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Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 14 Absatz 3, 19 Absatz 2,

1 , 21 a Absatz 3, 23 Absatz 6 und 32 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 verordnet:

1. Abschnitt: Düngerliste und Anmeldepflicht

Art. 1 Düngerliste

Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertypen nach Anhang 1 Teile 1, 2 und 5 Ziffer 1 entsprechen, sowie EG-Düngemittel nach Anhang 1.

2 Produkte von Vergärungsund Kompostierungsanlagen, gelten als angemeldet, wenn dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Kopie der kantonalen Betriebsbewilligung zugestellt wird.

2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Art. 3 Allgemeine Anforderungen

Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen:

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 5 Gewichtsund Volumenangaben

Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Gewichtsoder Volumenangaben gemacht werden:

Art. 6 Gehaltsangaben

1 Die Gehalte von Inhaltsund Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter zulässig. Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz.

2 Die Gehalte an Nährstoffen in Düngern sind sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben: Stoffe Symbol Stickstoff N Phosphor P O Phosphat oder Phosphorpentoxid P

2 5 Kalium K Kali oder Kaliumoxid K O Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO Magnesiumcarbonat MgCO Natrium Na Natriumoxid Na O Schwefel S Schwefeltrioxid SO Chlor Cl Bor B Kobalt Co Kupfer Cu Eisen Fe Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn Silizium Si organische Substanz OS

Art. 7 Angabe von Oxiden

Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben:

Fussnoten

[^1]: SR 916.171