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Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz

Geltender Text a fecha 2007-10-05

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2007[^2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Bund kann die langfristige, nachhaltige Ansiedlung ausländischer Unternehmen in der Schweiz fördern. Auf der Basis eines Marketingkonzepts kann er dazu allein oder gemeinsam mit Kantonen oder Dritten Massnahmen treffen.

Art. 2 Massnahmen

1 Zu den Massnahmen gehören insbesondere:

2 Der Bund verfolgt die Entwicklung der wichtigsten Auslandmärkte und Zielgruppen. Er stellt die Ergebnisse den Kantonen zur Verfügung.

3 Bund und Kantone stimmen ihre Massnahmen gegenseitig ab.

Art. 3 Auftrag

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^3] kann einen oder mehrere Dritte (der Beauftragte) mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz beauftragen. Dies erfolgt mittels einer öffentlich-rechtlichen Leistungsvereinbarung.

1bis Die Beauftragung mit der Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019[^4] über das öffentliche Beschaffungswesen.[^5]

2 Die Leistungsvereinbarung kann jeweils für höchstens vier Jahre geschlossen werden. Bei der Bestimmung der Dauer berücksichtigt das WBF insbesondere die Planungsbedürfnisse des Beauftragten.

Art. 4 Abgeltungen und Finanzhilfen

1 Zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung werden dem Beauftragten im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen und Finanzhilfen gewährt.

2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990[^6].

Art. 5 Verpflichtungen des Beauftragten

1 Der Beauftragte ist verpflichtet:

2 Das WBF legt in der Leistungsvereinbarung alle weiteren sachdienlichen Verpflichtungen des Beauftragten fest.

Art. 6 Rechtsschutz

1 Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 7 Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils für vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag für die Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz nach diesem Gesetz.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005[^9] zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz wird aufgehoben.

Art. 9 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2007 2227

[^3]: Ausdruck gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^4]: SR 172.056.1

[^5]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

[^6]: SR 616.1

[^7]: Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).

[^8]: SR 172.056.1

[^9]: [AS 2006 1273]