR 142.201

[^12]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3045).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^15]: SR 142.201

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^17]: SR 142.204

[^18]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^20]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 12. März 2010, mit Wirkung seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

[^21]: SR 192.12

[^22]: Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).

[^23]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

[^26]: [AS 1987 784, 1995 5266, 1998 194 Art. 30 847, 2002 3985, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2 4331, 2004 1569 Ziff. II 4, 2006 1945 Anhang Ziff. 3 3363 4869]