Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV)
1 zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. August 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48, 49 a Absatz 3, 60 und 62 a Absatz 3 des Bundesgesetzes
2 über die Nationalstrassen (NSG), vom 8. März 1960 die Artikel 12 Absatz 1, 13 Absatz 3, 17 b Absatz 2 und 38 des
3 Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) sowie die Artikel 8 Absatz 2 und 16 des Infrastrukturfondsgesetzes vom 6. Oktober
4 2006 (IFG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für die Finanzierung der Nationalstrassen, für die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen, für die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen und für die nicht werkgebundenen Beiträge sowie die Finanzaufsicht im Bereich der Nationalstrassen.
2 Nicht durch diese Verordnung geregelt werden die übrigen werkgebundenen Beiträge und die Beiträge an die Forschung im Strassenwesen.
2. Kapitel: Nationalstrassen
1. Abschnitt: Bau und Ausbau
Art. 2 Festlegung der Bauund Ausbaukosten
Im Ausführungsprojekt wird festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als Bauund Ausbaukosten gelten.
Art. 3 Kosten für archäologische Ausgrabungen
1 Die Aufwendungen für die Ausgrabung, die Bergung und die wissenschaftliche Aufnahme (Fotos, Skizzen, Vermessung) historischer Funde im Trassee der Nationalstrassen gelten als Bauund Ausbaukosten.
2 Die Finanzierung der Aufwendungen für die Konservierung, die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Funde ist von den Kantonen zu tragen.
Art. 4 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen
Verteidigungsanlagen
1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten: 1. militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, die:
- a. der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungswerke, Tanksperren usw.),
- b. dem Fernmeldewesen dienen (Telefonund Funkanlagen usw.),
- c. dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.); 2. unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten; 3. Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte.
2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen.
3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.
Art. 5 Beitragssätze
Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes richtet sich die Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Baukosten nach den in Anhang 1 festgelegten Beitragssätzen.
Art. 6 Landerwerb
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.
Art. 7 Auszahlung
1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes leistet der Bund die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung.
2 Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen.
2. Abschnitt: Unterhalt
Art. 8
1 Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für:
- a. die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstrassenver-
5 ordnung vom 7. November 2007 (NSV), ausgenommen Nebenanlagen;
- b. die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bachund Flussverbauungen.
2 Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) legt im Einzelfall fest, welche Kosten als Unterhaltskosten gelten.
3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.
4 Bei Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b und 3 beteiligt sich der Bund nur an den Kosten, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte die Genehmigung des ASTRA eingeholt wurde.
3. Abschnitt: Betrieb
Art. 9 Betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt
1 Als Kosten des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts gelten die Aufwendungen für:
6 , ausgenommen a. die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 NSV die Fahrbahn eines unteroder überführenden Verkehrsweges, die Nebenanlagen, die polizeilichen Betriebsmittel der Zentren für Schwerverkehrskontrollen sowie die Einrichtungen für die anderen Verkehrskontrollen;
- b. die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
2 In den Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt zwischen dem Bund und den Betreibern sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen oder Kostendächer festzulegen. Ist dies für einzelne Leistungen nicht möglich, so sind die Kosten nach Aufwand zu berechnen.
3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.
Art. 10 Kosten für die Ermittlung der Immissionen
1 Die Kosten für die Ermittlung der Immissionen nach Artikel 27 der Luftreinhalte-
7 Verordnung vom 16. Dezember 1985 werden gemäss dem Anteil vergütet, den der Strassenverkehr auf den Nationalstrassen an der Luftverunreinigung hat.
2 Das ASTRA kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In der Leistungsvereinbarung können für die vereinbarten Messungen Pauschalen festgelegt werden.
Art. 11 Schadenwehren
1 Bei den Schadenwehren wird der nationalstrassenbedingte Aufwand vergütet.
2 Das ASTRA kann den Aufwand pauschal vergüten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 12 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Beiträge für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.
2 Besteht für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung oder ist in der Leistungsvereinbarung nichts anderes geregelt, so werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt.
4. Abschnitt: Finanzaufsicht
Art. 13 Finanzkontrolle durch die Kantone
1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes haben die Kantone ihre die Nationalstrassen betreffenden Tätigkeiten, soweit sie vom Bund mitfinanziert werden, durch ein Finanzkontrollorgan überprüfen zu lassen, insbesondere den Landerwerb sowie die Vergabe und die Ausführung von Bauarbeiten.
2 Das kantonale Finanzkontrollorgan wacht insbesondere darüber, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel von allen Vollzugsorganen eingehalten wird.
3 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane sind dem ASTRA und der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4 Die unmittelbaren Aufwendungen für die Revisionstätigkeit der kantonalen Angestellten oder Beauftragten können im Ausmass der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in die Kostenabrechnung der Nationalstrassen einbezogen werden.
Art. 14 Oberaufsicht
1 Zur wirksamen Ausübung der Oberaufsicht kontrolliert das Finanzinspektorat des ASTRA im Sinne von Artikel 54 NSG durch Einsicht in die Unterlagen der Kantone und durch Baustellenbesuche die gesamte Tätigkeit der Kantone.
2 Für die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten der Nationalstrassen werden nur Aufwendungen angerechnet, die im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel gerechtfertigt sind und den Vorschriften des NSG und seiner Ausführungserlasse entsprechen.
3 Die Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen wird den Kantonen durch Verfügung des ASTRA eröffnet.
Art. 15 Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle
Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist Oberrevisionsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse. Sie hat insbesondere das Recht, Inspektionen vorzunehmen.
3. Kapitel: Hauptstrassen
Art. 16 Hauptstrassennetz, für das der Bund Globalbeiträge gewährt
Die Hauptstrassen, für die der Bund Globalbeiträge gewährt, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 17 Beitragsbemessung
1 Die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit sind in Anhang 2 festgelegt.
2 Sie bemessen sich nach der gewichteten Strassenlänge, wobei der Faktor Verkehrsstärke je nach Verkehrsaufkommen bis zu einem Gewicht acht, der Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter je nach Topografie bis zu einem Gewicht sechs bewertet ist. Der Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter wird viermal höher gewichtet als der Faktor Verkehrsstärke (Art. 14 Abs. 3 IFG).
3 Das UVEK kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren geringfügig ändern.
Art. 18 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
Die Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 8 IFG erhalten, sind in Anhang 3 bezeichnet. 4. Kapitel: Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
Art. 19 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen
1 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17 b Absatz 2 MinVG sind in Anhang 4 festgelegt.
2 Beitragsberechtigt sind auch ganz oder teilweise ausserhalb einer Stadt oder Agglomeration liegende Teile von Massnahmen beziehungsweise von Massnahmenpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Agglomeration oder Agglomerationen anfällt.
3 Das UVEK kann Anhang 4 bei Gemeindefusionen anpassen.
Art. 20 Gesuche
Die Gesuche um Bundesbeiträge an Verkehrsinfrastrukturen sind zusammen mit dem entsprechenden Agglomerationsprogramm dem Bundesamt für Raumentwicklung einzureichen.
Art. 21 Anrechenbare Kosten
1 Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar:
- a. die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht;
- b. die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen;
- c. die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten;
- d. die Kosten für Umweltund Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.
2 Nicht anrechenbar sind:
- a. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen miteinzubeziehen sind;
- b. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
- c. die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten.
Art. 22 Höhe der Beteiligung
Die Beteiligung des Bundes an den Agglomerationsprogrammen beträgt abhängig von deren Gesamtwirkung 30–50 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten, maximal jedoch den von der Bundesversammlung festgelegten Höchstbetrag.
Art. 23 Trägerschaft
1 Zuständig für die Planung und die Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile.
2 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogrammes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung.
Art. 24 Leistungsvereinbarung
1 Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln: umzusetzende Massnahmen und Massnahmenpakete, Zeitplan, Bundesbeitrag, Anforderungen an die Berichterstattung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie Geltungsdauer.
3 Für die Begleitung von Projekten des Schienenverkehrs beziehungsweise Projekten des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.
4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft für die baureifen Massnahmen die Auszahlungsmodalitäten in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzie-
8 rung durch die Trägerschaft).
5 Geht die Zahlung an ein Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom
9 20. Dezember 1957 , so können bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gewährt werden.
6 Das Bundesamt für Raumentwicklung überprüft die Einhaltung der Leistungsvereinbarungen periodisch.
10 Art. 24 a Vorfinanzierung durch die Trägerschaft
1 Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn:
- a. das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält;
- b. die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft;
- c. die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglomerationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert;
- d. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Infrastrukturfonds richtet; und
- e. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Trägerschaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden.
2 Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundesbeitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Art. 25 Zuständigkeit für dringende Projekte
1 Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.
2 Die Beiträge und die Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 IFG werden vom zuständigen Bundesamt bei Projekten des Strassenverkehrs verfügt beziehungsweise bei Projekten des Schienenverkehrs vereinbart.
5. Kapitel: Nicht werkgebundene Beiträge
Art. 26 Verwendung
Der nicht werkgebundene Mineralölsteueranteil wird wie folgt verwendet:
- a.[^98] Prozent für allgemeine Beiträge im Strassenwesen;
- b.[^2] Prozent für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
Art. 27 Härtefälle
Für Härtefälle können vom Anteil für allgemeine Beiträge im Strassenwesen vorweg jährlich höchstens 5 Millionen Franken verwendet werden.
Art. 28 Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge
1 Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Kantone verteilt:
- a.[^60] Prozent nach der Strassenlänge, und zwar: 1. 30 Prozent nach der Länge der Hauptstrassen, 2. 30 Prozent nach der Länge der Kantonsund der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
- b.[^40] Prozent nach den Strassenlasten.
2 Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5.
Art. 29 Strassenlänge
Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:
- a. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2;
- b. die Kantonsstrassen, abzüglich Hauptstrassen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.
Art. 30 Strassenlasten
1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Hauptund Kantonsstrassen und für die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie
11 die Ausgaben der Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind.
2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung.
3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:
- a. die Bundesbeiträge an die Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes;
- b. die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen nach Artikel 16;
- c. weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbeiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen;
- d. die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen.
Art. 31 Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen
1 Kantone ohne Nationalstrassen sind Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden.
2 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen wird wie folgt verteilt:
- a.[^60] Prozent nach den Strassenlängen der Kantone;
- b.[^40] Prozent nach den Strassenlasten der Kantone.
3 Für die Festlegung der Strassenlängen und der Strassenlasten gelten die Artikel 29 und 30. Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 32 Vollzug
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
2 Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs, der Buchhaltung und der Finanzübersichten im Rahmen der Bestimmungen über den Kassen-, Zahlungsund Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung.
3 Es verwaltet den Infrastrukturfonds und bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Index, das Verfahren und den Nachweis der Teuerung.
4 Es erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderlichen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit.
Art. 33 Übergangsbestimmungen
1 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken nach Artikel 56 Absätze 3
12 und 4 NSV gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung:
- a. Bei Grundstücken ist der Bund in der Höhe seines Anteils beim Erwerb des Grundstücks zu entschädigen.
- b. Bei Bauwerken erfolgt die Entschädigung anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen prozentualen Anteils an den Baukosten des Bauwerks. Massgebend ist der Zeitwert des Bauwerks.
- c. Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone weiterhin für ihre Aufgabenerfüllung für die Nationalstrassen benötigen (Art. 56 Abs. 4 NSV), verbleiben entschädigungslos im Eigentum der Kantone.
2 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, so ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils nach Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden angerechnet.
3 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, so sind die Kantone anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbsund Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahre nach der Eigentumsübertragung auf den Bund.
4 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
5 Ist die Entschädigung streitig, so erlässt das ASTRA eine Verfügung.
6 Das UVEK bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden.
7 Die Beteiligung des Bundes an den Sozialplänen der Kantone beträgt 50 Prozent der Kosten der Kantone, maximal jedoch 50 Prozent des Jahresgrundlohnes pro betroffene Person. Bei vorzeitiger Pensionierung beträgt die Beteiligung maximal
50 Prozent des doppelten Jahresgrundlohnes. Für Kosten, welche vor dem 1. Juli 2007 und nach dem 1. Januar 2011 anfallen, entfällt die Beteiligung.
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
13 1. Verordnung vom 9. November 1965 betreffend die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen;
14 über die Hauptstrassen; 2. Verordnung vom 8. April 1987
15 3. Verordnung vom 25. April 1990 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung;
16 4. Verordnung vom 9. Dezember 1985 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile;
17 5. Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 1991 .
Art. 35 Änderung bisherigen Rechts
18 …
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Art. 12 der V vom 29. Juni 2011 über die Verwendung der zweck- gebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3473).
[^2]: SR 725.11
[^3]: SR 725.116.2
[^4]: SR 725.13
[^5]: SR 725.111
[^6]: SR 725.111
[^7]: SR 814.318.142.1
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 491).
[^9]: SR 742.101
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 491).
[^11]: SR 725.111
[^12]: SR 725.111
[^13]: [AS 1965 1009]
[^14]: [AS 1987 725 1278, 1996 2243 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. a, 1999 2204 Ziff. II 2387 Ziff. I 3]
[^15]: [AS 1990 695, 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. b, 1997 1586, 2004 4623 Ziff. II]
[^16]: [AS 1985 1967, 1995 1327, 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. c]
[^17]: [AS 1991 2404, 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. d, 1997 1599, 2004 4625]
[^18]: Die Änd. kann unter AS 2007 5987 konsultiert werden.