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Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das informatisierte Personennachweis, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2009-01-01

1 gestützt auf den Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt für das Informationssystem IPAS nach Artikel 12, 14 und

18 BPI:

2 Das Informationssystem IPAS setzt sich aus folgenden Subsystemen zusammen:

Art. 2 Verantwortliche Behörde und Aufsicht

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das IPAS. Es erlässt ein Bearbeitungsreglement der im IPAS gespeicherten Daten.

2 Fedpol bestellt einen Kontrolldienst. Dieser regelt den Zugriff auf das IPAS gemäss der Zugriffsmatrix im Anhang 2, überwacht die automatischen Datenlöschungen und führt Datenkontrollen durch. Der Kontrolldienst ist verantwortlich

1 2008–1754 für die Einhaltung der Verordnung, ihrer Anhänge und des Bearbeitungsreglements durch die Benutzerinnen und Benutzer.

3 Der vom Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement beauftragte Informatik- Leistungserbringer stellt die für den Betrieb des IPAS erforderlichen Informatikmittel.

2. Abschnitt: Struktur und Inhalt von IPAS

Art. 3 Struktur von IPAS

1 Das IPAS enthält die folgenden Kategorien:

2 Jede Kategorie ist in die folgenden Unterkategorien unterteilt:

Art. 4 Im IPAS bearbeitete Daten

1 Das IPAS enthält die folgenden Daten und Unterlagen:

2 Daten und Unterlagen, die zu mehreren Kategorien gemäss Artikel 3 Absatz 1 einen Bezug aufweisen, werden in jeder der betroffenen Kategorien bearbeitet.

3 Die spezifischen Daten, werden in Anhang 1 aufgelistet.

Art. 5 Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol

1 Das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol dient dazu, die Verwaltung der Unterlagen und Dossiers zu erleichtern, die sich auf Geschäfte beziehen, die natürliche und juristische Personen oder Objekte betreffen; ausgenommen sind Unterlagen und fallbezogene Einträge zu Geschäften, die die BKP im Informationssystem JANUS bearbeitet.

2 Das Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol kann alle Mitteilungen umfassen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mails, Briefe und Fax an fedpol gerichtet sind oder von ihm ausgehen. Es umfasst insbesondere die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) ergangenen Mitteilungen.

3 Es erlaubt den Zugriff auf:

4 Die im Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol bearbeiteten Daten können nach Personen, Objekten oder Ereignissen klassifiziert und mit anderen Unterkategorien oder Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Für Daten, die mit anderen Unterkategorien oder einem anderen Informationssystem verknüpft sind, gelten die Bearbeitungsbestimmungen und Zugriffsbeschränkungen der jeweiligen Systeme.

3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen und Datenbearbeitung

Art. 6 Zugriffberechtigte Stellen

1 Die Mitarbeitenden von fedpol können das IPAS online abfragen, sofern sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten benötigen, die im System gespeichert sind.

2 Die Zugriffsberechtigungen sind im Anhang 2 geregelt.

Art. 7 Weitergabe von Daten

Vorbehältlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung von erkennungsdienstlichen Daten, Interpol, Europol, N-SIS, die Nachforschung nach vermissten Personen und Ausweise kann fedpol im Rahmen der Amtshilfe aus dem IPAS stammende Daten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:

2 laut Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

3 Ausländer und laut Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 zuständig sind;

Art. 8 Weitere Bestimmungen zur Weitergabe von Daten

1 Bei der Bekanntgabe von Daten aus dem IPAS sind Verwertungsverbote zu beachten. Fedpol darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an die in Artikel 7 aufgeführten ausländischen Behörden weitergeben.

2 Fedpol verweigert eine Weitergabe von Daten aus IPAS, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen im IPAS entsprechend gekennzeichnet werden.

3 Bei jeder Bekanntgabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Art, die Bewertung und die Aktualität der Daten aus IPAS zu informieren. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen bekanntgegeben worden sind. Bei der Bekanntgabe von Daten sind sie auf die Verwendungsbeschränkungen hinzuweisen und darauf, dass es sich fedpol vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

4 Die Bekanntgabe von Daten, die empfangende Stelle oder Person und der Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im IPAS zu registrieren.

5 Fedpol regelt in dem in Artikel 2 erwähnten Bearbeitungsreglement die Datenweitergabe im Einzelnen.

Art. 9 Aufbewahrungsdauer

1 Die im IPAS gespeicherten Daten, die einen Bezug aufweisen zu den im Automa-

4 tischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem (V vom 21. Nov. 2001 über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten) gespeicherten Daten oder zu den im DNA-

5 Profil-Informationssystem (DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dez. 2004 ) gespeicherten DNA-Profilen, werden gleichzeitig mit den entsprechenden, in diesen Informationssystemen abgelegten Daten gelöscht.

2 Bei der Löschung der DNA-Profile werden auch alle anderen, im IPAS aufbewahrten Daten der betroffenen Person gelöscht, wenn sich kein weiteres erkennungsdienstliches Material auf dieselbe Person bezieht. Können die weiteren im IPAS gespeicherten Daten nicht gelöscht werden, so ist gleichzeitig mit der Löschung des DNA-Profils auch der Vermerk über das Bestehen eines solchen Profils im IPAS zu löschen.

3 Die Prozesskontrollnummer wird gelöscht, wenn über die Person beim Bund keine erkennungsdienstlichen Daten mehr aufbewahrt werden.

4 Die in den Kategorien Nachforschung nach vermissten Personen und Identitätsausweise gespeicherten Daten werden 50 Jahre nach der ersten Erfassung gelöscht. Die in der Kategorie Nachforschung nach vermissten Personen gespeicherten Daten können so lange aufbewahrt werden, als die Betroffenen nicht gefunden sind, höchstens aber, bis diese das 99. Lebensjahr erreicht hätten.

5 Die in der Kategorie Interpol gespeicherten Daten werden nach zehn Jahren gelöscht.

6 Die in der Kategorie Europol gespeicherten Daten werden entsprechend Artikel 9

6 Ziffer 8 des Abkommen vom 24. September 2004 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt gelöscht.

7 Die in der Kategorie N-SIS gespeicherten Daten, die als Zusatzinformation im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schengen-Staaten übermittelt wurden,

7 werden gemäss Artikel 45 der N-SIS Verordnung vom 7. Mai 2008 gelöscht.

8 Die im Geschäftsund Aktenverwaltungssystem, gespeicherten Daten, die keinen Bezug aufweisen zu anderen Kategorien werden nach drei Jahren gelöscht.

Art. 10 Archivierung

Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem an das Bundesarchiv richtet

8 sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-

9 schutz und nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 .

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 11 Rechte der Betroffenen

Das Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich nach

10 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). Für Daten, die durch Interpol vermittelt wurden, bleibt Artikel 13 der Ver-

11 über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern ordnung vom 1. Dezember 1986 vorbehalten. Für Daten, die durch Europol vermittelt wurden, bleibt Artikel 7 Zif-

12 fer 5 des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt vorbehalten. Für Daten, die einen Bezug aufweisen zu einer Ausschreibung im N-SIS, bleibt Artikel 49 der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai

13 2008 vorbehalten. Für den Eintrag von Daten ins Geschäftsund Aktenverwaltungssystem von fedpol, die in die Zuständigkeit der BKP fallen, bleibt Artikel 8 BPI vorbehalten.

Art. 12 Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 14. Juni

14 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung

15 vom 26. September 2003 sowie die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

Art. 13 Protokollierung

Jede Bearbeitung von Daten im IPAS ist in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokollierungen sind während eines Jahres aufzubewahren.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

16 Die IPAS-Verordnung vom 21. November 2001 wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 361

[^2]: SR 142.20

[^3]: SR 141.0

[^4]: SR 361.3

[^5]: SR 363.1

[^6]: SR 0.360.268.2

[^7]: SR 362.0

[^8]: SR 235.1

[^9]: SR 152.1

[^10]: SR 235.1

[^11]: SR 351.21

[^12]: SR 0.360.268.2

[^13]: SR 362.0

[^14]: SR 235.11

[^15]: SR 172.010.58

[^16]: [AS 2002 111, 2004 4813 Anhang Ziff. 10, 2006 945]