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Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei (OV-BK)

Geltender Text a fecha 2014-01-01

gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund

2 Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele, Kernfunktionen und Handlungsgrundsätze

Art. 1 Ziele und Kernfunktionen

1 Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit.

2 Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin.

3 Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32–34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen:

4 Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich:

3 und a. sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden;

4 c. erbringt sie die Sprachdienstleistungen und erfüllt die Koordinationsaufga-

5 ben nach der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 2012 und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 2 Handlungsgrundsätze

Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Handlungsgrundsätze:

2. Abschnitt: Besondere Zuständigkeiten

Art. 3 Sprachdienstleistungen

1 Die Bundeskanzlei setzt sich für die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung ein und achtet auf die Gleichbehandlung der Amtssprachen.

2 Sie sorgt für die Qualität der zur Veröffentlichung bestimmten Texte und weiterer wichtiger Texte in den Amtssprachen.

Art. 4 Rechtsetzungsbegleitung und betreute Rechtsbereiche

1 Die Bundeskanzlei achtet auf die Qualität der Rechtsetzung des Bundes. Insbesondere:

2 Sie bereitet in den folgenden Rechtsbereichen die Erlasse auf Gesetzesund Verordnungsstufe vor und vollzieht sie:

3 Sie ist innerhalb der Bundesverwaltung für Fragen des Parlamentsrechts zuständig. Insbesondere bereitet sie in diesem Bereich die Stellungnahmen des Bundesrates vor.

Art. 5 Veröffentlichung von Verzeichnissen und Personendaten

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser enthält:

2 Mit der elektronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies aufgrund von deren Funktion zweckmässig und notwendig ist.

3 Sie kann Organigramme und weitere Verzeichnisse veröffentlichen oder die Veröffentlichung andern Verwaltungseinheiten übertragen.

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5 Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten derjenigen Angestellten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, in dem Umfang, in dem diese Funktion es erfordert.

6 Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit deren Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken dieser Zugänglichkeit aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen.

Art. 6 Veröffentlichung der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden und

7 von externen Studien, Evaluationen und Berichten

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für die Öffentlichkeit von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB). Sie veröffentlicht die VPB periodisch in elektronischer Form.

2 Sie bietet an zentraler Stelle eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können. Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das

8 belastete Budget. Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und Bundesämter.

9 Art. 6 a Elektronisches Behördenportal Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.

Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informationsund

Kommunikationsbereich

1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben.

2 Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.

3 Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.

4 Sie betreibt zusammen mit den Parlamentsdiensten das Politforum Käfigturm.

5 Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.

Art. 8 Legalisationen

Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:

10 vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April

11 1972 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.

Art. 9 Besondere und ausserordentliche Lagen

1 Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung. 1bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und

12 unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.

2 Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.

3 Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes. 3. Abschnitt: Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 10

1 Der Eidgenössische Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

2 Organisation und Aufgaben des EDÖB richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

4 . Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

13 Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 1999 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: SR 172.010.1

[^3]: SR 101

[^4]: Fassung gemäss Art. 17 der Sprachdiensteverordnung vom 14. Nov. 2012, in Kraf seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6457).

[^5]: SR 172.081

[^6]: Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 6. Dez. 2013 über die vom BIT betriebenen Ver- zeichnisdienste des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4553).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).

[^10]: SR 0.172.030.4

[^11]: AS 1973 347

[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561).

[^13]: [AS 1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]