Änderungshistorie
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
12 Versionen
· 2007-10-24
2020-06-15
GebV-AIG
2020-02-02
GebV-AIG
2019-11-01
GebV-AIG
2018-09-15
GebV-AIG
2015-10-15
GebV-AIG
2015-10-01
GebV-AIG
2013-12-01
GebV-AIG
2011-01-24
GebV-AIG
2010-04-05
GebV-AIG
Änderungen vom 2010-04-05
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<sup>2</sup> Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach
<sup>10</sup> Sie Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:
<sup>10</sup> Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. Sie beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:
- a. der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres; und
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<sup>2</sup> Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung
<sup>11</sup> über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen vom 24. Oktober 2007 und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.
<sup>11</sup> vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.
#### 4. Abschnitt: Visumgebühren
<sup>12</sup> Art. <sup>12</sup> Gebühren
<sup>1</sup> Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, welcher folgenden Euro- Beträgen entspricht: Fr.
- a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, B oder C
<sup>13</sup> (Art. <sup>13</sup> Abs. 1 der V vom 22. Okt. 2008 über die Einreise und die Visumerteilung, VEV), unabhängig von der Gültigkeitsdauer 60
- b. für ein von den schweizerischen Grenzposten ausgestelltes Ausnahmevisum der Kategorie B oder C 60
- c. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestelltes nationales Visum der Kategorie D oder der Kategorie 60 D und C
- d. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie D oder der Kategorie D und C 60
- e. für ein Sammelvisum 60 zuzüglich 1 pro Person
<sup>2</sup> Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.
<sup>3</sup> Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand. Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden.
<sup>1</sup> Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro- Beträgen entspricht: Euro
- a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, C oder D
<sup>13</sup> (Art. <sup>13</sup> Abs. 1 der V vom 22. Okt. 2008 über die Einreise und die
<sup>60</sup> Visumerteilung), unabhängig von der Gültigkeitsdauer Euro
- b. für ein von den schweizerischen Grenzposten an den Aussengrenzen ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C 60
- c. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie C oder D 60
<sup>14</sup> d. für ein Visum für Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren 35.
<sup>2</sup> Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn dies:
- a. der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen der Schweiz dient; oder
<sup>15</sup> b. humanitäre Gründe hat.
<sup>3</sup> <sup>16</sup> …
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.
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- b. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach
<sup>14</sup> Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 geniessen;
<sup>17</sup> geniessen; Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007
- c. Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienstoder Sonderpasses;
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- e. Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, für welche die Empfehlung
<sup>15</sup> 2005/761/EG gilt;
- f. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
- g. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;
- h. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Fordoder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
- i. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–h genannten Personen;
- j. Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;
- k. Mitgliedern des Olympischen Komitees;
- l. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben;
- m. folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger: 1. dem Ehegatten und dessen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, 2. den Verwandten in aufsteigender Linie und den Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, 3. bei Studentinnen/Studenten dem Ehegatten und den Kindern, denen
<sup>16</sup> Unterhalt gewährt wird.
<sup>2</sup> Das BFM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:
- a. der Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;
- b. der Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen
<sup>17</sup> Abkommen festgelegt sind.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>18</sup> Die Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.
##### **Art. 15** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
<sup>18</sup> 2005/761/EG gilt;
###### Fussnoten
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[^13]: SR 142.204
[^14]: SR 192.12
[^15]: Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurz- fristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken inner- halb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^18]: [AS 1987 784, 1995 5266, 1998 194 Art. 30 847, 2002 3985, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2 4331, 2004 1569 Ziff. II 4, 2006 1945 Anhang Ziff. 3 3363 4869]
[^14]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
[^16]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 12. März 2010, mit Wirkung seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).
[^17]: SR 192.12
[^18]: Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurz- fristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken inner- halb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).
2008-12-12
GebV-AIG
2008-01-01
GebV-AIG
2007-10-24
GebV-AIG
Originalfassung
Text zu diesem Datum