Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)
1 (OHG), gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 verordnet:
1. Abschnitt: Massgebende Einnahmen
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen
(Art. 6 OHG)
1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3
2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.
2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:
- a. Zu zwei Dritteln anzurechnen sind nach Abzug eines Freibetrags im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG: 1. die Einnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d–h ELG, 2. die jährliche Ergänzungsleistung nach Artikel 9 Absatz 1 ELG.
- b. Das Reinvermögen ist zu einem Zehntel anzurechnen, soweit es das Doppelte der massgebenden Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG übersteigt.
- c. Die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen sind nicht anrechenbar.
Art. 2 Mehrpersonenhaushalte
(Art. 6 OHG)
1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10
3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften.
2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet.
3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.
4 Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen.
2. Abschnitt: Berechnung von Kostenbeiträgen
Art. 3
(Art. 16 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag
4 ELG ) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet: (anrechenbare Einnahmen – 2 x Betrag ELG) x Kosten Kostenbeitrag = Kosten –
2 x Betrag ELG 3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung
Art. 4
(Art. 18 OHG)
1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:
- a. eine Beratung von mindestens 30 Minuten, eine andere Hilfe oder einen Kostenbeitrag für längerfristige Hilfe Dritter erhalten hat; und
- b. im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle im andern Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatte.
2 Der Pauschalbeitrag beträgt 825 Franken. Das Bundesamt für Justiz (BJ) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:
- a. die Zahl der Beratungsfälle gemäss der letzten Opferhilfestatistik; und
- b. der letztjährige Aufwand aller Kantone für die Betriebskosten der Beratungsstellen und für die Kosten der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe.
3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.
4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton
Art. 5 Anwaltskosten
(Art. 19 Abs. 3 OHG) Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden.
Art. 6 Berechnung der Entschädigung
(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen
5 dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG ) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: (anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG) x Schaden Entschädigung = Schaden –
3 x Betrag ELG
Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses
(Art. 21 OHG)
1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten.
2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.
3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde.
5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes
Art. 8 Ausbildung
(Art. 31 OHG)
1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:
- a. das Personal der Beratungsstellen;
- b. das Personal der Gerichte und der Polizei;
- c. weitere mit der Hilfe an Opfer Betraute.
2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.
Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse
(Art. 32 OHG)
1 Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordination der Opferhilfe.
2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.
Art. 10 Evaluation
(Art. 33 OHG)
1 Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.
2 Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.
Art. 11 Internationale Zusammenarbeit
Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen
6 Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 7 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 wird aufgehoben.
2 8 Die Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:
Art. 42a
Aufgehoben
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 312.5
[^2]: SR 831.30
[^3]: SR 831.30
[^4]: SR 831.30
[^5]: SR 831.30
[^6]: SR 0.312.5
[^7]: [AS 1992 2479, 1997 2824]
[^8]: SR 322.2