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Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Geltender Text a fecha 2009-05-01

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 43 Absatz 1 und 177

1 (LwG), des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Zulagen

Art. 1 Zulage für verkäste Milch

1 Die Zulage für verkäste Milch beträgt 15 Rappen und wird den Produzenten und Produzentinnen pro Kilogramm Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu:

2 a. Käse nach Artikel 36 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft; oder

2 Für zu Quark und Frischkäsegallerte verarbeitete Milch wird keine Zulage ausgerichtet.

3 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem Faktor nach dem Anhang multipliziert.

4 Die Berechnung der Zulage für Mascarpone stützt sich auf den Fettgehalt des verarbeiteten Rahms.

5 Die Zulage wird auch für zu Käse verarbeitete Schafund Ziegenmilch ausgerichtet.

Art. 2 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilogramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen

3 nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird:

2 Wird in einem Verarbeitungsbetrieb sämtliche Milch vor der Verkäsung mittels Zentrifugieren auf einen bestimmten Fettgehalt eingestellt, so wird die Zulage entsprechend dem Fettgehalt mit dem betreffenden Faktor nach dem Anhang multipliziert.

3 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Lebensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Behandlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 3 Gesuche

1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen sind von den Milchverwertern und Milchverwerterinnen zu stellen. Sie müssen bei der Administrationsstelle nach Artikel 12 monatlich eingereicht werden.

2 Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.

Art. 4 Ausrichtung der Zulagen

1 Zulagen werden für die Periode vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres ausgerichtet.

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet über die Gesuche und zahlt die Zulagen aus.

Art. 5 Verwirkung des Anspruchs

Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.

Art. 6 Auszahlungsund Buchführungspflicht

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen sind verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 1 und 2:

Art. 7 Meldung der Vertragsdaten

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die Milch als Erstmilchkäufer von den Produzenten und Produzentinnen kaufen, müssen der Administrationsstelle melden:

Art. 8 Aufzeichnung und Meldung der Produktionsdaten

1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen die Milchmengen, die ihnen die Produzentinnen und Produzenten liefern, täglich in Kilogramm aufzeichnen.

2 Sie müssen der Administrationsstelle bis zum 10. Tag des folgenden Monats die pro Monat je Produzentin und Produzent gelieferte Menge melden.

3 Die Produktionsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.

Art. 9 Aufzeichnung und Meldung der Verwertungsdaten

1 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen haben eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Inspektionsorganen des BLW auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen:

2 Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:

3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Milch verwertet haben. Die Meldung muss sich nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle richten.

4 Die Verwertungsdaten von Sömmerungsbetrieben müssen der Administrationsstelle nach Ablauf der Sömmerungsperiode, spätestens aber bis zum 15. Dezember, gemeldet werden.

Art. 10 Aufzeichnung und Meldung der Direktvermarktung

1 Die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die Milchmenge, die sie für die Direktvermarktung verwenden, täglich in Kilogramm aufzeichnen und die Menge pro Monat und deren Verwertung bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Administrationsstelle melden.

2 Sie können die Milchmenge pro Monat und deren Verwertung halbjährlich melden, wenn während eines Monats weniger als 600 kg vermarktet werden.

Art. 11 Aufbewahrung der Daten

Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen und die Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen müssen die zur Inspektion nötigen Aufzeichnungen, Rapporte und Belege betreffend Zulagen mindestens drei Jahre aufbewahren.

4. Abschnitt: Administrationsstelle

Art. 12

1 Das BLW bezeichnet für die Verwaltung der Zulagen und der Meldung der Milchdaten eine verwaltungsexterne Stelle (Administrationsstelle). Die Administrationsstelle muss rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig sein.

2 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:

3 Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des BLW.

Art. 13 Leistungsvereinbarung

1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln.

2 4 Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht die Administrationsstelle betraut ist.

2 Es führt stichprobenweise Inspektionen durch und eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen eine Untersuchung.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

5 1. Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich,

6 2. Verordnung des EVD vom 7. Dezember 1998 über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Die Artikel 7, 8 und 10 treten am 1. Mai 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 817.022.108

[^3]: SR 817.022.108

[^4]: SR 172.056.1

[^5]: [AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 57]

[^6]: [AS 1999 1220, 2002 1100, 2003 5495, 2004 4979, 2007 6433]