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Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)

Geltender Text a fecha 2008-02-01

Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 vom 16. Januar 2008 (Stand am 1. Februar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom

1 22. Juni 2007 verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie die Rahmenbedingungen für den Aufbau der FINMA.

Art. 2 Vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des

Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007

1 Die nachfolgenden Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 treten am 1. Februar 2008 in Kraft.

2 Die Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 4 Rechtsform, Sitz und Name

1 Die Behörde, die den Finanzmarkt beaufsichtigt, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2 Sie trägt den Namen «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)».

3 Sie organisiert sich selbst nach den Grundsätzen einer guten Corporate Governance und wirtschaftlicher Betriebsführung. Sie führt eine eigene Rechnung.

Art. 7 Regulierungsgrundsätze

1 Die FINMA reguliert durch:

2 Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:

3 Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.

4 Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.

5 Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement ab.

Art. 8 Organe

Die Organe der FINMA sind:

Art. 9 Abs. 1 Bst. a–e, g–j, und 2–5

1 Der Verwaltungsrat ist das strategische Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

2 Er besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern, die von den Beaufsichtigten unabhängig sind. Der Verwaltungsrat wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest.

2 Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.

4 Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.

5 Der Bundesrat beruft Mitglieder des Verwaltungsrats ab und genehmigt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt sind.

Art. 10 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Fachvertretung

1 Die FINMA ist in Fachbereiche aufgeteilt. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

2 Bundesrat und Verwaltungsrat sorgen für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Fachbereiche in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung.

Art. 12 Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

Art. 13 Personal

1 Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.

2 Der Verwaltungsrat regelt das Anstellungsverhältnis in einer Verordnung. Diese enthält namentlich Vorschriften über Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 3 Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.

4 Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der FINMA bestehen.

3 Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter, beigezogene Dritte).

Art. 17 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der FINMA.

2 Sie gewährt der FINMA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung und die FINMA legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.

Art. 18 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung der FINMA stellt ihre Vermögens-, Finanzund Ertragslage vollständig dar.

2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind offenzulegen.

Art. 19 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Ver-

4 antwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 . Die Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktien-

5 ). rechts (Art. 752–760 OR

2 Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:

Art. 20 Steuerbefreiung

1 Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

Art. 21 Abs. 3 und 4

3 Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdepartement.

4 Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

Art. 53 Verwaltungsverfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

6 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 54 Rechtsschutz

1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2 Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 55 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.

Art. 58 Abs. 2, zweiter Satz

2 ... Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.

Art. 59 Abs. 2–4

2 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.

3 Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.

4 Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.

Art. 3 Änderung bisherigen Rechts

1 Die nachfolgenden Bestimmungen im Anhang des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Änderung bisherigen Rechts) treten am 1. Februar 2008 in Kraft.

2 Die Bestimmungen lauten wie folgt:

7 4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 Gliederungstitel vor Art. 31 ...

Art. 33 Bst. b

...

Art. 4 Beschränkte Handlungsfähigkeit der FINMA

1 Die FINMA und ihre Organe sind nur befugt, Vorkehren zu treffen, die für den Aufbau der FINMA erforderlich sind. Dazu darf sie insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.

2 Bis zur vollständigen Inkraftsetzung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 tritt die FINMA nicht an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamts für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

Art. 5 Finanzierung des Aufbaus

1 Die Kosten des Aufbaus werden durch die Eidgenössische Bankenkommission, das Bundesamt für Privatversicherungen und die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei getragen.

2 Die EFV kann der FINMA darüber hinaus für den Aufbau Darlehen nach Artikel

17 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 gewähren.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: BBl 2007 4625 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

[^2]: SR 172.220.1

[^3]: SR 172.220.1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes

[^4]: SR 170.32

[^5]: SR 220

[^6]: SR 172.021

[^7]: SR 173.32 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Gesetz. des Finanzmarktaufsichtsgesetzes