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Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

1 (OHG), gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 verordnet:

1. Abschnitt: Massgebende Einnahmen

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen

(Art. 6 OHG)

1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3

2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.

2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:

Art. 2 Mehrpersonenhaushalte

(Art. 6 OHG)

1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10

3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften.

2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet.

3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.

4 Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen.

2. Abschnitt: Berechnung von Kostenbeiträgen

Art. 3

(Art. 16 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag

4 ELG ) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet: (anrechenbare Einnahmen – 2 x Betrag ELG) x Kosten Kostenbeitrag = Kosten –

2 x Betrag ELG 3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung

Art. 4

(Art. 18 OHG)

1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:

2 Der Pauschalbeitrag beträgt 825 Franken. Das Bundesamt für Justiz (BJ) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:

3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.

4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton

Art. 5 Anwaltskosten

(Art. 19 Abs. 3 OHG) Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden.

Art. 6 Berechnung der Entschädigung

(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen

5 dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG ) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: (anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG) x Schaden Entschädigung = Schaden –

3 x Betrag ELG

Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses

(Art. 21 OHG)

1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten.

2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.

3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde.

5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes

Art. 8 Ausbildung

(Art. 31 OHG)

1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:

2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.

Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse

(Art. 32 OHG)

1 Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordination der Opferhilfe.

2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 10 Evaluation

(Art. 33 OHG)

1 Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.

2 Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.

Art. 11 Internationale Zusammenarbeit

Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen

6 Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 7 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 wird aufgehoben.

2 8 Die Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:

Art. 42a

Aufgehoben

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 312.5

[^2]: SR 831.30

[^3]: SR 831.30

[^4]: SR 831.30

[^5]: SR 831.30

[^6]: SR 0.312.5

[^7]: [AS 1992 2479, 1997 2824]

[^8]: SR 322.2