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Verordnung vom 7. November 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

gestützt auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes

1 , vom 21. März 1997 verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen

Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach

2 Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen.

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

3 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden bemessen:

2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.

3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung

Daten aus dem Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind. Davon ausgenommen sind Spezialauswertungen, die auf Bestellung hin hergestellt werden.

Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Inkasso

1 Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.

2 Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.

3 Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.

Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 1995 wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Anhang (Art. 4) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen Franken

1 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Importund grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom

5 13. Nov. 1962 , VRV) 1.1 Einzelbewilligung: 1.1.1 Bei Massund Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von

Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV 80

1.1.2 Bei Massund Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Art. 79 Abs. 2 und 3 VRV Grundgebühr 200 zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärungen nach Zeitaufwand 1.2 Dauerbewilligung 400

2 Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntagsund Nachtfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr (Art. 92 Abs. 2 VRV) 2.1 Einzelbewilligung 60 2.2 Dauerbewilligung 400

3 Auskünfte aus Strassenverkehrsregistern 3.1 Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren, pro Adressangabe 2 3.2 Datenauskunft ab Datenbank, pro Fahrzeug oder Fahrzeugführer/Fahrzeugführerin 50 3.3 Datenauskunft ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 80 3.4 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Datenbank, pro Fahrzeug 50 3.5 Auskunft über die Geschichte von Fahrzeugen ab Mikrofilm, pro Fahrzeug 100 3.6 Fahrzeugrückruf aus Sicherheitsgründen, pro Sicherheitsmangel 2500 3.7 Standardauswertung ab Auswertungsdatenbank auf elektronischem Datenträger (Rohdaten), pro Auswertung 2100

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 741.511

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: [AS 1995 3991, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 3, 2002 4212 Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3, 2003 3369, 2006 1673 4705 Ziff. II 61]

[^5]: SR 741.11